Krankenhausträger haftet für Verletzung von Reinigungspersonal durch Injektionsnadel

OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2002 – 6 U 179/01

Der Träger eines Krankenhauses haftet für vollumfänglich für den Schaden,  wenn die Mitarbeiterin eines Reinigungsunternehmens durch eine vom Klinikpersonal nicht ordnungsgemäß entsorgte Injektionsnadel eine Hepatitis-C-Infektion erleidet (Rn. 18, 19).

Der Krankenhausträger ist nicht nach § 104 Abs. 1 SGB VII haftungsprivilegiert, weil er nicht als Unternehmer in Anspruch genommen wird, für dessen Unternehmen die Verletzte tätig geworden ist (Rn. 20).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05. Juli 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.000,00 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 27.03.2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus dem Unfall vom 23.03.1999 entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, sowie alle künftigen immateriellen Schäden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe
1

Die Klägerin war als Reinigungskraft bei der Firma X GmbH (im Folgenden: X) angestellt. Dabei handelt es sich um ein Tochterunternehmen der Beklagten, das beauftragt ist, den in den Krankenhäusern der Beklagten anfallenden Müll zu entsorgen.
2

Als die Klägerin am späten Nachmittag des 23.03.1999 auf der Intensivstation des L Krankenhauses M einen Müllsack aus einem Behälter zog, stach sie sich an einer gebrauchten Injektionsnadel in den rechten Oberschenkel und in den rechten Daumen. Die Nadel befand sich samt Spritze in dem Müllsack, obwohl sie in einem hierfür vorgesehenen gesonderten Gefäß hätte gelagert und entsorgt werden müssen.
3

Noch am gleichen Tage wurden bei der Klägerin eine HIV-Prophylaxe und eine Hepatitis-B-Impfung vorgenommen. Später erfolgten Laborkontrollen.
4

Im Oktober 1999 wurde die Klägerin auf ihre gelbe Gesichtsfarbe angesprochen. Am 13.01.2000 suchte die Klägerin ihren Hausarzt auf, weil sie morgens eine Gelbfärbung ihrer Augen bemerkt hatte. Der Hausarzt diagnostizierte eine Hepatitis-C-Infektion.
5

Die Klägerin sieht die Ursache dieser Infektion in der Nadelstichverletzung vom 23.03.1999 und nimmt die Beklagte nunmehr auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
6

Die Klägerin hat behauptet, außer der Verletzung vom 23.03.1999 seien bei ihr alle in Betracht zu ziehenden Übertragungswege einer Hepatitis-C ausgeschlossen.
7

Die Beklagte hat eingewendet, da die Hepatitis-C erst im Oktober 1999 bemerkt worden sei, lasse sie sich nicht ursächlich auf den Vorfall vom 23.03.1999 zurückführen. Denn die Inkubationszeit liege in der Regel bei nur 7 bis 8 Wochen und übersteige jedenfalls den Zeitraum von einem halben Jahr nicht. Im übrigen, so hat die Beklagte gemeint, sei sie von einer Haftung für Personenschäden der Klägerin gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII befreit.
8

Das Landgericht hat eine Haftungsfreistellung der Beklagten gem. § 106 SGB VII bejaht und mit dieser Begründung die Klage abgewiesen.
9

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihr Klageziel weiter.
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Sie beantragt,
11

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
12
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 27.03.2001 zu zahlen;
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus dem Unfall vom 23.03.1999 entstanden sind und zukünftig noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind, sowie alle künftigen immateriellen Schäden.
13

Die Beklagte beantragt,
14

die Berufung zurückzuweisen.
15

Sie verteidigt mit näheren Ausführung die angefochtene Entscheidung.
16

Der Senat hat die Klägerin zur Sachaufklärung gehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen N. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, den Tatbestand des angefochtenen Urteils, das schriftliche Gutachten vom 18.09.2002 sowie auf das Sitzungsprotokoll des Senats vom 30.09.2002 nebst dem hierzu gefertigten Berichterstattervermerk.
17

Die Berufung ist begründet.

1.
18

Gemäß §§ 823, 831, 847 BGB ist die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet, den durch den Unfall vom 23.03.1999 verursachten materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin in vollem Umfange zu ersetzen.

1.1.
19

Unstreitig wurde die Klägerin verletzt, weil auf der Intensivstation eines Krankenhauses der Beklagten eine dort verwendete Injektionsnadel vorschriftswidrig in einen Müllsack gelangt war. Bei Beachtung einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften hätte die gebrauchte Nadel in einem dafür vorgesehenen besonderen Behältnis gelagert werden müssen. Dies ist von einem zum angestellten Krankenhauspersonal gehörenden Mitarbeiter der Beklagten versäumt worden, der im Sinne des § 831 BGB zu einer Verrichtung der Beklagten bestellt war.

1.2.
20

Die Haftung der Beklagten scheitert nicht an § 104 Abs. 1 SGB VII. Zwar fiel die Klägerin zur Zeit des Schadensfalles unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Für sie handelte es sich um einen Arbeitsunfall. Sie nimmt die Beklagte aber nicht im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB VII als die Unternehmerin in Anspruch, für deren Unternehmen sie tätig geworden ist oder zu deren Unternehmen sie in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung gestanden hat.
21

Die Entsorgung des Mülls von der Intensivstation im Krankenhaus der Beklagten, mit der die Klägerin im Unfallzeitpunkt befaßt war, war zwar zunächst einmal eine eigene Aufgabe der Beklagten. Die Klägerin war aber als Reinigungskraft nicht bei der Beklagten angestellt, sondern bei der X, der die Beklagte die Müllbeseitigung übertragen hatte. Hat ein Unternehmen mit bestimmten Tätigkeiten, die es auch von eigenen Arbeitskräften ausführen lassen könnte, ein anderes Unternehmen beauftragt und wird bei Ausführung der Arbeit ein Arbeitnehmer des beauftragten Unternehmens verletzt, so ist der Arbeitsunfall grundsätzlich allein diesem Stammbetrieb zuzuordnen (BGH NJW 91, 98 = VersR 90, 1049; OLG Celle OLGR 95, 233). So liegt der Fall hier. Der Arbeitsunfall der Klägerin ist allein ihrem Stammbetrieb, der X, zuzuordnen. Daß das Krankenhauspersonal der Beklagten auf eine ordnungsgemäße Erledigung der Reinigungs- und Müllbeseitigungsarbeiten durch die Mitarbeiter der X achteten und sich bei besonderem Reinigungsbedarf gelegentlich direkt an die Mitarbeiter der X wendeten, gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung.
22

Die Tätigkeit der Klägerin war auch nicht deswegen dem Unternehmen der Beklagten statt demjenigen der X zuzuordnen, weil es sich bei der X um ein Tochterunternehmen der Beklagten handelt, der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten, deren Geschäftsführer und deren Prokurist dem Aufsichtsrat der X angehören, die Beklagte maßgeblichen Einfluß auf Geschäftsführung und Leitung der X hat und die X in den Konzernabschluß der Beklagten einbezogen ist. Zur Bestimmung des Unternehmers, der gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII privilegiert ist, muß nämlich auf die Definition des § 136 Abs. 3 SGB VII zurückgegriffen werden. Unternehmer ist danach grundsätzlich nur derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. In der vorliegenden Sache gereicht das Ergebnis des von der X betriebenen Reinigungsunternehmens nur dieser Gesellschaft selbst unmittelbar zum Vor- oder Nachteil, der Beklagten hingegen allenfalls mittelbar. Denn ausschlaggebend dafür, wer das Geschäftswagnis trägt, ist die Rechtsform, in der ein Unternehmen betrieben wird (vgl. BGH VersR 88, 1276, 1278). Anhaltspunkte dafür, daß die X das Geschäftsrisiko des Reinigungsbetriebes nicht etwa selbst tragen könnte und/oder von der Beklagten nur vorgeschoben worden sein könnte, bestehen nicht. Folglich fehlt es an einer Grundlage für die Annahme, mit Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse sei die Klägerin als eine für die Beklagte tätig gewordene gesetzlich versicherte Arbeitnehmer eingesetzt gewesen und nicht lediglich als Arbeitnehmerin der X.

