Zum Schmerzensgeldanspruch wegen Biss durch einen im Delir befindlichen Patienten

LG Köln, Urteil vom 31. Januar 2017 – 25 O 268/15

Zum Schmerzensgeldanspruch wegen Biss durch einen im Delir befindlichen Patienten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Klägerin ist als angestellte Krankenschwester auf der Intensivstation im Krankenhaus Köln-N tätig. Der Beklagte befand sich am 05.09.2012 als Patient auf der Intensivstation, nachdem er – insoweit von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten – von seinem Sohn und seiner Ehefrau in seiner Wohnung am 03.09.2012 vigilanzgemindert und nicht ansprechbar auf dem Boden aufgefunden und vom Rettungsdienst in das Krankenhaus Köln-N gebracht, dort auf der Intensivstation in ein künstliches Koma versetzt und vorsorglich fixiert worden war. Am besagten Tag des 05.09.2012 wurde während der Dienstzeit der Klägerin ein Aufwachversuch unternommen.

2
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung seiner Haftung für ihr entstandene materielle sowie zukünftige immaterielle Schäden. Sie behauptet, der Beklagte habe sie im Rahmen des Aufwachversuches am 09.05.2012 gegen 10.00 Uhr gebissen, nachdem er das Klettband der Fixierung eigenmächtig gelöst habe. Dies habe er bewerkstelligt, indem er die rechte Seite der Fixierung durchgerissen und mit der rechten Hand die Fixierung an der linken Hand gelöst habe. Er sei im Begriff gewesen, sich die Nadel in der linken Arterie herauszureißen. Die Klägerin behauptet weiter, um dies zu verhindern und den Beklagten vor sich selbst zu schützen, habe sie mit ihrer rechten Hand die rechte Hand des Beklagten genommen und sie in Richtung des Körpers des Beklagten heruntergedrückt. Mit der linken Hand habe sie das linke Handgelenk des Beklagten ergriffen und zugleich eine Kollegin zu Hilfe gerufen. In diesem Moment habe der Beklagte sie in die Mitte des linken Oberarms auf der Außenseite gebissen und nicht wieder losgelassen, während er seinen Kopf hin und her bewegt habe. Erst als ihre hinzugerufene Kollegin ihm die Nase zugehalten habe, habe er den Biss gelöst. Die Klägerin behauptet, das Handeln des Beklagten sei willensgesteuert gewesen, der Beklagte selbst in einem zurechnungsfähigen Zustand. Sie ist der Ansicht, jedenfalls hafte er aus Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 829 BGB. Die Klägerin behauptet, sie sei durch den Biss schwerwiegend verletzt worden. Die Bisswunde habe initial versorgt werden müssen, sie selbst habe sich einer Impfung unterziehen müssen. In der Folge habe sich ein Abszess gebildet, der operativ habe angegangen werden müssen. Infolge der erforderlichen Ruhigstellung habe sich mit der Zeit ein Streckdefizit im Arm eingestellt, das einer physiotherapeutischen Behandlung bedurft habe. Es sei schließlich zu einer Schulterluxation gekommen und ein entzündlicher Prozess im subkutanen Fettgewebe habe sich gebildet. Dies habe letztlich eine Tenosynovitis der langen Bizepssehne erforderlich gemacht. Als Dauerschaden verblieben sei eine Teilschädigung des Nervus axillaris links, verbunden mit einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung sowie eine nach wie vor sichtbare Narbe.

3
Die Klägerin beantragt,

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1) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 10.000 EUR indes nicht unterschreiten sollte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2014,

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2) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für etwaige vergangene oder zukünftige materielle und immaterielle Schäden der Klägerin aus dem Schadenereignis vom 05.09.2012 im Krankenhaus Köln-N aufzukommen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,

6
3) festzustellen, dass der Beklagte für die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren der Klägerin, die durch die Beauftragung des Unterzeichners entstanden sind, in Höhe eines Betrages von 1.029,35 EUR aufzukommen hat.

7
Der Beklagte beantragt,

8
die Klage abzuweisen.

