OLG Koblenz, Urteil vom 15. Oktober 2015 – 6 U 923/14
Zur Haftung wegen eines durch Himmelslaternen verursachten Brandes
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9.7.2014 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 53.829,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22.11.2009 auf 43.404,80 € sowie auf 5.558,05 € seit dem 26.2.2010 zu zahlen sowie auf 4.866,85 € ab dem 17.10.2013 und
2. an die Kläger 777,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22.11.2009 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiter Schäden, die ihnen durch das Brandereignis in der Nacht vom 3. auf den 4. April 2009 entstanden sind und noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin.
7. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
I.
1
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen des Brandes einer Steganlage in Anspruch.
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Die Kläger sind die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft …[A]. Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört der Yachthafen in …[Z], dessen Steganlage durch einen Brand in der Nacht vom 3./4. April 2009 beschädigt wurde. Ca. 300 m Luftlinie entfernt befindet sich das Schützenhaus, wo in dieser Nacht die Hochzeit der Tochter der Beklagten gefeiert wurde.
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Die Beklagte hatte im Dezember 2008 bei der Streithelferin fünf chinesische Himmelslaternen gekauft. Eine solche Laterne besteht aus einem mit einer Papierhülle überzogenen Drahtgestell und einem an der Öffnung befestigten Brennkörper. Dieser wird entzündet, so dass die Luft wie bei einem Heißluftballon erhitzt wird. Hierdurch steigt die Himmelslaterne in die Luft auf und ist dort insbesondere nachts weithin sichtbar.
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Eine der von der Beklagten erworbenen Himmelslaternen war nicht einsatzfähig, da der Zünder fehlte. Die vier übrigen von der Beklagten zur Verfügung gestellten Himmelslaternen ließ die Hochzeitsgesellschaft aufsteigen. Um 23.33 Uhr wurde ein Brand der Steganlage gemeldet, der von der herbeigerufenen Feuerwehr gelöscht wurde. Ein technischer Defekt kann als Brandursache ausgeschlossen werden.
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Die Kläger haben wegen der ihnen bei dem Brand entstandenen Schäden Klage beim Landgericht Koblenz erhoben. Sie haben behauptet, der Brand sei auf die von der Beklagten erworbenen Himmelslaternen zurückzuführen. Die Beklagte sei verantwortlich dafür, dass die Laternen trotz Windes pflichtwidrig gestartet und auch nicht ausreichend beobachtet worden seien. Wegen der Schadensbezifferung wird auf Seite 6 der Klageschrift Bezug genommen. Hilfsweise haben die Kläger ihren Klageantrag noch eine zusätzliche Forderung wegen der Erneuerung von Kabeln in Höhe von 6.850,40 € (ohne Umsatzsteuer) zugrunde gelegt (Bl. 478 d.A. nebst Angebot der Firma …[B] vom 16.2.2011, Bl. 479 d.A.).
6
Die Kläger haben beantragt,
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1. an sie 53.829,70 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.11.2009 auf 43.404,80 € sowie auf 10.424,90 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
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2. an sie zur Erstattung außergerichtlich angefallener Anwaltsgebühren 777,19 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.11.2009 zu zahlen,
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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche Schäden, die ihnen durch das Brandereignis in der Nacht vom 3. auf den 4. April 2009 entstanden sind und noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin hat sich dem Klageabweisungsantrag angeschlossen.
11
Die Beklagte hat behauptet, dass beim Starten Windstille geherrscht habe, so dass mit einer Gefährdung nicht zu rechnen gewesen sei. Auch hätten sich zu der fraglichen Zeit noch weitere Himmelslaternen in der Luft befunden, die das Feuer ebenfalls ausgelöst haben könnten. Außerdem hat sie teilweise den Umfang des geltend gemachten Schadens bestritten.
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Das Landgericht hat zunächst Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen am 22.6.2011. Im Anschluss wurde ein Sachverständigengutachten zur Höhe der entstandenen Schäden eingeholt. Nach einem Richterwechsel wurde die Zeugenvernehmung am 26.3.2014 wiederholt.
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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 9.7.2014 als unbegründet abgewiesen. Die Kläger hätten nicht nachweisen können, dass die von der Beklagten erworbenen Himmelslaternen kausal für den entstandenen Schaden gewesen seien. Vielmehr stehe nach der Beweisaufnahme fest, dass mehr als vier Himmelslaternen an dem besagten Abend in der Luft gewesen seien. Hierbei handele es sich nach Angaben der Zeugen …[D] und …[E] um Laternen, die linksrheinisch, also auf der Seite der Hochzeitsgesellschaft gestartet worden seien. Nach Angabe anderer Zeugen seien die Laternen rechtsrheinisch gestartet worden. Der Aussage des Zeugen …[F], der bekundet hat, es seien lediglich drei Laternen vom Schützenhaus aufgestiegen, von denen eine den Brand verursacht habe, ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat auch den Beweisantrag der Kläger (Bl. 183 d.A.) abgelehnt, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer Auskunft des Deutschen Wetterdiensts nachzuweisen, dass aufgrund des herrschenden Westwinds der Brand keinesfalls durch eine von der rechten Rheinseite aus gestartete Laterne ausgelöst worden sein könne. Selbst wenn sich diese Behauptung als zutreffend erweisen sollte, bliebe es dabei, dass nach Angaben der Zeugen …[D] und [E] mehr als vier Laternen von der linksrheinischen Seite aus gestartet worden seien. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine nicht von der Hochzeitsgesellschaft linksrheinisch gestartete Laterne den Brand verursacht habe.
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Mit ihrer Berufung machen die Kläger geltend, dass der erkennende Einzelrichter verfahrensfehlerhaft den Vortrag der Parteien, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft und der ersten Vernehmung nicht voll ausgeschöpft und dadurch zugleich den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt habe. Insbesondere habe er die Zeugenaussagen der Zeugen …[F] und …[D] und [E] nicht zutreffend gewürdigt. Aber selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgehe, dass sich der Urheber des Schadens nicht ermitteln lasse, ergebe sich die Haftung aus § 830 Abs. 1 S. 2 BGB.
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Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9.7.2014 abzuändern und in vollem Umfang nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu entscheiden.
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Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
17
Sie machen geltend, das Urteil des Landgerichts Koblenz sei verfahrensfehlerfrei ergangen. Auch die Voraussetzungen des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB seien nicht erfüllt. Denn eine Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift erfordere einen einheitlichen, zeitlich und örtlich zusammenhängenden Vorgang. Daran fehle es aber beim Steigenlassen von Himmelslaternen durch verschiedene Personengruppen von verschiedenen Standorten aus.
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Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Anlagen, das Sachverständigengutachten, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Koblenz, Az. 2030 Js 49920/09, die tatbestandlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
19
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache überwiegend Erfolg. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.
20
1. Die Klage ist zulässig. Die Eigentümergemeinschaft …[A] ist zwar nicht selbst rechts- und parteifähig, wohl aber deren einzelne Mitglieder. In diesem Sinne legt der Senat – im Einverständnis mit der Klägerseite und ohne Widerspruch der Beklagtenseite – das klägerische Begehren aus (vgl. dazu auch BGH NJW 2003, 1043). Dem entspricht es, dass die Klägerseite bereits in der ersten Instanz Namen und Anschriften sämtlicher Eigentümer offengelegt hat.
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2 a) Die Klage ist auch überwiegend begründet.
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Der Senat hat Bedenken gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB durch das Landgericht. Insbesondere bestehen Zweifel an der Feststellung, dass neben den vier von der Hochzeitsgesellschaft der Beklagten gestarteten Himmelslaternen weitere Laternen für den Brand ursächlich sein könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sofern andere Himmelslaternen als Verursacher ausscheiden – mögliche andere Schadensursachen sind im Ermittlungsverfahren ausgeschlossen worden und werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt -, haftet die Beklagte nach § 823 Abs. 1 BGB.
23
Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich die Haftung der Beklagten aus § 830 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Vorschrift setzt voraus, dass mehrere Personen unabhängig voneinander gefährliche Handlungen begangen haben und mindestens eine davon den Schaden verursacht hat, sich aber nicht feststellen lässt welche (alternative Kausalität). Es muss aber feststehen, dass sich jeder Beteiligte schadensersatzpflichtig gemacht hätte, wenn die Kausalität feststünde. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
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b) Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie die Himmelslaternen erworben und später der Hochzeitsgesellschaft zur Verfügung gestellt hat. Sie ist genauso für die von ihr geschaffene Gefahrenquelle verantwortlich wie die Personen, die mit ihrem Einverständnis die Laternen starteten (vgl. OLG Frankfurt/M. BeckRS 2015, 12940 Rz. 28 ff.). Das Steigenlassen einer Himmelslaterne ist unabhängig von den konkreten Witterungs- und Windverhältnissen pflichtwidrig. Dass wie von der Beklagten behauptet im Startzeitpunkt Windstille herrschte, ist wenig plausibel, kann aber dahinstehen. Himmelslaternen sind auf eine fünf bis zwanzigminütige Brennzeit angelegt und können sehr hoch aufsteigen. Es muss daher immer damit gerechnet werden, dass die Laterne nach dem Start in größerer Höhe von einer Luftbewegung erfasst wird. Die Beklagte führt selbst aus, dass „für den Benutzer in keiner Weise auszuschließen sei, dass sich im Zeitraum nach dem Start die Windverhältnisse ändern könnten“ (Bl. 82 d.A.). Diese naheliegende Gefahr hat sich hier realisiert. Nach übereinstimmender Aussage mehrerer Zeugen, auch der des Ehemanns der Beklagten (Bl. 552 d.A. und Ermittlungsakte Bl. 23/24), und der Einlassung der Beklagten in der polizeilichen Vernehmung (Ermittlungsakte, Bl. 121) sind die Laternen Richtung Rhein abgedriftet. Nach dem Start bestehen in der Regel keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten mehr. Somit wird das Entstehen von Bränden letztlich dem Zufall überlassen (Teumer/Stamm, VersR 2009, 1036, 1039). Dass die Verwendung der Laternen zum Zeitpunkt des Brandes noch nicht verboten war (s. dann aber Gefahrenabwehrverordnung-Himmelslaternen Rheinland-Pfalz v. 31.8.2009), steht der Annahme einer Pflichtwidrigkeit nicht entgegen, denn Verkehrssicherungspflichten bestehen gerade auch bei erlaubtem Handeln (OLG Frankfurt/M. BeckRS 2015, 12940 Rz. 42). Aufgrund der Konstruktion und Funktionsweise der Himmelslaternen als offener Brennquelle war für die Beklagte bei hinreichender Sorgfalt auch eindeutig erkennbar, dass es sich hierbei um „fliegende Brandstifter“ handelt (Teumer/Stamm, VersR 2009, 1036, 1039 unter Hinweis auf eine von ihnen am 1.3.2009 abgerufene Internetquelle). Insoweit hätte sie zudem durch die mitgelieferten Sicherheitshinweise (Bl. 15 d.A. und Ermittlungsakte Blatt 121) gewarnt sein müssen, in denen unter Ziffer 4 ausdrücklich auf die Brandgefahr hingewiesen wird und die unter Ziffer 7 den Ratschlag enthalten, für einen entsprechenden Versicherungsschutz im „unerwarteten“ Schadensfall zu sorgen.
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c) Wie die Beklagte haben aber auch alle anderen Personen, die Himmelslaternen in der Umgebung des Yachthafens steigen gelassen oder dies veranlasst haben sollten, schuldhaft gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Unterstellt man, dass neben den Himmelslaternen der Hochzeitsgesellschaft auch aus der Nähe des Schützenhauses oder von der anderen Rheinseite gestartete Laternen – andere Ursachen scheiden sicher aus – das gemeinschaftliche Eigentum der Kläger verletzt haben könnten, so handelt es sich bei den Verantwortlichen um Beteiligte im Sinne des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB. Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangte sachliche, zeitliche und örtliche Zusammenhang der verschiedenen Handlungsbeiträge ist hier gegeben. Ob die Gefährdungshandlungen mehrerer Täter als Teil eines in diesem Sinne einheitlichen Vorgangs erscheinen, bestimmt sich nach der praktischen Anschauung des täglichen Lebens; dabei ist die Gleichartigkeit der Gefährdung von besonderer Bedeutung (BGHZ 55, 86, 95 = NJW 1971, 506). Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen haben mehrere Personen unabhängig voneinander das Eigentum der Kläger durch den Start von Himmelslaternen gefährdet. Dies geschah auch in kurzer zeitlicher Abfolge. Für den örtlichen Zusammenhang ist es nach Ansicht des Senats nicht erforderlich, dass die Laternen von einem Standort aus gestartet wurden (so im Fall des OLG Frankfurt/M. BeckRS 2015, 12940 Rz. 62 f.). Denn die Gefährlichkeit der Himmelslaternen beruht gerade darauf, dass sie über weite Strecken abgetrieben werden können. Hierauf stellt auch die Beklagte ab, indem sie geltend macht, das Feuer sei gegebenenfalls von den – nach ihrem Vortrag – von der rechten Rheinseite aus gestarteten Himmelslaternen verursacht worden. Die Besonderheiten des Flugverhaltens und die erhebliche Reichweite der Himmelslaternen führen für den Geschädigten unter Umständen zu Beweisschwierigkeiten, sofern sich nicht ausschließen lässt, dass der Brand durch eine aus größerer Entfernung gezündete Laterne verursacht wurde. Solche Beweisschwierigkeiten will § 830 Abs. 1 S. 2 BGB gerade vermeiden. Für den örtlichen Zusammenhang genügt es daher, dass die in den Zeugenaussagen beschriebenen Himmelslaternen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Brandstelle erreichen konnten. Das Zünden der Laternen im Umfeld des Yachthafens kurz vor Ausbruch des Brandes stellt eine hinreichende tatsächliche Einheit von Gefährdungshandlungen dar. Ob die potentiellen Schädiger voneinander wussten oder einen gemeinsamen Zweck verfolgt haben, ist demgegenüber nicht entscheidend (s. BGHZ 33, 286, 292 = NJW 1961, 263; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 1111, 1112).
