Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – 2 UF 121/19
1. Nachstellen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b GewSchG setzt Handlungen voraus, die durch unmittelbare oder mittelbare Annäherung an das Opfer darauf gerichtet sind, in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen.
2. Daran fehlt es, wenn im Rahmen eines Nachbarschaftsstreit ein Nachbar auf seinem Grundstück eine Kamera nebst Scheinwerfer installiert und damit das Grundstück des anderen Nachbarn filmt und beleuchtet, um sich vor vermeintlichen An- und Übergriffen zu schützen.
3. Im Verfahren auf den Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz muss das Familiengericht nicht von Amts wegen weitergehend prüfen, ob der Erlass eines rein zivilrechtlichen Unterlassungsgebotes nach den §§ 823, 1004 BGB in Betracht kommt.
4. Denn die in § 17 Abs. 2 S. 1 GVG geregelte rechtswegübergreifende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts findet ihre Grenze im jeweiligen Streit- bzw. Verfahrensgegenstand.
5. Bei dem Erlass von Maßnahmen nach dem GewSchG einerseits und dem Anspruch von Unterlassungen (nur) nach den §§ 823, 1004 BGB andererseits handelt es sich nämlich nicht um einen einheitlichen Streit- bzw. Verfahrensgegenstand, so dass § 17 Abs. 2 S. 1 GVG keine Anwendung findet.
6. Eine Abtrennung und Verweisung von Unterlassungsansprüchen (nur) nach den §§ 823, 1004 BGB an die Zivilgerichte hat das Familiengericht nur dann vorzunehmen, wenn der Antragsteller derartige Ansprüche zumindest hilfsweise ausdrücklich geltend macht.
7. Dafür ist zwar kein ausdrücklicher Antrag erforderlich. Erforderlich ist aber, dass aus dem Vorbringen des Antragstellers deutlich hervorgeht, dass er einen weiteren Verfahrensgegenstand neben dem Antrag nach dem GewSchG in das Verfahren einführen will.
8. Stellt der Antragsteller lediglich einen Antrag nach dem GewSchG, erstreckt sich die Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung nicht auf mögliche Unterlassungsansprüche (nur) nach den §§ 823, 1004 BGB wegen desselben Sachverhalts.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 28.8.2019 und die Beschwerde des Antragsgegners vom 29.8.2019 werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu je 1/2 zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Beteiligten sind Nachbarn. Der Antragsteller bewohnt mit seiner Partnerin, der Zeugin …, ein Einzelhaus, der Antragsgegner mit seiner Ehefrau, der Zeugin …, eine Doppelhaushälfte im … Weg in Hamburg. Beide Grundstücke grenzen unmittelbar aneinander. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über den Verlauf der Grundstücksgrenze zwischen beiden Grundstücken. Sie haben wegen des andauernden Streits miteinander bereits verschiedene Gerichtsverfahren geführt und sich wechselseitig mehrfach angezeigt.
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Am 27.7.2019 kam es zu einer zunächst verbalen und dann körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten, die sich im Bereich des Bürgersteiges vor dem Grundstück, aber auch auf dem Grundstück des Antragsgegners zutrug, bei der die beiden Zeuginnen … und … anwesend waren. Der genaue Ablauf der Auseinandersetzung, insbesondere die Frage, wer wen zuerst körperlich angriff, ist streitig. Ausgangspunkt des Streits war, dass der Antragsteller dem Antragsgegner vorwarf, Zweige von seinem Grundstück aus auf das Dach des PKWs seiner, des Antragstellers, Lebenspartnerin geworfen zu haben. Bei der verbalen Auseinandersetzung hierüber – vor Beginn der körperlichen Auseinandersetzung – stand der Antragsteller auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück des Antragsgegners, während der Antragsgegner auf seinem Grundstück stand. Die beiden Zeuginnen standen in unmittelbarer Nähe zu ihrem jeweiligen Partner. Der Antragsgegner äußerte in dieser Situation an die Lebensgefährtin des Antragstellers gerichtet: „Und mit so einem Mann leben Sie zusammen“. Im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang mit dieser Äußerung kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten. Unstreitig ist, dass der Antragsgegner im Laufe der Auseinandersetzung nach hinten fiel und der Antragsteller sich sodann über ihm befand. Unstreitig ist auch, dass die Brille des Antragstellers beschädigt wurde. Die Beteiligten wurden durch herbeieilende Nachbarn getrennt. Der Antragsteller zog sich als Folge der Auseinandersetzung Verletzungen im Gesichtsbereich zu (vgl. Bericht der Asklepios Klinik Altona v. 27.7.2019, Bl. 23 d.A. und Foto Bl. 21 d.A.). Der Antragsteller ist insofern vorerkrankt, als ihm 2013 wegen eines geplatzten Aneurysmas im Kopfbereich dort eine Shunt-Leitung verlegt wurde.
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Jedenfalls bis Ende Juni 2019 war auf dem Grundstück des Antragsgegners eine Kamera nebst Halogenscheinwerfer installiert. Die genaue Ausrichtung der Kamera und des Scheinwerfers ist zwischen den Beteiligten ebenfalls streitig.
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Mit beim Familiengericht Hamburg-Altona am 31.7.2019 eingegangenem Antrag begehrt der Antragsteller den Erlass von Maßnahmen nach § 1 des GewSchG gegenüber den Antragsgegner.
5
Der Antragsteller behauptet, nach der an seine Partnerin gerichteten Äußerung habe der Antragsteller sinngemäß zum Antragsgegner gerufen „Komm doch her“. Der Antragsgegner habe zu diesem Zeitpunkt etwa einen halben Meter vor der Grundstücksgrenze entfernt gestanden. Er habe gelacht und seinerseits gesagt „Komm her“. Der Antragsgegner habe dann plötzlich nach ihm, dem Antragsteller, gegriffen und in den Schwitzkasten genommen. Er habe noch versucht, seine Brille abzunehmen. Der Antragsgegner habe ihn gewürgt und herumgeschleudert, sei dann aber nach hinten gefallen und habe ihn mitgerissen. Die Zeugin … habe ihn an beiden Armen festgehalten und versucht, ihn zurückzuziehen, so dass er sich nicht mehr habe wehren können und insbesondere auch nicht selbst habe schlagen können. Der Antragsgegner habe ihn daraufhin mit der Faust auf sein linkes Auge geschlagen, so dass er zunächst kurz „Sternchen“ gesehen habe, und sodann noch 6 bis 8 weitere Faustschläge ausgeführt. Ergänzend zu seinem eigenen Sachvortrag beruft sich der Antragsteller auf eine beigefügte eidesstattliche Versicherung seiner Partnerin, in der die Zeugin … ausführt, dass der Antragsgegner nach dem Antragsteller gegriffen habe, dieser daraufhin das Grundstück des Antragsgegners betreten habe, der daraufhin seinerseits „Hausfriedensbruch“ gerufen habe. Er, der Antragsteller, habe seine Brille abnehmen und der Zeugin … geben wollen, wozu er aber nicht mehr gekommen sei, weil der Antragsgegner die Brille weggeschlagen habe und begonnen habe ihn, den Antragsteller, anzugreifen. Der Antragsgegner habe ihn geschlagen und in einen Würgegriff genommen, so dass er mit dem Rücken zum Antragsgegner gestanden habe. Der Antragsgegner sei dann über eine Beetkante gestolpert, den Antragsgegner noch im Würgegriff, so dass dieser rücklings auf ihn gefallen sei. Die Zeugin … habe durchgängig versucht, die Beteiligten auseinander zu bringen. Gelungen sei dies schließlich aber nur den herbeieilenden Nachbarn.
6
Der Antragsteller behauptet weiter, dass der Antragsgegner auf seinem Grundstück eine Kamera installiert habe, mit der er das Grundstück des Antragstellers überwache. Außerdem schalte er ab 21:00 Uhr einen starken Scheinwerfer an, der das Grundstück des Antragstellers bestrahle. Es handele sich um Stalking, so dass auch diesbezüglich Schutzmaßnahmen nach dem GewSchG zu erlassen seien.
7
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,
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im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 1 GewSchG i.V.m. § 214 FamFG anzuordnen:
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1. dem Antragsgegner zu verbieten,
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a) den Antragsteller zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln,
b) das Grundstück des Antragstellers, …, … zu betreten,
c) sich dem Antragsteller in einem Umkreis von fünf Metern zu nähern
d) ein Zusammentreffen mit dem Antragsteller herbeizuführen
e) das Grundstück des Antragstellers zu filmen, insbesondere mit einer Videokamera zu überwachen, und mit einer Lampe oder einem Scheinwerfer zu bestrahlen.
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2. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen der Beteiligten kommen, hat der Antragsgegner sofort einen Abstand von mindestens fünf Metern zu dem Antragsteller herzustellen.
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Das Familiengericht hat die begehrten Schutzanordnungen mit Beschluss v. 2.8.2019 zunächst im schriftlichen Verfahren, mit Ausnahme des Unterlassungsgebotes bzgl. der Kamera und dem Scheinwerfer, erlassen. Dies hat der Antragsteller zum Anlass genommen, den Beschluss in einem Schaukasten an seinem Grundstück auszuhängen, wo er schließlich von der Polizei entfernt wurde.
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Der Antragsgegner hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und in der Sache beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Der Antragsgegner behauptet, der Antragsteller habe zunächst die Zeugin … wahrheitswidrig beschuldigt, einen Ast auf den PKW des Antragstellers geworfen zu haben. Er habe sie als „Sozialschlampe“ und „Sozialnutte“ beschimpft und gedroht, ihr im Wiederholungsfalle die Hände zu brechen. Er habe sie und das Wohnhaus sodann mit Rindenmulch beworfen und die Zeugin mit einem Wasserschlauch durchnässt. Gegen 11:40 Uhr sei er, der Antragsgegner, nach Hause gekommen und habe sich über den Rindenmulch auf seinem Grundstück gewundert. Seine Ehefrau habe ihm sodann von dem Vorfall berichtet, worauf hin er, der Antragsgegner, in den Vorgarten gegangen sei. Der Antragsteller habe sich zu diesem Zeitpunkt etwa 3 – 4 Meter mittig vor der Auffahrt des Antragsgegners auf dem Bürgersteig befunden. Der Antragsteller habe ihn vulgär beschimpft, u.a. als „Pisser“, „Drecksau“ und „Nazi“, woraufhin er sich an die Zeugin … gewandt habe und die unstreitige sinngemäße Äußerung ihr gegenüber getätigt wurde (“und mit so einem leben Sie zusammen“). Daraufhin sei der Antragsteller vom Bürgersteig auf ihn gestürzt und habe ihn mit zum Würgegriff erhobenen Händen angegriffen. Durch den Angriff sei er, der Antragsgegner, über einen Rasenkantenstein nach hinten auf den Rücken gestürzt. Der Antragsteller habe nach dem Sturz auf ihm gekniet und habe ihn weiter mit beiden Händen am Kehlkopf würgen wollen. Dabei habe er mehrfach gerufen: „Ich bringe dich um“. Ihm sei es mittels Umklammerung beider Hände des Antragstellers gelungen, diesen von einem Würgen abzuhalten. Er habe keine eigenen Schläge gegen den Antragsteller ausgeführt. Die Zeugin … habe ihrerseits versucht, ihn vom Antragsgegner abzubringen, in dem sie mehrfach „…, hör auf!“ gerufen und ihn mit beiden Händen am Kopf gepackt habe und den Kopf dabei in alle Richtungen gedreht habe. Er habe die Brille zu diesem Zeitpunkt noch aufgehabt, diese habe aber schief gesessen und der linke Bügel sei möglicherweise gebrochen gewesen. Die Verletzungen am Kopf des Antragstellers könnten daher möglicherweise von der Brille verursacht worden sein oder auch von den herbeigerufenen Nachbarn.
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Schutzanordnungen wegen der Kamera und dem Scheinwerfer seien schon deswegen nicht zu erlassen, weil weder Kamera noch Scheinwerfer mehr existieren würden. Die Kamera nebst Scheinwerfer habe der Antragsteller nämlich selbst am 23.6.2019 mit Hilfe eines Spatens zerstört. Überdies sei die Kamera und der Scheinwerfer allein auf die Auffahrt des eigenen Grundstückes des Antragsgegners gerichtet gewesen und damit rechtlich nicht zu beanstanden.
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Das Familiengericht hat die Beteiligten persönlich angehört und die Lebenspartnerin des Antragstellers bzw. Ehefrau des Antragsgegners als Zeuginnen vernommen. Während der über dreistündigen Gerichtsverhandlung, die in Anwesenheit von zuletzt vier Gerichtswachtmeister durchgeführt werden musste, kam es zu einer erneuten Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten. Beide Beteiligte trafen nämlich während einer Sitzungspause unbewacht auf der Toilette im Gerichtsgebäude aufeinander. Der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner, der vor ihm die Toilette betrat, habe sich bei dem Zusammentreffen im Vorraum der Toilette sofort mit erhobener Faust auf ihn gestürzt, weshalb er, der Antragsteller, die Toilette habe sofort verlassen müssen und die Tür von außen zugehalten habe. Der Antragsgegner habe sodann von innen gegen die Tür geschlagen und um Hilfe geschrien, weil der Antragsteller ihn angeblich eingesperrt haben solle. Der Antragsgegner behauptet demgegenüber, dass er die Toilette aufgesucht habe und diese nicht mehr habe verlassen können, weil der Antragsteller diese ohne erkennbaren Anlass von außen verschlossen habe. Erst nach wuchtigen Faustschlägen und lauten Hilferufen hätten ihn die Justizwachmeister befreien können.
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Mit Beschluss vom 16.8.2019, dem Antragsteller am 21.8.2019 und dem Antragsgegner am 20.8.2019 zugestellt, hat das Familiengericht den Beschluss vom 2.8.2019 aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Es hat angeordnet, dass die Beteiligten die gerichtlichen Kosten zu je 1/2 tragen und ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass der Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in Bezug auf die Kamera schon aus Rechtsgründen ausscheide, weil es sich auch unter Zugrundelegung des Vortrages des Antragstellers nicht um Stalking gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 b GewSchG handele. Zwar könne das unerlaubte Filmen anderer Personen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche nach sich ziehen, diese seien aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch im übrigen könnten Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz nicht erlassen werden. Zwar könne der Antragsgegner nach den Behauptungen des Antragstellers zum Ablauf der Auseinandersetzung am 27.7.2019 den Antragsteller vorsätzlich und widerrechtlich am Körper verletzt haben. Indes lasse sich dies nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Überzeugung feststellen. Es sei letztlich unklar geblieben, ob der Antragsgegner den Antragsteller angegriffen habe oder ob der Angriff ursprünglich vom Antragsteller ausgegangen sei. Beide Beteiligte hätten das Geschehen jeweils abweichend geschildert. Beide Schilderungen seien für sich genommen nachvollziehbar und es lasse sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände und der Aussagen der beiden Zeuginnen nicht feststellen, welcher Geschehensablauf zutreffend oder auch nur wahrscheinlicher gewesen sei. Insbesondere lasse sich auch die beschädigte Brille mit beiden Geschehensabläufen in Einklang bringen. Nicht entscheidend sei, dass die Formulierungen des Antragsgegners einerseits und seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau andererseits sehr ähnlich gewesen seien. Daraus lasse sich nur der Schluss ziehen, dass sie miteinander über den Vorfall wiederholt gesprochen hätten, nicht aber, dass ihre Aussagen falsch wären. Zweifel am Geschehensablauf gingen aber letztlich zu Lasten des Antragstellers, weil er als Antragsteller die objektive Feststellungslast trage. Es entspreche allerdings trotz der Antragsabweisung der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gleichmäßig zwischen den Beteiligten zu teilen, weil Aussage gegen Aussage gestanden habe.
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Gegen diesen Beschluss legten der Antragsteller mit beim Familiengericht am 29.8.2019 eingegangenem Schriftsatz und der Antragsgegner mit beim Familiengericht am 2.9.2019 eingegangenem Schriftsatz jeweils Beschwerde ein.
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Der Antragsgegner meint, das Familiengericht habe verkannt, dass es sich bei der installierten Kamera und dem Scheinwerfer um Stalking i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2b GewSchG handele. Die Norm solle ihrem Zweck nach dem Überwachungsdruck begegnen, den früher z.B. Ehefrauen ausgesetzt gewesen seien, wenn der verlassene Ehemann gegenüber des Kindergartens gewartet haben oder auf der anderen Straßenseite im Auto gesessen haben. § 1 Abs. 2 Nr. 2b GewSchG müsse auch im Zusammenhang mit der parallelen Strafrechtsnorm des § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB gesehen werden. Diese stelle auch ein unbefugtes Nachstellen mittels Kamera als vergleichbare Handlung i.S.d. Norm unter Strafe.
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Auch die Beweiswürdigung des Familiengerichts zum Vorfall am 27.7.2019 sei fehlerhaft. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin … spreche, dass diese den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang nach dem Vorfall am 27.7.2019 auf dem Handy angerufen habe. Das Telefonat sei von der Ehefrau des Verfahrensbevollmächtigten mitgehört worden, weil es über die Freisprecheinrichtung im Auto geführt worden sei. In diesem Telefonat habe die Zeugin aufgelöst geschildert, dass der Antragsgegner den Antragsteller verprügelt und in den Schwitzkasten genommen habe. Dies decke sich mit ihrer späteren Aussage im Rahmen ihrer Vernehmung durch das Familiengericht, was die Glaubhaftigkeit der Aussage belege. Die Zeugin … sei während ihrer Vernehmung zudem emotional betroffen gewesen, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nochmals erhöhe. Die Aussagen des Antragsgegners und seiner Ehefrau seien demgegenüber ersichtlich abgesprochen gewesen und daher nicht glaubhaft. Das Familiengericht habe ferner verkannt, dass der Antragsteller aufgrund seiner Vorerkrankung lebensmüde sein müsste, wenn er sich trotz seiner Vorerkrankung auf den Antragsgegner gestürzt hätte, wie dieser behauptet. Angesichts des geplatzten Aneurysmas und der im Kopf liegenden Shunt-Leitung seien Schläge auf den Kopf für den Antragsteller potentiell lebensbedrohend. Auch die ärztlich dokumentierte Gesichts- und Schädelprellung des Antragstellers habe das Familiengericht nicht ausreichend gewürdigt. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls zugunsten des Antragsgegners eine einstweilige Verfügung vorgelegen habe, nach der der Antragsteller das Grundstück des Antragsgegners nicht habe betreten dürfen. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners habe der Antragsteller aber genau dies getan, ohne dass der Antragsgegner dies zum Anlass genommen habe, einen entsprechenden Ordnungsgeldantrag zu stellen. Zudem ergäbe sich aus den diversen übrigen Verfahren und falschen Beschuldigungen, dass der Antragsgegner und die Zeugin … dazu neigen würden, den Antragsteller falsch zu beschuldigen und die Unwahrheit zu sagen. Auch habe der Antragsgegner den Antragsteller Anfang September 2019 beleidigt und bedroht.
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Der Antragssteller beantragt,
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den Beschluss vom 16.8.2019 abzuändern und im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 1 GewSchG i.V.m. § 214 FamFG anzuordnen:
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1. Dem Antragsgegner zu verbieten,
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a) den Antragsteller zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln,
b) das Grundstück des Antragstellers, …, … zu betreten,
c) sich dem Antragsteller in einem Umkreis von fünf Metern zu nähern
d) ein Zusammentreffen mit dem Antragsteller herbeizuführen
e) das Grundstück des Antragstellers zu filmen, insbesondere mit einer Videokamera zu überwachen, und mit einer Lampe oder einem Scheinwerfer zu bestrahlen.
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2. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen der Beteiligten kommen, hat der Antragsgegner sofort einen Abstand von mindestens fünf Metern zu dem Antragsteller herzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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1. die Beschwerde zurückzuweisen und beantragt seinerseits
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2. den Beschluss vom 16.8.2019 abzuändern und die Kosten des Verfahrens insgesamt dem Antragsteller aufzuerlegen.
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Der Antragsgegner meint, es entspreche der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Der streitige Sachvortrag des Antragstellers zum Geschehensablauf am 27.7.2019 sei erwiesenermaßen falsch, was das Familiengericht verkannt habe, weil es nur auf die mangelnde Feststellbarkeit abgestellt habe. Die Beweisaufnahme des Familiengerichts sei insofern unzureichend. Es hätten die diversen Ermittlungsakten der Strafverfahren zwischen den Beteiligten beigezogen werden müssen. Aus ihnen hätte sich ergeben, dass der Antragsteller und die Zeugin … stets die Unwahrheit sagen würden. Hinsichtlich der beizuziehenden Verfahren im Einzelnen wird auf die Aufstellung Bl. 139 d.A. Bezug genommen. Auch hätte die Ermittlungsakte zu dem Vorfall am 27.7.2019 beigezogen werden müssen. Zudem verkenne das Familiengericht, dass der Antragsteller durch sein aufbrausendes Verhalten während der Anhörung vor dem Familiengericht mehrmals tumultartige Szenen verursacht und u.a. dem Antragsgegner während der Verhandlung gedroht habe, ihn krankenhausreif zu schlagen. Dies belege das Gewaltpotential des Antragsstellers, zumal er, der Antragsgegner, erst kürzlich habe feststellen müssen, dass der Antragsteller mit einer Schusswaffe in sein Dachgiebelfenster geschossen habe. Auch habe er im Nachgang zur Verhandlung vor dem Familiengericht sein Fahrzeug mit Kot beschmiert. Die ärztlich festgestellten minimalen Verletzungen „kleine Kratzer und ein Monokelhämatom“ stünden zudem im Widerspruch zu der vom Antragsteller behaupteten massiven Gewaltanwendung.
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Der Antragsteller beantragt,
32
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung des Familiengerichts sei nicht zu beanstanden, weil sein Vortrag nicht bewusst falsch sondern im Gegenteil zutreffend sei.
II.
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1. Beschwerde des Antragstellers
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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zu Recht hat das Familiengericht sowohl den Erlass von Maßnahmen nach dem GewSchG sowohl hinsichtlich des Vorfalls am 27.7.2019 (a) als auch wegen der Kamera und dem Scheinwerfer abgelehnt (b). Hierzu im Einzelnen wie folgt:
a)
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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht den Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz wegen der körperlichen Auseinandersetzung der Beteiligten am 27.7.2019 abgelehnt. Es lässt sich nicht feststellen, von wem der körperliche Angriff ursprünglich ausgegangen ist. Beide Beteiligte sowie die beiden Zeuginnen haben im Rahmen ihrer ausführlichen Anhörung/Vernehmung durch das Familiengericht die Situation unterschiedlich geschildert. Auch für den Senat ist nicht feststellbar, welche Version zutreffend ist. Da der Antragsteller trotz des bestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes letztlich die objektive Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 GewSchG trägt, geht die mangelnde Feststellbarkeit zu seinen Lasten und führt zur Abweisung des Antrages.
37
Der Antragsteller hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, dass er im Zuge der zunächst verbalen Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück des Antragsgegners gestanden habe. Der Antragsgegner habe sich auf seinem Grundstück befunden. Der Antragsgegner habe dann „komm rein, komm rein“ gerufen und dabei beide Mittelfinger in die Höhe gestreckt. Dann sei der Antragsgegner auf den Antragsteller zugekommen und habe ihn gewürgt. Daraufhin habe der Antragsteller seine Brille abgesetzt und der Antragsgegner habe den Antragsteller in den Schwitzkasten genommen. Es sei dann zu einem „mörder Handgemenge“ gekommen. Der Antragsgegner habe den Antragsteller, während dieser sich noch im Schwitzkasten befand, mit der anderen freien Hand auf den Kopf geschlagen und gekratzt. Der Antragsgegner sei dann über irgendeinen Gegenstand gefallen und beide Beteiligte hätten sich auf dem Boden befunden. Der Antragsgegner habe unter dem Antragsteller gelegen. Der Antragsgegner habe den Antragsteller auf dem Boden liegend weiter geschlagen. Der Antragsteller habe dann seinerseits den Antragsgegner schlagen wollen, sei hiervon aber von seiner Partnerin abgehalten worden. Es seien dann diverse Nachbarn erschienen und die Polizei sei verständigt worden (S. 2 des Protokolls v. 16.8.2019, Bl. 79 d.A.).
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Demgegenüber hat der Antragsgegner im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, dass er sich auf seinem Grundstück aufgehalten habe und ihm aufgefallen sei, dass auf seiner Auffahrt viel Erdreich gelegen habe. Er sei davon ausgegangen, dass der Antragsteller es dorthin geworfen habe. Er sei dann vom Antragsteller angesprochen worden. Der Antragsteller habe sich auf dem Bürgersteig befunden und ihn mit diversen Beleidigungen überzogen. Der Antragsgegner sei dann bis auf etwa 3 – 4 Meter an den Antragssteller herangetreten und habe dessen kurz hinter dem Antragsteller stehende Lebensgefährtin angesprochen. Er sei gar nicht zum Ende seiner Ansprache gekommen, denn er sei unmittelbar vom Antragsteller angegriffen worden. Dieser sei auf ihn zugegangen und sei ihm mit beiden Händen an die Kehle gegangen. Aufgrund des Ansturms sei er, der Antragsgegner, nach hinten umgefallen. Der Antragsteller habe sodann auf ihm gekniet und weiterhin beide Hände an seiner Kehle gehabt. Die Lebensgefährtin des Antragstellers habe diesen letztlich von ihm weggezogen. Es seien dann vier bis fünf Nachbarn gekommen und später die Polizei (S. 3 des Protokolls v. 16.8.2019, Bl. 80 d.A.).
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Die Zeugin …, die Lebensgefährtin des Antragstellers, hat im Rahmen ihrer Vernehmung ausgeführt, dass der Antragsteller den Antragsgegner auf die Zweige auf dem PKW-Dach angesprochen habe und der Antragsgegner dazu u.a. gesagt haben solle: „Was willst Du“ und „Hier ist der Verrückte wieder“. Er sei dann auf den Antragsteller und sie zugegangen und habe sie direkt mit den Worten angesprochen „Wie können Sie mit so einem zusammen sein“. Die Zeugin habe dann versucht, den Antragssteller wegzuziehen und wegzudrängen, weil der Antragsteller und die Zeugin eigentlich auf dem Weg zu einem Konzert gewesen seien. Der Antragsgegner habe den Antragsteller aber auf sein Grundstück gezogen und „Hausfriedensbruch“ gerufen. Er habe dann die Zeugin weggedrängt und den Antragsteller angegriffen. Dazu habe er ihm zuerst einen „eingeschenkt“. Der Antragsteller habe daraufhin seine Brille abgenommen und habe sie der Zeugin geben wollen. Dazu sei er aber nicht mehr gekommen, weil der Antragsgegner dem Antragsteller die Brille aus der Hand geschlagen habe, so dass diese sofort kaputtgegangen sei. Der Antragsgegner habe den Antragsteller dann so gedreht, dass er ihn von hinten in den Schwitzkasten habe nehmen können. Die Zeugin habe versucht, den Antragsteller aus dem Griff des Antragsgegners zu befreien. Der Antragsgegner sei dann über irgendetwas gestolpert und nach hinten gefallen. Die Zeugin habe versucht, den Sturz des Antragstellers aufzuhalten. Sie und auch der Antragsgegner hätten sodann nach Hilfe gerufen und es seien Nachbarn gekommen, die dafür gesorgt hätten, dass die Beteiligten getrennt wurden (S. 4 des Protokolls v. 16.8.2019, Bl. 81 d.A.).
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Die Zeugin …, die Ehefrau des Antragsgegners, hat im Rahmen ihrer Vernehmung ausgeführt, dass der Antragsteller sie beschimpft habe, weil er gemeint habe, dass Äste auf sein Autodach geworfen worden seien. Er habe sie mit einem Wasserschlauch bespritzt und Rindenmulch auf das Grundstück und Haus des Antragsgegners und der Zeugin geworfen. Etwa 45 Minuten später sei der Antragsgegner hinzugekommen und habe sich über den Dreck gewundert. Der Antragsteller habe mit seiner Partnerin an der Grundstücksgrenze gestanden. Der Antragsgegner habe vier bis fünf Schritte entfernt gestanden. Der Antragsteller habe daraufhin den Antragsgegner übelst beleidigt und beschimpft. Der Antragsgegner habe daraufhin zur Partnerin des Antragstellers gesagt, „und mit so einem Mann leben Sie“. Daraufhin sei der Antragsteller dem Antragsgegner an die Gurgel gegangen und der Antragsgegner sei nach hinten gefallen. Der Antragsteller habe weiter versucht, den Antragsgegner zu würgen, wogegen sich der Antragsgegner gewehrt habe. Die Lebensgefährtin des Antragstellers habe versucht, diesen vom Antragsgegner wegzuzerren. Es seien dann Nachbarn gekommen und hätten die Beteiligten getrennt.
41
Anhand dieser Aussagen ist das Familiengericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich nicht feststellen lässt, wer die körperliche Auseinandersetzung begonnen hat und wer sich nur verteidigt hat. Einer erneuten Anhörung/Vernehmung durch den Senat als Beschwerdegericht bedarf es nicht, da von einer erneuten Anhörung/Vernehmung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind und der Senat von der Beweiswürdigung des Familiengerichts nicht abweicht (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Übereinstimmend haben sowohl die Beteiligten als auch die beiden Zeuginnen eine verbale und nachfolgend körperliche Auseinandersetzung geschildert. Der Antragsteller und seine Partnerin schildern – jeweils im Detail abweichend, aber im Kern übereinstimmend -, dass zuerst der Antragsgegner den Antragsteller angegriffen habe (Antragsteller: Antragsgegner sei auf den Antragsteller zugekommen und habe ihn gewürgt. Zeugin: Der Antragsgegner habe den Antragsteller angegriffen und ihm dazu erst einmal eine „eingeschenkt“). Demgegenüber schildern der Antragsgegner und seine Ehefrau einen Angriff durch den Antragsgegner (Antragsgegner: Der Antragsteller sei auf ihn zugegangen und sei ihn mit beiden Händen an die Kehle gegangen. Zeugin: Der Antragsteller sei dem Antragsgegner an die Gurgel gegangen). Alle vier Erklärungen/Aussagen sind für sich genommen glaubhaft und keiner Aussageperson kommt eine höhere Glaubwürdigkeit zu. Sowohl die Beteiligten selbst als auch die jeweiligen Partnerinnen haben naturgemäß ein jeweils eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens und sind damit nicht als neutral anzusehen. Die jeweils geschilderten Geschehensabläufe sind für sich genommen in allen Varianten denkbar und könnten sich so ereignet haben. Es ist durchaus vorstellbar, dass der Antragsteller sich durch die direkte Ansprache seiner Partnerin seitens des Antragsgegners so provoziert gefühlt hat, dass er den Antragsgegner körperlich angegangen ist, genauso gut denkbar ist aber auch, dass sich der Antragsgegner von den verbalen Angriffen und Vorhaltungen des Antragstellers derart provoziert gefühlt hat, dass er seinerseits auf den Antragsgegner losgegangen ist. Auch die jeweilige Schilderung des Angriffs ist für sich genommen nachvollziehbar. Es kann so gewesen sein, dass der Antragsgegner auf den Antragsteller zugekommen ist und begonnen hat, ihn zu würgen (so der Antragsteller) oder ihm zuerst eine eingeschenkt, also ihn geschlagen hat (so die Partnerin des Antragstellers). Nicht weniger wahrscheinlich erscheint es aber auch, dass der Antragsteller auf den Antragsgegner zugekommen ist und ihn würgte (so der Antragsgegner und seine Ehefrau).
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Es liegen auch sonst keine sonstigen Indizien vor, die den einen oder anderen Geschehensablauf als naheliegender erscheinen lassen. Die mit der Antragsschrift eingereichten Fotos von den Kopfverletzungen des Antragstellers (Bl. 21, 22 d.A.) ebenso wie der ärztliche Befund „Gesichts- und Schädelprellung“ (Bl. 25 d.A.) belegen lediglich, dass zwischen den Beteiligten eine körperliche Auseinandersetzung stattgefunden hat, in deren Rahmen sich der Antragsteller Verletzungen zugezogen hat. Anhaltspunkte dafür, wer mit der Auseinandersetzung begonnen hat und wie sie sich sodann im Einzelnen zugetragen hat, lassen sich den Unterlagen nicht entnehmen. Weder die ärztlich dokumentierten Verletzungen noch das auf dem Foto dokumentierte Verletzungsbild lassen den Schluss zu, dass nur die vom Antragsteller geschilderte Version des Geschehensablaufs zutreffend sein kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn aus den eingereichten Unterlagen zwingend der Schluss zu ziehen wäre, dass die Verletzungen allein durch die behaupteten Schläge des Antragsgegners verursacht worden sein könnten und damit die Version des Antragsgegners, er habe zu keinem Zeitpunkt geschlagen, widerlegt wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Der Antragsteller selbst spricht von einem „mörder Handgemenge“ aus dem sich die Verletzungen durchaus erklären lassen. Zudem sind ärztlich nur ein „leichtes Monokelhämatom links“ dokumentiert und „multiple Kratzer links ohne tiefe Verletzungen“. Der Antragsteller hat aber im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bekundet, dass der Antragsgegner ihn sowohl stehend als auch nach dem Fallen geschlagen habe. Er war seinem Vorbringen nach mithin mehrfachen Schlägen ausgesetzt. Damit steht aber im Widerspruch, dass nur ein Hämatom festgestellt wurde und ansonsten nur Kratzer. Es erscheint daher auch denkbar, dass das Hämatom bei dem „mörder Handgemenge“, dem Fallen, den vom Antragsgegner behaupteten Abwehrversuchen gegen das Würgen oder auch dem behaupteten Wegziehen und Drehen am Kopf des Antragstellers durch die Zeugin … entstanden sind. Da es sich vorliegend um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung handelt, kommt wegen §§ 51 Abs. 1 S. 2, 31 Abs. 2 FamFG die Einholung eines ergänzenden rechtsmedizinischen Gutachtens über die mögliche Entstehung der Verletzungen im Gesicht des Antragstellers nicht in Betracht.
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Auch die mit der Beschwerde ergänzend angebotene Vernehmung der Ehefrau des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers über den Inhalt des Telefonats des Verfahrensbevollmächtigten mit der Zeugin … am Mittag des 27.7.2019 ist nicht durchzuführen. Zwar kann das Beschwerdegericht neue Tatsachen und Beweise berücksichtigen (§ 65 Abs. 3 FamFG). Eine ergänzende Beweiserhebung ist gleichwohl nicht angezeigt. Es kann nämlich zugunsten des Antragstellers als zutreffend unterstellt werden, dass die Zeugin dem Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen dieses Telefonats vollkommen aufgelöst und aufgeregt mitgeteilt habe, „der … habe den … verprügelt“, und dass sie fürchterliche Angst habe, dass der Antragsteller sterben könne. Es kann auch als zutreffend unterstellt werden, dass die Zeugin dem Verfahrensbevollmächtigten anlässlich dieses Telefonats mitgeteilt habe, dass sich der Antragsteller beim Antragsgegner über die herübergeworfenen Zweige beschwert habe, woraufhin der Antragsgegner den Antragsteller mit Fausthieben traktiert habe und in den Schwitzkasten genommen habe (Bl. 102 d.A.). Damit wird lediglich belegt, dass die Zeugin ihre spätere Aussage zuvor bereits dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt hat. Dies spricht aber nicht entscheidend dafür, dass die Aussage der Zeugin glaubhafter wäre als die Bekundungen der Antragsgegnerseite bzw. der Zeugin ….
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Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdebegründung weiter die Beweiswürdigung des Familiengerichts angreift, indem er ausführt, die Aussage der Partnerin des Antragstellers sei glaubhafter, weil sie ersichtlich noch mitgenommen und betroffen gewesen sei und mehrfach während der Vernehmung geweint habe, während die Ehefrau des Antragsgegners im Rahmen ihrer Vernehmung keine Regung gezeigt und die Zeugin vielmehr vor dem Flur noch angegiftet habe, vermag dies eine andere Beweiswürdigung zu rechtfertigen. Es besteht keinerlei Erfahrungssatz dahingehend, dass die Aussage einer emotional angegriffenen Zeugin glaubhafter wäre als die einer ruhigen und mit emotionalem Abstand aussagenden Zeugin.
45
Auch der Verweis auf den Inhalt der Zeugenvernehmung der Zeugin … durch die Polizei am 9.8.2019 vermag eine andere Beweiswürdigung nicht zu rechtfertigen. Auch im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Polizei gibt die Zeugin an, dass der Antragsteller auf den Antragsgegner losgegangen sei und in Richtung Hals des Antragsgegners gegriffen habe und dieser nur versucht habe, sich hiergegen zu wehren. Dies steht im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers im Einklang mit der Aussage der Zeugin im Rahmen ihrer familiengerichtlichen Vernehmung „Daraufhin ist der Antragsteller meinem Mann richtig an die Gurgel gegangen“. Dass die Zeugin sodann im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung ausführt, sie habe nicht gesehen, ob der Antragsteller den Antragsgegner sodann tatsächlich gewürgt hat, ist ohne Relevanz, weil entscheidend ist, wer den körperlichen Angriff begonnen hat.
46
Auch der weitere in der Beschwerde angeführte Umstand, dass der Antragsteller aufgrund seiner Vorerkrankung im Kopfbereich (geplatztes Aneurysma) niemals eine körperliche Auseinandersetzung gesucht hätte, überzeugt nicht. Die Beteiligten führen diverse Auseinandersetzungen miteinander. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der Antragsteller trotz Kenntnis seiner Vorerkrankung und der daraus folgenden Gefährdung die Kontrolle über sich verliert und sich zu Tätlichkeiten hinreißen lässt. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner dem Antragsteller möglicherweise generell körperlich überlegen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selbst ausgeführt hat, dass er sich nach dem Sturz des Antragsgegners auf diesem befunden hat und seinerseits den Antragsgegner schlagen wollte. Er hat jedenfalls in diesem Stadium der Auseinandersetzung gerade nicht den Rückzug, sondern den Angriff gewählt.
47
Auch der Umstand, dass der Antragsgegner ausgeführt hat, der Antragsteller sei auf sein Grundstück gekommen, er trotz des behaupteten Betretens aber keinen Bestrafungsantrag gestellt habe, spricht nicht maßgeblich dafür, dass die Version des Antragstellers glaubhafter wäre. Die Nichtstellung eines Bestrafungsantrages kann viele Gründe haben.
48
Soweit die Beteiligten wechselseitig darauf abstellen, dass der jeweilige Vortrag des anderen in den weiteren diversen Verfahren zwischen den Beteiligten zeige, dass der jeweils anderen Beteiligte die Unwahrheit sage, ist dies für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens ohne Bedeutung. Für Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit nicht relevant ist daher insbesondere,
49
– dass der Antragsgegner den Antragsteller angezeigt und wahrheitswidrig behauptet habe, dass dieser ein 9-jähriges Mädchen belästigt habe, woraufhin er am 22.8.2019 von Kriminalbeamten des LKA Abteilung für Sexualdelikte aufgesucht worden sei,
50
– dass der Antragsteller vom Antragsgegner unter Vortäuschung falscher Tatsachen bei seinem Arbeitgeber wegen § 299 StGB zum Nachteil des Arbeitgebers angezeigt worden sei,
51
– dass der Antragsgegner vom Antragsteller beauftragte Handwerker vergraule, indem er seine Fahrzeuge so parke, dass die Handwerker nicht gefahrlos rangieren könnten, sie wegen Schwarzarbeit anzeige oder bepöbele,
52
– in diversen Zivilverfahren fälschlich behaupte, seine Ehefrau sei Eigentümerin des Grundstückes, obwohl er Alleineigentümer sei,
53
– vor dem Verwaltungsgericht wahrheitswidrig behaupte, zwischen den Grundstücken würde sich ein öffentlicher Weg befinden,
54
– dass der Antragsgegner am 23.6.2019 vor den Wagen des Antragstellers gesprungen sei, „Hilfe Polizei“ gerufen habe und dabei durch das offene Fenster in das Wageninnere gegriffen habe und mit einem Autoschlüssel auf den Arm des Antragstellers eingestochen habe.
55
Ohne Bedeutung für die Beweiswürdigung ist auch die Frage, ob anlässlich des zufälligen Zusammentreffens der Beteiligten auf der Toilette anlässlich des Termins beim Familiengericht der Antragsgegner den Antragsteller mit erhobener Faust zu attackieren versucht habe, woraufhin der Antragsgegner die Tür zur Toilette schnell zuwarf und von Außen zudrückte, oder ob es so war, dass der Antragsteller den Antragsgegner während der Verhandlungspause auf der Toilette einsperrte, wo er von Gerichtswachtmeistern wieder befreit werden musste.
56
Nicht relevant für die Beweiswürdigung sind letztlich auch die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragenen weiteren Äußerungen durch den Antragsgegner.
57
Nach alledem lässt sich auch für den Senat nicht feststellen, vom wem die körperliche Auseinandersetzung am 27.7.2019 letztlich ausgegangen ist.
58
Nicht erheblich ist zudem, ob die vorgetragenen weiteren Sachverhalte ihrerseits die Voraussetzungen des § 1 GewSchG erfüllen, was aus Sicht des Senats zweifelhaft ist, denn auf diese Sachverhalte stützt der Antragsteller seinen Antrag nicht. Ihm geht es allein um den Vorfall am 27.72019 und die Kamera nebst Scheinwerfer, nicht aber um die weiteren Vorfälle. Die Vorfälle werden vom Antragsteller insgesamt lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung über den Vorfall am 27.7.2019 in das Verfahren eingeführt und gerade nicht als zusätzlicher neuer Verfahrensgegenstand, auf den ggfs. alternativ Maßnahmen nach § 1 GewSchG gestützt werden könnten.
59
Damit hat das Familiengericht den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
b)
60
Auch die Antragszurückweisung bzgl. der Kamera und dem Scheinwerfer ist nicht zu beanstanden und damit die Beschwerde auch insoweit zurückzuweisen.
aa)
61
Zutreffend hat das Familiengericht wegen der Kamera und dem Scheinwerfer den Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz abgelehnt. Dabei kann zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner nach wie vor eine Kamera nebst Scheinwerfer installiert hat, die das Grundstück des Antragstellers filmt bzw. beleuchtet. Denn selbst wenn dies so wäre, würde es sich bei der Installation der Kamera und des Scheinwerfers nicht um Stalking im Sinne eines Nachstellens gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) GewSchG handeln. Dies setzt nämlich voraus, dass der Antragsgegner den Antragsteller dadurch unzumutbar belästigt, dass er ihm gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt. Das Nachstellen erfasst Handlungen, die durch unmittelbare oder mittelbare Annäherung an das Opfer darauf gerichtet sind, in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen (BeckOGK-GewSchG/Schulte-Bunert, § 1 Rn. 40). Dass der Antragsgegner mit dem Aufstellen der Kamera und der Installation des Scheinwerfers aber die Intention verfolgt hat, in den persönlichen Lebensbereich des Antragstellers einzugreifen, um auf seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit einzuwirken, erscheint dem Senat fernliegend. Dem Antragsgegner geht es im Schwerpunkt mit dem Aufstellen der Kamera und dem Scheinwerfer nicht um die steuernde Kontrolle des Antragstellers und auch nicht um das Eindringen in seinen Privatbereich. Vielmehr sind beide Beteiligte zutiefst verfeindet und begegnen sich mithin mit größtmöglicher Antipathie. Ihnen geht es beiden um Schutz vor dem Verhalten des jeweils anderen. In diesem Gesamtkontext ist auch die behauptete Installation der Kamera und des Scheinwerfers zu sehen. Sie dient ersichtlich der vermeintlich notwendigen Abwehr vor An- und Übergriffen durch den Antragsteller, nicht aber dessen kontrollierender und steuernder Beobachtung. Auch ein Vergleich mit der in § 238 StGB geregelten Strafbarkeit des Nachstellens ergibt, dass die Installation der Kamera und des Scheinwerfers keine Nachstellung i.S.d. § 238 StGB ist und daher auch ein Rückschluss von der Tatbestandsmäßigkeit des § 238 StGB auf § 1 Abs. 2 Nr. 2b) GewSchG nicht möglich ist. Der Senat kann dabei offen lassen, ob ein solcher Rückschluss systematisch überhaupt zulässig wäre oder ob Nachstellen i.S.d § 238 StGB einerseits und gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2b) GewSchG andererseits jeweils autonom zu bestimmen sind (so BeckOGK-GewSchG/Schulte-Bunert, § 1 Rn. 40). Die Regeltatbestände des § 238 Abs. 2 Nr. 1 – 4 StGB sind mit der Installation der Kamera und des Scheinwerfers nämlich ersichtlich nicht erfüllt. Danach läge ein tatbestandliches Nachstellen nur dann vor, wenn der Antragsgegner dem Antragsteller nachstellt, indem er die räumliche Nähe zum Antragsteller aufsucht (Nr. 1), unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zum Antragsgegner herzustellen versucht (Nr. 2), unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten des Antragsgegners Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, Kontakt mit dem Antragsgegner aufzunehmen (Nr. 3), mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit den Antragsteller selbst, einen seiner Angehörigen oder eine andere ihm nahestehende Person bedroht (Nr. 4). Alle diese Regeltatbestände erfüllt das Aufstellen der Kamera nebst Scheinwerfer aber nicht. In Betracht käme daher allenfalls die Generalklausel des § 238 Abs. 2 Nr. 5 StGB. Danach kann auch „eine andere vergleichbare Handlung“ ein Nachstellen beinhalten. Auch diese Tatbestandsalternative setzt aber voraus, dass es dem Täter mit der vergleichbaren Handlung letztlich, wie die Regelbeispiele der Nr. 1- 4 zeigen, darum geht, eine hier nicht gegebene ungewollte Annäherung an das Opfer zu erreichen.
bb)
62
Die Beschwerde hat auch nicht deswegen Erfolg, weil das Familiengericht die begehrte Unterlassung bzgl. der Kamera und des Scheinwerfers zwar nicht auf Grundlage des § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) GewSchG, wohl aber auf Grundlage der §§ 823, 1004 BGB analog hätte anordnen müssen.
63
Zwar kann im Nachbarschaftsverhältnis die Installation einer Kamera durch einen Nachbarn einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des anderen Nachbarn zur Folge haben, nämlich dann, wenn dieser auf seinem eigenen Grundstück gegen seinen Willen gefilmt wird (z.B. LG Zweibrücken, Urteil vom 20.02.1989, Az. 1 O 738/88, BeckRS 1989, 04741; LG Berlin, NJW 1988, 346). Auch das Anstrahlen des Nachbargrundstücks mit einem Scheinwerfer kann – je nach den Umständen des Einzelfalles – zivilrechtliche Unterlassungsansprüche nach sich ziehen (BeckOK-BGB/Fritzsche, § 1004 Rn. 41.1). Ob ein solcher Unterlassungsanspruch aber im vorliegenden Fall tatsächlich gegeben ist, kann offen bleiben. Denn im Verfahren auf Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz hat das Familiengericht nur den Erlass eben dieser Maßnahmen zu prüfen. Es muss nicht, falls die Voraussetzungen des GewSchG nicht vorliegen, weitergehend prüfen, ob nicht der Erlass eines rein zivilrechtlichen Unterlassungsgebotes nach den §§ 823, 1004 BGB in Betracht kommt. Dies folgt daraus, dass das Familiengericht nur für Familiensachen zuständig ist (§ 23b Abs. 1 GVG) und der Erlass von Unterlassungsanordnungen nach §§ 823, 1004 BGB keine Familiensache gem. § 111 FamFG ist. Es handelt sich vielmehr um eine allgemeine Zivilsache, die streitwertabhängig vor der Zivilabteilung des Amtsgerichts oder der Zivilkammer des Landgerichts zu verhandeln ist (§§ 23, 71 GVG). Insofern fehlt dem Familiengericht für Unterlassungsansprüche gem. §§ 823, 1004 BGB die verfahrensrechtliche Entscheidungskompetenz.
64
Etwas anderes folgt nicht aus § 17 Abs. 2 S. 1 GVG. Zwar hat nach dieser Norm das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Daraus folgt, dass das rechtswegzuständige Gericht seine materielle Prüfung nicht auf diejenigen Rechtsnormen beschränken darf, derentwegen der Rechtsweg zu ihm eröffnet ist. Vielmehr hat es den Rechtsstreit in eigener Zuständigkeit auch unter Berücksichtigung derjenigen Normen des materiellen Rechts zu entscheiden, für die es originär keine eigene Rechtswegzuständigkeit hat. Daraus folgt aber nicht, dass das Familiengericht im Verfahren nach dem GewSchG stets auch zu prüfen hätte, ob sich ein Anspruch auf die begehrten Schutzmaßnahmen auch aus §§ 823, 1004 BGB ergeben könnte. Zwar teilt der Senat die obergerichtlich bislang einhellig vertretene Auffassung, dass § 17 Abs. 2 S. 1 GVG auch im Verhältnis der Zivil- zur Familienabteilung analog anzuwenden ist, auch wenn es sich im Verhältnis der Zivil- zur Familienabteilung nicht um verschiedene Rechtswege handelt. Aus der Wertung des § 17a Abs. 6 GVG folgt nämlich, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Rechtswegzuständigkeit auch auf das Verhältnis zwischen Zivil- und Familiengericht angewendet wissen wollte, was auch im Rahmen des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG zu gelten hat (OLG Celle v. 24.8.2011, 17 UF 3/11, NJOZ 2011, 2075; OLG Frankfurt v. 20.5.2010, 5 UF 26/10, BeckRS 2010, 27552; OLG Brandenburg v. 20.5.2016, NJW 2016, 3541). Die in § 17 Abs. 2 S. 1 GVG geregelte rechtswegübergreifende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts findet aber jedenfalls ihre Grenze im jeweiligen Streit- bzw. Verfahrensgegenstand. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG ermächtigt das angerufene Gericht lediglich, im Rahmen des anhängigen Streit- bzw. Verfahrensgegenstandes rechtswegfremde Ansprüche zu prüfen. Sie ermächtigt das rechtswegzuständige Gericht allerdings nicht, außerhalb des eigentlichen Streit- bzw. Verfahrensgegenstandes rechtswegfremde Normen eines anderen Streit- bzw. Verfahrensgegenstandes zu prüfen. Vielmehr ist in seinem solchen Fall der rechtswegfremde Streitgegenstand abzutrennen und gem. § 17a Abs. 2 GVG (ggfs. i.V.m. § 17a Abs. 6 GVG) an das für diesen Streitgegenstand zuständige Gericht zu verweisen.
65
Bei dem Erlass von Maßnahmen nach dem GewSchG einerseits und dem Ausspruch von Unterlassungen (nur) nach den §§ 823, 1004 BGB andererseits handelt es sich um verschiedene und nicht um einen einheitlichen Streit- bzw. Verfahrensgegenstand, so dass § 17 Abs. 2 S. 1 GVG keine Anwendung findet (ähnlich OLG Brandenburg v. 20.5.2016, NJOZ 2011, 3541; a.A. OLG Celle v. 24.8.2011, 17 UF 3/11, NJOZ 2011, 2075; OLG Frankfurt v. 20.5.2010, 5 UF 26/10, BeckRS 2010, 27552). Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff des BGH, dem sich der Senat anschließt, bestimmt sich der Streitgegenstand durch den Antrag, in dem sich die in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger bzw. Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet (z.B. BGHZ 98, 353, 358 f.; BGHZ 117, 1, 6; BGHZ 123, 137, 141). Unerheblich ist in aller Regel deswegen die materiell-rechtliche Anspruchsnorm, auf die sich der Antrag stützt. Lässt sich der mit dem Antrag begehrte Rechtsfolgenausspruch mithin auf verschiedene materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gleichermaßen stützen, liegt dennoch nur ein einheitlicher Streitgegenstand vor. Das Gericht ist in diesem Fall frei, seine Entscheidung auf eine beliebige Anspruchsnorm zu stützen, und es ist insofern auch nicht an die Rechtsansicht des Klägers bzw. Antragstellers gebunden. Dieser kann dem Gericht mit seinem Sachvortrag insbesondere keine bestimmte Prüfungsreihenfolge hinsichtlich der materiell-rechtlichen Anspruchsnormen vorgeben (BeckOK-ZPO/Elzer, Stand 1.7.2019, § 308 Rn. 19 m.w.N.). Gestaltet die materiell-rechtliche Regelung aber bei einheitlichem Lebenssachverhalt und insoweit identischem Antrag zusammentreffende materiell-rechtliche Ansprüche erkennbar unterschiedlich aus und räumt dem Gläubiger damit die Möglichkeit ein, sich auf einen von ihnen zu beschränken, dann liegt nicht ein einzelner, sondern es liegen mehrere Streitgegenstände vor (Zöller/Vollkommer, ZPO, Einl. Rn. 70). Es handelt sich dann um eine materiell-rechtliche Verselbständigung von Ansprüchen, die auch Auswirkungen auf den prozessualen Streitgegenstand hat (Zöller/Vollkommer, ZPO, Einl. 75). Der materiell-rechtliche Anspruch bildet dann ausnahmsweise auch den Streitgegenstand ab, was dem Kläger die ansonsten nicht mögliche gesonderte Verfolgung des betreffenden Anspruchs ermöglicht, ihm damit seine Rechtsverfolgung erleichtert und dem Gericht die Prüfungsreihenfolge vorgibt.
66
Eine solche Verselbstständigung liegt auch im Verhältnis des Erlasses von Maßnahmen nach § 1 GewSchG einerseits und des Ausspruchs von Unterlassungsanordnungen (allein) nach §§ 823, 1004 BGB andererseits vor. Dabei ist unerheblich, dass es sich bei § 1 GewSchG nach dem Willen des Gesetzgebers um keine eigenständige materiell-rechtliche Anspruchsnorm, sondern lediglich um eine Verfahrensnorm handelt (BT-Drks 13/5429, S. 27 auch BeckOGK GewSchG/Schulte-Bunert, § 1 Rn. 11). Denn der Rechtsgedanke der Verselbstständigung des Anspruchs lässt sich auch auf das Verhältnis des Erlasses von Maßnahmen nach dem GewSchG und den materiell-rechtlichen Anspruch auf Basis der §§ 823, 1004 BGB übertragen.
67
Die nach § 1 GewSchG zu treffenden Maßnahmen unterscheiden sich von ihren Rechtsfolgen her erheblich von dem Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB. So ist die Unterlassungsverpflichtung nach dem Gewaltschutzgesetz grundsätzlich nur befristet auszusprechen (§ 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG), ein Verstoß gegen sie stellt eine Straftat dar, die als Offizialdelikt zudem von Amts wegen zu verfolgen ist (§ 4 GewSchG). Daher wird der Inhalt des Beschlusses nach dem GewSchG auch von Amts wegen der Polizei mitgeteilt und dort in den entsprechenden polizeilichen Datenbanken vermerkt (§ 216a FamG). Gleichzeitig steht dem Gläubiger die Möglichkeit zu, über § 96 Abs. 1 S. 1 FamFG neben der Festsetzung von Ordnungsmitteln nach den §§ 890, 891 ZPO auch die unmittelbare Beseitigung des Verstoßes durch die Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers zu bewirken, der seinerseits die Polizei gem. § 96 FamFG i.V.m. § 758 Abs. 3 ZPO hinzuziehen kann. Demgegenüber ist eine Unterlassung nach den §§ 823, 1004 BGB grundsätzlich unbefristet auszusprechen. Ihre Durchsetzung erfolgt allein auf Betreiben des Gläubigers mittels Festsetzung von Ordnungsmitteln nach den §§ 890, 891 ZPO. Weder besteht eine spezifische Strafbarkeit noch die Möglichkeit, den Gerichtsvollzieher hinzuzuziehen. Diese im Rahmen des GewSchG ersichtlich dem Schutz des Antragstellers dienenden weitergehenden Durchsetzungsmöglichkeiten der gerichtlichen Regelung lassen nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber gewollt hat, dass der Antragsteller durch eine entsprechende Antragstellung auf Erlass von Maßnahmen nach dem GewSchG das (Familien-)Gericht dazu veranlassen kann, Maßnahmen (nur) nach dem GewSchG auszusprechen. Es soll gerade nicht in der Wahl des Gerichts stehen, ob es Unterlassungsanordnungen nur nach §§ 823, 1004 BGB oder nach dem GewSchG erlässt. Liegt damit aber eine rechtliche Verselbstständigung der Schutzanordnungen nach dem GewSchG gegenüber dem Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB vor, handelt es sich insoweit auch um verschiedene Streit- bzw. Verfahrensgegenstände. Dann ist das Familiengericht aber nicht befugt, im Rahmen eines Antrages auf Erlass von Maßnahmen nach dem GewSchG wegen § 17 Abs. 2 S. 1 GVG auch oder nur auf einen Unterlassungsanspruch allein aus den §§ 823, 1004 BGB zu erkennen. Dies gilt selbst dann, wenn der Antragsteller nur hilfsweise den Ausspruch einer Unterlassung nach den §§ 823, 1004 BGB begehrt, sei es als echter oder auch unechter Hilfsantrag. Zwar wäre ein solcher Hilfsantrag im Wege der objektiven Antragshäufung grundsätzlich möglich. Da es sich aber auch dann noch um einen anderen Verfahrensgegenstand handelt, greift auch in diesem Fall § 17 Abs. 2 S. 1 GVG nicht. Scheidet der Ausspruch von Schutzmaßnahmen nach dem GewSchG aus, hat das Familiengericht daher den Antrag abzuweisen und den ggfs. hilfsweise gestellten Antrag auf Unterlassungsanordnungen nach den §§ 823, 1004 BGB an die Zivilabteilung zu verweisen (a.A. OLG Celle v. 24.8.2011, 17 UF 3/11).