9
Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, die Klägerin gebissen zu haben, und beruft sich insoweit auf eine fehlende Erinnerung. Jedenfalls behauptet er, sich zum fraglichen Zeitpunkt im Zustand eines Durchgangssyndroms befunden zu haben. Aufgrund seines Zustandes sei er nicht in der Lage gewesen, willensgesteuerte bewusste Handlungen vorzunehmen. Es habe zudem krankheitsbedingt an seiner Schuld- bzw. Zurechnungsfähigkeit gefehlt. Der Beklagte beruft sich darüber hinaus auf die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld und behauptet hierzu, die Arbeitgeberin der Klägerin habe den Beklagten im Rahmen des geplanten Aufwachversuches nicht ausreichend ärztlich betreut und versorgt. Durch eine ausreichende Betreuung sei die schädigende Handlung verhindert worden. Vorsorglich erhebt der Beklagte den Einwand des Mitverschuldens und behauptet hierzu, die Klägerin selbst habe sich nicht richtig verhalten. Bei fachgerechter Fixierung und Handhabung der Situation sei es unmöglich gewesen, die Klägerin wie von ihr geschildert zu beißen. Der Beklagte hält das klägerseits geltend gemachte Schmerzensgeld für überhöht. Er bestreitet die klägerseits behaupteten Beschwerden und Beeinträchtigungen.

10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Fotos Bezug genommen.

11
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 23.02.2016 und vom 13.12.2016 durch Zeugenvernehmung und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie mündliche Erläuterung desselben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S vom 18.07.2016 sowie die Protokolle der Sitzungen vom 23.02.2016 und vom 13.12.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten weder aus §§ 823, 249 ff. BGB noch aus §§ 829, 249 ff. BGB zu.

I.

13
Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können, von dem Beklagten schuldhaft und rechtswidrig an der Gesundheit geschädigt worden zu sein, § 286 ZPO.

14
Zwar geht die Kammer auf der Grundlage der Einlassung der Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung und der glaubhaften Aussage der Zeugin B. davon aus, dass der Beklagte die Klägerin in der von der Klägerin und der Zeugin übereinstimmend geschilderten Art und Weise gebissen und ihr dadurch die in Rede stehende, auch fotografisch sowie ärztlich dokumentierte Bisswunde zugefügt hat.

15
Dieser Schadenshergang ist gleichwohl nicht geeignet, eine deliktische Haftung des Beklagten gemäß § 823 BGB zu begründen. Voraussetzung einer jeden Haftung nach § 823 I BGB ist eine zurechenbare Verletzungshandlung des Schädigers (vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 2). Die Beweislast für das Vorliegen einer solchen liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei der Klägerin als der Geschädigten, da es sich hierbei um eine anspruchsbegründende Voraussetzung handelt (vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 80). Unter einer Handlung versteht man ein der Bewusstseinskontrolle und Willensleitung des Schädigers unterliegendes beherrschbares Verhalten unter Ausschluss physischen Zwangs oder unwillkürlichen Reflexes durch fremde Einwirkung (vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 2). Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. S in seinem fundierten Gutachten unter sorgfältiger Auswertung der Behandlungsunterlagen und Analyse sämtlicher dem Beklagten vor dem schädigenden Ereignis verabreichter Medikamente zu dem Ergebnis gelangt, dass bereits eine willentliche Handlung im oben genannten Sinne aus sachverständiger Sicht zweifelhaft sei. Er hat insoweit ausgeführt, der Beklagte habe sich zum Zeitpunkt des Bisses im Delir befunden. Bei ihm hätten seinerzeit mehrere Risikofaktoren für ein Delir bestanden. Ausweislich der Behandlungsunterlagen habe er bereits im Anschluss an seine Extubation ein unkooperatives Verhalten an den Tag gelegt und sich trotz angelegter Handgelenkmanschettenfixierung die einliegende Magensonde und den Blasendauerkatheter entfernt. Er habe daraufhin ein in der Delirtherapie typischerweise eingesetztes Neuroleptikum erhalten. Zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Vorfalls habe er daher zusätzlich noch unter dem Einfluss der verabreichten Sedativa wie auch des Neuroleptikums gestanden. Bei dieser Medikation sei es naheliegend, dass es sich bei dem Biss nicht um eine der Willenssteuerung des Beklagten unterliegende Reaktion gehandelt habe, wenngleich eine solche nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Diese Feststellungen hat der Sachverständige in der mündlichen Gutachtenerläuterung denkbar eindeutig vollumfänglich bekräftigt. Das Gutachten des Sachverständigen ist fundiert und unter sorgfältiger Auswertung sämtlicher Unterlagen erstellt worden. Es ist eingehend begründet. Die Fachkunde des Sachverständigen steht außer Zweifel. Die Kammer beauftragt ihn seit Jahren mit der Erstellung von Sachverständigengutachten und hat ihn in dieser Zeit als überaus kompetenten, dabei ausgewogen und differenziert beurteilenden Sachverständigen mit einem großen klinischen Erfahrungsschatz kennen gelernt. Nach seinen – eindeutigen – Feststellungen ist bereits das Vorliegen einer willensgesteuerten Handlung nicht mit dem Beweismaß des § 286 ZPO bewiesen. Die insoweit verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.