1.3
23

Die Haftung der Beklagten ist ferner nicht gemäß §§ 105, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen. Denn die Haftungsprivilegierung wegen betrieblicher Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gilt jedenfalls nicht zu Gunsten eines nicht selbst dort tätigen Unternehmers (BGH NJW 01, 3125, 3126 = VersR 01, 1028 = r+s 01, 368 m.Anm. Lemcke). Anders als ihre Krankenhausangestellten ist die Beklagte in den Räumen ihrer Intensivstation nicht selbst tätig geworden. Die Tatsache, daß die beklagte GmbH stets auch für das von ihr betriebene Unternehmen agiert, genügt dazu nicht.

1.4.
24

Ausgeschlossen oder begrenzt wird die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten schließlich nicht nach den Grundsätzen zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich.
25

Geschädigt ist die Klägerin sowohl durch den Krankenhausmitarbeiter, der ihr jedenfalls ohne Haftungsprivilegierung gemäß § 823 Abs. 1 BGB haften würde, als auch durch die Beklagte, die gemäß § 831 BGB für die unerlaubte Handlung ihres Mitarbeiters einzustehen hat. Wertet man die Arbeit der Klägerin und diejenige des Krankenhauspersonals aus den im Beschluß des Senats vom 11.12.2000 (- 6 W 41/00r+s 01, 150) angesprochenen Gründen als Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, dann hat dies zur Konsequenz, daß die Haftung des Mitarbeiters der Beklagten ausgeschlossen ist, nicht aber diejenige der Beklagten. Das Gesamtschuldverhältnis, das gemäß § 840 BGB ohne das den Mitarbeiter der Beklagten schützende Haftungsprivileg bestünde, ist durch die Haftungsfreistellung gestört.
26

Nach den Grundsätzen zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich beschränken sich in einem solchen Fall die Schadensersatzansprüche der geschädigten Person gegen den nicht haftungsprivilegierten Schädiger auf das, was auf diesen im Innenverhältnis zum privilegierten Schädiger endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht gestört wäre (BGH r+s 93, 324 = NJW-RR 93, 911 = MDR 93, 623; NJW 87, 2669, 2670). Ein Vorteil für die Beklagte ergibt sich hieraus jedoch nicht. Denn auch ohne die Haftungsfreistellung des Mitarbeiters der Beklagten würde die Beklagte den Schaden der Klägerin in vollem Umfange zu tragen haben, und zwar trotz der Regelung in § 840 Abs. 2 BGB. Denn dem Mitarbeiter der Beklagten steht ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Freistellung von allen Schadensersatzverpflichtungen aus seiner unerlaubten Handlung zu.
27

