OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2009 – 13 U 179/08
Obwohl jemand, der das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach der gesetzlichen Neuregelung des § 828 Abs. 2 BGB für einen Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich ist, sind die Anforderungen an Verkehrsteilnehmer nach Vollendung des 10. Lebensjahres nicht geringer anzusetzen als nach der früheren Rechtslage. Es ist auch weiterhin eine Abwägung der Schadensverurteilungsanteile dahin möglich, dass der Jugendliche alleine haftet, wenn ihm objektiv und subjektiv ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, welches die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs als völlig untergeordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.05.2006 – VI ZR 184/05; OLG Nürnberg NZV 07, 205) (Rn.24).
Bei einem zehnjährigen Schüler ist zu erwarten, dass sich ihm der Gedanke aufgedrängt, dass es mit erheblicher Gefahr für Leib und Leben verbunden sein würde, die Fahrbahn zwischen den Fahrzeugen einer Fahrzeugkolonne hindurch laufend zu überqueren, ohne den Fahrbahnbereich zuvor durch unmittelbare Einsicht auf die Abwesenheit von herannahenden Fahrzeugen überprüft zu haben.
(Rn.29).
Die Tatsache, dass N die Altersgrenze von 10 Jahren erst seit 7 Tagen überschritten hatte, rechtfertigt keine zusätzliche Herabsetzung der Vorwerfbarkeit (Rn.34).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Oktober 2008 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Beträge ab-zuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Der bei der Klägerin gesetzlich unfallversicherte Schüler N (im folgenden N) wurde am 10.12.2004, dem 7. Tag nach Vollendung seines 10. Lebensjahres, während des Heimwegs von der Schule bei einem Verkehrsunfall, der sich in E auf der T7ereignete, schwer verletzt. Während N. auf dem westlichen Gehweg in nördlicher Richtung ging, kamen die Fahrzeuge, die die T7in südlicher Richtung befuhren, vor einer auf Rotlicht geschalteten Lichtzeichenanlage zum Stehen. N. lief anschließend hinter einem zum Stillstand gekommenen LKW auf die Fahrbahn, um diese in östlicher Richtung zu überqueren. Dabei wurde er von dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw im vorderen linken Bereich erfasst, mit dem der Beklagte zu 1) die T7in nördlicher Richtung befuhr.
2
Die Klägerin übernahm die Kosten der unfallbedingt notwendig gewordenen ärztlichen Behandlung des Klägers und verlangte ihre Aufwendungen aus übergegangenem Recht zum Teil von dem Beklagten ersetzt.
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Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags und der gestellten Anträge wird gem. § 540 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
4
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen D, X, Q und X2 sowie Einholung eines mündlich erstatteten technischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. T der in erster Instanz auf Ersatz von 40 % der entstandenen Aufwendungen gerichteten Klage stattgegeben. Zwar sei der Unfall, der nicht auf höherer Gewalt beruhe, für den Beklagten zu 1), den keinerlei Unfallverschulden treffe, unabwendbar gewesen. Das in einem Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO liegende Eigenverschulden des N. führe jedoch nicht zu einer Anspruchskürzung dem Grunde nach um mehr als 60 %. Denn es sei zu berücksichtigen, dass das Verhalten des N. u. a. auch auf einer altersbedingten Fehleinschätzung der Verkehrssituation beruht habe. N. sei erst nach einem Blick zu der auf Rotlicht geschalteten Ampel losgelaufen und habe fehlerhaft angenommen, durch die Ampelschaltung auch vor Fahrzeugen aus der Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) geschützt zu sein. Zudem seien die Anforderungen an verkehrsgerechtes Verhalten des N. niedrig anzusetzen, weil N. das 10. Lebensjahr gerade erst vollendet gehabt habe.
5
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie machen geltend, das Landgericht sei fehlerhaft von einem durch das Beweisergebnis nicht bestätigten Sachverhalt ausgegangen, indem es festgestellt habe, dem Unfall sei ein Gerangel zwischen N. und dem Zeugen D vorausgegangen, ferner, indem es eine altersbedingte Fehleinschätzung der Verkehrssituation durch N. damit begründet habe, dass dieser zur Lichtzeichenanlage geschaut habe, dort Rotlicht gesehen und daraus gefolgert habe, mit Fahrzeugen aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) sei nicht zu rechnen. Denn abgesehen davon, dass der Blick des N. zur Lichtzeichenanlage nicht bewiesen sei, müsse aus den Aussagen der vernommenen Zeugen gefolgert werden, dass die Lichtzeichenanlage nicht Rotlicht, sondern Grünlicht abgestrahlt habe, als N. begonnen habe, zu laufen.
6
Bei richtiger Abwägung der Schadensverursachungsanteile habe das Landgericht zur Alleinverantwortlichkeit des N. mit der Folge kommen müssen, dass eine Haftung der Beklagten vollständig entfalle. Denn N. habe besonders grob gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen. Dabei sei auch zu beachten, dass N., bei dem es sich um einen Schüler mit schneller Auffassungsgabe gehandelt habe, durch schulische Verkehrserziehung und elterliches Heranführen an die Gefahren des Straßenverkehrs mit den Anforderungen an ordnungsgemäßes Verhalten im Straßenverkehr bestens vertraut gewesen sei. Außerdem sei dem N. bekannt gewesen, dass es geboten gewesen sei, die von der Unfallstelle nicht weit entfernten beampelten Fußgängerüberwege zu nutzen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
9
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
11
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung gegen die Berufung der Beklagten und stellt mit näheren Ausführungen insbesondere darauf ab, dass N. das Alter, in dem ein Kind für den Schaden aus einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug verantwortlich gemacht werden kann, gerade erst 7 Tage vor dem Unfall erreicht habe. Zudem habe sich wegen der vor der roten Lichtzeichenanlage stehenden Fahrzeugschlange die gesamte Verkehrssituation für den N. als stehende Verkehrssituation dargestellt. Bei zutreffender Abwägung der Schadensverursachungsbeiträge, so meint die Klägerin nunmehr, seien die Beklagten sogar zu 50 % für den unfallbedingten Schaden eintrittspflichtig.
12
Demgemäß erweitert die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren und beantragt im Wege der Anschlussberufung,
13
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
1.
14
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie, die Klägerin, weitere 4.739,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Anschlussberufung zu zahlen,
2.
15
unter Einbeziehung des Feststellungsausspruchs im landgerichtlichen Urteil festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin diejenigen Aufwendungen zu 50 % zu ersetzen, die die Klägerin zugunsten des am 03.12.1994 geborenen N aufgrund des Unfallereignisses vom 10.12.2004 in E-E2, T7, 12.58 Uhr, zukünftig erbringt.
16
Die Beklagten beantragen,
17
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
18
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 01.02. und vom 15.09.2008 sowie diejenige des Senats vom 13.07.2009.
19
Die Akte 133 Js 365/05 der Staatsanwaltschaft Dortmund hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
20
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, die Anschlussberufung der Klägerin hingegen nicht. Denn die Klage ist unbegründet.
21
Ein auf sie gem. § 116 SGB X übergegangener Schadensersatzanspruch gem. §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz steht der Klägerin wegen des Unfalls vom 10.12.2004 gegen die Beklagten nicht zu. Denn die Abwägung der Schadensverursachungsanteile gem. §§ 9 StVG, 254 BGB führt dazu, dass die Beklagten dem Grunde nach für den Schaden des N nicht haften, obwohl der Unfall nicht auf höherer Gewalt i. S. d. § 7 StVG beruht.
22
Im Rahmen der Abwägung der Schadensverursachungsanteile war auf Seiten der Beklagten lediglich die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) innerorts mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h geführten Pkw zu berücksichtigen. Diese Betriebsgefahr war durch keinerlei Umstände gesteigert. Gründe, die die Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit geboten hätten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere war, wie das in erster Instanz eingeholte technische Sachverständigengutachten ergeben hat, der geschädigte N aus der Position des Beklagten zu 1) nicht wahrnehmbar, als N auf dem östlichen und damit aus Sicht des Beklagten zu 1) linken Gehweg zu laufen begann. Hieraus folgt, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar war, wie das Landgericht auf der Basis des Sachverständigengutachtens zutreffend festgestellt hat und wie zwischen den Parteien im Berufungsverfahren außer Streit steht.
23
Die somit ungesteigerte Betriebsgefahr des Pkw tritt im Rahmen der Abwägung der Schadensverursachungsanteile gegenüber dem schwer wiegenden Verstoß des Jugendlichen N gegen § 25 Abs. 3 StVO zurück.
24
Obwohl jemand, der das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach der gesetzlichen Neuregelung des § 828 Abs. 2 BGB für einen Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich ist, sind die Anforderungen an Verkehrsteilnehmer nach Vollendung des 10. Lebensjahres nicht geringer anzusetzen als nach der früheren Rechtslage. Es ist auch weiterhin eine Abwägung der Schadensverurteilungsanteile dahin möglich, dass der Jugendliche alleine haftet, wenn ihm objektiv und subjektiv ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, welches die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs als völlig untergeordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.05.2006 – VI ZR 184/05; OLG Nürnberg NZV 07, 205).
25
So liegt der Fall hier. Weil das Verschulden des N objektiv und subjektiv besonders schwer wiegt, entfällt eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten vollständig.
26
N hat die Straße überquert ohne gem. § 25 Abs. 3 StVO den Fahrzeugverkehr hinreichend zu beachten. Objektiv liegt hierin ein besonders schwerer Verstoß gegen die im Verkehr erforderlich Sorgfalt. Denn den Vorrangregeln kommt im Straßenverkehr generell besondere Bedeutung zu. Die Pflicht, sich vor dem Überqueren einer Fahrbahn zu vergewissern, dass kein Fahrzeug kommt, muss zu den elementaren Verhaltensregeln gerechnet werden. Abgesehen davon hat N die Straße hinter einem Lkw überquert, so dass dem Beklagten zu 1), der aus der Sicht des N von rechts kam, praktisch jede Möglichkeit genommen war, rechtzeitig auf die Gefahrenlage aufmerksam zu werden und unfallvermeidend zu reagieren.
