Zur Haftung für Brandverletzung eines Kindes wegen unterlasser Wegschließung einer Spiritusflasche nach Ende eines Grillfestes

LG Bochum, Urteil vom 09. Juli 2004 – 5 O 310/01

Zur Haftung für Brandverletzung eines Kindes wegen unterlasser Wegschließung einer Spiritusflasche nach Ende eines Grillfestes

Tenor

Das Versäumnisteilurteil gegenüber dem Beklagten zu 1) vom 07.06.2002 (5 0 310/01 LG Bochum) wird klarstellend zur Neufassung des Tenors aufgehoben.

Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche immateriellen und materiellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, welche dem Kläger aus dem schädigenden Ereignis vom 10.05.2001 noch entstehen, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Dritten übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen:

– von den Gerichtskosten

der Kläger 72 %

sowie der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 5) als Gesamtschuldner 28 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten zu 1), die dieser selbst trägt

– von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1)

der Beklagte zu 1) selbst 71 %

und der Kläger 29 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten zu 1), die dieser selbst trägt.

– von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5)

der Kläger 29 %

und die Beklagte zu 5) selbst 71 %

– von den außergerichtlichen Kosten des Klägers

der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 5) als Gesamtschuldner 28 %

sowie der Kläger selbst 72 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten zu 1), die dieser selbst trägt

– die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3) und 4) der Kläger allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Unfallereignis vom 10.05.2001, bei dem der Kläger schwere Brandverletzungen erlitten hat.

2
Der Kläger ist am 00.00.00 geboren; allein sorgeberechtigt ist seine Mutter S. Die Beklagten sind Teilnehmer eines Grillfestes.

3
Die Beklagte zu 5) wohnt in Bochum in der I-Straße …. Im Hinterhof der I-Straße … befindet sich eine Grünfläche mit einem Picknickplatz und einem Spielplatz.

4
Am 08.05.2001 fand auf dem Picknickplatz eine Grillparty statt. Der Beklagte zu 3) hatte die Idee zu einem Grillfest. Die Beklagte zu 5) erklärte sich bereit, das Geschirr, die Getränke und eine Bierzeltgarnitur zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem Beklagten zu 3) einkaufen und erwarb Grillwürstchen, eine Flasche Brennspiritus und einen Grill. Später zündete der Beklagte zu 1) die Grillkohle mit Brennspiritus an. Nach dem Grillen räumten der Beklagte zu 1), der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 5) die Grillutensilien einschließlich der Flasche mit Brennspiritus in den Keller der Beklagten zu 5).

5
Am nächsten Tag, dem 09.05.2001 verabredeten sich die Beklagten aufgrund eines Vorschlages des Beklagten zu 4) erneut zu einer Grillparty. Die Beklagte zu 5) hatte sämtliche Grillutensilien aus dem Keller geholt, einschließlich der Flasche Brennspiritus und auf den Tisch der Bierzeltgarnitur gestellt. Der Beklagte zu 1) zündete die Grillkohle mit Hilfe des Spiritus an. Die Utensilien einschließlich der Spiritusflasche wurden in der Verpackung des Grills verstaut. Nach dem Ende des Grillfestes wurde der Platz teilweise wieder aufgeräumt.

6
Am 10.05.2001 spielte der Kläger mit L auf dem Spielplatz neben dem Picknickplatz. Sie versuchten dort ein Lagerfeuer zu machen. Zuvor hatten sie eine Flasche mit Brennspiritus gefunden und geöffnet. Beim Schütten von Spiritus in das Feuer entzündete sich die Kleidung des Klägers. Der Kläger erlitt schwere Brandverletzungen insbesondere an Beinen und Armen. 33 % der Hautoberfläche des Klägers verbrannten.

7
Der Kläger wurde in die Notfallaufnahme des Krankenhauses Bergmannsheil in Bochum eingeliefert. Er litt unter sehr starken Schmerzen und erhielt Betäubungsmittel.

8
Nach dem Ausfall der Atmung musste er künstlich beatmet werden. In der Klinik wurden zur operativen Deckung der verbrannten Hautareale mehrere Hauttransplantationen durchgeführt. Außerdem musste ein Notschnitt an der Hand vorgenommen werden. Für den Kläger bestand 8 Tage lang akute Lebensgefahr. Am 13.06.2001 wurde der Kläger aus dem Krankenhaus entlassen. Er musste einen Kompressionsanzug zunächst für die Dauer von 24 Stunden täglich tragen. Wegen der Störungen der Motorik und Sensorik wurde eine Ergotherapie durchgeführt. Zur Verarbeitung des traumatischen Erlebnisses war eine kinderpsychiatrische Behandlung erforderlich. Der Kläger ist als schwerbehindert zu 100 % anerkannt. In der Zukunft werden weitere Hauttransplantationen erforderlich sein, um die nicht wachsenden Hautflächen dem Körperwachstum anzupassen.

