Zur Haftung des Verursachers eines Erstunfalls für Schäden aus Zweitunfall

OLG Celle, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19

1. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ in § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227, Rn. 8 m.w.N., juris; OLG Celle, Urteil vom 20. November 2019 – 14 U 172/18, Rn. 7, juris). Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (Senat, a.a.O. m.w.N.). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (Senat, a.a.O. m.w.N.). Auf eine Berührung der beteiligten Kraftfahrzeuge oder sonstigen Unfallbeteiligten kommt es nicht wesentlich an.

2. Die an einem Unfall beteiligten Fahrzeuge prägen einen nachfolgenden Zweitunfall (Kollision eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers mit den zuvor verunfallten, liegengebliebenen Fahrzeugen) mit, so dass die Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn ein gewisser Zeitraum zwischen Erst- und Zweitunfall liegt.

3. Wird ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG berufen, es sei denn, er weist nach, dass es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 62/91, BGHZ 117, 337 – 345, juris).

4. Ein Kraftfahrer hat gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 S. 4 StVO seine Fahrweise so einzurichten, dass er auch in der Dunkelheit vor auf der Straße liegengebliebenen Kraftfahrzeugen, mögen sie auch unbeleuchtet sein, rechtzeitig anhalten kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 – VI ZR 188/86, Rn. 13, juris [unbeleuchteter Panzer mit Tarnanstrich]; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1987 – VI ZR 82/87, Rn. 11, juris und OLG Celle, Urteil vom 5. September 2007 – 14 U 71/07, Rn. 10 mwN, juris).

5. Kommt es auf einer Autobahn infolge des Verstoßes eines Verkehrsteilnehmers gegen §§ 5 Abs. 4 S. 1 und 7 Abs. 5 StVO zu einem Unfall und später zur Kollision eines unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 2, 4 StVO nachfolgenden Verkehrsteilnehmers mit den liegengebliebenen Fahrzeugen des Erstunfalls, kann die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zwischen den beiden schuldhaft handelnden Verkehrsteilnehmern eine Haftungsverteilung von 30 zu 70 zu Lasten desjenigen ergeben, der den Erstunfall verursacht hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04. Juni 2019 verkündete Grund- und Teilurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover <9 O 66/16> teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 30 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren Schäden, die der Klägerin aus der Gewährung verletzungsbedingter Leistungen an Herrn F. H. aus dem Verkehrsunfall vom 16. Januar 2014 entstehen und gemäß § 52 NBG auf die Klägerin übergehen, zu 70 % zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 80.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe
I.

1
Das klagende Land (im Folgenden: „die Klägerin“) macht aus eigenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16.01.2014 gegen 21:39 Uhr auf der BAB …, Fahrtrichtung D., zwischen der Anschlussstelle L. und dem Parkplatz G. ereignete.

2
Am Unfalltag befuhr ein in Litauen zugelassenes, vom Zeugen B. geführtes Lkw-Gespann, für das der Beklagte haftet, zunächst die rechte von drei Fahrspuren der BAB … Als Herr B. zum Überholen auf die mittlere Fahrspur ausscherte, kam es zur Kollision mit dem Pkw Ford Fiesta des Zeugen R. Der Ford geriet ins Schleudern und blieb schließlich auf der linken Fahrspur liegen. Der Fahrer des Lkw-Gespanns fuhr auf den rechten Seitenstreifen und blieb dort, etwa 80 m von dem liegengebliebenen Ford Fiesta entfernt, stehen. Von hinten näherte sich auf der linken Fahrspur ein ziviler Funkstreifenwagen der Klägerin, ein Pkw BMW 325i, geführt vom Polizeibeamten F. H. Es kam zur Kollision mit dem liegengebliebenen Ford Fiesta. Anschließend geriet der BMW gegen die rechts neben dem Seitenstreifen befindliche Leitplanke und schließlich unter den Anhänger des Lkw-Gespanns. Dabei wurde der Zeuge H. schwer verletzt, der BMW erlitt einen Totalschaden.

3
Auf die Inanspruchnahme der Klägerin hin leistete der Beklagte vorprozessual eine Zahlung von 30.000,00 Euro.

4
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf weiteren Schadensersatz im Hinblick auf den Fahrzeugschaden und die aufgrund des Unfalls dienstunfähigen Polizeibeamten gezahlten Dienstbezüge und erstatteten Heilbehandlungskosten in Anspruch.

5
Die Klägerin hat erstinstanzlich insbesondere vorgebracht, das Lkw-Gespann treffe die alleinige Haftung für das Unfallgeschehen. Sie hat behauptet, der Ford Fiesta sei unbeleuchtet liegengeblieben. Der Zeuge H. habe den Ford daher nicht rechtzeitig erkennen können, der Unfall sei für ihn unabwendbar und unvermeidbar gewesen. PK H. sei mit angemessener Richtgeschwindigkeit von 135 – 145 km/h gefahren. Es fehle auch nicht am Zurechnungszusammenhang zum Erstunfall. Selbst wenn der Lkw das Warnblinklicht angeschaltet gehabt haben sollte – was bestritten werde –, habe PK H. sich verkehrsgerecht verhalten, indem er auf der linken Fahrspur gefahren sei.

6
Der Beklagte ist seiner Inanspruchnahme entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, er hafte nicht, weil es an einem Zurechnungszusammenhang fehle. Jedenfalls sei ein erhebliches Mitverschulden des Zeugen H. zu berücksichtigen. Dieser sei mindestens 160 km/h gefahren. Außerdem hätten vor ihm andere Fahrzeuge am Unfallort anhalten können, die wie das Lkw-Gespann beleuchtet und mit eingeschalteten Warnblinkanlagen stehen geblieben seien. Zudem sei der liegengebliebene Ford Fiesta nicht unbeleuchtet gewesen. Der Unfall sei für den Zeugen H. vermeidbar gewesen, er habe das eigene Unfallgeschehen allein schuldhaft verursacht. Etwaige Ansprüche der Klägerseite seien jedenfalls durch die gezahlten 30.000,– Euro abgegolten. Dem Schaden der Höhe nach ist der Beklagte teilweise entgegengetreten.

