OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011 – 14 U 88/11
Für Wasserrohrverlegungen dürfte in einem wesentlichen Punkt nichts anderes gelten als für Abdichtungsarbeiten: Sie gelten im Hinblick auf die potentiellen Feuchtigkeitsschäden generell als besonders gefahrenträchtig und erfordern deshalb besondere Sorgfalt. Ist einem Abdichtungsunternehmen als Spezialbetrieb das hohe Gefahrenpotential aus einer Undichtigkeit bekannt, liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn grundlegende handwerkliche Fehler begangen werden (Rn. 21).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht als Gebäudeversicherin eines Wohnhauses Schadensersatzansprüche geltend für ihrer Behauptung nach seitens der Beklagten mangelhaft eingebaute Kupferrohre einer Wasserleitung im Fußbodenaufbau. Die Rohre erwiesen sich – unstreitig – als undicht, so dass es zu erheblichen Durchfeuchtungen im Mauerwerk des Ende 2006 bezogenen Hauses der Zeugen B. kam. Infolgedessen erbrachte die Klägerin an die Zeugen B. umfangreiche Entschädigungszahlungen in Höhe der Klageforderung von 36.353,79 €, die nach dem angefochtenen Urteil die Beklagte an die Klägerin nahezu vollständig zu erstatten hat.
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Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen (Bl. 296 f. d. A.).
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Das Landgericht hat in dem Urteil die Auffassung vertreten, aufgrund der – unstreitig – unzureichend unter Verstoß gegen die einschlägige DIN-Norm von der Beklagten durchgeführten Belastungsprüfung der Rohre (Druckprüfung, jedoch keine Sichtprüfung und auch keine Dichtheitsprüfung) sei ein Beweis des ersten Anscheins zum Nachteil der Beklagten dahin anzunehmen, dass der aufgetretene Mangel der Durchfeuchtung durch diesen Verstoß – die unzureichende Dichtheitsprüfung – verursacht worden sei. Es liege ein grob fahrlässiger Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vor. Deshalb müsse die Beklagte darlegen und beweisen, dass sie für die Durchfeuchtung nicht verantwortlich gewesen sei, zumindest aber den gegen sie sprechenden Anschein erschüttern. Das sei ihr nicht gelungen. Die Kammer hat deshalb der Klage in Höhe von 36.083,43 € stattgegeben.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die eine vollständige Klageabweisung erreichen will. Sie hält schon den Anscheinsbeweis für ungerechtfertigt. Die Beklagte habe ihre Arbeiten im Juli 2005 fertig gestellt; die Feuchtigkeitsschäden seien erst zu Beginn des Jahres 2007 aufgetreten. Insoweit gäbe es auch einen Untersuchungsbericht der K.-AG (KME), nach dem als Schadensbild eine „interkristalline Korrosionserscheinung“ angenommen würde, verursacht von einem korrosiven Medium am Rohräußeren. Das weitere Gutachten des Instituts für Schadensverhütung und Forschung der öffentlichen Versicherer sei in sich schon widersprüchlich. Aus dem Gutachten könne auch auf einen anderen Geschehensablauf geschlossen werden, dass die Rohre zum Zeitpunkt ihrer Verlegung bzw. Druckprüfung noch dicht gewesen seien und bei einer insgesamt ordnungsgemäßen Druckprüfung durch die Beklagte etwaige im Entstehen begriffenen Defekte der Rohre nicht zu Tage getreten wären. Es sei erst durch die Inbetriebnahme des Leitungsnetzes über einen längeren Zeitraum und den damit ausgelösten Korrosionsprozess zur Undichtigkeit der Rohre und infolgedessen zum Austritt von Wasser gekommen. Dies alles spreche dafür, dass im Zeitpunkt der Fertigstellung der Werkleistung durch die Beklagte auch bei pflichtgemäßer Überprüfung der Rohre die Leckage nicht auffindbar gewesen wäre. Es sei somit wahrscheinlich, dass die Risse in den Rohren sich erst im Laufe eines längeren Korrosionsprozesses entwickelt hätten. Dies sei durch die Beklagte selbst bei ordnungsgemäßer Dichtheitsprüfung nicht erkennbar gewesen. Für die Haftung der Beklagten fehle es damit am Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Diesen Kausalzusammenhang hätte aber die Klägerin darlegen und beweisen müssen. Eine entsprechende Darlegung und Beweisführung sei ihr nicht gelungen. Durch den Geschehensablauf sei der Beweis des ersten Anscheins widerlegt.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage auch in Höhe von 36.083,43 € abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Da das Haus erstmals im Dezember 2006 bezogen wurde, seien bis zu diesem Zeitpunkt die Leitungen nicht benutzt worden. Kurz nach dem Einzug hätten sich die ersten Feuchtigkeitsschäden gezeigt. Im Übrigen hätten die Gutachten einen mehrere Millimeter langen Riss in den betroffenen Rohren festgestellt, der eindeutig auf eine mechanische Einwirkung von außen zurückgeführt worden sei. Dieser Riss müsse schon von Anfang an bestanden haben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Hinweisverfügung der Senatsvorsitzenden vom 11. November 2011 (Bl. 360 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 15. November 2011 (Bl. 363 d. A.).
II.
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Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Zahlung von 2.104,64 € für die von der Zeugin B. erbrachten Zahlungen, von 25.855,41 € für die Rechnung der Firma V., von 520,00 € für die von der Zeugin B. erbrachten Eigenleistungen, von 61,00 € für Strom, von 598,38 € und weiteren 1.190,00 € für Gutachter und in Höhe von 5.754,00 € wegen Nutzungsausfalls, d. h. insgesamt in Höhe von 36.083,43 € gegenüber der Beklagten zuerkannt, weil die Beklagte ihre Werkleistung – die Rohrverlegung – in wesentlichen Punkten mangelhaft erbracht hat; die Beklagte ist einstandspflichtig über § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 Buchst. c) VOB/B (2006) i. V. m. § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a. F.
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Die Beklagte hat eine mangelhafte Werkleistung erbracht und dadurch die Feuchtigkeitsschäden in dem von der Klägerin versicherten Wohnhaus verursacht. Hierfür spricht der Beweis des ersten Anscheins.
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1. Grundsätzlich hätte das Vorliegen eines Mangels der Werkleistung der Beklagten nach Abnahme die Klägerin zu beweisen. Das Objekt soll am 4. Dezember 2006 offiziell abgenommen worden sein. Die Zeugin B. soll aber bereits zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich auf den Feuchtigkeitsschaden hingewiesen haben; dies sei auch im Übergabeprotokoll vom 4. Dezember 2006 festgehalten worden (vgl. Bl. 18 d. A.). In dem Übergabeprotokoll heißt es „Ecken Küchen, Fenster, höchstwahrscheinlich feucht“ (Bl. 80 d. A.).
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Inwieweit diese Rüge genügte, tatsächlich in Bezug auf den hier streitigen Mangel von keiner Abnahme auszugehen, ist allerdings zweifelhaft. Denn das Gewerk wurde von einem Subunternehmer der Bauträgerin erstellt. Vertragsbeziehungen bestanden damit allein in diesem Verhältnis und nicht gegenüber den Zeugen B.. Die Abnahme im Werkvertragsverhältnis zwischen Bauträger und Subunternehmer fand jedoch schon im Jahr 2005 statt. Dass hier irgendwelche Mängel gerügt wurden, ist nicht bekannt und wird auch nicht behauptet. Die Feuchtigkeitsschäden sollen erst Ende 2006 / Anfang 2007 aufgetreten sein.
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2. Die Wirkungen der Abnahme können jedoch dahinstehen. Der Senat bejaht einen Anscheinsbeweis zum Nachteil der Beklagten für die schuldhafte Verursachung der Schäden, weil sie gegen die anerkannten Regeln der Technik grob fahrlässig verstoßen hat (vgl. Ingenstau/Korbion/Wirth, VOB, 17. Aufl., § 13 Abs. 7 VOB/B, Rdnr. 76). Dass auch in der in Frage stehenden Konstellation an sich kein direktes Auftragsverhältnis zwischen den Zeugen B., für die die Klägerin als Gebäudeversicherer des beschädigten Wohnhauses auftritt, und der Bauträgerin einerseits, sowie der Beklagten andererseits besteht, ist insoweit unschädlich, als die Bauträgerin die Ansprüche gegen die sonstigen am Bau Beteiligten – und damit auch gegenüber der Beklagten – an die Zeugin B. abgetreten hat (vgl. Bl. 14 d. A. [Ziffer V Abs. 3 Ziffer (3)]). Damit kann in diesem Prozessverhältnis geklärt werden, ob die Beklagte sich einen grob fahrlässigen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik hat zu Schulden kommen lassen.
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a) Der Anspruch ist herzuleiten aus dem Vertrag zwischen der Bauträgerin, deren Ansprüche an die Zeugin B. abgetreten und dann an die Klägerin als Versicherin übergegangen sind gem. § 67 VVG a.F. als Auftraggeberin, und der Beklagten als Auftragnehmerin i. V. m. § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 VOB/B, weil es sich um Schäden handelt, die über die eingebaute Anlage – also die Rohre – selbst hinausgehen und im Haus aufgetreten sind samt den dadurch veranlassten Folgekosten.
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In der ersten Instanz hat die Beklagte zunächst vorgetragen, sie habe die Druckprobe fachgerecht durchgeführt, um die Dichtigkeit und Festigkeit des Leitungssystems zu prüfen (Bl. 70 d. A.). Danach habe das Leitungsnetz einwandfrei funktioniert und sei dicht gewesen.
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Die Kammer hat die zum Beweis dieser Behauptung benannten Zeugen D. und H. vernommen (Protokoll Bl. 157 f. d. A.). Danach ist die Prüfung der Rohre nicht so vorgenommen worden, wie es nach dem insoweit einschlägigen Merkblatt für Dichtheitsprüfungen von Trinkwasserinstallationen des Zentralverbandes Sanitärheizung Klima zu erfolgen hat (Bl. 187 f., 194 f. d. A.). Das ist im angefochtenen Urteil näher dargestellt (LGU 6). In der Berufungsbegründung werden diese Feststellungen an sich nicht angegriffen. Die entsprechende Würdigung des Landgerichts ist deshalb der Senatsentscheidung zugrunde zu legen. Abgesehen davon ist sie auch richtig. Denn die vorgeschriebene Belastungsprüfung und Sichtprüfung aller Rohrverbindungen (Bl. 194 unten d. A.), wobei die Belastungsprüfung mit erhöhtem Druck über 10 Minuten stattfinden soll (Bl. 195 oben d. A.), ist ebensowenig durchgeführt worden wie eine Dichtheitsprüfung vor der Belastungsprüfung (vgl. Bl. 194 d. A.). Darüber hinaus soll aus hygienischen und korrosionschemischen Gründen noch unmittelbar vor der Inbetriebnahme der Wasserleitung eine Dichtheitsprüfung mit Wasser durchgeführt werden (vgl. Bl. 195 d. A.). Auch das ist nicht geschehen.
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Die fehlerhafte Prüfung muss sich die Beklagte zurechnen lassen; die Mitarbeiter waren ihre Erfüllungsgehilfen.
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b) Die Beklagte hat damit gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen. Die DIN-Normen sind zwar lediglich private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (s. nur Senat – 14 U 213/07, BauR 2008, 163), welche im Einzelfall auch den anerkannten Regeln der Technik nicht entsprechen können (so aktuell Senat – 14 U 52/11, juris-Rdnr. 46 m.w.N.). Dass die hier einschlägige DIN jedoch nicht die maßgebliche allgemein anerkannte Regel der Technik darstellt, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet.
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c) Das Landgericht hat den Verstoß zu recht als grob fahrlässig gewertet. Grobe Fahrlässigkeit verlangt einen besonders schweren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Gerade der vorliegende Fall zeigt aber, wie wesentlich eine sorgfältige Dichtheitsprüfung der Rohre ist. Im Nachhinein kann praktisch keine Kontrolle mehr stattfinden. Dann zeigt sich der unsachgemäße Einbau von beschädigten Rohren erst, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Dementsprechend hat das OLG Jena die Verlegung von Wasserrohren unter Verstoß gegen die einschlägigen DIN-Normen (fehlerhafte Überprüfung auf Dichtheit und Festigkeit der Installation) als grob fahrlässig angesehen (1 U 1578/98, BauR 2006, 1902, juris Rdnr. 42 f.). Die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH zurückgewiesen (VII ZR 120/05, IBR 2006, 388). Der Senat wertet entsprechend. Die Notwendigkeit sorgfältiger Überprüfungen, die eine dauerhafte Belastung der Rohre im verlegten Zustand gewährleistete, drängte sich auf. Für Wasserrohrverlegungen dürfte in einem wesentlichen Punkt nichts anderes gelten als für Abdichtungsarbeiten: Sie gelten im Hinblick auf die potentiellen Feuchtigkeitsschäden generell als besonders gefahrenträchtig und erfordern deshalb besondere Sorgfalt. Ist einem Abdichtungsunternehmen als Spezialbetrieb das hohe Gefahrenpotential aus einer Undichtigkeit bekannt, liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn grundlegende handwerkliche Fehler begangen werden (OLG Zweibrücken – 8 U 62/99, IBR 2001, 181).
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d) Es spricht deshalb ein Beweis des ersten Anscheins gegen die Beklagte, dass bei Beachtung der DIN-Normen der eingetretene Schaden vermieden worden wäre und er auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen ist. Denn wenn das Leck aus einem Mangel an der Rohrinstallation herrührt, ist es ein typischer Geschehensablauf, dass dies auf einer mangelhaften Montage beruht (OLG Schleswig – 14 U 49/08, BauR 2011, 150, juris-Rdnr. 38).
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e) Die Beklagte müsste demnach darlegen und beweisen, dass der Schaden nicht auf der Verletzung anerkannter Regeln der Technik beruhte, also auch im Falle der Beachtung der DIN-Normen entstanden wäre. In diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gehen zu ihren Lasten (vgl. insoweit grundlegend schon BGH – V ZR 349/89, BGHZ 114, 273 = NJW 1991, 2021, juris-Rdnr. 25). Die Beklagte hat den Anscheinsbeweis aber nicht erschüttern können.
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aa) Die Beklagte meint hier, sich auf die nicht in jeder Hinsicht einheitlichen Gutachtenergebnisse stützen zu können. Das ist zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend, wie das Landgericht schon im Urteil ausgeführt hat (LGU 7). Auch in der gutachterlichen Stellungnahme der KME vom 4. Oktober 2007 heißt es (was die Beklagte übergeht), dass der Riss von der Rohraußenoberfläche nach innen geht (Bl. 30 d. A.), was also auch für eine Einwirkung von außen spricht; zudem soll eine exakte Ursachenermittlung zur Schadensentstehung nicht mehr möglich sein. Die KME will zwar einen Material- bzw. Fertigungsfehler ausschließen und schreibt, die Entstehung derartiger Schädigen liege außerhalb des Einflussbereiches des Rohrherstellers. Das hilft der Beklagten aber nicht. Die Schäden können auch im Nachhinein beim Transport oder bei der Verlegung der Rohre entstanden sein. Aufgabe der Beklagten wäre es gewesen, die Rohre auf ihre Dichtheit zu überprüfen, um gewährleisten zu können, dass sie auch bei Benutzung nach Hausbezug dicht sind. Ob der Fehler beim Rohrhersteller oder beim Transporteur oder auch im Zuge des Einbaus verursacht wurde durch Beschädigung des Rohres, ist insoweit unbeachtlich. Die Beklagte enthebt das nicht von ihren Prüfungspflichten.
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Außerdem ist nach dem Gutachten des Instituts für Schadensverhütung und Schadensforschung vom 8. Mai 2008 der schadensursächliche Riss auf der Außenseite „eindeutig von außen erzeugt worden und nach innen fortgeschritten“ (Bl. 36 d. A.). In diesem wesentlichen Punkt – Erzeugung des Risses von außen her – sind die Gutachten also nicht widersprüchlich. Dass das Institut für Schadensverhütung und Schadensforschung im Übrigen – wie die KME – keine ganz genaue Aussage darüber trifft, welchen Ursprung die Rissbildung hat, kann damit offen bleiben. Nach der Ansicht des Instituts für Schadensverhütung soll der Riss „sehr wahrscheinlich auf eine mechanische Einwirkung von außen zurückzuführen“ sein (Bl. 36 d. A.).
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bb) Die übrigen Ansätze der Berufungsbegründung sind Spekulation und beruhen auf Vermutungen. Ob bei einer ordnungsgemäßen Druckprüfung durch die Beklagte die im Entstehen begriffenen Defekte der Rohre nicht zu Tage getreten wären, lässt sich im Nachhinein nicht mehr genau sagen. Für die Erschütterung des Anscheinsbeweis, genügt eine Vermutung für einen anderen Hergang nicht. Der Beklagten gelingt es anhand der Gutachten nicht, einen Sachverhalt nachzuweisen, aufgrund dessen sich ein untypischer anderer Geschehensablauf ergeben könnte. Es existiert kein Anhaltspunkt dafür, dass die eingebauten Rohre noch nachträglich beschädigt wurden.
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Daraus folgend ist die Berufung insgesamt unbegründet.
III.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29
Die Revision war nicht zuzulassen, weil es an den Voraussetzungen dazu fehlt.