OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. August 2017 – 3 U 20/17
Der Betreiber eines Getränkemarkts verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn er die angebotenen Getränkekisten auf Paletten aufgestapelt anbietet. Betritt ein Kunde eine dieser Paletten und stolpert dabei über ein übersehenes Umreifungsband, so überwiegt sein Verschulden dermaßen, dass ein eventuell verbleibendes Verschulden des Marktbetreibers dahinter zurücktritt.(Rn.26)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
In dem Rechtsstreit (…)
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
1
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
I.
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Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Verletzung, die sich der Kläger bei einem Sturz im Geschäftslokal der Beklagten zugezogen hat.
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Die Beklagte betreibt u.a. Selbstbedienungswarenhäuser. Am XX.06.2015 begab sich der Kläger in die Getränkeabteilung der Stadt1 Filiale der Beklagten am Straße1. Getränkekisten werden dort auf Paletten gestapelt und den Kunden zur Selbstbedienung angeboten. Der Kläger stürzte und verletzte sich, als er eine der Paletten betrat, um einen Getränkekasten von einem Stapel zu nehmen.
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Der Kläger führt seinen Sturz auf eine Verkehrssicherungsverletzung der Beklagten zurück. Hierzu hat er behauptet, auf der Palette mit dem Fuß in ein Umreifungsband aus Stahl eingefädelt zu sein, das während des Transportes der Sicherung der Getränkekästen auf der Palette gedient habe, nach dem Abstellen der Palette aber nicht entfernt worden sei.
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Mit seiner Klage begehrt der Kläger neben einem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.500,- EUR und einem bezifferten Schadensersatz in Höhe von 970,52 EUR die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige immaterielle und materielle Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Wiesbaden 16.12.2016 (Bl. 82 ff. d. A.) verwiesen, mit dem die Klage vollumfänglich abgewiesen worden ist. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte keine Versicherungspflichten verletzt habe. Es habe schon keine Pflicht zur Entfernung des Transportbandes bestanden. Ein normal aufmerksamer Kunde hätte das Band gesehen. Dieses sei sehr gut sichtbar, da es sich aufgrund seiner dunklen Farbe von der hellen Palette deutlich abhebe. Überdies habe der Kläger damit rechnen müssen, dass sich auf der Palette ein derartiges Befestigungsband befindet, da ein solches erforderlich sei, um gestapelte Getränkekisten auf einer Palette zu befestigen. Das Betreten einer Palette erfordere zudem per se größere Aufmerksamkeit, da schon aufgrund der größeren Zwischenräume zwischen den Holzbrettern die Gefahr eines Verhakens oder Hängenbleiben bestehe. Hinzu komme, dass das Betreten der Palette zum Entnehmen der Getränkekiste gar nicht erforderlich gewesen sei, da diese unmittelbar vom Zwischengang aus zu erreichen gewesen sei. In dem der Kläger dennoch die „gefährlichere“ Variante gewählt habe, habe er auf eigene Gefahr gehandelt, welche er indes bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ebenfalls habe beherrschen können.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger beanstandet zum einen, dass das Landgericht in der unterbliebenen Entfernung des Umreifungsbandes keine Pflichtwidrigkeit gesehen habe. Da derartige Befestigungsbänder üblicherweise entfernt würden, habe er – der Kläger – mit dem Vorhandensein eines derartigen Bandes auch nicht rechnen müssen. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass das Betreten einer Palette wegen der vorhandenen Zwischenräumen auf dieser per se größere Aufmerksamkeit erfordere, sei maßgeblich, dass sich die hiermit verbundenen Gefahren beim streitgegenständlichen Sturz nicht verwirklicht hätten. Zum anderen beanstandet der Kläger, dass das Landgericht seinen Vortrag, in Getränkeabteilungen der vorliegenden Art sei es üblich und von den Betreibern auch beabsichtigt, dass Kunden mitunter Holzpaletten betreten müssen, um dort gestapelte Getränkekisten entnehmen zu können, nicht berücksichtigt habe. Auch auf der streitgegenständlichen Palette seien nicht alle Getränkekisten ohne ein Betreten der Palette zu erreichen gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 16.12.2016
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn
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a. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird sowie
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b. weitere 970,52 EUR jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.9.2015 zu zahlen. Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1.9.2014 zu zahlen.
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2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen künftigen weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom XX.06.2015, letzteren soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist, zu ersetzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
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Die zulässige Berufung führt nach Auffassung des Senats offensichtlich nicht zum Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
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Das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Unfall verneint und die Klage abgewiesen.
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1. Es dürfte bereits an einer kausalen Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten fehlen, an welche sowohl die vertragliche Haftung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB als auch die deliktische Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB anknüpft.
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Es ist zunächst ohne weiteres davon auszugehen, dass zwischen den Parteien mit dem Betreten des Geschäftes durch den Kläger ein Schuldverhältnis i.S.d. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB begründet worden ist. Der Kläger hat die Geschäftsräume der Beklagten zum Einkauf, mithin zur Anbahnung eines Vertrages, betreten. Dabei hat er der Beklagten die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechtsgüter gewährt. Folge davon ist eine allgemeine Schutz- und Obhutspflicht, § 241 Abs. 2 BGB. Der Schutz- und Obhutspflichtige hat sich so zu verhalten, dass u. a. Körper und Gesundheit des Geschäftspartners nicht verletzt werden.
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Zugleich hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Dritte schafft, z.B. durch Eröffnung eines Verkehrs, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und die allgemeine Rechtspflicht, Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1459; VersR 2006, 803).
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Dabei lassen sich allerdings Inhalt und Umfang der jeweiligen Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflicht nicht generell bestimmen. Sie richten sich vielmehr jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den möglichen Gefahren und deren Erkennbarkeit. Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle erst, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können (BGH NJW 2004, 1449). Maßgeblich für den Bestand und den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht in Selbstbedienungsgeschäften wie dem der Beklagten sind die Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs, mithin der Kunden. Da nicht für alle entfernteren denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden kann, kommt es darauf an, ob entsprechende Sicherungsmaßnahmen aus Sicht eines umsichtigen und verständigen, in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Angehörigen der betroffenen Verkehrskreise nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind (vgl. Palandt-Sprau, 76. A., § 823 BGB Rn. 46 m.w.N.). Auch in Selbstbedienungsgeschäften ist der Kunde nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2011 – I- 19 U 188/11 – juris Rn. 2).
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Soweit die Sicherheit im Zu- und Abgangsbereich eines Ladenlokals bzw. auf dem Fußboden und den Gängen der dem Publikumsverkehr gewidmeten Räume in Rede steht, sind sicherlich strengere Anforderungen an den Gewerbetreibenden gerechtfertigt. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht läge daher sicherlich näher, wenn der Kläger wegen eines in den Gang hineinragenden Transportbandes zu Fall gekommen wäre, wobei auch in diesem Fall sicherlich die Umstände des Einzelfalles, wie etwa die Dauer der Störung und die Erkennbarkeit des Bandes, zu berücksichtigen wären.
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Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht aber darin, dass der Kläger nicht wegen einem rutschigen Fußboden oder wegen eines unerwarteten Hindernisses auf dem Gang, sondern auf einer Holzpalette zu Fall gekommen ist, nachdem er diese bewusst betreten hat, um einen Getränkekasten zu entnehmen, obwohl ein Betreten der Palette hierfür – unstreitig – gar nicht erforderlich war. Da Paletten im Rahmen der üblichen Verwendung vorrangig zum Transport und zur Lagerung von Waren, aber nicht zum Betreten oder Begehen verwendet werden, liegt es auf der Hand, dass an ihren Zustand gänzlich andere Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, als an den Fußboden oder den Gang eines Kaufhauses. Auch der Umstand, dass sie unbefestigt auf dem Boden liegen und relativ große Zwischenräume aufweisen, macht deutlich, dass sie zum gefahrlosen Betreten oder Begehen nur bedingt geeignet bzw. vorgesehen sind. Die Annahme des Klägers, dass es üblich und von Betreibern vergleichbarer Getränkeabteilungen geradezu beabsichtigt sei, dass Kunden die Holzpaletten betreten, um Getränkekisten zu entnehmen, ist eine letztlich nicht zu verifizierende – und daher dem Beweis nicht zugängliche – Unterstellung. Dem Kläger ist allenfalls zuzugestehen, dass es in manchem Selbstbedienungsmarkt vorkommen mag, dass einzelne auf Paletten verbliebene restliche Waren vom Gang nur schwer oder kaum zu erreichen sind und eine Auffüllung des Warenbestandes bzw. eine eigentlich erforderliche Umlagerung der verbliebenen Artikel gleichwohl unterbleibt. Es mag auch sein, dass es einzelne Läden in einer entsprechenden Situation dulden, dass Kunden zum Entnehmen der Ware, eine Palette betreten. Hieraus kann aber schwerlich geschlossen werden, dass dies üblich oder gar beabsichtigt sei, mit der Folge, dass stets ein risikoloses und barrierefreies Begehen der Palette gewährleistet sein müsste, selbst wenn im konkreten Fall deren Betreten zum Entnehmen von Waren gar nicht erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund dürfte in dem bloßen Unterbleiben einer zeitnahen Entfernung des Befestigungsbandes von der Palette selbst noch keine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten liegen. Ob etwas anderes zu geltend hat, wenn die fraglichen Artikel nur noch durch ein Betreten der Palette erreicht werden können oder ob auch dann vom Kunden erwartet werden kann, zunächst auf das Versäumnis hinzuweisen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
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2. Aber selbst wenn man die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte vorliegend bejahen wollte, würde ein Anspruch des Klägers in jedem Fall an seinem Mitverschulden scheitern, das hier derart überwiegt, dass demgegenüber eine mögliche Haftung der Beklagten vollständig zurücktritt. Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren (sogenanntes Verschulden gegen sich selbst; BGHZ 3,49; 9,318).
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Ein solches Verschulden gegen sich selbst liegt im Streitfall im Verhalten des Klägers, ohne vorherige Überprüfung der freien Begehbarkeit der Palette, diese zu betreten, um einen Getränkekasten zu entnehmen. Dass der Kläger die Palette ohne hinreichende Sorgfalt betreten hat, steht aufgrund der für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts fest. Dieses hat aufgrund des Parteivorbringens und aufgrund der vorgelegten Lichtbilder von der Unfallstelle in nicht zu beanstandender Art und Weise angenommen, dass sich das Transport- bzw. Befestigungsband aufgrund seiner dunklen Farbe insbesondere von der hellen Palette deutlich abgehoben habe und der betreffende Bereich gut ausgeleuchtet gewesen sei, weshalb das Band auch vom Kläger bereits bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit hätte gesehen werden müssen. Wenn man berücksichtigt, dass sich auf derartigen Paletten erfahrungsgemäß nicht selten auch andere Reste von Verpackungsmaterial, wie etwa Pappkartons oder Plastikfolien, befinden, begründet bereits die unterlassene vorherige Überprüfung der freien Begehbarkeit der Palette eine erhebliche Sorgfaltswidrigkeit. Diese wiegt umso schwerer, wenn man berücksichtigt, dass auf derartigen Paletten wegen den vorhandenen Zwischenräumen sowieso eine erhöhte Stolpergefahr herrscht. Wegen dieses Risikos wäre es dem Kläger grundsätzlich auch zumutbar gewesen, aufgrund einer vom Gang aus nicht zu erreichenden Ware die Hilfe des Personals der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass zur Entnahme des benötigten Getränkekastens von der Palette deren Betreten nicht einmal erforderlich war, weil dieser unstreitig vom Zwischengang aus zu erreichen war, so hat sich der Kläger letztlich ohne jede Not in ein selbstgesetztes Sturzrisiko begeben. Vor diesem Hintergrund ist von einem ausgeprägten Verschulden des Klägers gegen sich selbst auszugehen, das auch bei Bejahung einer schuldhaften Verkehrssicherungsverletzung der Beklagten deren Haftung wegen eines ganz überwiegenden Mitverschuldens des Klägers zurücktreten lassen würde.
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Dem Kläger bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
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Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.