7
Das Landgericht hat die das Unfallgeschehen betreffenden Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hannover, Az. 1151 Js 4528/14, die unter anderem ein Gutachten des DEKRA-Sachverständigen R. vom 09.04.2014 sowie ein Ergänzungsgutachten vom 12.08.2016 enthalten, zu Beweis- und Informationszwecken beigezogen; die Aussagen im Ermittlungsverfahren der Zeugen B. und T., Fahrer und Beifahrer des Lkw-Gespanns, sind mit Zustimmung der Parteien im Wege des Urkundsbeweises verwertet worden. Zudem hat das Landgericht zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., R., M. und M. R., E. und S. sowie durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Den mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. T. hat das Landgericht außerdem mündlich angehört.

8
Das Landgericht hat schließlich am 04.06.2019 ein Grund- und Teilurteil erlassen, mit dem es die Klage hinsichtlich der Zahlungsanträge dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 40 % als gerechtfertigt und hinsichtlich des Feststellungsbegehrens eine Ersatzpflicht des Beklagten zu 60 % erkannt hat; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht zunächst ausgeführt, der Erlass eines Grundurteils sei zweckmäßig im Hinblick auf eine erforderliche Aufklärung zum Schadensumfang; die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils hinsichtlich der Zahlungsanträge lägen gemäß § 304 Abs. 1 ZPO vor. Zur Sache hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei der Klägerin zum Ersatz der an den Zeugen H. geleisteten Beträge verpflichtet, allerdings um 40 % gekürzt im Hinblick auf ein Mitverschulden des Geschädigten. Der Zeuge H. sei bei dem Betrieb des Lkw-Gespanns verletzt worden. Der Unfall des Zeugen H. sei gemäß § 7 Abs. 1 StVG dem Betrieb des Lkw-Gespanns zuzurechnen, der Zurechnungszusammenhang sei nicht unterbrochen worden. Die Ersatzpflicht richte sich nach § 17 Abs. 1 StVG. Eine Mithaftung des Geschädigten scheide nicht bereits gemäß § 17 Abs. 3 StVG aus, weil sich ein unabwendbares Ereignis jedenfalls nicht feststellen lasse. Bei der Bewertung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge seien auf Beklagtenseite Verstöße des Fahrers des Lkw-Gespanns gegen § 5 Abs. 4 S. 1 StVO und § 7 Abs. 5 StVO zu berücksichtigen. Aufgrund der Beweisaufnahme sei erwiesen, dass der Fahrer des Lkw-Gespanns den Erstunfall unter Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 1 StVO und § 7 Abs. 5 StVO verschuldet habe. Auf Seiten des Zeugen H. sei ebenfalls ein Verschulden zu berücksichtigen, da er entgegen § 3 Abs. 1 S. 4 StVO (Sichtfahrgebot) zu schnell gefahren sei. Nach dem Ergebnis der Begutachtung sei davon auszugehen, dass der Zeuge H. 145 km/h fuhr. Unter Würdigung aller Umstände sei eine Bewertung der Verursachungs- und Verschuldensanteile von 40 zu 60 % zu Lasten des Beklagten angemessen. Der „Feststellungsantrag“ [gemeint: der Feststellungsausspruch im Tenor] sei einschränkend zu formulieren, weil die Klägerin nicht unmittelbar Geschädigte des Unfalls sei, ihre Ansprüche ihre Grundlage in § 52 NBG hätten.

9
Gegen dieses Urteil, auf das im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens weiterverfolgt, soweit sie vor dem Landgericht unterlegen ist. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht insbesondere geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine Haftungsquote von 60 : 40 angenommen. Das Verschulden des Lkw-Fahrers habe das Landgericht zutreffend festgestellt. Es habe auch zu Recht einen fortbestehenden haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang angenommen. Bei einer solchen Haftungslage treffe den Unfallverursacher nach der Rechtsprechung die volle Haftung. Nichts anderes könne hier gelten. Eine Kürzung wegen Mitverschuldens sei rechtsirrig erfolgt. Nach der Beweisaufnahme stehe entgegen der Annahme des Landgerichts fest, dass der Unfall für den Zeugen H. unabwendbar und unvermeidbar war. Die Wertungen des Landgerichts, es stehe nicht fest, dass der Ford Fiesta unbeleuchtet war, und der Lkw und ggf. weitere Fahrzeuge auf der rechten Seite hätten die Warnblinkanlage angeschaltet gehabt, seien nicht nachvollziehbar. Diese Feststellungen fänden keine Grundlage in den Zeugenaussagen. Auch fehle eine kritische Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen R., der im Übrigen nachvollziehbar dargelegt habe, dass der Unfall für den Zeugen H. unvermeidbar gewesen sei. Es stehe vielmehr fest, dass der liegengebliebene Ford Fiesta nicht beleuchtet gewesen sei. Da der Ford zudem unstreitig quer zur Fahrbahn gestanden habe, seien weder Vorder- noch Rückleuchten zu erkennen gewesen. Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Ford um ein dunkles Fahrzeug handelte und sich der Unfall nachts auf einer unbeleuchteten Autobahn ereignete. Das Landgericht habe daneben auch zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin eine Geschwindigkeit des BMW von 145 km/h zugestanden habe. Vielmehr habe sie im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen R. dargelegt, dass ein Nachweis der Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht zu führen sei. Dementsprechend seien auch – im Einzelnen in der Berufungsbegründung wiederholte – Einwände gegen das Gutachten des Sachverständigen T. erhoben worden, ohne dass sich das Landgericht damit auseinandergesetzt hätte. Der Sachverständige R. habe zutreffend festgestellt, dass der Zeuge H. höchstens rund 49 km/h hätte fahren dürfen, damit der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Das Landgericht hätte zudem eine Aufmerksamkeitsfokussierung des Zeugen H. auf die Fahrzeuge auf dem rechten Seitenstreifen mit der Folge einer verlängerten Reaktionsdauer berücksichtigen müssen. Der Zeuge H. habe keine Veranlassung gehabt, mit einem Hindernis auf der linken Fahrspur zu rechnen. Zu Unrecht habe daher das Landgericht einen Verstoß des Zeugen H. gegen § 3 Abs. 1 S. 4 StVO angenommen, den Nachweis habe der beweisbelastete Beklagte vielmehr nicht geführt. Die Betriebsgefahr des BMW müsse hinter den groben Verkehrsverstoß des Lkw-Fahrers zurücktreten.

10
Die Klägerin beantragt,

11
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 29.567,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

12
a) aus weiteren 316,00 EUR ab dem 12.07.2014,
b) aus weiteren 5.327,76 EUR ab dem 05.07.2014,
c) aus weiteren 1.143,70 EUR ab dem 31.07.2014,
d) aus weiteren 18.008,77 EUR ab dem 06.01.2015,
e) aus weiteren 195,72 EUR ab dem 01.02.2015,
f) aus weiteren 109,32 EUR ab dem 01.04.2015,
g) aus weiteren 1.802,85 EUR ab dem 11.04.2015,
h) aus weiteren 449,05 EUR ab dem 18.04.2015,
i) aus weiteren 258,92 EUR ab dem 20.05.2015,
j) aus weiteren 1.955,44 EUR ab dem 23.04.2016,

13
2. einen weiteren Betrag in Höhe von 10.485,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

14
a) aus weiteren 152,78 EUR ab dem 01.03.2016,
b) aus weiteren 1.058,72 EUR ab dem 01.03.2016,
c) aus weiteren 1.058,72 EUR ab dem 01.04.2016,
d) aus weiteren 170,40 EUR ab dem 01.04.2016,
e) aus weiteren 1.058,72 EUR ab dem 01.05.2016,
f) aus weiteren 170,40 EUR ab dem 01.05.2016,
g) aus weiteren 79,33 EUR ab dem 27.05.2016,
h) aus weiteren 170,40 EUR ab dem 01.06.2016,
i) aus weiteren 443,98 EUR ab dem 01.06.2016,
j) aus weiteren 478,99 EUR ab dem 01.06.2016,
k) aus weiteren 716,04 EUR ab dem 01.06.2016,
l) aus weiteren 170,40 EUR ab dem 01.07.2016,
m) aus weiteren 1.109,74 EUR ab dem 01.07.2016,
n) aus weiteren 177,60 EUR ab dem 01.08.2016,
o) aus weiteren 1.109,74 EUR ab dem 01.08.2016,
p) aus weiteren 571,16 EUR ab dem 13.08.2016,
q) aus weiteren 72,97 EUR ab dem 23.08.2016,
r) aus weiteren 427,95 EUR ab dem 25.08.2016,
s) aus weiteren 1.109,74 EUR ab dem 01.09.2016,
t) aus weiteren 177,60 EUR ab dem 01.09.2016,

15
3. aus einem weiteren Betrag in Höhe von 3.734,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

16
a) aus weiteren 1.704,53 EUR ab dem 01.10.2016,
b) aus weiteren 1.704,53 EUR ab dem 01.11.2016 sowie
c) aus weiteren 325,03 EUR ab dem 01.11.2016,

17 4. aus einem Betrag in Höhe von weiteren 1.486,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28.12.2015,
18 5. aus einem Betrag in Höhe von weiteren 215,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 08.09.2016,
19 6. aus einem Betrag in Höhe von weiteren 160,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.10.2016,
20 7. aus einem Betrag in Höhe von weiteren 120,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 24.11.2016,
21 8. aus einem Betrag in Höhe von weiteren 1.387,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.12.2016 zu zahlen,
22 9. aus einem weiteren Betrag in Höhe von weiteren 1.288,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.01.2017,
23 10. aus einem Betrag in Höhe von weiteren 6.594,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

24
a) aus weiteren 177,60 EUR ab dem 01.10.2016,
b) aus weiteren 177,60 EUR ab dem 01.11.2016,
c) aus weiteren 177,60 EUR ab dem 01.12.2016,
d) aus weiteren 177,60 EUR ab dem 01.01.2017,
e) aus weiteren 1.011,43 EUR ab dem 13.01.2017,
f) aus weiteren 1.287,34 EUR ab dem 01.12.2016,
g) aus weiteren 1.287,34 EUR ab dem 01.01.2017,
h) aus weiteren 325,04 EUR ab dem 25.01.2017,
i) aus weiteren 1.287,34 EUR ab dem 01.02.2017,
j) aus weiteren 459,76 EUR ab dem 11.02.2017,
k) aus weiteren 225,64 EUR ab dem 25.01.2017,

25
11. einen Betrag in Höhe von weiteren 8.742,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

26
a) aus weiteren 287,97 EUR ab dem 24.05.2017,
b) aus weiteren 177,60 EUR ab dem 01.02.2017,
c) aus weiteren 177,60 EUR ab dem 01.03.2017,
d) aus weiteren 290,69 EUR ab dem 25.03.2017,
e) aus weiteren 1.287,34 EUR ab dem 01.04.2017,
f) aus weiteren 206,07 EUR ab dem 03.05.2017,
g) aus weiteren 1.459,99 EUR ab dem 01.06.2017,
h) aus weiteren 444,26 EUR ab dem 10.06.2017,
i) aus weiteren 1.372,28 EUR ab dem 08.07.2017,
j) aus weiteren 1.019,62 EUR ab dem 01.08.2017,
k) aus weiteren 1.317,01 EUR ab dem 01.09.2017,
l) aus weiteren 351,20 EUR ab dem 09.09.2017,
m) aus weiteren 351,30 EUR ab dem 09.09.2017,

27
12. aus einem Betrag in Höhe von weiteren 6.458,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

28
a) aus weiteren 179,64 EUR ab dem 02.09.2017,
b) aus weiteren 969,04 EUR ab dem 01.10.2017,
c) aus weiteren 1.321,34 EUR ab dem 01.11.2017,
d) aus weiteren 127,63 EUR ab dem 02.11.2017,
e) aus weiteren 1.321,34 EUR ab dem 01.12.2017,
f) aus weiteren 1.321,34 EUR ab dem 01.01.2018,
g) aus weiteren 69,80 EUR ab dem 11.01.2018,
h) aus weiteren 636,94 EUR ab dem 01.01.2018,
i) aus weiteren 511,52 EUR ab dem 13.01.2018,

29
mithin aus einem Gesamtbetrag in Höhe von weiteren 70.243,30 EUR zu zahlen,

30
13. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren Schäden, die der Klägerin aus der Gewährung verletzungsbedingter Leistungen mit Herrn F. H. aus dem Verkehrsunfall vom 16.10.2015 entstehen und gemäß § 52 NBG auf die Klägerin übergehen, in voller Höhe zu ersetzen.

31
Der Beklagte beantragt,

32
die Berufung zurückzuweisen.

33
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe der Berufung. Er meint, das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass die Klägerin eine Unabwendbarkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG nicht bewiesen habe. Der Gerichtssachverständige habe sich mit dem Gutachten des Sachverständigen R. auseinandergesetzt und dessen Fehler aufgezeigt. Soweit die Klägerin behauptet, der Zeuge H. habe die stehenden Fahrzeuge nicht erkennen können, verkenne sie das auch auf Autobahnen geltende Sichtfahrgebot. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse auch auf Autobahnen zur Nachtzeit stets mit unbeleuchteten Hindernissen gerechnet werden.

II.

34
Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg.

35
1. Einwände gegen das Grund- und Teilurteil als solches haben die Parteien nicht erhoben. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grund- und Teilurteils liegen auch vor.

36
Die Zulässigkeit des Grundurteils richtet sich nach § 304 ZPO. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (st. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 08.09.2016 – VII ZR 168/15, Rn. 21 mwN, juris). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils sind in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfen (Feskorn in: Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 304 Rn. 28 mwN).

37
Vorliegend besteht Streit nach Grund und Betrag, da der Beklagte seiner Inanspruchnahme sowohl dem Grunde als auch – jedenfalls teilweise – der Höhe nach entgegentritt. Mit der Entscheidung zum Haftungsgrund und zugleich mit der Entscheidung über den Feststellungsantrag sind alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt.

38
Hinsichtlich des Feststellungsausspruchs ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ohne Weiteres zu bejahen.

39
2. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten folgt dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 254, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, 6 AuslPflVG, 52 NBG. Auf dieser Grundlage kann die Klägerin vom Beklagten 70 % der Schäden ersetzt verlangen; einen Anteil von 30 % muss sie sich im Hinblick auf den Mitverschuldensanteil des Geschädigten abziehen lassen.

40
a) Die Passivlegitimation des Beklagten steht nicht im Streit.

41
b) Gemäß § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG ist zunächst Voraussetzung einer Haftung des Beklagten, dass der Unfall des PK H. „bei dem Betrieb“ des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers des Beklagten erfolgte. Dies ist hier der Fall, obwohl es nicht zu einer Berührung dieser beiden Fahrzeuge kam, sondern der Polizeibeamte mit seinem Fahrzeug zunächst mit dem Pkw des Zeugen R. kollidierte. Der Beklagte hat vor diesem Hintergrund jedenfalls erstinstanzlich einen Zurechnungszusammenhang in Abrede genommen.

42
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227, Rn. 8 mwN) ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen (entsprechend die Auslegung der „Verwendung eines Fahrzeugs“ im EU-Recht, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2019 – C-100/18, VersR 2019, 1008). Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH, Urteile vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH, Urteile vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17).

43
Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 15; vom 13. Juli 1982 – VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669; Senat, Urteil vom 20. November 2019 – 14 U 172/18, DAR 2020, 26, juris-Rn. 7). Ohne Bedeutung ist es dafür, ob sich der Unfall im öffentlichen Straßenverkehrsraum oder auf Privatgelände ereignete (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, NJW 2014, 1182 [private Tiefgarage]; Urteil vom 26. Januar 2016 – VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 [Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums]), was dem Verständnis der Verwendung eines Fahrzeugs nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2019 – C-100/18, VersR 2019, 1008: „Verwendung eines Fahrzeugs“ bejaht bei Entstehung eines Gebäudeschadens durch den Brand eines über mehr als 24 Stunden in einer Privatgarage abgestellten Fahrzeugs; a.A. dennoch wohl König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 7 StVG Rn. 5 [„beginnt der Betrieb mit dem Ingangsetzen des Motors und endet mit dem Motorstillstand außerhalb des öffentlichen Verkehrs“]).

44
Auf eine Berührung der beteiligten Kraftfahrzeuge oder sonstigen Unfallbeteiligten kommt es daher gleichfalls nicht wesentlich an. Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Senat, Urteil vom 15. Mai 2018 – 14 U 175/17, ZfS 2019, 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15, VersR 2017, 311 ff.).

45
Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt erst, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, Rn. 6, juris; ebenso nach Maßgabe des Unionsrechts EuGH, Urteil vom 28. November 2017 – C-514/16, VersR 2018, 156).

46
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht fest, dass das Lkw-Gespann der Beklagtenseite den Unfall des Polizeibeamten H. mitgeprägt hat. Ohne das Verhalten des Lkw-Fahrers, der mit seinem Fahrzeug unter Verstoß gegen §§ 5 Abs. 4 S. 1, 7 Abs. 5 StVO (dazu nachfolgend) den Erstunfall mit dem Ford Fiesta des Zeugen R. verursachte, wäre es nicht zu dem nachfolgenden Unfall des Polizeibeamten H. gekommen. Es besteht danach ein adäquater Ursachenzusammenhang. Dass ein gewisser Zeitraum von möglicherweise sogar mehreren Minuten zwischen dem Erst- und dem Zweitunfall liegt, woraus der Beklagte jedenfalls erstinstanzlich eine andere Beurteilung des Unfallgeschehens hat herleiten wollen, rechtfertigt keine andere Bewertung.

47
c) Der streitgegenständliche Verkehrsunfall war weder für den Zeugen H. noch für den Fahrer des Lkw-Gespanns unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG.

48
aa) Ein unabwendbares Ereignis im Sinne der vorgenannten Norm ist ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört jedoch ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. BGH, VersR 1987, 158 (159) mwN). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer” verhalten haben (vgl. BGH, NJW 1986, 183; NJW 1987, 2375). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines unabwendbaren Ereignisses trägt derjenige, der sich darauf beruft. Er muss alle ernsthaft in Betracht kommenden Unfallursachen ausräumen, die der Beurteilung eines Verhaltens als das eines Idealfahrers entgegenstehen. Verbleibende Unsicherheiten hinsichtlich des Unfallhergangs gehen zu seinen Lasten, soweit es um die Unabwendbarkeit des Unfalls geht (BeckOGK/Walter [Stand 01.03.2018], StVG, § 17 Rn. 25; OLG Köln Urteil vom 20.10.1993 – 2 U 48/93 –, NZV 1994, 230).

49
bb) Beide Seiten haben jedenfalls nicht bewiesen, dass sie sich wie ein Idealfahrer verhalten haben bzw. der Unfall auch bei entsprechendem Verhalten unvermeidbar war.

50
(1) Dies gilt zunächst für den Fahrer des Lkw-Gespanns. Dieser hat, wie das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme angenommen hat, gegen seine Pflichten aus §§ 5 Abs. 4 S. 1, 7 Abs. 5 StVO verstoßen, indem er sich beim Ausscheren zum Überholen nicht so verhalten hat, dass die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen war, und er seinen Spurwechsel nicht rechtzeitig angekündigt hat.

51
(1.1) Der Senat ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (zum Vorstehenden s. BGH, Beschluss vom 04. September 2019 – VII ZR 69/17, Rn. 11 mwN, juris).

52
(1.2) Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab liegen konkrete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen zum Haftungsgrund auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht vor. Das Landgericht hat sich unter II. 2. b. (2) der Entscheidungsgründe (LGU S. 10) im Einzelnen mit den zugrundeliegenden Umständen und den Zeugenaussagen auseinandergesetzt und ist in nachvollziehbarer Weise zu dem eingangs genannten Ergebnis gelangt. Die Berufung tritt dem naturgemäß bei, aber auch die Berufungserwiderung des Beklagten greift die Ausführungen hierzu im landgerichtlichen Urteil nicht an. Der Fahrer des Lkw-Gespanns hat sich danach erwiesenermaßen nicht wie ein Idealfahrer verhalten.

53
(2) Für den Polizeibeamten H. gilt im Ergebnis nichts anderes. Im Einzelnen spricht Folgendes gegen den Fahrer des Klägerfahrzeugs:

54
(2.1) Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (vgl. Klagschrift, dort S. 7 = Bl. 8 d.A., und Schriftsatz vom 18. August 2016, dort S. 6 = Bl. 48 d.A.), die auf das Gutachten des Sachverständigen R. im Ermittlungsverfahren Bezug nimmt, fuhr der Zeuge H. mit „135 bis 145 km/h“. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 23.04.2019, dort S. 1 (= Bl. 347 d.A.) und in der Berufungsbegründung, dort S. 12 (= Bl. 448 d.A.) trotz derselben Bezugnahme auf den Sachverständigen R. dennoch von „135 bis 125 km/h“ spricht, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, nimmt die Klägerin doch auch dabei, wie gesagt, Bezug auf den Sachverständigen R., der aber eine Geschwindigkeit des Zeugen H. von 135 bis 145 km/h angenommen hat (vgl. S. 40 des Gutachtens vom 09.04.2014). Soweit die Klägerin im Anschluss an den Sachverständigen R. die zugestandene Geschwindigkeit dahin relativieren will, damit sei der Nachweis einer Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht zu führen, erschließt sich dies nicht: 135 km/h sind zweifellos mehr als 130 km/h. Wenn 135 km/h die untere Grenze der zugestandenen Geschwindigkeit sind, dann ist es als unstreitig anzusehen, dass Herr H. die Richtgeschwindigkeit nicht eingehalten hat, sondern – wenngleich nur geringfügig – schneller fuhr.

55
(2.2) Wird ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG berufen, es sei denn, er weist nach, dass es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 62/91, BGHZ 117, 337 – 345, juris). Dieser Nachweis ist der Klägerin nicht gelungen. Im Einzelnen gilt insofern insbesondere Folgendes:

56
Mit überzeugender Begründung hat das Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme angenommen, dass nicht feststehe, dass der liegengebliebene Ford unbeleuchtet war, als sich der Zeuge H. mit dem Pkw der Klägerin näherte. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen hat der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht. Den Angaben der Zeugen R. und R. sowie des Herrn T. ausweislich dessen Aussage im Ermittlungsverfahren lässt sich, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht entnehmen, dass der Ford unbeleuchtet war. Soweit die Zeugen angegeben haben, der Ford sei sehr schlecht zu sehen gewesen, genügt dies nicht, kann dies doch zwanglos auf die zum Unfallzeitpunkt herrschende Dunkelheit, die Schrägstellung des Ford vor der Kollision mit dem BMW und den Umstand, dass der Ford eine dunkle Farbe hatte, zurückzuführen sein. Der Zeuge H. hat bei seiner Vernehmung ausdrücklich angegeben, nach dem Absetzen eines Kollegen an der T.allee keine weitere Erinnerung mehr an die Fahrt und an das, was dort passiert ist, zu haben; er habe nur eine „traumhafte Sequenz“ von einem unbeleuchtetem Ford. Dass das Landgericht – wenngleich nicht ausdrücklich im Urteil erwähnt – hierauf eine Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO dahin, dass der Ford unbeleuchtet war, nicht zu stützen vermochte, liegt auf der Hand. Auch der Sachverständige T. hat im Übrigen nur erklärt, der Ford sei zum Kollisionszeitpunkt mit großer Wahrscheinlichkeit unbeleuchtet gewesen (vgl. S. 23f. des Gutachtens vom 29.06.2018), sicher festzustellen vermochte er dies gleichfalls nicht. Ob der Ford nach der Kollision mit dem BMW, also infolge der Kollision mit dem BMW, unbeleuchtet war, spielt keine Rolle. Denn dies sagt nichts darüber aus, ob er bereits vor dieser Kollision unbeleuchtet war. Der Sachverständige R. hat im Übrigen auch lediglich unterstellt, der Ford sei unbeleuchtet gewesen (vgl. S. 38 des Gutachtens vom 09.04.2014), was wohl darauf beruht, dass der Sachverständige R. seine Ausführungen stets im Hinblick auf die Unschuldsvermutung vornahm (vgl. z.B. Ergänzungsgutachten vom 12.08.2016, dort S. 8), was für sich genommen nachvollziehbar ist, weil mit dem Gutachten strafrechtliche Verantwortlichkeiten geklärt werden sollten. Der Senat kann diese Bewertung im Rahmen der zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislastverteilung nicht übernehmen.

57
Da somit nicht feststeht, dass der liegengebliebene Ford unbeleuchtet war, lässt sich auch nichts Entscheidendes aus der Schrägstellung des Ford, auf die die Klägerin verweist, herleiten. Denn zum einen stand der Ford nicht vollständig quer zur Fahrbahn, sondern nur schräg dazu (vgl. insbes. Anlage B 28 des Gutachtens vom 29.06.2018); zum anderen ist, wie ausgeführt, davon auszugehen, dass das Fahrzeug nicht unbeleuchtet war. Dass der Zeuge H. die Beleuchtung am Ford und damit den Ford selbst nicht wahrnehmen konnte, steht danach im Ergebnis ebenfalls nicht fest. Im Übrigen hat ein Kraftfahrer ohnehin gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 S. 4 StVO seine Fahrweise so einzurichten, dass er auch in der Dunkelheit vor auf der Straße liegengebliebenen Kraftfahrzeugen, mögen sie auch unbeleuchtet sein, rechtzeitig anhalten kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 – VI ZR 188/86, Rn. 13, juris [unbeleuchteter Panzer mit Tarnanstrich]; BGH, Urteil vom 08. Dezember 1987 – VI ZR 82/87, Rn. 11, juris; Senat, Urteil vom 05. September 2007 – 14 U 71/07, Rn. 10 mwN, juris).

58
Des Weiteren hat das Landgericht angenommen, dass auf dem Seitenstreifen die angehaltenen Fahrzeuge Warnblinklichter eingeschaltet hatten. Auch insofern hat der Senat keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen. Ob die Berufung diese Feststellungen überhaupt angreifen will, erscheint ohnehin fraglich. Denn die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass Landgericht habe zu Lasten des Zeugen H. eine „Aufmerksamkeitsfokussierung“ auf die Fahrzeuge auf dem Seitenstreifen nicht beachtet (vgl. Berufungsbegründung, dort S. 16). Eine solche Fokussierung der Aufmerksamkeit würde aber zunächst voraussetzen, dass die Fahrzeuge auf dem Seitenstreifen bei Annäherung an den Ford und bevor dieser erkannt wurde, die Aufmerksamkeit des Zeugen H. überhaupt hervorrufen konnten; zudem müssten die Fahrzeuge, um eine „Fokussierung“, also eine Ablenkung von der Beachtung der Fahrbahn, zu erreichen, auch besonders deutlich wahrzunehmen gewesen sein, ein ungewöhnliches Bild abgegeben haben. Ausgehend von einer Entfernung von mindestens rund 160 Metern (nach dem Sachverständigengutachten ist im Hinblick auf das eingeleitete Ausweichmanöver davon auszugehen, dass der Zeuge H. den Ford spätestens in einer Entfernung von 83 Metern wahrnahm, und der Lkw hatte knapp 80 Meter vom Ford entfernt angehalten) käme eine Fokussierung der Aufmerksamkeit, wie sie die Klägerin offenbar meint, nur bei eingeschaltetem Warnblinklicht in Betracht. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da die Angaben der Zeugen die Feststellung des Landgerichts jedenfalls rechtfertigen.

59
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sie ohnehin nichts für sich Günstiges aus einer „Aufmerksamkeitsfokussierung“ herleiten. Vielmehr konnte und musste der Zeuge H. die Warnblinklichter auf dem Seitenstreifen wahrnehmen und deshalb seine Geschwindigkeit sogleich verringern und durfte nur unter erhöhter Aufmerksamkeit weiterfahren. Auch wenn Warnblinklichter in weiterer Entfernung am rechten Fahrbahnbereich wahrgenommen werden, muss ein Fahrzeugführer dies zum Anlass nehmen, besonders aufmerksam zu sein und – gerade auf Autobahnen – seine regelmäßig – und so auch hier – relativ hohe Fahrgeschwindigkeit zu reduzieren und sich ggf. weiter reaktions-, also insbesondere bremsbereit zu halten. Dass der Zeuge H. sich dementsprechend verhalten hat, trägt die Klägerin selbst nicht vor; vielmehr meint sie – zu Unrecht –, der Zeuge H. sei schließlich auf der linken Fahrspur gefahren, und deshalb sei von ihm eine besondere Vorsicht nicht zu fordern gewesen. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, der Zeuge H. habe „die Gefahrenquelle durch ein Ausweichen auf die linke Spur bereits mit der gebührenden Sorgfalt versucht (…) zu umgehen“ (Berufungsbegründung, dort S. 16 = Bl. 452 d.A.), lässt sich dies mit ihrem übrigen Vorbringen nicht recht in Übereinklang bringen; im Übrigen hätte dies allein, d.h. ein Spurwechsel, auch nicht genügt, wie ausgeführt.

60
Es herrschte nicht nur Dunkelheit, die Fahrbahn war zudem feucht. Ein Idealfahrer wäre bereits im Hinblick darauf mit geringerer Geschwindigkeit als 130 km/h (und erst recht als 135 km/h) gefahren. Die BABRiGeschwV empfiehlt ausdrücklich, „auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen“ nicht schneller als 130 km/h zu fahren. Günstig waren jedenfalls die Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse hier nicht.

61
Soweit die Klägerin auch in der Berufungsbegründung geltend macht, eine Vermeidbarkeit sei im Hinblick auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständige R. nur bei Einhaltung einer gefahrenen Geschwindigkeit von 49 km/h gegeben gewesen, und eine derart geringe Geschwindigkeit sei nicht zu fordern, greift dies bereits im Ansatz nicht durch. Wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zu Recht ausführt, überzeugen die Ausführungen des Sachverständigen R. nicht. So hat er ohne nähere Erklärung (nur: „unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle“, vgl. S. 38 des Gutachtens vom 09.04.2014) die Erkennbarkeitsentfernung mit 30 bis 35 Meter angegeben. Dabei hat er auch ausdrücklich nur zugunsten des Zeugen H. angenommen (vgl. Gutachten aaO), dass der Ford unbeleuchtet war. Der Sachverständige T. hat dagegen überzeugend dargelegt, dass bereits die Scheinwerfer des BMW eine Sichtweite von bis zu 67 Metern ermöglichten, im Hinblick auf das vom Zeugen H. eingeleitete Ausweichmanöver unter Berücksichtigung einer Bremsung aber sogar von einer Wahrnehmung des Ford in einer Entfernung von 83 bis 109 Metern auszugehen ist. Zudem steht, wie ausgeführt, gerade nicht fest und kann im vorliegenden Zusammenhang auch nicht unterstellt werden, dass der Ford bereits vor der Kollision mit dem BMW unbeleuchtet war. Ein Kraftfahrer hat, wie ausgeführt, gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 S. 4 StVO seine Fahrweise so einzurichten, dass er auch in der Dunkelheit vor auf der Straße liegengebliebenen Kraftfahrzeugen, mögen sie auch unbeleuchtet sein, rechtzeitig anhalten kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 – VI ZR 188/86, Rn. 13, juris [unbeleuchteter Panzer mit Tarnanstrich]; BGH, Urteil vom 08. Dezember 1987 – VI ZR 82/87, Rn. 11, juris; Senat, Urteil vom 05. September 2007 – 14 U 71/07, Rn. 10 mwN, juris).