9
Die Staatsanwaltschaft Bochum hat am 12.04.2002 gegen die Beklagten Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung erhoben (Aktenzeichen: 2 Js 359/01). Durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 14.02.2003 sind die Beklagte zu 2), der Beklagte zu 3) und der Beklagte zu 4) freigesprochen worden. Durch weiteres Urteil vom 26.02.2003 sind der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 5) wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt worden (Aktenzeichen: 8 KLs 2 Js 359/01). Die gegen die Urteile eingelegten Revisionen sind vom Bundesgerichtshof verworfen worden.

10
Nachdem der Beklagte zu 1) im Termin vor der Kammer am 07.06.2002 nicht erschienen ist, ist gegen ihn ein Versäumnisurteil erlassen worden. Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 18.06.2002 Einspruch eingelegt.

11
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes, Zahlung einer Schmerzensgeldrente und die Stellung einer Schadensersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden.

12
Er ist der Ansicht, die Beklagten haften gemeinschaftlich als Teilnehmer der Grillparty. Hierzu behauptet er, die von dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) gekaufte Flasche sei auf dem Grillplatz zurückgelassen worden. Durch die Flasche mit dem Brennspiritus sei der Verbrennungsunfall verursacht worden. Die Brennspiritusflasche habe keinen Sicherheitsverschluss gehabt. Der Grillplatz sei nach Beendigung der Grillparty nicht ordnungsgemäß aufgeräumt worden.

13
Der Kläger ist der Ansicht, sämtliche Beklagten seien verantwortlich, da es sich bei der Grillparty um eine Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe. Der Brennspiritus sei von allen Beteiligten benutzt worden. Alle fünf Beteiligten seien gemeinschaftlich verantwortlich, da die Flasche mit Brennspiritus fahrlässig zurückgelassen worden sei. Jeder Teilnehmer der Grillveranstaltung sei verpflichtet gewesen, gefährliche Stoffe nach Ende der Veranstaltung zu beseitigen. Es sei keine Regelung getroffen worden, wer die gefährlichen Utensilien wegschaffen sollte. Eine Haftung sei gegeben, da die Gefahrenquelle nicht abgesichert oder beseitigt worden sei. Auch der Beklagte zu 4) sei als Gast verantwortlich für den Zustand des Grillplatzes gewesen. Außerdem wird die Behauptung des Beklagten zu 4) bestritten, er habe keine Brennspiritusflasche gesehen.

14
Der Kläger ist weiter der Ansicht, ein Mitverschulden sei nicht anzurechnen. Es liege keine Verletzung der Aufsichtspflicht durch seine Mutter vor. Außerdem habe sie ihn ausdrücklich darüber belehrt, dass Feuer gefährlich sein könne.

15
Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 DM für angemessen sowie darüber hinaus eine lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 DM. Auch in Zukunft seien materielle und immaterielle Schäden zu erwarten, da weitere Behandlungen insbesondere Hauttransplantationen erforderlich werden.

16
Der Kläger beantragt,

17
bezüglich des Beklagten zu 1) das Versäumnisurteil vom 07.06.2002 aufrechtzuerhalten und im Übrigen

18
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 DM (127.822,97 Euro) nebst 9,26 % Zinsen seit dem 15.10.2001 zu zahlen;

19
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine lebenslange Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 DM (255,65 Euro) monatlich sowie 9.26 % Zinsen auf die rückständigen Monatsrenten zu zahlen, jedoch mit der Maßgabe, dass es in die Entscheidung des Gerichts gestellt werde, ob eine Schmerzensgeldrente zu zahlen sei oder ob an ihre Stelle eine Kapitalentschädigung trete;

20
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für sämtliche immateriellen und materiellen zukünftigen Schäden des Klägers haften, welche ihm aus dem schädigenden Ereignis vom 10.05.2001 noch entstehen.

21
Der Beklagte zu 1) beantragt,

22
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

23
Die Beklagten zu 2) – 5) beantragen,

24
die Klage abzuweisen.

25
Die Beklagten bestreiten, dass die verwendete Flasche mit Brennspiritus auf dem Grillplatz zurückgeblieben sei und den Verbrennungsunfall des Klägers verursacht habe. Sie sind im übrigen der Ansicht, sie seien für den Verbrennungsunfall nicht verantwortlich. Im einzelnen tragen sie ergänzend wie folgt vor:

26
Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, ihn treffe kein Verschulden. Er habe sich nicht mehr als Eigentümer der von ihm gekauften Flasche mit Brennspiritus gefühlt, da diese von ihm nach dem ersten Grillabend nicht mit nach Hause genommen worden sei. Außerdem sei ein erhebliches Mitverschulden der Mutter des Klägers zu berücksichtigen. Sie hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass das Spielen an einer Feuerstelle sehr gefährlich sein könne. Das Maß der Verantwortlichkeit der Mutter sei so erheblich, dass es sein eigenes Verschulden übersteige.

