LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 – 10 O 457/99
Zur Ausübung eines „virtuellen Hausrecht“ im Internet durch Ausschluss eines Teilnehmers von Chat-Rooms im Internet
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt, die Verfügungsklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung darüber, ob dem Verfügungsbeklagten der Zugang zu dem von der Verfügungsklägerin im Internet bereitgestellten „Q-Chat“ zu untersagen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
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Die Verfügungsklägerin stellt im Internet unter der Adresse „http://www.Q-chat .de“ die Möglichkeit zur Verfügung, mit Dritten mittels einer sog. Chat-Software zu kommunizieren. Die Nutzung ist unentgeltlich. Die Besonderheit gegenüber anderen Telediensten, wie z.B. E-mail (elektronische Briefe) besteht darin, daß die Kommunikation zwischen einer beliebigen Zahl von Teilnehmern nahezu zeitgleich erfolgt, die Beiträge der einzelnen „Chatter“ also unmittelbar nach der Eingabe am teilnehmenden Einzelcomputer für alle anderen sichtbar im Ausgabefenster (vgl. Bl. 42 d.A.) erscheinen.
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Von der Homepage der Verfügungsklägerin (BI. 25 d.A.) gelangt der Internet-Benutzer über einen „Mausklick“ auf das Feld „Enter“ zu einer weiteren Seite und kann sich von dort in einen der angebotenen „Chat-Kanäle“ unter Eingabe seines „Nickname“, eines Pseudonyms, und des von ihm gewählten Passwortes einwählen, wenn er bereits registrierter Nutzer ist. Andernfalls muss er sich zunächst registrieren lassen. Die Registrierung erfolgt durch Angabe eines frei wählbaren Pseudonyms und eines Passwortes, ohne das weitere Angaben zur Person zu machen sind.
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Der Verfügungsbeklagte nahm seit spätestens September 1999 unter dem Nickname „H_G“ den Dienst in Anspruch. Dabei kam es zu Kommunikationsvorgängen, bei denen er sich mit einem anderen Teilnehmer unter dem Nickname „X&…“ auseinandersetzte, streitige Wortgefechte wurden aber auch zwischen anderen Nutzern der Chat-Software ausgetragen. Die Verfügungsklägerin sah sich dadurch veranlasst, den Verfügungsbeklagten von ihrem Angebot auszuschließen. Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin untersagte ihm telefonisch die Nutzung. Es wurden technische Sperren dergestalt errichtet, daß sowohl der Nickname des Verfügungsbeklagten als auch die IP-Adresse – dabei handelt es sich um eine bei der Einwahl ins Internet von dem Zugangsprovider generierte Zahlenkombination – seines heimischen Computers für die Teilnahme am Chat gesperrt wurde. Der Verfügungsbeklagte wählte sich in der Folgezeit von dem Rechner an seinem Arbeitsplatz aus in das Internet ein und verwendete einen anderen Nickname. Eine von dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin formulierte Unterlassungserklärung (Bl. 21 f. d.A.) unterzeichnete er nicht.
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Die Verfügungsklägerin behauptet, durch die Teilnahme des Verfügungsbeklagten an ihrem Chat-Dienst drohe ihr ein Schaden, weil zu befürchten sei, daß sich Stammchatter von dem Dienst abwendeten, weil ihnen der „Ort“ zu unredlich, bzw. ungemütlich erscheine. Sie vertritt die Auffassung, sie könne nach Belieben den Verfügungsbeklagten von der Nutzung des Dienstes ausschließen. Durch die Umgehung der Sperre habe der Verfügungsbeklagte zudem gegen § 823 Abs. 2 BGB verstoßen, was den Unterlassungsanspruch ebenfalls rechtfertige.
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Die Verfügungsklägerin beantragt sinngemäß,
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den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM – ersatzweise – Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, künftig die im Internet unter ‚http://www.Qchat.de‘ bzw. ‚http://www.Q-chat.de‘ bereitstehenden Teledienste, insbesondere die unter Port … zugängliche Chat-Software abzurufen und/oder zu nutzen.
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Der Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Er rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Ausschluss sei ohne sachlichen Grund erfolgt, weil es zu Beleidigungen oder Verleumdungen der Verfügungsklägerin oder anderer Chatter nicht gekommen sei. Die unentgeltliche Dienstleistung der Verfügungsklägerin stelle einen öffentlichen Treffpunkt für interessierte Nutzer dar, vergleichbar mit einer allgemein zugänglichen Diskussionsveranstaltung, deren Zweck es sei, eine Vielzahl von Meinungen zu präsentieren. Der Ausschluss bedeute eine Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt, sich aus § 32 ZPO. Es ist anerkanntes Recht, daß bei unerlaubten Handlungen als Begehungsort auch der Erfolgsort maßgeblich ist, wenn durch den Erfolgseintritt Tatbestandsmerkmale verwirklicht werden, ohne die der Tatbestand der unerlaubten Handlung nicht verwirklicht würde (Smid in: Musielak, ZPO, 1999, § 32, Rn. 16). Hier tritt der Erfolg der von der Verfügungsklägerin behaupteten unerlaubten Handlung – der Nutzung der Chat- Software trotz Nutzungsuntersagung – an dem Ort ein, an dem sich der Server mit der aufgespielten Chat-Software befindet. Dieser Server steht unstreitig im Bezirk des angerufenen Landgerichts C.
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Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat den geltend gemachten Verfügungsanspruch nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht.
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Sie beruft sich gegenüber dem Verfügungsbeklagten auf ihr „virtuelles Hausrecht“, so daß es naheliegend ist, die Regelungen über das Eigentum jedenfalls, entsprechend anzuwenden. Ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verfügungsbeklagten gemäß § 1004 BGB steht der Verfügungsklägerin jedoch nicht zu. Sie hat nicht dargelegt – daß der Verfügungsbeklagte die Chat-Software rechtswidrig nutzte, was zur Voraussetzung hätte, daß das von ihr ausgesprochene Nutzungsverbot zu Recht erfolgt wäre.
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Soweit die Verfügungsklägerin die Auffassung vertritt, sie könne nach Belieben einzelne Benutzer von ihrer Chat-Software ausschließen, ist dies nach Auffassung der Kammer unzutreffend. Ihr ist zwar zuzugeben, daß der Eigentümer mit seiner Sache grundsätzlich nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung ausschließen kann. Dieser Grundsatz steht aber unter der Einschränkung, daß Rechte Dritter nicht entgegenstehen (§ 903 BGB).
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Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, daß der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn er z.B. ein Geschäft für den: allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, daß er an jeden Kunden Leistungen erbringen will. Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und soweit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufes, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wieder auszuschließen (BGH NJW 1994, 188 f. m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entsteht eine Bindung des Eigentümers an die Zutrittsbefugnis, die es ihm verbietet, sein Hausrecht willkürlich auszuüben (Christensen, Taschenkontrolle im Supermarkt und Hausverbot, JuS 1996, 873 [874]).
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Nicht anders verhält es sich hier: Die Verfügungsklägerin richtet, ihr Angebot unentgeltlich ihre Chat-Software zu nutzen, an alle Benutzer des Internets. Besondere Zugangskontrollen finden nicht statt. Ebensowenig werden verbindliche Bedingungen formuliert, unter denen die Nutzung gestattet wird. Soweit die Verfügungsklägerin vorgetragen hat, der Nutzer müsse die sogenannte „Chattiquette“ akzeptieren, bei der es sich um „Benimmregeln“ handelt, ist nicht ersichtlich, daß darin Bestimmungen enthalten seien die eine Nutzung des Dienstes verbindlich regeln.
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Bestand damit für die Chat-Software eine generelle Nutzungsbefugnis, durfte die Verfügungsklägerin nicht durch willkürliche Ausübung ihres „virtuellen Hausrechts“ diese dem Verfügungsbeklagten wieder entziehen. Gegenüber dem ausgesprochenen Nutzungsverbot konnte er sich auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB berufen.
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Anders wäre es nur, wenn die Verfügungsklägerin Gründe für den Ausschluss gehabt hätte, wie etwa eine Störung des Betriebsablaufs oder daß der Verfügungsbeklagte die Software nicht im Rahmen des üblichen „Chatter-Verhaltens“ genutzt hätte.
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Solche Gründe hat die Verfügungsklägerin indes trotz des Hinweises im Beschluss der Kammer vom 05.11.99 (Bl. 12 d.A.) nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht, sie hat sich vielmehr auf die Behauptung beschränkt, ihr drohe nicht bezifferbarer Schaden, weil sich verschiedene Stammchatter von dem Verfügungsbeklagten unwürdig angegangen fühlten. Dieser Vortrag ist ersichtlich zu pauschal, als daß daraus ein Ausschlußgrund hervorgehen könnte und damit unbeachtlich. Es hätte der Darlegung konkreter Tatsachen bedurft, welcher Nutzer sich durch welche Äußerungen angegriffen gefühlt habe, damit überhaupt ein für den Verfügungsbeklagten erwiderbarer Vortrag vorlag.
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Aber auch soweit der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.11.1999 ausgeführt hat, es sei zu Auseinandersetzungen zwischen dem Verfügungsbeklagten und einem anderen Chatter unter dem Pseudonym X&… gekommen, vermag die Kammer dem keinen Grund zu entnehmen, der die Verfügungsklägerin zu einem Ausschluss des Verfügungsbeklagten berechtigen würde. Daß dadurch der Betriebsablauf des Chats beeinträchtigt wäre, hat sie nicht vorgetragen, dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist darüber hinaus – auch unter Berücksichtigung des im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten „Chat-Mitschnitts“ vom 19.10.1999 (Bl. 48 f. d. A.) – nicht ersichtlich, daß sich das Kommunikationsverhalten des Verfügungsbeklagten außerhalb des „üblichen Chatterverhaltens“ bewegt und damit von der erteilten generellen Nutzungsbefugnis nicht mehr umfasst wäre.