Die Voraussetzungen, unter denen sich die Beklagte im Innenverhältnis zu ihrem Mitarbeiter einer Beteiligung an den Nachteilen aus der unerlaubten Handlung ganz oder teilweise entziehen könnte, liegen nicht vor. Nach den Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung erfolgt die Haftungsentlastung nach Maßgabe einer Abwägung des Arbeitnehmerverschuldens gegen das Betriebsrisiko gemäß § 254 BGB (vgl. BGH NJW 96, 1532 = VersR 96, 653 = MDR 96, 717). Diese führt bei leichtester Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers regelmäßig zur Alleinhaftung des Arbeitgebers, während bei schwererem Verschulden eine quotale Schadensverteilung bis hin zur Alleinhaftung des Arbeitnehmers in Betracht kommt (vgl. Erman-Schiemann, BGB, 10. Auflage, § 840 Rn. 12). Darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß den Arbeitnehmer ein die Freistellungsverpflichtung des Arbeitgebers ausschließendes oder begrenzendes Verschulden trifft, ist der Arbeitgeber (Erman-Hanau, BGB, § 611 Rn. 347). Ebenso wie die Beklagte somit für ein gewichtigeres als leichtestes Verschulden ihres Mitarbeiters beweispflichtig wäre, wenn sie von ihrem Mitarbeiter auf Freistellung in Anspruch genommen würde, obliegt ihr auch im vorliegenden Rechtsstreit bei der Inanspruchnahme durch die geschädigte Klägerin im gestörten Gesamtschuldverhältnis die Beweislast. Denn die Beklagte leitet aus dem Maß des Mitarbeiterverschuldens eine für sie günstigere Rechtsstellung ab (vgl. dazu auch Otto NZV 02, 10, 16). Die Beklagte trägt aber zu den näheren Umständen, die dazu geführt haben, daß die Injektionsnadel in den Müllbeutel gelangte, nichts vor. Mangels näherer Informationen über den Weg der Nadel in den Müllsack muß davon ausgegangen werden, daß dies in einer Weise geschah, bei der dem Mitarbeiter der Beklagten kein schwererer Vorwurf als derjenige leichtester Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Auf einen Beweis des ersten Anscheins läßt sich die Feststellung gewichtigeren Verschuldens dieses Mitarbeiters nicht mit Erfolg stützen (vgl. dazu Wussow/Baur, UHR 15. Auflage, Kap. 2 TZ 143). Gleiches gilt insoweit, als gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen worden sein muß. Denn nicht in jedem Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften liegt ein Sorgfaltsverstoß schwerer Art (vgl. BGH VersR 01, 985, 986). Die Unaufklärbarkeit der dem Unfall der Klägerin vorangegangenen Abläufe wirkt sich somit zum Nachteil der Beklagten aus.
28

Verneint man die Voraussetzungen für eine Haftungsfreistellung des Mitarbeiters der Beklagten, dann haftet dieser der Klägerin als Gesamtschuldner neben der Beklagten auf vollen Schadensausgleich. Im Ergebnis muß die Beklagte den Schaden aber allein tragen, weil ihrem Mitarbeiter der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch zusteht, der auch der Regelung in § 840 Abs. 2 BGB vorgeht (vgl. BGHZ 16, 111, 116). Bejaht man umgekehrt eine Haftungsfreistellung des Mitarbeiters mit der Folge einer Störung im Gesamtschuldnerausgleich, so bewirkt dies im Ergebnis keine Besserstellung der Beklagten. Denn nach den Grundsätzen zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich reduziert sich der Anspruch der Klägerin als geschädigter Person gegen die Beklagte als nicht privilegierte Schadensverursacherin lediglich um den Anteil, der auf den privilegierten Mitarbeiter der Beklagten entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht gestört wäre. Da dieser Mitarbeiter sich aber beim ungestörten Gesamtschuldverhältnis letztlich nicht am Schaden der Klägerin beteiligen müßte, kann sich die Haftung der Beklagten auch im gestörten Gesamtschuldverhältnis nicht um einen Schadensanteil ihres privilegierten Mitarbeiters reduzieren.
29