27
Die Beklagte zu 2), der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 5) sind ebenfalls der Ansicht, sie treffe kein Verschulden. Nach dem Grillen sei alles ordentlich aufgeräumt worden. Es sei nichts mehr stehen geblieben. Außerdem sei ein hohes Mitverschulden zu berücksichtigen. Die sorgeberechtigte Mutter des Klägers sei ihrer Fürsorgepflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Mutter des Klägers habe von dem Vorhandensein des Grillplatzes gewusst. Insoweit habe sie eine erhöhte Aufsichtspflicht getroffen. Jedoch sei der Kläger längere Zeit ohne Aufsicht gewesen. Darüber hinaus werden die geltend gemachten Schäden bestritten und im Übrigen das begehrte Schmerzensgeld als überhöht angesehen.

28
Die Beklagte zu 2) hat darüber hinaus vorgetragen, sie habe sich lediglich an der Zubereitung der Salate beteiligt. Mit der Feuerstelle sei sie nicht beschäftigt gewesen. Außerdem sei sie beim Anzünden des Grills nicht anwesend gewesen. Der Beklagte zu 3) ist darüber hinaus der Ansicht, er sei nicht als Veranstalter des Grillfestes anzusehen. Im Übrigen habe er die Flasche Brennspiritus nicht gekauft, so dass er kein Eigentümer der Flasche geworden sei.

29
Die Beklagte zu 5) ist ferner der Ansicht, sie sei nicht Veranstalterin des Grillfestes gewesen. Sie sei nicht verantwortlich, da sie nicht zu dem zweiten Grillabend eingeladen habe. Außerdem habe sie sich um den Inhalt des Kartons mit den Grillutensilien nicht gekümmert und auch mit der Feuerstelle nicht beschäftigt.

30
Der Beklagte zu 4) ist der Ansicht, ihm gegenüber sei keine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit begründet. Er sei weder an der Besorgung der Grillutensilien noch an der Verwendung beteiligt gewesen. Er habe sich ausschließlich um Essen und Getränke gekümmert. Er sei am 09.05.2002 erst zum Grillfest erschienen, als die Grillkohle bereits angezündet gewesen sei. Eine Flasche mit Brennspiritus habe er nicht gesehen. Er habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass zum Anzünden des Grills Spiritus verwendet worden sei. Insoweit sei für ihn kein anspruchsbegründendes Verhalten gegeben.

31
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien auf ihre Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

32
Der Sonderband Auszug aus den Strafakten 2 Js 359/01 der Staatsanwaltschaft Bochum lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe
33
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

34
Der Kläger hat wegen des Verbrennungsunfalls vom 10.05.2001 gegenüber dem Beklagten zu 1) und gegenüber der Beklagten zu 5) einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000,00 Euro. Außerdem ist eine Schadensersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden festzustellen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

I.

35
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist dem Grund nach gegenüber dem Beklagten zu 1) und gegenüber der Beklagten zu 5) aus einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verb. m. § 847 BGB a.F. gegeben.

36
1. Der Beklagte zu 1) haftet aus § 823 Abs. 1 BGB, da er Verkehrssicherungspflichten rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat.

37
a) Eine Rechtsgutverletzung ist gegeben, der Kläger ist durch die Brandverletzungen in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt. Der Beklagte zu 1) hat die Rechtsgutverletzung zurechenbar veranlasst, da er durch den Kauf der Spiritusflasche einen kausalen Beitrag für den Verbrennungsunfall erbracht hat. Durch den Einkauf der Spiritusflasche hat der Beklagte zu 1) Eigentum an der Flasche erworben. Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1) ist seine Eigentümerstellung nicht dadurch entfallen, dass er die Flasche an die Beklagte zu 5) weitergegeben hat. Allein die Weitergabe des Besitzes führt nicht zu einer Eigentumsübertragung. Hierfür wäre ein Wille zur Aufgabe des Eigentums bei dem Beklagten zu 1) und ein Wille zum Erwerb des Eigentums bei der Beklagten zu 5) erforderlich. Umstände, aus denen sich eine derartige Willensübereinstimmung herleiten ließe, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hatte der Beklagte zu 1) durch den Einkauf und die Bezahlung der Spiritusflasche das Eigentum daran erworben und behalten. Dass er die Flasche gegen Bezahlung an die Beklagte zu 5) weiterveräußert hat, ist nicht vorgetragen. Ebenfalls ist nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) eine Schenkung vorgenommen hat. Insoweit ist er weiterhin Eigentümer der Flasche geblieben.

38
Die Kammer geht davon aus, dass die Flasche mit Brennspiritus, die der Beklagte zu 1) gekauft und mit zum Grillfest gebracht hat, auch diejenige Flasche ist, die zu den Verbrennungen beim Kläger geführt hat. Die Überzeugung von der Identität ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien sowie den im Strafverfahren festgestellten Umständen. Danach hat der Zeuge L ausgesagt, er habe eine große Flasche mit einer brennbaren Flüssigkeit gefunden, aus der er Flüssigkeit in das Feuer hineingeschüttet habe, so dass es zu einer großen Stichflamme gekommen sei. Ebenfalls hat der Kläger die in Augenschein genommene Flasche identifiziert, die auf der Wiese des Grillplatzes gefunden worden sei. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Einsatzbericht der Polizei, dass Herr L1 unmittelbar nach dem Vorfall bei einer Nachschau im Buschwerk eine leere Spiritusflasche gefunden habe, die er dann an die Polizei übergeben hat. Demgegenüber lässt sich nicht feststellen, dass die bei dem Grillfest benutzte Flasche mit einem Sicherheitsverschluss versehen war. Der Beklagte zu 3) hat in seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer am 07.06.2002 ausgesagt, er wisse gar nicht mehr genau, ob die verwendete Flasche einen Sicherheitsverschluss gehabt habe. Insoweit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die bei dem Grillfest verwendete Flasche mit Brennspiritus identisch ist mit der Flasche, aus der sich der vergossene Spiritus entzündete und die Verletzungen beim Kläger hervorgerufen hat.

39
b) Der Beklagte zu 1) hat Verkehrssicherungspflichten verletzt, da er Eigentümer der Spiritusflasche gewesen ist. Aufgrund des Eigentums war er als Überwachergarant verkehrssicherungspflichtig.

40
Grundsätzlich hat derjenige, der eine verkehrserhebliche Gefahr veranlasst, einen gefährlichen Verkehr eröffnet oder einen räumlichen Bereich rechtlich und tatsächlich beherrscht, in dem eine besondere Gefahr vorliegt, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs zu treffen. Vorsorgemaßnahmen sind insoweit geboten, als sich die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung anderer ergibt. Aus dem Gesichtspunkt der Gefahreneröffnung ist der Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass die zu seinem Verantwortungsbereich gehörenden Gegenstände sich in einem Zustand befinden, dass hiervon keine Gefahren für unbeteiligte Dritte ausgehen. Dabei muss nicht für alle denkbaren, auch entfernteren Möglichkeiten eines Schadens Vorsorge getroffen werden. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar. Der Sicherungspflichtige hat vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen und nur solche Gefahrenquellen zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, von denen entweder besonders schwere Schäden drohen oder bei denen besonders häufig Schadensfälle auftreten oder die für die Verkehrsteilnehmer bei Anwendung der von ihnen vernünftigerweise zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sie sich nicht ohne weiteres rechtzeitig einzustellen vermögen (vgl. BGH VersR 1979, 1055; Palandt/Heinrichs, BGB, § 823 Rnr. 58 ff.).

41
Aufgrund seiner Stellung als Eigentümer der Flasche mit Brennspiritus war der Beklagte zu 1) Überwachergarant und als solcher verkehrssicherungspflichtig. Er hatte dafür Sorge zu tragen, dass von der Sache keine Gefahren ausgingen, die zur Schädigung fremder Rechtsgüter führen konnten. Insoweit war er verpflichtet, für eine sichere Aufbewahrung der Spiritusflasche zu sorgen.

42
Der Beklagte zu 1) hat seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, da er das Erforderliche und Zumutbare nicht getan hat. Nach dem Einkauf der Flasche mit Brennspiritus und der Verwendung des Spiritus beim Grillen war er verpflichtet, die Flasche, die noch Spiritus enthielt, wegzuräumen bzw. darauf zu achten, dass sie von anderen weggeräumt würde. Aufgrund seiner Garantenstellung oblag es ihm darauf zu achten, dass die Flasche so sicher weggeräumt wurde, dass insbesondere im Hinblick auf die leichte Entzündbarkeit von Spiritus hiervon keine Gefahren mehr ausgehen konnten.

43
Der Beklagte zu 1) handelte schuldhaft, da er in fahrlässiger Weise den ihn obliegenden Pflichten nicht nachgekommen ist. Der Schaden war für ihn vorhersehbar und vermeidbar. Ihm war aufgrund der örtlichen Umstände bekannt, dass sich der Grillplatz neben einem Spielplatz befand. Bereits am ersten Grillabend waren auch einige Kinder zum Grillplatz gekommen. Wenn der Beklagte zu 1) die Flasche mit Brennspiritus ordnungsgemäß weggeräumt hätte, wäre es nicht zu dem Verbrennungsunfall gekommen. Aufgrund der fahrlässigen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haftet der Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger auf Schadensersatz.

44
2. Ebenfalls haftet die Beklagte zu 5) aus § 823 Abs. 1 BGB, da sie Verkehrsicherungspflichten verletzt hat. Die Beklagte zu 5) hat Verkehrssicherungspflichten verletzt, da sie Veranstalterin der Grillparty am 09.05.2001 gewesen ist.

45
Anknüpfungspunkt für eine Haftung ist ein Organisationsverschulden. Den Organisator einer Veranstaltung treffen Verkehrssicherungspflichten. Insoweit besteht eine Verkehrssicherungspflicht als Organisationspflicht (vgl. Münchener Kommentar, BGB, § 823 Rnr. 195). Danach ist der Veranstalter verpflichtet, die Durchführung der Veranstaltung so zu organisieren, dass Teilnehmer oder Dritte nicht gefährdet oder verletzt werden. Die Beklagte zu 5) ist als Veranstalterin der Grillparty vom 09.05.2001 anzusehen. Dies ergibt sich zunächst aus den räumlichen Verhältnissen. Die Wiese, auf der die Grillparty stattfand, befand sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrer Wohnung. Für die Grillparty hat sie Stühle, Tische und Getränke zur Verfügung gestellt. Außerdem befand sich die Spiritusflasche nach dem Grillabend vom 08.05.2001 in ihrem Besitz. Zur Durchführung des Grillabends vom 09.05.2001 hatte sie den Karton mit den Grillutensilien selbst aus dem Keller nach oben getragen und zum Grillplatz gebracht. Ein weiterer Umstand ergibt sich daraus, dass sich die Beklagte zu 5) selbst in der Stellung als Gastgeberin des Grillfestes gesehen hat. In dem gegen sie geführten Strafverfahren hat sie eingestanden, sie wäre im Fall einer etwaigen Auseinandersetzung unter den Gästen als „Hausrechtsinhaberin“ aufgetreten.

46
Aus der Stellung als Veranstalterin des Grillfestes ergibt sich für die Beklagte zu 5) eine Garantenstellung. Danach war sie verpflichtet dafür zu sorgen, dass von dem Grillfest keine Gefährdungen für die Rechtsgüter anderer ausgingen. Hieraus folgt die Verpflichtung für eine sichere Aufbewahrung und einen sicheren Verbleib von gefährlichen Gegenständen zu sorgen.

47
Die Beklagte zu 5) hat ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, da sie das Erforderlich und Zumutbare nicht getan hat. Sie hat es unterlassen, die Flasche mit Brennspiritus nach dem Grillen ordnungsgemäß wegzuräumen oder eine ordnungsgemäße Aufbewahrung zu organisieren. Eine dahingehende Sorgfalt im Hinblick auf eine sichere Aufbewahrung der Spiritusflasche war ihr auch zumutbar.

48
Die Beklagte zu 5) handelte schuldhaft. Sie hat die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten fahrlässig verletzt. Für sie war vorhersehbar, dass ein Zurücklassen der Spiritusflasche auf dem Grillplatz zu Gefährdungen anderer Personen führen konnte. Dies ergibt sich insbesondere aus ihrer Kenntnis von der Nähe des Grillplatzes zu dem Kinderspielplatz und der Tatsache, dass am Vortag ja bereits Kinder zu dem Grillfest gekommen sind. Hätte die Beklagte zu 5) den Grillplatz ordnungsgemäß aufgeräumt und für eine sichere Aufbewahrung der Flasche mit Brennspiritus gesorgt, hätte es nicht zu dem Verbrennungsunfall kommen können. Insoweit haftet die Beklagte zu 5) gegenüber dem Kläger wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schadensersatz.

49
Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 5) haften gemäß § 840 BGB als Gesamtschuldner. Sie sind für den aus der unerlaubten Handlung entstehenden Schaden nebeneinander verantwortlich.

50
3. Demgegenüber ist eine Haftung der Beklagten zu 2), 3) und 4) für den Verbrennungsunfalls vom 10.05.2001 nicht gegeben.

51
a) Eine Haftung lässt sich nicht aus der Beteiligtenverantwortlichkeit gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB herleiten.

52
Die Vorschrift ist über den Wortlaut hinaus nicht nur auf Kausalitätszweifel bezüglich eines Schadens sondern auch auf Kausalitätszweifel bezüglich einer Rechtsgutverletzung anwendbar (vgl. Palandt, BGB, § 830 Rnr. 7). Jedoch sind die Voraussetzungen nicht gegeben, da die Teilnehmer der Grillparty nicht als Beteiligte anzusehen sind. Eine Beteiligung ist anzunehmen beim Zusammenwirken mehrerer Personen, wobei sich nicht ermitteln lässt, wer die Rechtsgutverletzung bzw. den Schaden tatsächlich verursacht hat. Es kann dahinstehen, ob die bloße Teilnahme als Gast an einer Grillparty bereits ein anspruchsbegründendes Verhalten darstellt, wenn zum Anzünden des Grills Spiritus verwendet worden ist. Jedoch greift die Beteiligtenhaftung nur ein, wenn die tatsächliche Verursachung nicht feststellbar ist. Das heißt, es ist eine Situation erforderlich, dass nicht zu ermitteln ist, wer die Rechtsgutverletzung bzw. den Schaden tatsächlich verursacht hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 5) haben, wie dargelegt, durch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in kausaler Weise den Schaden verursacht. Insoweit ist eine tatsächliche Verursachung feststellbar, womit eine Beteiligtenhaftung gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht kommt.

53
b) Die Beklagte zu 2) haftet auch nicht aus einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, da eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht feststellbar ist.

54
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der bloße Teilnehmer einer Grillparty nicht verkehrssicherungspflichtig ist. Der Gast einer Grillparty ist für die Organisation bzw. Durchführung nicht verantwortlich. Vielmehr nimmt er lediglich in passiver Form an der Veranstaltung teil. Er ist nicht derjenige, der typische im Zusammenhang mit der Durchführung einer Grillparty auftretende Gefahren schafft oder beherrscht. Insoweit besteht für ihn auch keine Garantenstellung. Da die Beklagte zu 2) unstreitig lediglich Gast bei der Grillparty gewesen ist, kommt für sie eine Haftung aus unerlaubter Handlung gegenüber dem Kläger nicht in Betracht.

55
c) Ebenso haftet der Beklagte zu 3) nicht aus einer unerlaubten Handlung wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

56
Auch der Beklagte zu 3) hat nur als Gast an der Grillparty teilgenommen. Für einen Gast ergibt sich, wie dargelegt, keine Garantenstellung im Hinblick auf die Durchführung einer Grillparty.

57
Eine Garantenstellung ergibt sich für den Beklagten zu 3) auch nicht aus dem Einkauf der Flasche mit Brennspiritus. Zwar ist der Beklagte zu 3) bei dem Einkauf dabei gewesen, jedoch hat er die Flasche nicht erworben. Eigentümer der Flasche ist allein der Beklagte zu 1) geworden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte zu 1) die Flasche bezahlt hat und sich mit dem Beklagten zu 3) darüber geeinigt hat, dass dieser auf Grund der Arbeitslosigkeit bei anderer Gelegenheit bezahlen solle. Allein die Begleitung beim Kauf begründet keine Garantenstellung. Insbesondere ergab sich für den Beklagten zu 3) hieraus nicht die Pflicht, die gefährliche Flasche mit dem restlichen Brennspiritus nach dem Grillabend wegzuräumen. Er musste sich hierfür nicht zuständig fühlen. Allein die Kenntnis von dem Kauf der Flasche mit Brennspiritus durch den Beklagten zu 1) führt nicht zur Begründung einer eigenen Garantenpflicht. Die Stellung als Überwachergarant ergibt sich nur für denjenigen, der auch tatsächlich das Eigentum und die Sachherrschaft an einem Gegenstand erworben hat. Mangels Garantenstellung für den Beklagten zu 3) kommt eine Haftung gegenüber dem Kläger nicht in Betracht.

58
d) Der Beklagte zu 4) haftet nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, da die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht feststellbar ist.

59
Zwar ist auch der Beklagte zu 4) neben der Beklagten zu 5) auf Grund der ausgesprochenen Einladung und der Planung des Grillabends als Veranstalter anzusehen. Jedoch ist dem Beklagten zu 4) nicht nachzuweisen, dass er gewusst hat, dass zum Anzünden des Grills Spiritus verwendet worden ist. Er ist, da er länger arbeiten musste, erst später zu der Grillparty gekommen. Zu diesem Zeitpunkt war der Grill bereits von dem Beklagten zu 1) unter Verwendung des Brennspiritus angezündet worden. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei dem Beklagten zu 4) ein Gefahrenbewusstsein bezüglich der Verwendung von Brennspiritus vorhanden gewesen ist.

60
Die Behauptung des Beklagten zu 4), er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass zum Anzünden des Grills Brennspiritus verwendet worden ist, konnte nicht widerlegt werden. Jedenfalls sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass die Kenntnis bei ihm vorgelegen hat. Insoweit ergibt sich für den Beklagten zu 4) nicht die Verpflichtung am Ende der Grillparty für eine sichere Aufbewahrung der Flasche mit dem restlichen Brennspiritus zu sorgen. Mangels des erforderlichen Nachweises der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ergibt sich keine Haftung des Beklagten zu 4) gegenüber dem Kläger.

II.

61
Der Umfang des Anspruchs ergibt sich aus der nach § 847 BGB a.F. vorzunehmenden Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung.

62
1. Die Kammer hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 Euro für den Kläger für angemessen.

63
a) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die allgemein anerkannten Bemessungsgrundsätze zugrunde zulegen. Die Bemessung des Schmerzensgeldes orientiert sich an der Funktion des Anspruchs. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist ein Ausgleichsanspruch eigener Art, der eine doppelte Funktion hat. Diese besteht in einer Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Es soll einerseits dem Geschädigten ein angemessener Ausgleich für diejenigen Schäden gegeben werden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und andererseits gleichzeitig dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet, für das, was er ihm angetan hat. Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht worden sind (vgl. Palandt/Thomas, BGB 61. Auflage, 2002, § 847 Rnr. 4). Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sind alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Maßgeblich sind alle Umstände, die dem Fall sein besonderes Gepräge geben. Bemessungsgrundlagen sind das Verletzungsbild, d.h. Art, Ausmaß und Schwere der physischen und psychischen Störungen, Dauer der Beeinträchtigung, vorhandene Schmerzen, Vorliegen eines Dauerschadens, der Heilungsverlauf ggf. mit Komplikationen und der gegenwärtige körperliche Zustand. Nach gefestigter Rechtsprechung hängt die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes entscheidend von dem Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt mit ihr als künftiger Verletzungsfolge ernsthaft gerechnet werden muss. Die Schwere der Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Lebensbeeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt dabei etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu; die Belastungen des Geschädigten relativieren sich allerdings in dem Maße, wie diese Folgen von ihm aufgrund einer gewissen Gewöhnung im Laufe der Zeit weniger stark als anfänglich empfunden werden.

64
Darüber hinaus soll sich die Höhe des Schmerzensgeldes in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur einfügen. Aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung muss bei der Bemessung des im Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldes beachtet werden, dass sich der ausgeurteilte Betrag stimmig in das Gesamtsystem der von der Rechtsprechung entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügen muss. Seine Größenordnung hat mithin den Betragsrahmen zu entsprechen, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird. Hierbei ist einschränkend zu berücksichtigen, dass wegen der Komplexität der anspruchsbegründenden Verletzungsbilder und ihrer Wirkung im Einzelfall eine schematische Übernahme der in anderen Fällen ausgeurteilten Beträge nicht vorgenommen werden kann.

65
b) Bei Anwendung der Bemessungsgrundsätze rechtfertigen die bei dem Kläger durch den Verbrennungsunfall vom 10.05.2001 erlittenen Verletzungen sowie deren Folgen ein Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von 100.000,00 Euro.

66
aa) Als primäre Verletzungen erlitt der Kläger durch den Unfall schwere Verbrennungen von ca. 33 % der Körperoberfläche zweiten und dritten Grades am rechten Unterarm, der rechten Hand, im Bauchbereich, am Rücken, an der linken Hand, an beiden Beinen und am Unterschenkel. Er schwebte in Lebensgefahr und musste künstlich beatmet werden. Nach der notfallmäßigen Einlieferung in das Krankenhaus wurden mehrere Notoperationen durchgeführt, bei denen Eigenhautentnahmen und Hauttransplantationen sowie ein Sehnenschnitt der rechten Hand durchgeführt wurden. Der Kläger wurde bis zum 13.06.2001 stationär behandelt. Es wurden Kompressionsanzüge angepasst, die der Kläger zunächst 24 Stunden täglich tragen musste. Im Bereich der verletzten Hautareale haben sich Narben gebildet, die zu starkem Juckreiz führten. Durch die Verletzungen bestanden Einschränkungen bei Arm- und Handfunktionen, die des Greifens, Haltens, Hebens und Tragens sowie der manuellen Geschicklichkeit. Zur Besserung der Störungen der Motorik und Sensorik wurde eine Ergotherapie durchgeführt. Zur Verarbeitung der traumatischen Ereignisse des Unfalls erhielt der Kläger eine kinderpsychiatrische Therapie. Durch das Versorgungsamt Dortmund wurde der Kläger als schwerbehindert zu 100 % anerkannt. Der Kläger wird auch noch in Zukunft unter den Folgen der Verbrennungen zu leiden haben. Es werden insbesondere in der stärkeren Wachstumsphase weitere Hauttransplantationen zur Anpassung erforderlich sein. Darüber hinaus bestehen beim Kläger weiterhin psychische Beeinträchtigungen, da er das traumatische Erlebnis und die sich aus den Verbrennungen ergebenden Folgen noch nicht verarbeitet hat.

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bb) Die Feststellungen zu den Verletzungen ergeben sich aus den eingereichten ärztlichen Bescheinigungen und Attesten der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin im St. Josef Hospital vom 21.06.2001, 15.08.2001, 27.08.2001, 17.10.2001, 12.11.2001 und vom 14.02.2002 sowie des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie I1 vom 07.02.2002 und der Ergotherapeutin T vom 12.02.2002. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die in den Berichten gemachten Angaben nicht zutreffen.

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cc) Als weitere Bemessungsgrundlage ist der Grad des Verschuldens des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 5) zu berücksichtigen. Beide Beklagte handelten fahrlässig, wobei die persönliche Vorwerfbarkeit im mittleren Bereich anzusiedeln sein dürfte. Maßgeblich ist einerseits das allgemeine Erfahrungswissen, dass der Umgang mit Spiritus insbesondere im Zusammenhang mit dem Anzünden eines Grills sehr gefährlich sein kann und hierzu eigentlich nicht benutzt werden sollte. Dies musste auch den Beklagten bewusst sein, zumal auch alternative Brandbeschleuniger im Handel erhältlich sind, um Grillkohle zu entzünden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Flasche mit Brennspiritus ein Gefahrensymbol enthält und den Sicherheitsratschlag „Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“. Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass beide Beklagte über die schweren Folgen ihres pflichtwidrigen Unterlassens nicht reflektiert haben. Bei Abwägung dieser Gesichtspunkte ist das Verschulden des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 5) im Bereich mittlerer Fahrlässigkeit einzuordnen. Demgegenüber ist ein Mitverschulden des Klägers oder seiner sorgeberechtigten Mutter nicht zu berücksichtigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Mutter des Klägers ihre Aufsichtspflicht in genügendem Maße nachgekommen ist bzw. den Kläger in ausreichendem Maße über die Gefahren von Feuer und brennbaren Flüssigkeiten aufgeklärt hat. Jedenfalls fehlt es an einer Zurechnungsnorm, nach der der Kläger sich ein pflichtwidriges Verhalten zurechnen lassen müsste. Zwar wird in § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Vorschriften des § 278 BGB verwiesen. Bei der Bezugnahme handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung, so dass Voraussetzung für die Anwendung des § 278 ist, dass zwischen den Parteien eine vertragliche Beziehung oder eine sonstige rechtliche Sonderverbindung bestehen (vgl. Palandt, BGB, § 254 Rnr. 60). Da zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 5) einerseits und dem Kläger andererseits keine vertraglichen Beziehungen oder eine Sonderbeziehung begründet worden ist, scheidet insoweit eine Zurechnung für das Mitverschulden von dritten Personen aus.