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Das Fehlverhalten des N war gegenüber einfacher Fahrlässigkeit deutlich gesteigert, so dass der Sorgfaltsverstoß des N auch altersspezifisch subjektiv besonders vorwerfbar ist.
28
Der im Unfallzeitpunkt erst 10 Jahre und 7 Tage alte N, bei dem es sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten um einen Grundschüler im vierten Schuljahr mit schneller Auffassungsgabe handelte, hatte die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit bei einem Verkehrsunfall erforderliche Einsicht i. S. d. § 828 Abs. 3 BGB. Dies hat das Landgericht so festgestellt und wird von der Klägerin mit der Berufung auch nicht angegriffen.
29
Es ist ferner davon auszugehen, dass ein normal entwickelter Jugendlicher im Alter des N die Gefährlichkeit seines Tuns problemlos hätte voraussehen können und dieser Einsicht entsprechend hätte handeln können und müssen. Einem Schüler aus der Altersgruppe des N hätte sich der Gedanke aufgedrängt, dass es mit erheblicher Gefahr für Leib und Leben verbunden sein würde, die Fahrbahn zwischen den Fahrzeugen einer Fahrzeugkolonne hindurch laufend zu überqueren, ohne den Fahrbahnbereich zuvor durch unmittelbare Einsicht auf die Abwesenheit von herannahenden Fahrzeugen überprüft zu haben. Schon im vorschulischen Alter werden Kinder gewöhnlich von ihren Erziehungsberechtigten damit vertraut gemacht, dass im Straßenbereich auf den Vorrang von Kraftfahrzeugen zu achten ist. Mit Beginn der allgemeinen Schulpflicht wird die Heranführung der Schüler sodann durch spezielle Verkehrserziehung intensiviert, bei der nicht zuletzt darauf hingewiesen wird, dass Fahrbahnen möglichst an hierfür vorgesehenen Stellen wie speziellen Fußgängerüberwegen überquert werden sollten. Hinzu kommt, dass Schüler im Alter des N unter anderem den Schulweg in aller Regel schon seit längerer Zeit allein zu bewältigen pflegen und daher über beträchtliche eigene Erfahrung verfügen, so dass sie auch unter diesem Aspekt als hinreichend in den Straßenverkehr und dessen Gefahren integriert angesehen werden können.
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Durchgreifende Gründe, das Verschulden des N in der vorliegenden Sache wegen altersbedingter Defizite in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, bestehen nicht.
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Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, der hier zu beurteilende Unfall sei wesentlich durch altersbedingtes gruppendynamisches Verhalten und altersbedingte Impulsivität geprägt. Zutreffend ist zwar, dass N zunächst mit seinem Mitschüler, dem Zeugen D, zusammen gegangen war und D, wie er bekundet hat, die Straßenseite gewechselt hatte, weil N ihn, den Zeugen, an der Tasche festgehalten hatte. Diese Begebenheit lag aber im Unfallzeitpunkt schon einige Zeit zurück. Denn D war nach dem Wechsel der Straßenseite dort bereits ein paar Sekunden normal gegangen. Durch eine spielerische Auseinandersetzung mit dem Zeugen D war N folglich in dem Zeitpunkt, in dem er sich zum Überqueren der Straße entschloss, nicht mehr abgelenkt. Er ist dem Zeugen D keineswegs etwa spontan unmittelbar nachgelaufen.
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Der Senat erachtet es ferner nicht als einen den Verschuldensgrad herabsetzenden Umstand, dass N nach der Aussage des Zeugen Q zur LZA geschaut hat bevor er begonnen hat, zu rennen. Denn selbst wenn die Lichtzeichenanlage noch auf Rotlicht geschaltet gewesen sein sollte, konnte N hieraus lediglich folgern, dass sich die vor der Ampel wartenden Fahrzeuge noch nicht sofort in Bewegung setzen würden. Einem Schüler im Alter des Klägers musste sich aber die Erkenntnis aufdrängen, dass damit keineswegs auch der Stillstand jeglichen Gegenverkehrs gewährleistet war.
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Schließlich kann auch das Zusammentreffen der vorgenannten Umstände im Zusammenhang mit der Tatsache, dass N das zehnte Lebensjahr gerade erst seit wenigen Tagen vollendet hatte, nicht dazu führen, dass die Einstufung des Verstoßes des N gegen § 25 Abs. 3 StVO als besonders vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß entfällt. Denn das konkrete Alter des N war schon bei der Bestimmung des altersspezifischen Fahrlässigkeitsmaßstabs zu berücksichtigen.
34
Die Tatsache, dass N die Altersgrenze von 10 Jahren erst seit 7 Tagen überschritten hatte, rechtfertigt keine zusätzliche Herabsetzung der Vorwerfbarkeit.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 543, 708 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor.