Zur Darlegungslast des Frachtführers hinsichtlich durchgeführter Sicherungsmaßnahmen

OLG Celle, Urteil vom 03.05.2007 – 11 U 229/06

Ist nicht sicher, ob ein Schaden am Transportgut im Obhutsbereich des Frachtführers eingetreten ist, muss dieser zu den von ihm getroffenen Sicherungsmaßnahmen zunächst nicht näher vortragen.(Rn.21) Ob eine im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom Frachtführer vorgenommene Teilzahlung auf den Schaden ein sog. Zeugnis gegen sich selbst darstellt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig.(Rn.16)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1

Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Transportschaden.
2

Die Klägerin ist Versicherer nach französischem Recht mit Hauptsitz in Paris. Versicherungsnehmerin der Klägerin ist u. a. die So. GmbH. Diese verkaufte an die Sa. AG am 27. August 2004 Medikamente im Gesamtwert von 10.289,87 € netto. Mit dem Transport der Medikamente von Hannover nach Mannheim beauftragte sie die Beklagte, welche ihrerseits den Transportunternehmer A.J. beauftragte (nachfolgend: der Streitverkündete). Die zu transportierenden Medikamente waren in Kartons verpackt, welche sich ihrerseits wieder in einem mit Folie verschweißten Umkarton auf einer Palette befanden.
3

Der Streitverkündete lieferte den äußerlich unversehrten Umkarton am 30. August 2004 an die Sa. AG aus. Beim Öffnen des Umkartons stellte diese fest, dass zwei der darin enthaltenen Kartons gestaucht waren und der Inhalt beschädigt war.
4

Die Klägerin regulierte den Schaden ihrer Versicherungsnehmerin und zahlte einen Betrag in Höhe von 1.786,30 €. Nachdem die So. GmbH ihre etwaige Forderung aus dem Schadensfall an die Klägerin abgetreten hatte, forderte diese die Beklagte zur Zahlung des vorstehenden Betrags auf. Die Beklagte zahlte jedoch lediglich 61,75 €.
5

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu einem pauschalierten Frachtsatz tätig geworden sei. Deshalb sei die Beklagte nicht als Spediteurin zu behandeln, sondern hafte wie ein Frachtführer. Der Schaden sei auch im Obhutsbereich der Beklagten entstanden. Hierfür hafte die Beklagte in vollem Umfang, denn die Schadensentstehung beruhe auf Leichtfertigkeit im Sinne des § 435 HGB.
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Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Abtretung verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz. Die Klägerin habe darüber hinaus zur Vereinbarung einer Fixkostenspedition nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Der Schaden sei auch nicht im Obhutsbereich der Beklagten eingetreten. Darüber hinaus sei eine etwaige Haftung der Beklagten gemäß § 431 Abs. 1 HGB aber auch auf den Gegenwert von 8,33 Sonderziehungsrechten je Kilogramm beschränkt. Die beiden Kartons hätten – was zwischen den Parteien unstreitig ist – ein Gewicht von 6,129 kg besessen. Bei einem Wert des Sonderziehungsrechts am Tag der Ablieferung von 1,20946 € ergebe sich damit ein Haftungshöchstbetrag von 61,75 €. Ein weitergehender Anspruch scheide aus. Insoweit sei nicht ersichtlich, dass der Streitverkündete den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig verursacht habe.
7

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die Voraussetzungen einer unbeschränkten Haftung gemäß § 435 HGB nicht ausreichend dargelegt. Außerdem habe die Klägerin die Behauptung unzureichender Verpackung nicht ausreichend substantiiert bestritten. Auf den weiteren Inhalt des Urteils wird Bezug genommen (Bl. 90 – 93 d. A.).
8

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Der Schaden beruhe auf einem qualifizierten Verschulden des Streitverkündeten. Zwar könne die Klägerin dies nicht beweisen. Der Beklagten obliege allerdings die sekundäre Darlegungslast, welcher ihr bisheriger Vortrag nicht genüge.

II.
9

Die Berufung ist zulässig. Das Oberlandesgericht ist zur Entscheidung über die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG zuständig.
10

Die Berufung ist allerdings unbegründet. Zutreffend hat das Amtsgericht die Klage auf Zahlung von Schadensersatz abgewiesen.
11

1. Allerdings scheitert der geltend gemachte Anspruch nicht bereits an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Die von der Versicherungsnehmerin vorgenommene Abtretung ihr zustehender Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG setzt unter anderem voraus, dass die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig besorgt wird. Um dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes gerecht zu werden, ist auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen. Ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit vorliegt, ist davon abhängig, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (vgl. BGH, TranspR 2006, 166 – 169). Wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Transportversicherer einen entstandenen Schaden reguliert und gegen den Frachtführer bzw. den Spediteur anschließend eine Forderung in entsprechender Höhe geltend macht, handelt es sich hierbei um eine eigene Angelegenheit. Das ist selbst dann der Fall, wenn der Versicherer den Schaden seines Versicherungsnehmers noch nicht reguliert hat (vgl. BGH, a. a. O.).
12

2. Auch scheidet eine Haftung der Beklagten nicht bereits deshalb aus, weil diese als Spediteurin grundsätzlich nur für ein etwaiges Auswahlverschulden bzw. für eine Beschädigung in ihrer Obhut befindlicher Ware einzustehen hat. Vielmehr haftet die Beklagte gemäß § 459 HGB wie ein Frachtführer, weil sie als Vergütung mit der So. GmbH einen bestimmten Betrag vereinbarte. Die Klägerin hat zur behaupteten Fixkostenvereinbarung substantiiert vorgetragen. Die Klägerin war berechtigt, sich zunächst auf die Behauptung einer Vereinbarung auf der Basis eines pauschalierten Frachtsatzes zu beschränken, da bereits dies die Annahme einer Fixkostenvereinbarung im Sinne des § 459 HGB erlaubt. Es wäre vielmehr Sache der Beklagten gewesen, als Vertragspartnerin der So. GmbH eine Fixkostenvereinbarung substantiiert zu bestreiten und zu der tatsächlich getroffenen Abrede näher vorzutragen.
13

3. Eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 425 Abs. 1, 429 Abs. 2 HGB scheitert allerdings am fehlenden Nachweis des Schadenseintritts im Obhutsbereich der Beklagten (vgl. zur Beweislastverteilung BGH, NJW-RR 1988, 1369 – 1371). Eine Umkehr der Beweislast kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
14

Zwar hat die Beklagte zunächst vorgetragen, dass das Transportgut bei Anlieferung an ihre Geschäftsstelle in Langenhagen noch unbeschädigt gewesen sei.
15

Damit bezog sich die Beklagte allerdings ersichtlich nur auf den Zustand des Umkartons.
16

Auch dass die Beklagte vorprozessual bereits einen Teilbetrag zahlte, führt nicht zu einer Beweislastumkehr. Zwar hat der Bundesgerichtshof eine solche Möglichkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGH, TranspR 2006, 202 – 205). Voraussetzung für die Annahme eines Zeugnisses gegen sich selbst ist aber, dass dem Gläubiger mit der Leistung eine Erfüllungsbereitschaft angezeigt wird, um diesen dadurch von weiteren Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Eine Beurteilung der Teilzahlung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
17

Im vorliegenden Fall erfolgte die Zahlung ersichtlich ohne vorherige Einholung einer Stellungnahme des von der Beklagten beauftragten Frachtführers. Erst nachdem sich dieser im Rechtsstreit schriftlich zur Feststellung der Schäden bei der Empfängerin und dem Zustand des Umkartons geäußert hatte, hat die Beklagte die Schadensentstehung im Verantwortungsbereich der Beklagten bzw. des Streitverkündeten explizit bestritten. Unter diesen Umständen kann die vor Kenntnis der Stellungnahme erfolgte Teilzahlung nicht als Anerkenntnis einer grundsätzlichen Haftung angesehen werden. Vielmehr ist von einer Leistung auf Kulanzbasis auszugehen, um die zwischen den beiden Parteien bestehenden ständigen Geschäftsbeziehungen nicht zu gefährden. Hinzu kommt, dass die Teilzahlung der Beklagten in Höhe von 61,75 € geringfügig ist. Dieser Betrag macht gerade einmal 3,5 % des geltend gemachten Schadens aus und bewegt sich damit in einem Bereich, in dem üblicherweise auch Skonto gewährt wird.
18

Zu einer Beweislastumkehr führt auch nicht die vorprozessuale Erklärung der Beklagten vom 7. September 2004, wonach der Schaden im Gewahrsam des Streitverkündeten entstanden sei. Diese Erklärung beruhte ersichtlich auf der vorangegangenen Aufforderung der Versicherungsnehmerin der Klägerin, ihr eine Schadensmeldung für ihre Versicherung zukommen zu lassen.
19

4. Darüber hinaus würde sich ein etwaiger Anspruch der Klägerin gemäß § 431 Abs. 2 Nr. 2 HGB aber auch auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm Rohgewicht des entwerteten Teils der Sendung beschränken. Den sich hieraus ergebenden Betrag hat die Beklagte aber bereits gezahlt.
20

Ein Wegfall der Haftungsbegrenzung gemäß § 435 HGB kommt nicht in Betracht, da die Klägerin keinen Beweis für eine vorsätzliche oder leichtfertige Schadensverursachung im Verantwortungsbereich der Beklagten oder des Streitverkündeten angetreten hat.
21

Die Ursache der Beschädigung ist unklar. Das führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten, über den bisherigen Umfang hinaus zu den möglichen Ursachen näher vorzutragen und die in Betracht kommenden Schadensursachen im Rahmen einer etwaigen sekundären Darlegungslast weiter einzugrenzen. Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet, eine Schnittstellendokumentation vorzulegen. Zwar handelt es sich beim Umschlag von Transportgütern um einen besonders schadensanfälligen Bereich. Auch muss regelmäßig Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgehalten werden können und damit der Eintritt eines Schadens und der Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht eingegrenzt werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 751 – 75).
22

Im vorliegenden Fall kam die von der Versicherungsnehmerin der Klägerin aufgegebene Fracht aber unstreitig äußerlich unversehrt bei der Empfängerin an. Erst nach dem Öffnen des mit Folie verschweißten Umkartons wurde der Schaden bemerkt. Damit war die Durchführung von Schnittstellenkontrollen von vornherein nicht geeignet, den eingetretenen Schaden zu verhüten oder die Schadensursache einzugrenzen, denn wenn die Ware bei Ablieferung äußerlich unbeschädigt war, muss dies auch während des vorangegangenen Transports so gewesen sein.
23

Zwar hat der Frachtführer auch unabhängig von etwaigen Schnittstellenkontrollen die Umstände darzulegen, die seines Wissens zufolge zum Schaden geführt haben können (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 435 HGB, Rn. 21). Dies ist jedoch geschehen. Die Beklagte hat sich insoweit die Stellungnahme des Streitverkündeten vom 20. März 2006 zu eigen gemacht. Danach sei der Umkarton nicht bis zur Oberkante gefüllt und auch kein Füllmaterial vorhanden gewesen. Dieser Vortrag ist grundsätzlich geeignet, eine Erklärung für die entstandenen Schäden anzubieten. So ist durchaus vorstellbar, dass sich die Ware aufgrund normaler Schwerpunktveränderungen vor oder während des Transports innerhalb des Umkartons verschob und durch den so entstehenden Druck zwei Kartons eingedrückt und deren Inhalt beschädigt wurden. Dann wäre der Schaden aber nicht auf ein leichtfertiges Verhalten der Beklagten, ihrer Angestellten oder des Streitverkündeten zurückzuführen.
24

Es wäre dementsprechend Aufgabe der Klägerin gewesen, unter Beweisantritt näher vorzutragen, warum bei sorgsamer Behandlung der Fracht die Schäden gleichwohl nicht hätten eintreten können. Erst danach hätte sich die Beklagte näher zu den von ihr insoweit getroffenen organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Ware vor Beschädigungen erklären müssen. Die Klägerin hat hierzu zwar vorgetragen, dass die Verpackung der Sendung transportgerecht erfolgt sei. Unter Berücksichtigung des vorgelegten Lichtbildes vom geöffneten Umkarton wäre aber näher vorzutragen gewesen, inwieweit von einer transportgerechten Verpackung trotz Fehlens von Füllmaterial auszugehen sein soll.
25

Die Beklagte hat auch nicht zu ihrer Lagerorganisation näher vorzutragen. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1996 (TranspR 1997, 291 – 294) bezieht, betraf diese Entscheidung den Fall eines Abhandenkommens von Waren aus dem Lager des Spediteurs. Es liegt auf der Hand, dass der Spediteur in dieser Konstellation näher zur Organisation des Lagerbetriebs und zu den von ihm getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung eines Abhandenkommens vorzutragen und diesen Vortrag ggf. auch zu beweisen hat. Auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1995 (TranspR 1996, 303 – 304) betrifft das Abhandenkommen von Ware im Verantwortungsbereich des Spediteurs.
26

Der vorliegende Schadensfall ist mit den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellationen aber nicht vergleichbar. Auch eine noch so gut ausgestaltete Lagerorganisation ist nicht geeignet, das etwaige Verrutschen von Waren in einem Umkarton zu verhindern oder Rückschlüsse auf die leichtfertige oder vorsätzliche Verursachung eines Schadens zu gestatten.
27

Auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Dezember 1999 (TranspR 2002, 408 – 410) erlaubt keine hiervon abweichende Beurteilung. Zwar hatte der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung nicht über ein Abhandenkommen, sondern über eine Beschädigung von Ware zu entscheiden. Gesichert war allerdings, dass sich die Beschädigung des Transportgutes im Verantwortungsbereich des Spediteurs durch ein Umstürzen der versendeten Maschine ereignete. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Konstellation dem Spediteur auferlegt, zu der konkret vorgenommenen Transportsicherung näher vorzutragen und diesen Vortrag ggf. unter Beweis zu stellen. Im Gegensatz dazu ist im vorliegenden Fall allerdings ungeklärt, wo die Ware beschädigt wurde und ob dies im Verantwortungsbereich der Beklagten oder noch vor Übergabe der Ware an sie geschah (s. o.). Damit könnte auch aus einer möglicherweise unzureichenden Transportsicherung (beispielsweise gegen ein Umfallen) nicht der Schluss gezogen werden, dass diese zur Beschädigung der Ware führte. Im Übrigen spricht gegen eine unsachgemäße Behandlung des Umkartons aber auch, dass dieser bei seiner Ankunft äußerlich unversehrt war. Wäre der Umkarton aber tatsächlich während des Transports nicht ordnungsgemäß behandelt worden, wären äußerlich erkennbare Verformungen oder Beschädigungen zumindest wahrscheinlich gewesen.

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