BAG, Urteil vom 5.2.2004, 8 AZR 91/03
Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, unabhängig davon, ob die den Schaden verursachenden Arbeiten gefahrgeneigt sind. Die Regeln über die Haftung im Arbeitsverhältnis sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht, von denen weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann.
Der Kläger stieß im April 2001 während einer Dienstfahrt beim Ausparken mit einem anderen Fahrzeug zusammen. Die beklagte Arbeitgeberin behielt von dem Gehalt des Klägers unter Hinweis die hälftigen Reparaturkosten in Höhe von 1.713,80 DM ein unter Hinweis auf eine mit dem Kläger geschlossene Vereinbarung, dergemäß er bei Verschulden eines Unfalls eine Selbstbeteiligung des Unternehmens bis 2.000,00 DM zu tragen habe.
Die Revision des Klägers war erfolgreich. Zwar habe der Kläger, so daß Bundesarbeitsgericht, möglicherweise bei dem Unfall seine arbeitsvertragliche Verpflichtung verletzt.Die Haftung des Klägers richte sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedoch nicht nach den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung zur Haftung für Schäden am Dienstfahrzeug. Diese Vereinbarung verstoße gegen die aus der entsprechenden Anwendung von § 254 BGB folgenden Regeln über die Haftung im Arbeitsverhältnis als einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht und sei daher insoweit unwirksam, als sie eine Haftung des Klägers auch bei leichtester Fahrlässigkeit begründe. Da der Grad der Fahrlässigkeit durch die Vorinstanz bislang nicht festgestellt war, wies das BAG den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück.
Quelle: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht