AG München, Urteil vom 12.05.15 – 283 C 9/15
Nach erstem Anschein kann erst dann davon ausgegangen werden, dass für eine Virus- und Keimepidemie von Gästen das Hotel verantwortlich ist, wenn nachgewiesen ist, dass mindestens 10 Prozent der Gäste daran erkrankt sind.
Der 27-jährige Kläger aus Mühlheim buchte für sich und seine Lebensgefährtin eine achttägige Flugpauschalreise nach Rhodos vom 15. Mai bis 22. Mai 2014 zum Preis von 954 Euro. Das Hotel hat 4,5 Sterne nach Landeskategorie und war zu dieser Zeit mit 1600 Gästen belegt.
Der Kläger und seine Freundin wurden gleich in der ersten Nacht schwer krank und litten an starkem Erbrechen, Durchfall, Schwindel, Kopfschmerzen sowie massiven Magen-Darm-Beschwerden, Schüttelfrost und Fieber. Sie mussten während des gesamten Aufenthalts im Bett liegen und sind vorzeitig am 20. Mai abgereist. Der Kläger macht für die Erkrankung den Reiseveranstalter verantwortlich. Im Hotel habe seit Anfang Mai ein Noro-Rota-Virus grassiert. Vor den Hotelzimmern hätten sich schmutzige Bettlaken und Handtücher mit Erbrochenem gestapelt. Hotelgäste und Kinder hätten sich auf den Gängen oder mitten im Restaurant erbrochen. Die überwiegende Anzahl der Gäste, jedoch mindestens 476 Personen, habe der Virus befallen. Der Kläger verlangt von dem Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis zurück und eine Entschädigung in gleicher Höhe wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie Schmerzenzgeld, insgesamt 2176 Euro. Der Reiseveranstalter weigert sich zu zahlen. Er ist der Auffassung, dass das Hotel nicht für die Erkrankung verantwortlich sei. Die beauftragten staatlich zertifizierten Forschungsstätten hätten Proben der Nahrungsmittel sowie des Leitungswassers, der Getränkeautomaten, der Eiswürfelbereiter, der Eismaschine sowie des Poolwassers entnommen und auf etwaige Krankheitserreger untersucht. Sämtliche Proben sind negativ verlaufen.
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage in vollem Umfang ab.
Die Erkrankung ist nur dann ein Reisemangel, wenn die Ursache im Verantwortungsbereich des Reiseunternehmens liegt. Dies konnte der Kläger nicht nachweisen. Das Gericht stellt fest, dass alleine aufgrund der Inkubationszeit fraglich erscheint, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin sich im Hotel angesteckt haben. Es bestehe zudem eine Vielzahl von Ansteckungsmöglichkeiten, zum Beispiel beim Kontakt mit anderen Personen auf der Reise oder aufgrund von verunreinigtem Meerwasser am Strand. Eine Infektion stellt sich insoweit als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, so das Gericht. Zur Berechnung der Krankheitsfälle führt das Gericht aus: Es geht nicht an, alle erkrankten Gäste über einen Monat zusammenzuzählen und sie in das Verhältnis zur Zahl der täglich anwesenden Hotelgäste von 1.600 zu setzen, vielmehr wäre das Verhältnis zu der über einen Monat anwesend gewesenen Gesamtzahl der Gäste zu ermitteln. Das Gericht stellt darauf ab, wie viele Hotelgäste im Aufenthaltszeitraum des Klägers erkrankt sind. Das waren höchstens 140, was bei einer Gästezahl von 1600 8,75 Prozent entspricht. Von einer Vielzahl von Gästen, welche an denselben Krankheitssymptomen leiden, kann dann jedoch nicht mehr gesprochen werden, wenn weniger als 10 % der Hotelgäste erkrankt sind. In diesem Fall scheidet ein Anscheinsbeweis aus., so die Urteilgründe angelehnt an eine Entscheidung des OLG Düsseldorf.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 28/16 des AG München vom 08. April 2016