Zur Haftung des Postunternehmens für Verlust eines versicherten Paketes

LG Bonn, Urteil vom 15. Mai 2020 – 1 O 50/19

Zur Haftung des Postunternehmens für Verlust eines versicherten Paketes

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.353,33 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2018 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 729,23 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
1
Am 12.07.2017 gab der Kläger in der Filiale der Beklagten F-Straße in ##### X der Beklagten ein verschlossenes Paket mit der Sendungs-Nr. ############ an den Zeugen K, T-Weg in ##### B auf (Anlagen KMB1 und KMB2 = Bl.# – # d.A.). Für diese Sendung verwendete der Kläger einen alten Karton. Zudem wurde eine Transportversicherung bis 25.000,00 EUR abgeschlossen. Das Porto von 5,99 EUR nebst 18,00 EUR Beitrag für die Transportversicherung zahlte der Kläger zuvor am 11.10.2017 per Paypal (Anlagen KMB3 und KMB 4 = Bl.# – # d.A.). Zu diesem Zeitpunkt wohnte der Kläger an der Absenderadresse Q-Straße in ##### X. Seit November 2017 wohnt er unter der Adresse im Rubrum.

2
Das Paket erreichte den Zeugen K nicht. Nachdem eine Nachforschung durch die im Auftrag der Beklagten tätige E GmbH erfolglos verlaufen war, übersandte der Kläger auf entsprechende Aufforderung (vgl. Schreiben der E GmbH vom 24.10. und 23.11.2017, Anlage KMB7 = Bl.## – ## d.A.) ein ausgefülltes Formular „Schadendokumentation zu einer fehlenden Sendung“ nebst „Versicherungserklärung“, die unter der Rubrik „Inhaltsangabe“ folgende Gegenstände und Werte auflistete (Anlage KMB8 = Bl. ## – ## d.A.):

3
2 Stück Y # 64 GB Neu 1.698,00 EUR

8 Stück Y # 128 GB Neu 5.432,00 EUR

50 Stück Z 128 GB SD Card 3.900,00 EUR

Summe (Brutto): 11.030,00 EUR

4
Seitdem erhielt der Kläger keinerlei Rückmeldung. Mit E-Mail vom 26.01.2018 teilte er der Beklagten mit, dass er jetzt noch zehn Werktage abwarte und die Angelegenheit, wenn er bis dahin sein Paket oder den Schaden nicht ersetzt bekommen habe, einem Rechtsanwalt übergeben werde (Anlage KMB9 = Bl.## – ## d.A.). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.01.2019 (Anlage KMB11 = Bl.## d.A.) forderte der Kläger die Beklagte letztmalig zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 11.030,00 EUR nebst 958,19 EUR Rechtsverfolgungskosten auf.

5
Eine polizeiliche Überprüfung vom April und August 2019 ergab, dass die streitgegenständlichen zehn Geräte der Modelle Y # und # im Zeitraum August bis Dezember 2018 aktiviert wurden und sich in A befinden (Anlage KMB 12 = Bl.## – ## d.A.).

6
Der Kläger behauptet, der Zeuge K habe ihn gebeten, bereits bezahlte Ware von einem Händler in X abzuholen und mit versichertem Paket nach B zu senden. Bei der Ware handele es sich um die in der vorzitierten Versicherungserklärung aufgelisteten Gegenstände. Die SD Karten habe er – der Kläger – in W gekauft (vgl. Rechnung der D GbR vom 10.10.2017, Anlage KMB6 = Bl.## d.A.), um diese gewinnbringend weiter zu veräußern. Er habe sie dem Zeugen K zum Kauf angeboten, der diese auch haben wollte. Es sei vereinbart worden, dass er – der Kläger – die SD Karten am nächsten Wochenende nach I, wo er circa alle zwei Wochen seine Familie besuche, mitbringe und der Zeuge die Karten dann prüfe und bezahle. Bei dieser Gelegenheit habe der Zeuge ihn gebeten, die von dem Zeugen bei der Firma G in X bestellten zehn Handys (vgl. Rechnung der Firma G vom 10.10.2017, Anlage KMB5 = Bl.# d.A.) abzuholen und ebenfalls mitzubringen. Nachdem er – der Kläger – diese Handys am 11.10.2017 abgeholt und den Rechnungsbetrag verauslagt habe, habe sich herausgestellt, dass er aus beruflichen Gründen erst eine Woche später als geplant nach I fahren konnte. Da der Zeuge die Handys aber schon früher benötigte, sei vereinbart worden, dass er – der Kläger – diese zusammen mit den SD Karten nach B schicke. Den verauslagten Rechnungsbetrag für die Handys sowie den vereinbarten Kaufpreis für die SD Karten habe der Zeuge dann nach Erhalt der Ware an ihn, den Kläger, überweisen wollen. Da die Ware aber nicht angekommen sei, habe er von dem Zeugen auch keine Zahlung erhalten.

7
Der Kläger behauptet ferner, dass sich in dem von ihm am 12.10.2017 aufgegebenen Paket die vorstehend beschriebenen Gegenstände als original verpackte Neuware und zu dem angegebenen Wert befunden hätten.

8
Der Kläger beantragt,

9
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.030,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2018 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 958,19 EUR nebst Zinsen in gleicher Höhe seit 09.01.2019 zu zahlen.

10
Die Beklagte beantragt,

11
die Klage abzuweisen.

12
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und bestreitet den klägerseits behaupteten Inhalt der streitgegenständlichen Paketsendung mit Nichtwissen.

13
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Sendung unter Verwendung zweier Sendungsnummern versandt. Bei der Erfassung der Sendung am 12.10.2017 mit der Nummer ############ habe sich auf der verwendeten Kartonage des Paketes noch das Label mit der Sendungs-ID ############, unter der der Kläger das Paket einen Tag zuvor erhalten habe, befunden. Dies habe zur Folge gehabt, dass das Paket zunächst nicht weitergeleitet werden konnte, da es nicht korrekt gescannt worden sei.

14
In der Klageerwiderung hat die Beklagte vorgetragen, dass die Sendung daraufhin an die zentrale Paketvermittlung nach C geschickt, dort unter der alten Sendungsnummer ############ zunächst eingelagert und nach Ablauf der Lagerfrist am 30.10.2017 an den Absender dieser Sendung zurückgeschickt und zugestellt worden sei (Seite 3 ebenda = Bl.## d.A.).

15
Mit Schriftsatz vom 24.06.2019 hat die Beklagten diesen Vortrag richtig gestellt (Seiten 3 bis 4 ebenda = Bl.## – ## d.A.). Sie behauptet, dass die Sendung zwar an den ursprünglichen Absender, der die Sendung mit der Nr. ############ an den Kläger verschickt habe, retourniert werden sollte. Der Sendungsverlauf sei aber nur bis zur Weiterleitung in das Paketzentrum (von wo aus es vermutlich ausgeliefert werden sollte) nachzuweisen. Dem zuständigen Kurierfahrer und Zeugen H seien beim Scannen die zwei Identcodes aufgefallen. Daraufhin sei die Sendung Nr.############ als „fehlgeleitet“ in das System eingefügt worden, da sie nicht in den Zustellbezirk des Zeugen gehöre. Der alte Identcode ############ sei als „nicht AGB konform“ in das System eingestellt worden. Deshalb sei das Paket in die Paketermittlung nach L geschickt worden, um zu ermitteln, welche Daten dem Paket tatsächlich zuzuordnen sind und wie weiter verfahren werden müsse. Dort sei von der Verteileranlage erneut der Sendungscode mit der Nr.############ gelesen und in das System eingefügt worden. Aufgrund dessen sei das Paket erneut zurück nach X gegangen, dem ursprünglichen Zustellort. Dort sei das Paket erneut in den Zustellbezirk des Zeugen H gefallen, der das Paket erneut als „nicht AGB konform“ gescannt habe, da die Sendung immer noch zwei Barcodes enthalten habe. Deswegen sei das Paket schließlich an die zentrale Paketermittlung nach C übersandt worden. Hier sei versucht worden, den Sachverhalt aufzuklären und das Paket an den Kläger als Absender zurückzuschicken. Da es dort – bei dem Kläger – aber nicht habe zugestellt werden können, sei es an die entsprechende Filiale übergeben und dort eingelagert worden. Hierüber sei der Kläger benachrichtigt worden, habe das Paket aber auch nach einer entsprechenden Lagerfrist nicht abgeholt. Die Sendung sei dann erneut an den Absender zurückgegangen. Der weitere Laufweg der Retoure sei für sie – die Beklagte – nicht mehr nachvollziehbar.

16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2019 (S.1 bis 4 des Sitzungsprotokolls = Bl.## – ## d.A.) Bezug genommen.

17
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Hinsichtlich des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2020 (Bl.### – ### R d.A.) nebst Anlagen (Bl.### – ### d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe
18
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

19
Der Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 7.353,33 EUR aus den §§ 425 Abs.1, 421 Abs.1 Satz 2, 2.HS HGB sowie auf Zahlung von 729,23 EUR Rechtsverfolgungskosten aus den §§ 280 Abs.1 und Abs.2, 286 Abs.1 BGB. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

20
1. Der Kläger ist als Absender der Sendung aus dem Frachtvertrag der Parteien dazu berechtigt, diese Ansprüche unabhängig von der Anspruchsberechtigung des Empfängers im eigenen Namen gegen die Beklagte geltend zu machen (§ 421 Abs.1 Satz 2 HGB; vgl. zu dieser Doppellegitimation OLG Köln, Urteil vom 19.08.2003 – 3 U 46/03 – unter II.1. = juris Rd.14; Maurer/Staub, HGB, 5.Aufl. 2017, § 425 Rd.74). Der Einwand der Beklagten, der Kläger sei hinsichtlich der SD-Karten nicht aktivlegitimiert, da die Transportgefahr gemäß § 447 BGB auf den Zeugen K übergangen sei, ist deshalb rechtlich nicht erheblich (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 15.12.2009 – 3 U 175/08 = juris Rd.11; Schmidt/Staub, HGB, 5.Aufl. 2014, § 421 Rd.24f. und 27).

21
2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Unterzeichners fest (§ 286 Abs.1 ZPO), dass sich in dem am 12.07.2017 mit der Sendungs-Nr. ############ aufgegebenen verschlossenen Paket die in der als Anlage KMB8 zu den Akten gereichten „Versicherungserklärung“ unter der Rubrik „Inhaltsangabe“ bezeichneten Gegenstände befanden. Die folgt in einer Gesamtschau aus der Aussage des zu diesem Beweisthema vernommenen Zeugen K (vgl. Beschluss vom 16.08.2019, S.4 des Sitzungsprotokolls = Bl.## d.A.; Ziffer 1.b) und dortiger Hinweis unter c) 1. der Verfügung vom 20.05.2019 = Bl.## – ## d.A.) mit den Schilderungen des Klägers in seiner informatorischen Anhörung nebst den von ihm vorgelegten Dokumenten und Erklärungen.

22
Der Zeuge K hat im Rahmen seiner Vernehmung einleuchtend und lebensnah geschildert, die in der Versicherungserklärung benannten Handys von der in X ansässigen Händlerin G gekauft zu haben (S.5f. des Sitzungsprotokolls vom 16.08.2019 = Bl.##f. d.A.). Dieser Kauf wird zeitlich und inhaltlich dokumentiert durch die entsprechende Rechnung vom 10.10.2017 (Anlage KMB5), die die Geräte im Einzelnen bezeichnet und zwar – auch auf der nicht eingereichten zweiten Rechnungsseite – mit den ihnen zugewiesenen Nummern (vgl. dazu S.4 des o.g. Sitzungsprotokolls = Bl.## d.A.). Anhaltspunkte, die gegen die inhaltliche Richtigkeit dieses Rechnungsschreibens sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Es entspricht auch nicht der Lebenserfahrung, dass Handelsunternehmen ohne weiteres unzutreffende Rechnungen ausstellen, so dass derartigen Dokumenten bei der Rekonstruktion des Inhaltes einer Warensendung im jeweiligen Einzelfall ein gewisser (Hilfs-) Beweiswert zukommen kann (vgl. dazu etwa BGH NJW-RR 2013, 813, 814 Rd.16ff.; BGH NJW-RR 2007, 1282, 1284f.; BGH NJW-RR 2007, 28, 29f.).

23
Die sich zeitnah an diese Rechnung anschließende Versendung vom 12.10.2017 durch den Kläger beruhte auf einer Absprache mit dem Zeugen K. Auch dies hat der Zeuge glaubhaft bekundet. Die Beweggründe, den ihm aus Geschäftsbeziehungen bekannten Kläger, der ihm – dem Zeugen – zuvor auch den Erwerb von SD-Karten angeboten hatte, mit dieser Versendung zu beauftragen, hat der Zeuge stimmig und glaubhaft geschildert: Der in X wohnhafte Kläger wollte ursprünglich seine Eltern in I besuchen und dem Zeugen dabei die Handys und SD-Karten vorbeibringen. Nach telefonischer Mitteilung durch den Kläger, diesen Besuch zu verschieben, willigte der Zeuge in den Vorschlag des Klägers ein, diese Gegenstände zu versenden.

24
Dass der Zeuge einer derartigen Versendung aus seinen Erfahrungen „mit E“ (vgl. S.5f. des Sitzungsprotokolls) indes kritisch gegenüberstand und dem Kläger dies nach seiner Aussage auch mitgeteilt hat, erklärt die von dem Kläger gemäß Rechnung vom 11.10.2017 bei der Beklagten abgeschlossene Transportversicherung (vgl. Ausdruck vom 25.01.2019, Anlage KMB3) und spricht für die Richtigkeit des Klägervortrages.

25
In diesem Zusammenhang hat der Zeuge K deshalb auch seine Absprachen mit dem Kläger in Bezug auf die SD-Karten stimmig und überzeugend geschildert. Denn diese hatte der Kläger zuvor ausweislich der Handelsrechnung der D GbR vom 10.10.2017 (Anlage KMB6) erworben und dem Zeugen angeboten, der durch den (Weiter-) Verkauf der Karten für ihn interessante (Kunden-) Bewertungen erzielen wollte (S.5 des Sitzungsprotokolls). Dass dem Zeugen deshalb primär daran gelegen war, auch diese – von ihm noch nicht erworbenen – Karten persönlich entgegen zu nehmen, leuchtet ohne Weiteres ein und unterstreicht insgesamt die Plausibilität seiner Aussage.

26
Die Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2019 entsprechen inhaltlich und denklogisch diesen Ausführungen. Der Erwerb der Waren, ihre Berechnung und Bezahlung, die Absprachen mit dem Zeugen K sowie ihr zeitlicher und örtlicher Hintergrund wurde von dem Kläger stimmig und widerspruchsfrei beschrieben. Hieran anschließend überzeugt auch die Schilderung der in einem verschweißten Karton originalverpackten Handys (S.3 des Sitzungsprotokolls = Bl.## d.A.), die der Kläger dann zusammen mit den SD-Karten in den Versandkarton gepackt hat. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Rechnungen, den getroffenen Absprachen sowie der Einlieferung der Sendung einschließlich des Abschlusses einer Transportversicherung (vgl. Anlagen KMB1 bis KMB4) begründet die Glaubhaftigkeit dieser Angaben.

27
Die im Anschluss an die vorläufige Würdigung des Unterzeichners in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2019 (S.6 des Sitzungsprotokolls = Bl.## d.A.) schriftsätzlich durch die Beklagte vorgetragenen Aspekte rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

28
Denn die zitierten Kundenbewertungen des Zeugen K (Bl.### – ### d.A.) sind in diesem Rechtsstreit keiner näheren Überprüfung auf ihre Richtigkeit zugänglich. Gleiches gilt für die auf Seite 3 des Beklagtenschriftsatzes vom 19.02.2020 lediglich angedeuteten Zusammenhänge mit Ermittlungsvorgängen (Bl.## d.A.) sowie die dort formulierte Einschätzung, dass die Barzahlung der Gegenstände durch den Kläger sowie die eingangs beschriebenen Abholvorgänge unüblich seien.

29
Schließlich stützen die zeitnah nach der Versendung des Paketes erfolgten Nachfragen des Klägers gegenüber der Beklagten – eine Reaktion der Beklagten hierauf ist erstmals unter dem 24.10.2017 dokumentiert (Anlage KMB7) – diese Würdigung und widerlegen den Einwand der Beklagten (S.3 des Schriftsatzes vom 27.04.2020), der Kläger habe Nachforschungen verzögert.

30
3. Der zwischen den Parteien unstreitige Verlust der streitgegenständlichen Sendung (§§ 424 Abs.1, 429 Abs.1 HGB) ist einerseits darauf zurückzuführen, dass diese durch den Kläger als Versender ungenügend im Sinne von § 427 Abs.1 Ziffer 5. HGB gekennzeichnet gewesen ist. Andererseits ist die Sendung nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zweimal mit dem alten Identcode ############ erfasst und als „nicht AGB konform“ gescannt sowie letztendlich in einer ihrer Filialen eingelagert worden und im Anschluss daran abhandengekommen. Diese Verursachungsbeiträge beider Parteien begründen eine Haftungsverteilung von 1/3 zu Lasten des Klägers und von 2/3 zu Lasten der Beklagten.

31
a) Aufgrund der Vernehmung der Zeugen H und H2 steht ohne jeden Zweifel fest, dass das von dem Kläger am 12.10.2017 aufgegebene Paket neben der Sendungsnummer ############ noch mit einem alten Label versehen war, das die Sendungs-ID ############ trug. Diesen doppelte Kennzeichnung mit zwei Labeln genügt nicht den Anforderungen von § 411 Satz 3 HGB und war deshalb ungenügend im Sinne von § 427 Abs.1 Ziffer 5. HGB (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 16.02.2005 – 3 U 125/04 = juris – für fehlerhafte Angaben der Postleitzahl; LG Köln, Urteil vom 06.09.2001 – 89 O 78/01 = TranspR 2002, 155 – für alte Adressaufkleber; Staub/Jessen, HGB, 5.Aufl. 2017, § 427 Rd.49).

32
Der zu diesem Beweisthema vernommene Zeuge H (vgl. Beweisbeschluss vom 25.09.2019 = Bl.##ff. d.A.; Hinweis unter Ziffer 1. c)2. der Verfügung vom 20.05.2029 = Bl.## d.A.) hat detailliert und unter Vorlage von ihm gefertigter Lichtbilder des Paketes (Hülle Bl.### d.A.) mit den darauf aufgebrachten Etiketten in allen Punkten glaubhaft bekundet, dass die Sendung jeweils oben und unten ein weißes Label enthielt und deshalb am 13.10.2017 den Auslieferungsvermerk „Sendung entspricht nicht den Versandbedingungen“ erhielt. Dies war nach den einleuchtenden Bekundungen des Zeugen die Folge des Einlesens der veralteten Sendungs-ID ############, die sich mit einer entfernten Empfängeradresse, die noch die jeweiligen Anfangsbuchstaben des Klägers und dessen früherer Anschrift enthielt (vgl. Lichtbilder 3 und 5, ebenda), auf dem Paket befand. Daraus resultierte nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen H und H2 die unterbliebene Versendung nach B zu dem Zeugen K, weil die Sendung zunächst nach C – der zentralen Paketermittlungsstelle (S.5 des Sitzungsprotokolls vom 06.03.2020 = Bl.### d.A.) – und dann wieder nach X zum Zwecke der Benachrichtigung des Empfängers geschickt wurde. Ergänzend dazu hat der Zeuge H2 anhand der ihm vorliegenden Scanprotokolle sorgfältig und überzeugend ausgesagt, dass das Paket erstmals am 18.10.2017 nach C gesandt und dort am 20.10.2017 erneut mit dem falschen Leitcode eingescannt (S.8 des Sitzungsprotokolls) sowie letztmals unter dem 30.10.2017 gescannt wurde und anschließend – so bei normalem Verlauf – von der Filiale F-Straße zurück an den Absender hätte geschickt werden müssen (S.6f., ebenda). Ob Letzteres tatsächlich der Fall war, ist indes auch nach den Angaben der Zeugen nicht dokumentiert.

33
Entgegen dem damit widerlegten Vortrag des Klägers steht nach alledem die unzureichende Kennzeichnung der Sendung fest, wobei die (Mit-) Ursächlichkeit des auf dem Paket noch vorhandenen alten Labels für den Verlust der Sendung im vorliegenden Fall vermutet wird (§ 427 Abs.2 Satz 1 HGB). Denn die im Tatbestand dieses Urteils ausführlich dargestellte und durch die Zeugen bestätigte fehlerhafte Erfassung der Sendung, die sich daran anschließende wiederholte Rückführung des Paketes nach C, die dann dokumentierte Nichtauslieferung bis zum 30.10.2017 nebst Einlagerung, die anschließende Nichtverfolgbarkeit der Sendung sowie schließlich die unterbliebene Auslieferung an den Zeugen K sind als ihr Ausgangspunkt mit auf diese unzureichende Kennzeichnung zurückzuführen, die folglich (mit-) ursächlich gewesen ist (vgl. Heymann, HGB, 2.Aufl. 2005, § 427 Rd.21; Koller/Transportrecht, 9.Aufl. 2016, § 427 Rd.94). Insbesondere liegt die für die Vermutungswirkungen von § 427 Abs.2 Satz 1 HGB erforderliche konkrete Gefahr des Sendungsverlustes (§ 424 Abs.1 HGB) durch die Verwendung doppelter Labels vor, da nach der Lebenserfahrung ein Sendungsverlust durch Auslieferung an einen nicht berechtigten Ort oder Empfänger keinesfalls nur theoretisch möglich oder gar fernliegend erscheint (vgl. zu diesen Maßstäben: Heymann, aaO., § 427 Rd.24; Koller, aaO., § 427 Rd.98; MüKo/Herber/Harm, HGB, 4.Aufl. 2020, § 427 Rd.32 und Rd.35; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3.Aufl. 2015, § 427 Rd.65 und Rd.68; Staub/Jessen, HGB, 5.Aufl. 2017, § 427 Rd.49 und Rd.51 jeweils m.w.N.).

34
Konkrete Anhaltspunkte, die eine abweichende Beurteilung tragen könnten, hat der Kläger weder dargetan noch unter Beweis gestellt (vgl. Kirchhof in Häublein/Hoffmann-Theinert, BeckOK HGB, 24.Edit., 15.04.2029, § 427 Rd.29; Koller, aaO., § 427 Rd.98a). Allein die Ortung der Handys in A lässt weder diese Kausalitätsvermutung entfallen noch beweist dies entgegen den Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 18.09.2019 und vom 26.03.2020 eine Entwendung der Sendung im Obhutsbereich der Beklagten.

35
b) Im Anschluss an die oben unter 3.a) dargestellten Umstände, trifft indes auch die Beklagte ein erheblicher Verursachungsanteil an dem Sendungsverlust.

36
Denn sowohl auf der Grundlage des eigenen Sachvortrages der Beklagten als auch der Vernehmung der Zeugen H und H2 steht fest, dass die Beklagte ihren vertraglichen Kontrollobliegenheiten nicht gerecht geworden ist (vgl. dazu auch LG Köln, Urteil vom 06.09.2001 – 98 O 78/01 – aaO.; Kirchhof, aaO., § 427 Rd.4 und Rd.28). Das Einlesen der infolge des ausgeschnittenen Adressfeldes des Empfängers als solche ohne weiteres als veraltetes Label erkennbaren Sendungs-ID ############ auf der dem aktuellen Label gegenüberliegenden Paketseite hätte spätestens bei dem wiederholten Rücklauf der Sendung am 20.10.2017 in C Anlass zu einer weitergehenden Überprüfung geben müssen. Dass bei einer derartigen „händischen“ Überprüfung das aktuelle Sendungslabel mit der Nummer ############ und damit der Zeuge K als der richtige Empfänger ermittelt worden wäre, liegt auf der Hand. Derartige Maßnahmen sowie eine entsprechende betriebliche Organisationsstruktur waren der Beklagten auch zumutbar (OLG Bamberg, Urteil vom 16.02.2005 – 3 U 125/04 = juris Rd.54). Die wiederholte und offensichtlich rein edv-basierte Zurücksendung an die zentrale Paketermittlungsstelle sowie die Filialen in X entsprach deshalb nicht den Vertragspflichten der Beklagten als Frachtführerin. Dies gilt erst Recht in Anbetracht der Tatsache, dass der weitere Sendungsverlauf ab dem 30.10.2017 nicht mehr dokumentiert ist und deshalb nicht mehr nachvollzogen werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2012 – 5 U 123/11 = juris Rd.27; LG Landshut, Urteil vom 01.03.2013 – 54 O 1098/12 = juris Rd.36; MüKo/Thume, HGB, 4.Aufl. 2020, § 435 Rd.21ff.; Staub/Maurer, HGB, 5.Aufl. 2017, § 453 Rd.21).

37
Die (Mit-) Ursächlichkeit dieser unterlassenen Kontroll- und Organisationspflichten für den Verlust der streitgegenständlichen Sendung folgt aus den hier sinngemäß geltenden Erwägungen oben unter 3.a).

38
c) Die Abwägung der den Kläger einerseits und die Beklagte andererseits treffenden Verursachungsbeiträge führt zu der hier ausgeurteilten Haftungsverteilung, da die oben unter 3.b) dargestellten Beiträge der Beklagten am Ende der Verursachungskette eine gegenüber dem Beitrag des Klägers etwa doppelt so hohe Wahrscheinlichkeit eines Sendungsverlustes im Sinne der oben unter 3.a) beschriebenen Kausalitätskriterien begründen (vgl. zur Quotierung auch OLG Bamberg, aaO.; LG Köln, aaO.; LG München I, Urteil vom 27.12.2001 – 4 O 16730/01 = juris; Kirchhof, aaO., § 427 Rd.4; Koller, aaO., § 427 Rd.96). Daraus ergibt sich eine Haftungsverteilung von 1/3 zu Lasten des Klägers und von 2/3 zu Lasten der Beklagten.

39
Die von der Beklagten behauptete Benachrichtigung des Klägers über eine Einlagerung rechtfertigt keine für sie günstigere Haftungsverteilung, da ihr der Beweis für diesen potentiellen Mitverursachungsbeitrag nicht gelungen ist. Denn die Beklagte trifft die Beweislast für den Zugang der Benachrichtigung (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 79.Aufl. 2020, § 130 Rd.21). Die Aussagen der Zeugen H und H2 waren insoweit unergiebig, insbesondere trägt die Absendung eines derartigen Schreibens keinen Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang beim Empfänger (Palandt/Ellenberger, aaO.).

