Keine Beschädigung des Mauerputzes durch wilden Wein

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 1992 – 22 U 133/91

Schäden des Putzes einer Grenzwand können nicht dadurch verursacht worden sein, daß der Nachbar Wilden Wein angepflanzt und an der Wand hochranken gelassen hat.

(Leitsatz des Gerichts)

Tatbestand
1
(Übernommen aus OLGR Düsseldorf)

2
Die Bekl. hatte an der Grenzwand des Vaters des Kl. Wilden Wein angepflanzt, der an der Wand hochgerankt war. Auf Veranlassung des Kl. hat sie den Wilden Wein inzwischen beseitigt. Der Kl. macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen Putzschäden geltend, die durch den Wilden Wein herbeigeführt worden sein sollen.

Entscheidungsgründe
3
Die Berufung ist nicht begründet, weil die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 I BGB oder § 823 II BGB i.V.m. § 1004 nicht erfüllt sind.

4
Die Beschädigung der Grenzmauer, auf die der Kl. seine Schadensersatzforderung stützt, ist von der Bekl. nicht herbeigeführt worden. Auch nach der Behauptung des Kl. soll sie nicht mehr getan haben, als den Wilden Wein anzupflanzen und an der Wand hochranken zu lassen. Es kann heute als allgemein bekannt festgestellt werden, daß Wilder Wein intakten Putz nicht beschädigt. Die von den Prozeßbevollmächtigten vorgenommene Untersuchung zwischen Schmuckwein und Wildem Wein gibt es nicht. Wilder Wein ist Schmuckwein. Er rankt an glatten Wänden hoch, indem er mit kleinen Näpfchen an der Wand klebt. Es handelt sich also nicht um Wurzeln, die in Unebenheiten der Oberfläche der Wand eindringen und dort Risse hervorrufen könnten. Dies kann als offenkundige Tatsache gem. § 291 ZPO festgestellt werden, denn man kann es nicht nur in Gartenbüchern, sondern auch in den Gartenbeilagen der Tageszeitungen im Herbst und im Frühjahr lesen, und in vielen Städten werden aus Anlaß von Fassadenbegrünungswettbewerben Broschüren ausgegeben, die über die Eigenschaften dieser Pflanzen informieren.

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