Ebenso wie beim Ausgleich gemäß § 426 BGB im ungestörten Gesamtschuldverhältnis muß der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch trotz der hieran geäußerten Kritik (vgl. Imbusch VersR 01, 1485, 1487 ff.; Tischendorf VersR 02, 1188, 1191) auch bei der Bestimmung des Umfanges, in dem der nicht privilegierte Schädiger beim gestörten Gesamtschuldverhältnis der geschädigten Person haftet, berücksichtigt werden (Senat r+s 01, 150; OLG Oldenburg r+s 02, 65, 66; Lemcke r+s 01, 371; Otto NZV 02, 10, 15). Der Auffassung, in einem durch die Haftungsfreistellung eines Arbeitnehmers gestörten Gesamtschuldverhältnis sei ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch nicht zu berücksichtigen, weil ein solcher mangels Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers hier gar nicht bestehe (so Imbusch a.a.O. Seite 1490), folgt der Senat nicht. Für einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Unternehmer auf Haftungsfreistellung ist zwar ausnahmsweise dann kein Raum, wenn der Arbeitnehmer den Schaden eines Dritten als Fahrer eines Kraftfahrzeuges verursacht hat und der Fahrer durch die Kfz-Haftpflichtversicherung geschützt ist, zu deren Abschluß – auch zu Gunsten des Fahrers – eine gesetzliche Pflicht besteht (BGHZ 116, 200, 207 = VersR 92, 437, 439; VersR 72, 166, 167). Das Haftungsprivileg bietet dem privilegierten Arbeitnehmer jedoch keinen ähnlich weit reichenden Schutz wie die Kfz-Haftpflichtversicherung dem berechtigten Fahrer. Denn schon das Risiko, trotz der gesetzlich geregelten Haftungsfreistellung zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden, bleibt dem Arbeitnehmer, so daß er insoweit des Schutzes bedarf. Das Risiko des Fahrers, zu Unrecht auf Ersatz in Anspruch genommen zu werden, trägt hingegen die Kfz-Haftpflichtversicherung.

2.
30

Gemäß §§ 831, 847 BGB schuldet die Beklagte der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 36.000,00 EUR.
31

Im Alter von 34 Jahren wurde die Klägerin während ihrer Arbeit verletzt, als sie sich am 23.03.1999 an einer fälschlich in einen Müllsack entsorgten gebrauchten Injektionsnadel in den rechten Oberschenkel und den rechten Daumen stach. In der Notfallambulanz wurden unverzüglich eine HIV-Prophylaxe und eine Hepatitis-B-Impfung vorgenommen. Weitere Blutkontrollen bezüglich einer evtl. Hepatitis-C- und einer HIV-Infektion erfolgten am 23.04., 11.05., 18.06. und 23.09.1999. Am 28.09.1999 erhielt die Klägerin eine weitere Hepatitis-B-Impfung.
32

Als Folge der unstreitigen Primärverletzung vom 23.03.1999 ergab sich eine Hepatitis-C-Infektion, von der die Klägerin am 13.01.2000 erfuhr. Während der anschließenden 3-wöchigen Behandlung vom 14.01. bis 03.02.2000 zeigte sich ein Krankheitsbild wie bei leicht- bis mäßiggradiger aktiver chronischer Hepatitis-C. Erst am 29.02.2000 waren alle Leberwerte wieder im Normbereich. Die während des stationären Aufenthaltes begonnene Kombinationstherapie mit Ribavirin und Interferon wurde während der nachstationären Behandlung in Abständen von vier Wochen bis Ende Oktober 2000 fortgesetzt, was mit Schmerzen und Erschöpfungszuständen verbunden war. Die Klägerin befindet sich weiterhin in ständiger Behandlung. Alle drei Monate erfolgt eine Blutentnahme, um die Leberwerte zu kontrollieren. Bis zum 31.07.2002 war sie arbeitsunfähig und konnte erst danach ihrer Erwerbstätigkeit wieder nachgehen.
33

Bei der Hepatitis-C handelt es sich um eine langsam progrediente Erkrankung deren Langzeitverlauf nicht genau bekannt ist. Folge einer Hepatitis-C-Infektion ist ein zumeist klinisch mild verlaufender chronischer Virusträgerstatus. 10 bis 20 % der Patienten mit Hepatitis-C entwickeln nach 10 bis 20 Jahren eine Leberzirrhose. Etwa 1 bis 4 % der Patienten mit Hepatitis-C-bedingter Leberzirrhose entwickeln jährlich ein hepatozelluläres Karzinom.
34

Als die Klägerin von ihrer Infektion erfuhr, überkam sie die Angst, ihren Ehemann und ihre beiden noch jungen Kinder angesteckt zu haben. Um eine Infektion anderer Personen auszuschließen, ist sie in ihrer Lebensführung eingeschränkt. Sie leidet unter der Befürchtung, daß es zu Folgen wie Leberzirrhose, Leberversagen, einem Leberkarzinom und der Notwendigkeit einer Lebertransplantation kommen kann. Der Eintritt derartiger Folgen ist jedoch bisher nicht hinreichend absehbar, so daß sie für die Bemessung des Schmerzensgeldes noch nicht herangezogen werden und folglich ausgeklammert, also dem Feststellungsausspruch vorbehalten werden mußten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Schmerzen, die die Klägerin im Bereich der rechten Hand, des rechten Beines und der rechten Stirn verspürt, weil diese Beschwerden nach dem eigenen Vortrag der Klägerin jedenfalls bislang noch nicht als medizinisch nachweisbare Folge der Hepatitis-C-Infektion zu werten sind.
35

Ein Schmerzensgeld soll der geschädigten Person einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schadensverursacher der geschädigten Person Genugtuung schuldet für das, was er ihr angetan hat. In der vorliegenden Sache war davon auszugehen, daß den Schadensverursacher und auch die Beklagte nur leichtestes Verschulden trifft. Andererseits sind die bereits eingetretenen Verletzungsfolgen, insbesondere aber die Belastung der Klägerin mit der Angst vor künftigem Eintritt weiterer Folgen, beträchtlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Tatsache, daß der Schaden nicht von der Beklagten allein sondern von ihrem Haftpflichtversicherer getragen wird, hält der Senat einen Schmerzensgeldbetrag von 36.000,00 EUR für angemessen. Dabei hat sich der Senat auch an veröffentlichten Entscheidungen anderer Gerichte orientiert, insbesondere an den Entscheidungen des OLG München vom 22.02.1990 (VersR 91, 425 = zfs. 91, 261) und des OLG Hamm vom 14.05.1997 (r+s 98, 418 = MDR 98, 106 = OLGR 97, 269). Angesichts der Tendenz, bei schwerwiegenden Verletzungen und Verletzungsfolgen das Schmerzensgeld heute etwas großzügiger zu bemessen als früher, bot es sich an, die Bestimmung des Schmerzensgeldbetrages primär an der zitierten jüngeren Entscheidung des OLG Hamm zu orientieren, zumal das dort zu beurteilende Beschwerdebild demjenigen der Klägerin in der vorliegenden Sache weitgehend ähnelt.
36

Der Beweis dafür, daß die im Januar 2000 diagnostizierte Hepatitis-C-Infektion auf die Stichverletzungen der Klägerin vom 23.03.1999 zurückzuführen ist, ist durch das Gutachten des Sachverständigen N vom 18.09.2002 erbracht. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten insoweit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang bejaht. Der Klägerin kommen die Beweiserleichterungen aus § 287 ZPO zugute, weil ihre Primärverletzung unstreitig ist.
37

Offene Fragen, die Veranlassung geben könnten, den Sachverständigen zur Erläuterung oder Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, bleiben nicht. Die Beklagte hat Gelegenheit erhalten, etwaige Einwendungen gegen das Gutachten schriftsätzlich vorzutragen und die post-expositionellen Laborbefunde vorzulegen, falls die Bewertung des Sachverständigen bezweifelt werden sollte, wonach die Klägerin zum Zeitpunkt der Nadelstichverletzung Hepatitis-C-negativ war. Aus den inzwischen vorgelegten Laborbefunden geht aber hervor, daß die Bewertung des Sachverständigen zutreffend war.
38

Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen und seiner Schlußfolgerung, die Infektion der Klägerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Stichverletzung zurückzuführen ergeben sich nicht aus dem Hinweis der Beklagten darauf, daß es z.B. auch bei zahnärztlichen und gynäkologischen Untersuchungen zu einer Hepatitis-C-Infektion kommen könne. Denn der Sachverständige hat sich mit den ernsthaft in Betracht zu ziehenden Hauptübertragungswegen in seinem Gutachten eingehend befaßt.
39

Nach den vorliegenden Laborergebnissen war die Klägerin bis zu der Nadelstichverletzung Hepatitis-C-negativ. Im Senatstermin hat die Klägerin erklärt, nach der Verletzung niemals mit Piercing zutun gehabt zu haben, keine Bluttransfusionen erhalten zu haben und auch niemals intravenös Drogen genommen zu haben. Der Senat hält diese Angabe der Klägerin für uneingeschränkt glaubhaft, so daß eine Hepatitis-C-Infektion auch auf einem der hier genannten Wege ausscheidet.
40

Ferner ist der Einwand der Beklagten, die Klägerin könne durch ihren Ehemann infiziert worden sein, durch das Gutachten ausgeräumt. Denn der Sachverständige hat ausgeführt, eine sexuelle Übertragung des Hepatitis-C-Virus sei selten. Die Beklagte hat in erster Instanz die unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung der Klägerin, ihr Ehemann sei nicht infiziert, nicht bestritten. Diesen Aspekt hat sie auch in zweiter Instanz nicht weiter verfolgt, nachdem die Klägerin unter Beweisantritt näher dargelegt hat, daß eine Untersuchung ihres Ehemannes nach dem 13.01.2000 ergeben habe, daß dieser nicht infiziert sei und daher als Ansteckungsursache ausgeschlossen werden könne.
41

Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Hepatitis-C-Virus-Infektion seit dem 26.06.2001 als ausgeheilt betrachtet werden kann. Denn zwischen den Parteien ist außer Streit, daß die Klägerin heute noch ständig in ärztlicher Behandlung ist. Bis Juli 2002 erhielt sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente und muß sich weiterhin alle drei Monate einer Blutuntersuchung unterziehen, damit die Leberwerte kontrolliert werden können, wie die Anhörung der Klägerin vom 30.09.2002 ergeben hat.

3.
42

Da es sich bei der Hepatitis-C-Infektion um eine Erkrankung handelt, die zu Spätfolgen wie unter anderem einer Leberzirrhose führen kann, war dem Feststellungsbegehren der Klägerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Obwohl die Klägerin in ihrem Berufungsantrag zu Ziffer 2 aus der Berufungsbegründungsschrift dies nicht ausdrücklich so formuliert hat, war der Antrag dahin auszulegen, daß die Klägerin die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auch hinsichtlich der immateriellen Schäden festgestellt wissen will. Denn der in erster Instanz gestellte Feststellungsantrag ist insoweit eindeutig und die Berufungsbegründung läßt deutlich erkennen, daß die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfange weiterverfolgen will. Die ungenaue Formulierung des förmlichen Antrags in der Berufungsbegründung schadet daher nicht (vgl. dazu BGH NJW-RR 99, 211; NJW 92, 698; Zöller-Gummer, ZPO 23. Auflage, § 520 Rn. 28).

4.
43

Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil zuzulassen. Zur Entscheidung darüber, ob die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt und die Feststellungsklage begründet ist, kommt es darauf an, ob der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch auch bei Anwendung der Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich Berücksichtigung finden muß. Diese Frage wird sich in einer Vielzahl von Fällen stellen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob diese Frage nach der Rechtsprechung des BGH in Übereinstimmung mit dem Rechtsstandpunkt des Senats in der vorliegenden Sache und demjenigen des OLG Oldenburg (r+s 02, 65) zu entscheiden ist.

5.
44

Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 291, 288 BGB.
45

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits und die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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