cc)
68
Die Beschwerde hat auch nicht insoweit zumindest vorläufigen Erfolg, als das Familiengericht die begehrte Unterlassungsanordnung bzgl. der Kamera und dem Scheinwerfer nicht vollständig hätte abweisen dürfen, sondern, soweit es Ansprüche aus den §§ 823, 1004 BGB betrifft, das Verfahren hätte abtrennen und an die Zivilabteilung hätte verweisen müssen. Dies wäre nämlich nur dann erforderlich gewesen, wenn der Antragsteller eine solche Unterlassungsanordnung nach den §§ 823, 1004 BGB hilfsweise geltend gemacht hätte, für den Fall des Unterliegens mit seinem Hauptantrag auf Erlass von Maßnahmen nach dem GewSchG. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller hat einen solchen Hilfsantrag nicht ausdrücklich gestellt. Dies schließt es zwar nicht aus, dass ein solcher Hilfsantrag aus dem Inhalt der Antragsbegründung folgt und damit versteckt gestellt wurde. Er muss sich dann aber im Wege der Auslegung deutlich aus der Antragsbegründung ergeben. Erforderlich sind Formulierungen wie etwa „sollten die Voraussetzungen des GewSchG nicht vorliegen, werden die Anträge hilfsweise auf §§ 823, 1004 BGB gestützt“ oder „hilfsweise beruft sich der Antragsteller auf seine Ansprüche aus §§ 823, 1004 BGB“. Im Zweifel ist dabei davon auszugehen, dass der Antragsteller entsprechend der familiengerichtlichen Zuständigkeit allein den Erlass von Maßnahmen nach dem GewSchG und nicht hilfsweise die Anordnung von Unterlassungsgeboten nach den §§ 823, 1004 BGB begehrt. Findet sich daher in der Antragsschrift weder ein ausdrücklicher Hilfsantrag auf Erlass einer Unterlassungsanordnung nach den §§ 823, 1004 BGB noch in der Begründung eine eindeutige Formulierung dahin, dass zumindest hilfsweise der Ausspruch auf Unterlassung nach den §§ 823, 1004 BGB begehrt wird, bleibt kein Raum für die Annahme eines entsprechenden Hilfsantrages und besteht daher auch keine Veranlassung, das Verfahren bei Abweisung des Antrages auf Erlass von Maßnahmen nach dem GewSchG wegen der Ansprüche nach den §§ 823, 1004 BGB abzutrennen und an die Zivilabteilung zu verweisen. Hierfür besteht auch keine prozessuale Notwendigkeit. Handelt es sich bei dem Antrag auf Erlass von Maßnahmen nach dem GewSchG einerseits und dem Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB andererseits um verschiedene Streit- bzw. Verfahrensgegenstände, erstreckt sich auch die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nur auf diesen Streit- bzw. Verfahrensgegenstand (Zöller/Vollkommer, § 322 ZPO Rn. 39). Die rechtskräftige Abweisung des Antrages auf Erlass von Maßnahmen nach dem GewSchG hat daher nicht zur Folge, dass damit auch rechtskräftig über Ansprüche nach den §§ 823, 1004 BGB entschieden worden wäre. Vielmehr bleibt es dem Antragsteller in diesem Fall freigestellt, nunmehr seine, auf denselben Lebenssachverhalt gestützten Ansprüche aus den §§ 823, 1004 BGB in einem zweiten Verfahren vor dem Zivilgericht durchzusetzen.
69
Vorliegend hat der Antragsteller nicht hilfsweise den Ausspruch einer Unterlassung allein auf Grundlage der §§ 823, 1004 BGB begehrt. Der Antrag ist mit „Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz“ überschrieben und im Eingangssatz lautet es „.. im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 1 GewSchG i.V.m. § 214 FamFG anzuordnen“. Auch ansonsten findet sich weder ein ausdrücklicher Hilfsantrag noch in der Begründung der Antragsschrift eine eindeutige Formulierung dahingehend, dass hilfsweise der Antrag auch auf die §§ 823, 1004 BGB gestützt wird. Im Gegenteil, der Antragsteller hat mittlerweile eine Hauptsacheklage vor der Zivilabteilung des Amtsgerichts auf Unterlassung wegen der Kamera und dem Scheinwerfer gestellt, was deutlich belegt, dass er seine rein zivilrechtlichen Ansprüche mit separaten Anträgen vor dem Zivilgericht geltend macht und das Familiengericht nur wegen dem Erlasses von Maßnahmen nach dem GewSchG angerufen hat. Ist damit eine zivilrechtliche Unterlassungsverfügung nach Auslegung des Antrags nicht begehrt, ist kein Raum für die Annahme eines (nur) auf §§ 823, 1004 BGB gestützten Hilfsantrags und damit auch nicht für eine Verweisung an das Zivilgericht.
70
2. Beschwerde des Antragsgegners
71
Auch die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (a), aber unbegründet (b).
a)
72
Die auf die Kostengrundentscheidung beschränkte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. In FamFG-Verfahren kann die Kostengrundentscheidung isoliert angefochten werden (MüKo-FamFG/Schindler, § 81 Rn. 93). Handelt es sich wie vorliegend um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, kommt es zudem auf die Einhaltung des Beschwerdewerts des § 61 Abs. 1 FamFG nicht an (BGH NJW-RR 2014, 129). Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert auch nicht daran, dass im Rahmen der Beschwerde des Antragstellers gegen die Hauptsacheentscheidung die Kostenentscheidung erster Instanz ohnehin von Amts wegen zu überprüfen ist (vgl. hierzu MüKo-FamFG/Schindler, § 81 Rn. 99). Denn nur eine eigene Beschwerde stellt sicher, dass die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung unabhängig von einer etwaigen Beschwerderücknahme durch die Gegenseite vom Beschwerdegericht überprüft wird.
b)
73
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Wird wie vorliegend auch die Hauptsacheentscheidung angefochten, hat das Rechtsmittelgericht die erstinstanzliche Kostenentscheidung inhaltlich vollständig zu überprüfen, insbesondere unterliegt auch die vom Familiengericht vorgenommene Ermessensausübung gem. § 81 FamFG der vollständigen Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Auf die Frage, ob die Überprüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auf das Vorliegen von Ermessensfehlern reduziert ist, kommt es in dieser Fallkonstellation nicht an. Dieser Streitfrage kommt nur bei der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung Bedeutung zu.
74
Die vom Familiengericht getroffene Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden und entspricht der Billigkeit des § 81 FamFG. Es handelt sich vorliegend um einen eskalierten Nachbarschaftskonflikt, an dem nach Auffassung des Senats beide Beteiligte ihren Anteil haben, weshalb sie auch beide gleichermaßen an den Kosten dieses Verfahrens zu beteiligen sind. Das Familiengericht ebenso wie der Senat haben den Antrag des Antragstellers zwar im Ergebnis abgewiesen. Dem liegt aber gerade nicht zugrunde, dass das Vorbringen des Antragstellers widerlegt wäre und sein Antrag damit von vornherein aussichtslos gewesen ist. Es hat sich vielmehr allein nicht feststellen lassen, wer die körperliche Auseinandersetzung, an der sowohl der Antragsgegner als auch der Antragsteller beteiligt waren, begonnen hat. Der Antragsgegner muss sich insofern vorhalten lassen, dass er mit seiner von ihm selbst eingeräumten Ansprache der Partnerin des Antragstellers erheblich zu einer Eskalation der Auseinandersetzung beigetragen hat. In diesem Zusammenhang sind den weiteren Beweisanregungen des Antragsgegners nicht nachzugehen. Ermittlungsakten über Vorgänge, die nicht den hier gegenständlichen Sacherhalt betreffen, sind für die Beweiswürdigung ohne Bedeutung. Die Beiziehung der Ermittlungsakte zum verfahrensgegenständlichen Vorgang scheidet deswegen aus, weil der Antragsgegner nicht ausführt, welche für dieses Verfahren erheblichen Erkenntnisse die Akte enthalten sollte. Alle unmittelbar anwesenden Personen sind vom Gericht angehört/vernommen worden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vom Antragsgegner behauptet, dass sich aus der Ermittlungsakte weitergehende Erkenntnisse über den Beginn der körperlichen Auseinandersetzung ergeben würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung handelt, bei der das Gericht trotz des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) das Verfahren möglichst beschleunigt zu betreiben hat und im Grundsatz nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind (§§ 51 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 2 FamFG). Dies schließt die Beiziehung von weiteren behördlichen Akten zwar nicht aus. Einen Anspruch hierauf haben die Beteiligten aber im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens nach dem GewSchG in der Regel nicht (vgl. generell zur Amtsermittlung im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens MüKoFamFG/Ulrici FamFG § 31 Rn. 9).
75
3. Nebenentscheidungen
76
Es entspricht der Billigkeit, gem. §§ 84, 81 FamFG auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Beteiligten gleichmäßig zu verteilen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben unter 2b) verwiesen.
77
Da es sich um eine Verfahren der einstweiligen Anordnung handelt, kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.
78
Die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf §§ 49 Abs. 1, 41 FamGKG. Der Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts kommt bei gleichzeitiger Anfechtung der Hauptsache durch die Gegenseite kein eigener Wert zu.