Hitzewelle: Wann muss der Chef mir Hitzefrei geben?
Die Deutsche Anwaltsauskunft informiert, dass Beschäftigte ein Recht auf Hitzefrei erst ab mehr als 35 Grad Raumtemperatur haben, und auch das nur unter bestimmten Umständen.
„Zeigt das Thermometer mehr als 35 Grad, ist das Büro dem Gesetz nach nicht mehr als Arbeitsraum geeignet“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher des Rechtsportals anwaltauskunft.de. Könne der Arbeitgeber den Raum weder kühlen, noch einen Ausweichraum anbieten, müsse er die Mitarbeiter freistellen.
Arbeitgeber müssten aber schon früher tätig werden. Es müsse dafür gesorgt werden, dass es im Büro möglichst nicht wärmer wird als 26 Grad, zum Beispiel durch Sonnenschutzvorrichtungen an den Fenstern. Laut Arbeitsstättenregel ASR A3.5 dürfe die Temperatur am Arbeitsplatz nicht höher sein. Steige sie (trotzdem) auf über 30 Grad, müssten sich Arbeitgeber noch intensiver um den Schutz ihrer Mitarbeiter bemühen, z.B. durch Lüften in den frühen Morgenstunden oder das Bereitstellen von Getränken. „Kollegen, die stärker als andere durch die Hitze gefährdet sind, etwa Schwangere, muss der Arbeitgeber besonders vor Hitze schützen und sie gegebenenfalls freistellen“, fügt Walentowski hinzu.
Wer draußen arbeite, sei von der Hitze häufig noch stärker betroffen als Menschen, die am Schreibtisch sitzen. Arbeitgeber müssten bei jedem Wetter darauf achten, dass die Gesundheit ihrer Beschäftigten nicht gefährdet sei. Klettere die Temperatur auf über 30 Grad, sollten sie zum Beispiel kühle Getränke zur Verfügung stellen oder den Beschäftigten mehr Pausen erlauben. Auf ältere und leistungsgeminderte Beschäftigte müssten Arbeitgeber besonders Rücksicht nehmen. Im Extremfall dürften sie gar nicht im Freien eingesetzt werden.
Ob im Büro oder auf der Baustelle – sich selbst Hitzefrei zu geben sei keine gute Idee. „Beschäftigte sollten dem Arbeitgeber Zeit lassen, Abhilfe zu schaffen und die Temperatur zu senken“, sagt der Sprecher von anwaltauskunft.de. Einfach nach Hause zu gehen, könne ein Abmahnung oder sogar Kündigung zur Folge haben.
Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Anwaltsauskunft Nr. 9/2019 vom 24.07.2019