Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.10.2012 – II-6 WF 232/12
Großeltern können ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung gemäß § 1607
Abs. 1 BGB Unterhalt schulden. Die Ersatzhaftung ist nicht bereits dann
begründet, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete
Elternteil nicht leistungsfähig ist. Erforderlich ist auch, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.
Das hat der 6. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.10.2012 entschieden
und den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts –
Paderborn bestätigt.
Drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder im Alter von 11, 9 und 6
Jahren aus Paderborn hatten von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt
verlangt, weil ihr Vater aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur
einen Teil des Kindesunterhaltes zahlen konnte. Die antragstellenden Kinder
gehörten zum Haushalt der vom Vater getrennt lebenden Mutter, die im
Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erwerbstätig war. Der Großvater
ist dem Anspruch unter Hinweis auf einer der Mutter obliegenden
gesteigerten Erwerbsobliegenheit entgegengetreten.
Nach der Auffassung des 6. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm
hat der Großvater die Unterhaltszahlungen zu Recht abgelehnt. Ein
Unterhaltsanspruch der Kinder gemäß § 1607 Abs. 1 BGB sei nicht schlüssig
dargelegt. Großeltern hafteten unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern
nur nachrangig nach den Eltern. Ihre Unterhaltspflicht komme erst in
Betracht, wenn beide Eltern leistungsunfähig seien. Insoweit komme auch
eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Leistung von Barunterhalt
in Betracht. Diese sei ggfls. durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu
erfüllen und könne nur unterbleiben, wenn sie aus Gründen des Kindeswohls
unzumutbar sei. An einer entsprechenden Darlegung fehle es im
vorliegenden Fall. Auch wenn die Mutter drei minderjährige Kinder zu
betreuen habe, sei die Notwendigkeit einer durchgehenden persönlichen
Betreuung der Kinder nicht erkennbar, zumal das jüngste Kind bereits 6
Jahre alt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Mutter die Aufnahme einer
über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden,
mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des
Barunterhalts der Antragsteller nicht möglich sei.