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In dem Mitschnitt ist eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Verfügungsbeklagten unter dem Pseudonym „H_G“ und „X&…“ dokumentiert. Die Verfügungsklägerin hat die durch die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsbeklagten (BI. 35 d.A.) glaubhaft gemachte Behauptung, daß es auch zwischen anderen Nutzern des Chats zu Auseinandersetzungen gekommen sei, nicht bestritten. Wenn es aber zwischen den einzelnen Nutzern zu Streitigkeiten kommen konnte, ist nicht ersichtlich, weshalb gerade die Beteiligung des Verfügungsbeklagten an einer solchen, die ausweislich des Mitschnittes maßgeblich auch von dem unter dem Nickname. „X&…“ agierenden anderen Nutzer vorangetrieben wurde; ein von der generellen Nutzungsbefugnis nicht mehr gedecktes Verhalten darstellen sollte. Insoweit vermag der Verfügungsklägerin auch nicht ihr Vortrag zum Erfolg zu verhelfen, es sei ihr langfristiges Ziel, ein bestimmtes Niveau in der Kommunikation als unausweichlichen Standard zu etablieren. Abgesehen davon, daß diese Darlegungen erneut zu pauschal sind, vermag die Kammer ein „bestimmtes Niveau“, daß der Verfügungsbeklagte deutlich unterschritten haben könnte, auch der ansonsten in dem Chat üblichen Kommunikation, wie sie auszugsweise von der Verfügungsklägerin vorgelegt wurde (BI. 42 d.A.), nicht zu entnehmen.
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Des weiteren ist nicht erkennbar, daß die Nutzung der Chat- Software von einem anderen Anschluss aus und damit unter einer anderen IP-Adresse oder die Nutzung unter einem anderen Nickname von der generellen Nutzungsbefugnis nicht umfasst sei. Die Registrierung zur Nutzung erfolgt erkennbar anonymisiert, alles was der Nutzer tun muss, ist, sich einen Nickname und ein Passwort zu wählen. Von welchem Computer aus und damit unter welcher IP-Adresse er den Zugang dann nutzt, steht ihm frei und ist gerade eine der Eigenheiten des weltumspannenden Computernetzes, das das Internet darstellt.
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Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, der Vergabe der Nickname komme gewissermaßen eine „Türsteherfunktion“ – vergleichbar der Zutrittsauslese in einer Diskothek – zu, ist dies unzutreffend: Es steht dem Nutzer der Chat-Software der Verfügungsklägerin – das ist gerichtsbekannt – frei, sich beliebig viele Nickname zu wählen und nach Belieben jeweils unter einem anderen Pseudonym an dem Chat teilzunehmen. Die Einwahl unter einem anderen Nickname stellt damit ebenfalls kein Verhalten dar, das von der generellen Nutzungsbefugnis nicht umfasst wäre. Hätte die Verfügungsklägerin dies vermeiden wollen, hätte es ihr freigestanden, den Zugang zu ihrem Chat etwa dergestalt zu organisieren, daß sie die Passworte oder die Nickname nicht frei wählbar ausgestaltet, sondern es zur Zutrittsbedingung gemacht hätte, daß sich die Nutzer zumindest ihr gegenüber mit vollem bürgerlichen Namen und weiteren Daten zu erkennen geben und sodann jedem bekannten Nutzer den Zutritt unter nur einem Pseudonym zu gestatten. Dies hätte ihr die Möglichkeit eröffnet, einen „unerwünschten“ Nutzer auch tatsächlich – jedenfalls im technischen Sinn – wirksam von der Nutzung der Chat-Software auszuschließen.
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Daß sie diesen Weg nicht gewählt hat, kann nicht dazu führen, das Verhalten derer, die sich im Rahmen der von der Verfügungsklägerin gewährten Möglichkeiten bewegen, im Nachhinein als rechtswidrig zu werten.
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Schließlich ist entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin nicht ersichtlich, daß der Verfügungsbeklagte gegen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen habe. Die von ihr gerügte „Zugangserschleichung“ fällt weder unter das Teledienstegesetz, das lediglich die Verantwortlichkeit derer regelt, die Inhalte im Internet zur Verfügung stellen, noch ist ersichtlich § 265 a StGB – Erschleichen von Leistungen – einschlägig. Auch stellt die Teilnahme an dem Chat unter einem anderen Pseudonym, erkennbar keine rechtswidrige Datenveränderung, etwa im Sinne der §§ 268 f. StGB dar. Weitere in Betracht kommende Schutzgesetze sind ebenfalls nicht ersichtlich.
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Lag damit im Ergebnis für das von der Verfügungsklägerin ausgesprochene „virtuelle Hausverbot“ ein sachlicher Grund nicht vor, konnte sich der Verfügungsbeklagte demgegenüber auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB berufen. Ihm stand also ein Gegenrecht gegenüber den aus dem Eigentum erwachsenden Rechten der Verfügungsklägerin gemäß § 903 BGB zu. Seine fortgesetzte Nutzung der Chat-Software war, damit nicht rechtswidrig, so daß der auf § 1004 BGB gestützte Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war.
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Die Kostenentscheidung folgt, aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: bis 25.000,00 DM.