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d) Über die Höhe des Schadens kann der Senat auf der Grundlage des in der ersten Instanz erstatteten Sachverständigengutachtens ohne erneute Beweisaufnahme entscheiden (§ 287 ZPO). Hinsichtlich der Sachkunde des Sachverständigen …[G] bestehen keine Zweifel; diese sind auch von den Parteien nicht aufgezeigt worden.
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Der Sachverständige hat in seiner überarbeiteten Kostenermittlung vom 19.06.2012 (Bl. 372 ff. d.A.) eine Nettosumme von 49.631,88 € für die Beseitigung des Brandschadens ermittelt. Diese Summe ist unter Berücksichtigung der weiteren Stellungnahmen des Sachverständigen auf 48.962,85 € zu korrigieren:
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Für die durch Rechnungen konkret nachgewiesenen, angemessenen Aufwendungen ist die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer für Demontagearbeiten in Höhe von 551,88 € (Rechnung der Firma …[H] vom 23.04.2009, Bl. 64 d.A.) sowie Entsorgung in Höhe von 28,92 € (Rechnung der …[J] GmbH vom 21.04.2009, Bl. 68 d.A.) und in Höhe von 24,05 € (Rechnung der …[J] GmbH vom 06.05.2009, Bl. 69 d.A.) zu berücksichtigen.
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Die übrigen Positionen machen die Kläger zulässigerweise auf Gutachtenbasis geltend. Dass bereits eine teilweise Reparatur der Yachtanlage erfolgt ist, schließt die fiktive Abrechnung (gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ohne Umsatzsteuer) nicht aus.
30
Die Kosten für Stromkabel auf der vorderen Stegseite betragen nicht 4.400 € (Kostenermittlung vom 19.06.2012, Pos. 02.04), sondern wie von den Klägern geltend gemacht 5.720 € (Differenz 1.320 €). Der Senat geht von einer Kabellänge von 65 m aus. Dies entspricht dem Angebot der Firma …[B] vom 24.08.2009, das Grundlage der Klageforderung ist (Bl. 66 d.A.); der Kläger zu 8., hat den Gesamtkabelbedarf in seiner Stellungnahme vom 30. März 2012 näher erläutert (Bl. 365 d.A.). Der Sachverständige hat diese Massenberechnung in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2012 als zutreffend angesehen (Bl. 405 d.A.). Der vom Sachverständigen angesetzte Preis von 88 €/m ist entgegen der Ansicht der Beklagten anzuerkennen. Denn dieser Betrag war ausweislich der vom Sachverständigen eingeholten Erkundigungen zu den damaligen Großhandelspreisen im Zeitpunkt der Reparatur marktgerecht (Bl. 376 d.A.). Dass die Preise danach gesunken sind (Bl. 376, 405 d.A.), ist unerheblich. Zwar kommt es bei der Abrechnung grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Wird jedoch eine Reparatur – wie hier mittlerweile – tatsächlich vorgenommen, so ist die Schadensentwicklung abgeschlossen, spätere Änderungen sind deshalb unbeachtlich (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, vor § 249 Rz. 127). Anhaltspunkte für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) seitens der Kläger bestehen nicht.
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Für das Antennenkabel (Pos. 02.06) hat der Sachverständige zunächst lediglich Kosten von 74,75 € veranschlagt, später dann nachvollziehbar auf entsprechende Erläuterung der Klägerseite eine Länge von 225 m (statt zuvor 65 m) und einen Einzelpreis von 2,10 € (statt zuvor 1,15 €/m) zugrunde gelegt (Bl. 514 d.A.), was zu einer Erhöhung des Ansatzes auf 472,50 € führt (Differenz: 397,75 €). Der von den Klägern veranschlagte Einzelpreis in Höhe von 3,80 €/m erscheint demgegenüber deutlich überhöht. Insbesondere ist nicht dargetan, warum der Kläger zu 8. als Inhaber eines Elektrobetriebs, der die entsprechenden Reparaturarbeiten an der Steganlage ausgeführt hat, das Antennenkabel nicht zu Großhandelspreisen beziehen kann.