16
Selbst wenn man dies anders sehen und abweichend von den Feststellungen des Sachverständigen von einer willensgesteuerten Handlung des Beklagten ausgehen wollte, kommt eine Haftung des Beklagten gemäß § 823 BGB gleichwohl nicht in Betracht, weil nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen jedenfalls feststeht, dass er für den in Rede stehenden Biss nicht verantwortlich ist. Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für diesen Schaden nicht verantwortlich, § 827 BGB. Hierzu hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten wie auch in der mündlichen Gutachtenerläuterung eindeutig und unmissverständlich ausgeführt, dass er aus sachverständiger Sicht sicher von einem derartigen Zustand des Beklagten zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ausgeht. Er hat dies überzeugend und unmittelbar einleuchtend damit begründet, dass der Beklagte sich nach allem, was in den Behandlungsunterlagen dokumentiert ist, im Zustand eines Delirs befunden hat. Das in den Behandlungsunterlagen dokumentierte wie auch das aktenkundige Verhalten des Patienten hat er aus seiner eigenen klinischen Erfahrung als typisch für ein Delir bezeichnet. Er hat weiter ausgeführt, im Zustand des Delirs sei der Patient – ebenso wie im narkotisierten Zustand – für etwaige Schädigungshandlungen nicht zurechnungs- und nicht schuldfähig. Ergänzend hat er auf die Wirkung der Medikamente verwiesen, die dem Beklagten vor dem schädigenden Ereignis verabreicht worden waren. Er hat es wegen des Delirs in Verbindung mit der Medikamentenwirkung als ausgeschlossen bezeichnet, dass der Beklagte seinerzeit in der Lage war, die Situation richtig einzuordnen und nach dieser Einsicht zu handeln. Er hat ergänzend ausgeführt, er gehe mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar davon aus, dass der Beklagte unter Fehlwahrnehmungen und Fehlinterpretationen gelitten habe. Klares geordnetes Denken sei ihm nicht möglich gewesen. Damit aber ist – ungeachtet des fehlenden Nachweises einer willensgesteuerten Handlung des Beklagten durch die Klägerin – der dem Beklagten obliegende Beweis der fehlenden Verantwortlichkeit des Beklagten (vgl. zur Beweislast: Palandt-Sprau, BGB, § 827 Rn. 3) geführt und eine Haftung des Beklagten auch aus diesem Grund ausgeschlossen.

II.

17
Der Beklagte haftet der Klägerin ferner nicht gemäß § 829 BGB. Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fällen für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert, sofern dem Schädiger nicht diejenigen Mittel entzogen werden, die er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt. Eine Haftung aus § 829 BGB setzt daher neben der Verwirklichung des objektiven wie des subjektiven Tatbestandes des § 823 BGB voraus, dass die Voraussetzungen des § 827 BGB vorliegen. Vorliegend fehlt es jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen bereits an einer nachweislich willensgesteuerten Handlung des Beklagten und damit an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 823 BGB. Selbst wenn man dies anders sehen und lediglich eine fehlende Verantwortlichkeit des Beklagten gemäß § 827 BGB annehmen wollte, kommt eine Haftung des Beklagten aus § 829 BGB nicht in Betracht. Denn der klägerseits herangezogene Umstand, dass der Beklagte über eine private Haftpflichtversicherung verfügt, ist für sich allein gesehen nicht geeignet, einen Anspruch der Klägerin gemäß § 829 BGB zu begründen. Hierfür bedarf es weitergehender besonderer Umstände, die eine Haftung ungeachtet der fehlenden eigenen Verantwortlichkeit für die Tat als recht und billig erscheinen lassen. Derartiges ist klägerseits weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vorliegend hat sich ein typisches Risiko der beruflichen Tätigkeit der Klägerin verwirklicht, das die Klägerin mit ihrer Berufswahl bewusst eingegangen ist. Die Klägerin ist auch nicht rechtlos gestellt, sondern über die – unstreitig erfolgte – Anerkennung des schädigenden Ereignisses als Arbeitsunfall hinsichtlich ihrer materiellen Schäden umfassend abgesichert. Der Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen gegenüber ihrem Arbeitgeber beruht auf einer gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung.

III.

18
Die Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderung.

IV.

19
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1,2 ZPO.

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