40
4. Der Höhe nach ist die Beklagte dem Kläger zum Ersatz von 7.353,33 EUR verpflichtet.

41
Der dem Kläger zu leistende Wertersatz bestimmt sich nach dem Marktpreis des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung (§ 429 Abs.1 und Abs.3 HGB).

42
Dem Kläger ist der ihm obliegende Beweis (vgl. nur BGH, Urteil vom 23.11.2017 – I ZR 51/16 = juris Rd.19 und Rd.21) für die Richtigkeit in der als Anlage KMB8 zu den Akten gereichten „Versicherungserklärung“ unter der Rubrik „Inhaltsangabe“ bezeichneten Marktpreise von insgesamt 11.030,00 EUR gelungen. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter 2. sinngemäß. Darüber hinaus streitet der Rechtsgedanke der – hier indes nicht unmittelbar anwendbaren (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.08.2005 – 3 U 55/04 = juris Rd.27; OLG München, Urteil vom 22.01.2020 – 7 U 3950/19 = juris Rd.18) – Vermutungsregel des § 429 Abs.3 Satz 2 HGB für die zutreffende Bezifferung des Wertersatzes durch den Kläger.

43
Ausgehend von einer Haftungsquote der Beklagten von 2/3 ergibt sich aus 11.030,00 EUR der hier zugesprochene Betrag.

44
Die Haftungshöchstgrenzen von § 431 Abs.1 und Abs.4 HGB gelten infolge der zwischen den Parteien geschlossenen Transportversicherung nicht.

45
5. Die Klageforderung ist nicht verjährt.

46
Die einjährige Verjährungsfrist von § 439 Abs.1 Satz 1 HGB begann mit dem Ablauf des Tages, an dem die Sendung an den Zeugen K hätte abgeliefert werden müssen (§ 439 Abs.2 Satz 2 HGB). Indes war die Verjährung gemäß § 439 Abs.3 Satz 1 HGB infolge der unter dem 01.12.2017 ausgefüllten und bei der Beklagten eingereichten „Schadendokumentation zu einer fehlenden Sendung“ nebst „Versicherungserklärung“ (Anlage KMB8) des Klägers gehemmt (vgl. den Hinweis unter Ziffer II. des Beweisbeschlusses vom 25.09.2019). Die Ablehnung dieser Anmeldung des Anspruches erfolgte erstmals mit dem Klageabweisungsantrag der Beklagten vom 15.03.2019 (vgl. § 439 Abs.3 HGB). Zu diesem Zeitpunkt war die Klage bereits zugestellt und führte über § 204 Abs.1 Ziffer 1. BGB zu einer weiteren Verjährungshemmung.

47
6. Die gemäß den §§ 249 Abs.1, 251 BGB ersatzfähigen Rechtsverfolgungskosten sind dem Kläger als Verzugsschaden zu ersetzen, da dieser die Beklagte mit E-Mail vom 26.01.2018 durch eine wirksame Mahnung im Sinne von § 286 Abs.1 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79.Aufl. 2020, § 286 Rd.17ff.) in Zahlungsverzug gesetzt hat.

48
Die sich daran anschließende Mandatierung der Prozessbevollmächtigten des Klägers war in Bezug auf den begründeten Schadensersatzanspruch von 7.353,33 EUR eine zweckmäßige und deshalb ersatzfähige Maßnahme der Rechtswahrung (BGH, Urteil vom 19.04.2018 – IX ZR 187/17 = juris Rd.11). Ausgehend von diesem Gegenstandswert reduziert sich die auf Seite 4 der Klageschrift berechnete 1,3 Geschäftsgebühr auf 592,80 EUR, zuzüglich 20,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale sowie 19% Mehrwertsteuer mithin auf 729,23 EUR.

49
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs.1 Satz 1 und Abs.2, 286 Abs.1 BGB.

50
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 92 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO einerseits und den §§ 708 Ziffer 11., 711 ZPO andererseits.

51
Streitwert: 11.030,00 EUR.

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