32
Soweit der Sachverständige gegenüber seinen ursprünglichen Kalkulationen auf begründete Einwendungen der Parteien hin Korrekturen an seinen Berechnungen vorgenommen hat, ist dies durchweg nachvollziehbar. Die Parteien sind den Berechnungen des Sachverständigen auch im Anschluss an seine letzte mündliche Äußerung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.10.2013 und im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.
33
Die vom Sachverständigen pauschal angenommenen Geschäftskosten in Höhe von 2.991,63 € (Bl. 377 d.A.), die er als „Regiekosten“ für die Vergütung eines (fiktiv beauftragten) Generalunternehmers angesetzt hat (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. 11. 2012, Bl. 404 d.A.) sind nicht zu berücksichtigen, da sie bei den bereits vorgenommenen bzw. noch geplanten Reparaturarbeiten mangels Beauftragung eines Generalunternehmers nicht anfallen und von den Klägern auch nicht geltend gemacht worden sind.
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Eine den Schaden mindernde Wertsteigerung der Anlage ist nach Überzeugung des Senats durch die Reparatur nicht eingetreten und auch nicht zu erwarten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen würde bei einer Gesamtveräußerung der Anlage wegen der neuen Schwimmkörper kein höherer Preis erzielt (Bl. 483 d.A.). Die Anlage wurde 2001 gebaut, die Lebensdauer beträgt nach den Ausführungen des Sachverständigen ca. 40 Jahre. Es ist davon auszugehen, dass nach Ablauf dieses Zeitraums die gesamte Anlage einschließlich der erneuerten Teile ausgetauscht wird. Die Veräußerung eines hier zu ersetzenden einzelnen gebrauchten Schwimmkörpers nach Ablauf der Lebensdauer der Restanlage kommt als anderweitige Verwertungsmöglichkeit nicht ernsthaft in Betracht, dies entspricht auch der Auffassung des Sachverständigen. Umgekehrt ist eine Wertminderung der Elektroanlage nach Ansicht des Senats nicht eingetreten, da die Anlage nach der Reparatur voll funktionstüchtig ist.
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e) Auch wenn nach den vorstehenden Ausführungen die ursprüngliche Klage lediglich in Höhe von 48.962,85 € begründet ist, ist der begehrte Klagebetrag in vollem Umfang zuzuerkennen. Denn die Kläger haben die Kosten für die Erneuerung des Kabelstrangs auf der hinteren Stegseite nachträglich hilfsweise zum Gegenstand der Klage gemacht. Sie beziffern die Kosten auf netto 6.850,40 € (Bl. 478 f. d.A.), während der Sachverständige einen Betrag von lediglich netto 5.466,47 € (Bl. 484 d.A.) veranschlagt. Der Senat muss hier nicht abschließend entscheiden, ob den Klägern der nach ihrer Auffassung höhere Betrag zusteht, da er nach § 308 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht mehr zusprechen kann, als beantragt wurde, und jedenfalls feststeht, dass diese Schadensposition in Höhe des Differenzbetrags von 4.866,85 € zwischen der Klageforderung und dem Betrag von 48.962,85 € begründet ist.
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f) Der Zinsanspruch ist gem. § 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22.11.2009 auf 43.404,80 € gerechtfertigt. Durch die Schreiben vom 17.09.2009 und 29.10.2009 ist die Beklagte, wie die Kläger unwidersprochen geltend gemacht haben, spätestens am 22.11.2009 gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB in Verzug geraten (Bl. 7 d.A.). Hinsichtlich der weiteren Teilbeträge in Höhe von 5.558,05 und 4.866,85 € ist durch die Rechtshängigkeit des jeweiligen Anspruchs Verzug eingetreten (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 253, 261 Abs. 1 ZPO bzw. 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO).
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3. Als Verzugsschaden sind auch die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltsgebühren nebst Zinsen ersatzfähig (§§ 280 Abs. 1, 2 i.V.m. § 286 BGB, § 288 BGB).
38
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
39
5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
40
6. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche maßgeblich die konkreten tatsächlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls gewürdigt.
41
7. Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 65.000 € festzusetzen.