62
Die Angriffe der Berufung gegen die vom Sachverständigen T. angenommene Annäherungsgeschwindigkeit des BMW von 145 bis 169 km/h greifen ebenfalls nicht durch (unabhängig davon, dass es selbst dann aber bei der zugestandenen Geschwindigkeit von jedenfalls 135 km/h bliebe). Die Feststellungen des Sachverständigen T. überzeugen auch. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, wie er den Hergang rekonstruiert hat, indem er die Kollisionsgeschwindigkeit des BMW von der Endstellung über den Auslaufweg bis zur Kollision in Teilschritten in zeitlich umgekehrter Reihenfolge berechnete. Der Sachverständige hat die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt, insbesondere die zurückgelegten Wegstrecken. Er hat das Schadensbild analysiert und ist so zur Kollisionsgeschwindigkeit des BMW mit dem Lkw-Gespann gelangt. Es ist auch schlüssig und lebensnah, wenn der Sachverständige letztlich annimmt, dass der Zeuge H. zugleich mit dem Ausweichmanöver gebremst hat, so dass die Ausgangsgeschwindigkeit im o.g. Rahmen lag. Im Übrigen wäre bei unterlassener Bremsung zwar die Annäherungsgeschwindigkeit mit 118 bis 134 km/h deutlich geringer gewesen (vgl. Gutachten vom 29.06.2018, dort S. 32); dann wäre dem Zeugen H. allerdings vorzuwerfen, nicht gebremst zu haben.

63
Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung einwendet, der zum Vergleich herangezogene Test mit einem Chevrolet sei nicht vergleichbar, greift auch dies nicht durch. Die Klägerin führt hierzu keine Gründe an. Die Fotos Anlage B 8 sprechen augenscheinlich für eine Vergleichbarkeit. Zudem hat der Sachverständige T. im Rahmen seiner mündlichen Anhörung – zutreffend – darauf verwiesen, dass der Sachverständige R. in seinem Ergänzungsgutachten vom 12.08.2016, dort S. 5, ebenfalls Crash-Tests zum Vergleich herangezogen hatte, die ausweislich der dort enthaltenen Fotos ebenfalls ein annähernd ähnliches Schadensbild ausweisen, und bei denen die Kollisionsgeschwindigkeit 68 km/h betrug, mithin nur unwesentlich unter dem lagen, was der Sachverständige T. hier angenommen hat (S. 13 des Gutachtens vom 29.06.2018: 70 bis 85 km/h; Protokoll der Sitzung vom 26.02.2019, Bl. 324 d.A.: 83 bis 85 km/h). Insofern verkennt die Klägerin auch, dass der Sachverständige T. die bei etwa 86 bis 87 km/h stehengebliebene Geschwindigkeitsanzeige („Tachonadel“) nur als ein weiteres Indiz für diese Kollisionsgeschwindigkeit in seine Überlegungen hat einfließen lassen und nicht allein hierauf seine Bewertung gestützt hat (vgl. S. 11 des Gutachtens vom 29.06.2018 und Protokoll der Sitzung vom 26.02.2019, Bl. 324 und 325f. d.A.). Danach ist anzunehmen, dass der Zeuge H. sogar mit 145 km/h fuhr, ein Idealfahrer wäre unter den gegebenen Umständen nicht derart schnell gefahren.

64
Soweit die Klägerin das Gerichtsgutachten insofern angreift, als sie meint, der Sachverständige T. hätte sich mit der Leitplanke weiter befassen müssen, bleibt das ebenfalls erfolglos. Der Sachverständige hat sich im Rahmen seiner mündlichen Anhörung mit dieser Fragestellung befasst und dargelegt, dass der Einfluss der Härte der Leitplanke marginal sei (vgl. Protokoll der Sitzung vom 26.02.2019, Bl. 327 d.A.)

65
(2.3) Im Ergebnis kann nach alledem nicht angenommen werden, dass der Unfall für den Zeugen H. unabwendbar i. S. v. § 17 Abs. 3 StVG war.

66
d) Im Rahmen der deshalb nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Zunächst ist das Gewicht des jeweiligen Verursachungsbeitrages der Kfz-Halter bzw. -Führer zu bestimmen, wobei zum Nachteil der einen oder anderen Seite nur feststehende, d. h. unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden dürfen, die sich auch nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/ Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 17 StVG Rn. 12). In einem zweiten Schritt sind die beiden Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen (Senat, Urteil vom 8. Mai 2018 – 14 U 9/18, juris).

67
aa) Der Fahrer des Beklagten-Lkw verstieß gegen §§ 5 Abs. 4 S. 1, 7 Abs. 5 StVO (s.o.).

68
bb) Auf Klägerseite ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 2, 4 StVO zu berücksichtigen.

69
(1) Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StVO ist die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen; gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 StVO darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Kraftfahrzeugführer bei Dunkelheit – auch auf der Autobahn und auf der Überholspur – grundsätzlich nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann (Senat, Urteil vom 05. September 2007 – 14 U 71/07, Rn. 9 mwN, juris). Eine Ausnahme im Sinne des § 18 Abs. 6 StVO ist hier nicht dargetan.

70
(2) Dass der Zeuge H. mit der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit nicht rechtzeitig innerhalb seines Sichtfeldes vor dem unvermutet auftauchenden Hindernis, dem liegengebliebenen Ford Fiesta, anhalten konnte, macht die Klägerin selbst geltend und steht im Übrigen aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T. (s.o.) fest.

71
Den Zeugen H. entlastet auch nicht, dass der liegengebliebene Ford jedenfalls schwer erkennbar war. Zwar braucht sich ein Kraftfahrer auf Autobahnen wegen der dortigen besonderen Gegebenheiten nicht in demselben Umfang wie auf anderen Straßen auf das Vorhandensein aller möglichen Hindernisse einzustellen. So muss etwa mit auf der Fahrbahn liegenden Reifenteilen, herausragenden Holzteilen, unbeleuchteten Splitterhaufen oder ähnlichen kleineren Hindernissen, deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist, nicht gerechnet werden (vgl. BGH, VersR 1984, 741, juris-Rn. 12 m. w. N.). Ungesichert auf der Fahrbahn liegengebliebene Fahrzeuge gehören dazu jedoch nicht, selbst wenn sie unbeleuchtet sind und selbst dann nicht, wenn sie mit einem Tarnanstrich versehen sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 – VI ZR 188/86, Rn. 13, juris; vgl. Senat – 14 U 71/07 aaO, Rn. 10 mwN).

72
Die Klägerin kann auch nichts daraus herleiten, der Zeuge H. hätte nur 50 km/h fahren dürfen, um bei einer Erkennbarkeitsentfernung von 30 bis 35 m rechtzeitig anhalten zu können, was aber nicht zu fordern gewesen sei. Abgesehen davon, dass den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen R., auf die sich die Klägerin stützt, durchgreifende Bedenken begegnen (s.o.), vermag der Senat keine Gründe zu erkennen, die dagegensprächen, bei entsprechenden Sichtverhältnissen auch auf einer Autobahn ggf. nur 50 km/h zu fahren. Allerdings hätte der Zeuge H. hier auch nicht nur 50 km/h fahren müssen. Denn der Sachverständige T. hat – ohne dass die BB dies angreift – auf die tatsächliche Wahrnehmung des Ford durch den Zeugen H. in einer Entfernung von mindestens 83 m verwiesen, die aus dem eingeleiteten Ausweichmanöver zu schließen ist; und er hat auf dieser Grundlage eine Geschwindigkeit von 116 km/h errechnet, bei der es dem Zeugen H. gelungen wäre, eine Kollision mit dem Ford zu vermeiden.

73
Aus dem danach feststehenden Verstoß gegen das Sichtfahrgebot leitet sich zugleich ein unfallursächliches Mitverschulden des Zeugen H. ab. Denn gegen denjenigen, der im Dunkeln auf ein unbeleuchtetes Hindernis auffährt, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins, vorausgesetzt, das Hindernis befand sich schon bei Annäherung auf der Fahrbahn (vgl. Senat – 4 U 71/07 aaO, Rn. 11 mwN), was hier der Fall gewesen ist.

74
cc) Bei Abwägung aller Verursachungs- und Verschuldensbeiträge erachtet der Senat eine Haftungsverteilung von 30 : 70 zu Lasten des Beklagten für angemessen.

75
Eine Alleinhaftung des Beklagten, die die Klägerin im Hinblick auf den Sorgfaltsmaßstab des § 5 Abs. 4 S. 1 StVO geltend macht, kommt bereits im Hinblick auf den der Klägerin zuzurechnenden eigenen Verkehrsverstoß des Zeugen H. nicht in Betracht. Der Verkehrsverstoß des Lkw-Fahrers wiegt auch nicht derart schwer, dass hier gleichwohl eine Alleinhaftung des Beklagten gerechtfertigt erschiene. Im Übrigen betrifft die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung andere Fälle, nämlich jene wie den hier geschehenen Erstunfall zwischen dem Lkw-Gespann und dem Ford Fiesta. Insbesondere die von der Klägerin angeführte Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 21. Dezember 2017 – 7 U 39/17, NJW-RR 2018, 474), in der eine Mithaftung des Auffahrenden trotz „maßvoller“ Überschreitung der empfohlenen Richtgeschwindigkeit verneint wurde, betrifft einen in entscheidenden Punkten anders gelagerten und deshalb nicht vergleichbaren Sachverhalt. Denn in jenem Fall war die Autobahn bis auf die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge völlig frei und der andere Unfallbeteiligte nahm keinen gewollten Spurwechsel vor, sondern geriet nur auf den linken Fahrstreifen, weshalb der Auffahrende von der Kollision völlig überrascht wurde. Dieser Fall ist nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, auch weil der Beklagten-Lkw bei seinem – gewollten – Überholmanöver nicht mit dem vom Zeugen H. geführten BMW, sondern mit dem Ford Fiesta des Zeugen R. kollidierte und erst zeitlich später der BMW mit dem liegengebliebenen Ford und zuletzt mit dem Lkw-Gespann des Beklagten. Eine Mithaftung des Zeugen H., die sich die Klägerin zurechnen lassen muss, scheidet danach nicht aus.

76
Angesichts des schweren Verstoßes auf Seiten des Beklagten und des im Vergleich dazu erheblich geringeren Verstoßes auf Klägerseite hält der Senat eine Haftungsquote von 30 : 70 zu Lasten des Beklagten für angemessen. Der Lkw-Fahrer hat die maßgebliche, erste Ursache für das weitere Geschehen gesetzt und dabei einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß begangen. Er hatte den höchsten Sorgfaltsmaßstab zu beachten: die Gefährdung anderer musste ausgeschlossen sein. Dagegen hat der Zeuge H. im Vergleich dazu nur in geringem, wenngleich aber mitentscheidendem Maß gegen das Sichtfahrgebot verstoßen.

77
Danach erscheint ein Haftungsanteil auf Beklagtenseite von 60 % – wie ihn das Landgericht angenommen hat – zu niedrig. Dem Verursachungs- und Verschuldensbeitrag, für den der Beklagte einzustehen hat, wird erst eine Haftungsquote gerecht, die mehr als das Doppelte des Klägeranteils ausmacht. Daher war eine Haftungsverteilung von 30 : 70 zu Lasten des Beklagten vorzunehmen.

III.

78
Danach war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern; die weitergehende Berufung der Klägerin war im Übrigen zurückzuweisen.

IV.

79
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

80
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.

81
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

VI.

82
Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.

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