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dd) Unter Zugrundelegung der dargelegten für die Schmerzensgeldbemessung maßgeblichen Bemessungstatsachen hält die Kammer bei Abwägung aller Gesichtspunkte ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 Euro für angemessen. Dabei sind die prägenden Gesichtspunkte, dass der Kläger schwere Verletzungen erlitten hat und über einen langen Zeitraum unter erheblichen Schmerzen zu leiden hatte. Prägend ist insbesondere auch der Umstand, dass der Kläger auch in Zukunft unter den Folgen des Unfalls leiden wird, insbesondere durch die Notwendigkeit weiterer Hauttransplantationen in der Wachstumsphase. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe des zuerkannten Umfangs für gerechtfertigt. Ein Schmerzensgeld in dieser Höhe orientiert sich an den in der Schmerzensgeldjudikatur aufgezeigten Entscheidungen, welcher Betrag von anderen Gerichten in vergleichbaren Fällen zuerkannt worden ist (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.1982 in Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 21. Aufl. 2020 Nr. 2891; LG Duisburg, Urteil vom 21.08.1993 in Hacks/Ring/Böhm Schmerzensgeldbeträge 22. Aufl. 2004, Nr. 2981).

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2. Dem Kläger steht neben dem als schmerzensgeldgewährenden Kapitalbetrag eine zusätzliche Schmerzensgeldrente zu.

71
Grundsätzlich ist das Schmerzensgeld einheitlich zu bemessen. Dazu gehört es auch, zukünftige Spätfolgen bei der Bemessung mit einzubeziehen. Erfasst werden solche zukünftigen Folgen, die bereits jetzt abzusehen sind. Ausnahmsweise ist eine Schmerzensgeldrente neben einem Kapitalbetrag gerechtfertigt. Voraussetzung hierfür ist eine lebenslängliche Beeinträchtigung des Geschädigten, die sich immer wieder erneuert und immer wieder schmerzlich empfunden wird (vgl. Palandt, BGB 61. Auflage, § 847 Rnr. 12). Für eine derartige Folge lassen sich im vorliegenden Fall keine hinreichenden Befundtatsachen feststellen. Der Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises, keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine auch in Zukunft erneuernde Beeinträchtigung herleiten ließ. Das Vorhandensein der Narben stellt eine gegenwärtige Beeinträchtigung dar, die in die Zukunft fortwirkt. Auch ist die Folge der Notwendigkeit weiterer Hauttransplantationen während der Wachstumsphase bereits jetzt absehbar. Insoweit sind diese Unfallfolgen im Rahmen der Bemessung des einheitlichen Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Die Kammer hat bei der Bemessung der Höhe des Kapitalbetrages die zukünftigen Beeinträchtigungen, die jetzt bereits absehbar sind, mit eingezogen und ist dadurch zu einem angemessenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 100.000.00 Euro gelangt. Insoweit ist dem Kläger zusätzlich zu dem Kapitalbetrag keine Schmerzensgeldrente zuzuerkennen.

72
3. Für den zuerkannten Kapitalbetrag hat der Kläger Anspruch auf Zinsen im ausgeurteilten Umfang aus §§ 286, 288 BGB.

III.

73
Das Feststellungsbegehren des Klägers ist zulässig und begründet.

74
Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben. Entscheidend ist bei Schadensersatzklagen, dass die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit des Auftretens weiterer Folgeschäden besteht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 256 Rnr. 8a). Im Rahmen der Begründetheit der Klage ist erforderlich, dass zukünftige Schäden, obschon nach Art, Umfang oder Eintritt ungewiss, hinreichend wahrscheinlich sind. Die Voraussetzungen sind aufgrund der eingetretenen Verletzungen und der abzusehenden Folgebehandlungen zu bejahen. Die vom Kläger erlittenen Verletzungen können in der Zukunft zu gegenwärtig noch nicht vorhersehbaren Folgeerscheinungen führen. Insoweit ist dem Feststellungsbegehren bezüglich der Haftung des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 5) für zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu entsprechen.

IV.

75
Die Nebenentscheidung bezüglich der Kosten folgt aus §§ 91, 92 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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