Arbeitgeber muss auf Betriebsgelände mitgebrachte Sachen des Arbeitnehmers schützen

BAG, Urteil vom 25.05.2000 – 8 AZR 518/99

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die berechtigterweise auf das Betriebsgelände mitgebrachten Sachen des Arbeitnehmers durch zumutbare Maßnahmen vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Wie weit diese Pflicht geht, ist im Einzelfall nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Der Arbeitgeber haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadensersatz (im Anschluß an BAG 25. Juni 1975 – 5 AZR 260/74 – AP BGB § 611 Parkplatz Nr 4 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr 17).

2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beinhaltet auch, Schädigungen zu unterlassen. Der Arbeitgeber hat das Verschulden von Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Werkunternehmer, die auf dem Betriebsgelände Arbeiten ausführen und nur aufgrund besonderer Umstände mit dem Eigentum des Arbeitnehmers in Berührung kommen, sind regelmäßig keine Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Mai 1999 – 15 Sa 2236/98 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand
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Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz wegen der Beschädigung seines auf dem Firmenparkplatz abgestellten Pkw.

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Der Kläger ist seit 1978 bei der Beklagten, einem Unternehmen der chemischen Industrie, beschäftigt. Am 22. September 1995 stellte er seinen Pkw VW Passat vor Arbeitsaufnahme auf dem Parkplatz ab, den die Beklagte ihren Arbeitnehmern auf dem Betriebsgrundstück zur Verfügung stellt. Zu dieser Zeit war die L GmbH (künftig: Firma L) im Auftrag der Beklagten damit befaßt, drei Laugetanks von je acht Metern Höhe und 25 Metern Durchmesser auf dem Betriebsgelände zu lackieren. Diese Arbeiten führte der Mitarbeiter Z der Firma L mit einer Spritzpistole aus. Dabei entstanden Lacknebel, die sich über ein etwa 20 Meter hohes Firmengebäude hinweg auf den Fahrzeugen der Arbeitnehmer der Beklagten auf dem circa 200 Meter entfernten Parkplatz niederschlugen. Auch das Fahrzeug des Klägers wurde hierdurch beschädigt. Nach einem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten der DEKRA vom 13. November 1995 betragen die Reparaturkosten für dessen Pkw 5.691,14 DM inklusive 15 % Mehrwertsteuer.

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Der Kläger erwirkte gegen die Firma L und gegen deren Mitarbeiter Z Urteile des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 5. November 1996 bzw. 28. Januar 1998 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.585,94 DM (Reparaturkosten gem. dem Gutachten zuzüglich der Kosten des Gutachtens in Höhe von 854,80 DM und einer Unkostenpauschale von 40,00 DM). Vollstreckungsversuche blieben wegen Vermögenslosigkeit beider Schuldner erfolglos.

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Mit der im Mai 1998 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren gegen die Beklagte als Gesamtschuldnerin weiter. Er hat vorgetragen, die Firma L habe im September 1995 erstmals den Auftrag erhalten, die Laugetanks zu lackieren. Sie habe wesentliche Arbeitsschutzbestimmungen verletzt. Weder sei ein ordnungsgemäßes Gerüst errichtet, noch eine Plane um die Laugetanks gelegt, noch eine Absauganlage verwendet worden. Die Arbeiten hätten mit einer Farbrolle durchgeführt werden müssen. Es sei zu berücksichtigen, daß die Laugetanks eine Wärme von 60 O C ausstrahlten und die ständig aufsteigende warme Luft zu erheblichen Verwirbelungen führen könne. Die Beklagte habe ihre arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht verletzt, das Eigentum der Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände zu schützen. Sie habe die Firma L bereits nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgesucht und ihrer Überwachungs- und Anleitungspflicht gegenüber der Fremdfirma nicht genügt. Für das Verschulden der Firma L müsse sie gem. § 278 BGB einstehen. Diese sei ebenso wie der Mitarbeiter Z auch als Verrichtungsgehilfe für die Beklagte tätig geworden.

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Der Kläger hat weiter geltend gemacht, die Beklagte hafte auch aus einem Schuldanerkenntnis und unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Es habe einen Aushang am Schwarzen Brett gegeben, wonach alle Schäden in der Personalabteilung der Beklagten geltend gemacht werden sollten. Von dort sei ihm ebenso wie den anderen Geschädigten zugesichert worden, man werde sich um die Beseitigung des Schadens kümmern. Dies habe die Beklagte dann auch getan. Bei den älteren Fahrzeugen, bei denen der Schaden nicht so hoch gewesen sei, habe die Beklagte ein Unternehmen organisiert, welches das Abschleifen übernommen habe. Die Beklagte habe ferner die beschädigten Scheibenwischer gegen Quittung eingesammelt und den Geschädigten hierfür Geld ausgezahlt. Der Zeuge B habe ihm, dem Kläger, und den anderen in höherem Maße Geschädigten erklärt, man benötige ein Gutachten, um seitens der Beklagten den Schaden auszugleichen. Demzufolge habe er ein Gutachten besorgt. Erst danach sei der Schaden der Beklagten plötzlich zu hoch erschienen und sie habe ihn direkt an die Firma L verwiesen. Die Beklagte sei nicht lediglich als Vermittlerin zwischen den geschädigten Arbeitnehmern und der Firma L tätig geworden. Er, der Kläger, habe davon ausgehen müssen, die Beklagte habe selbst für den Schaden einstehen wollen. Daß sie sich von der Firma L das Geld habe geben lassen, sei nicht von Bedeutung.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.585,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Mai 1998 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, die Firma L sei nicht als Erfüllungsgehilfe im Rahmen einer Verbindlichkeit tätig gewesen, die sie, die Beklagte, dem Kläger gegenüber aus dem bestehenden Arbeitsvertrag zu erfüllen gehabt habe. Die Firma L sei als selbständige Werkunternehmerin mit einer Aufgabe betraut worden, die in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien gestanden habe. Eine Haftung aus § 831 BGB bestehe schon deshalb nicht, weil die Firma L seit 1984 bereits mehrfach ohne Beanstandungen oder gar Schadensverursachung Korrosionsschutzarbeiten an Tanks, Behältern, Flächen und Stahlkonstruktionen für sie ausgeführt habe. Im September 1995 habe ein Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft die durchgeführten Sicherheitsmaßnahmen begutachtet und keine Mängel festgestellt. Sie, die Beklagte, habe schon aufgrund der Entfernung des Parkplatzes und des dazwischen liegenden Gebäudes keinesfalls mit einem Schaden an den geparkten Pkws rechnen können. Sie habe davon ausgehen dürfen, daß die Firma L eigenverantwortlich alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen werde. Ein entsprechend hohes technisches Verständnis könne man von ihr nicht erwarten.

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Die Beklagte hat eine Zusage bestritten, sich um die Beseitigung der Schäden zu kümmern oder diese zu regulieren. Sie habe weder an der Schadensermittlung mitgewirkt, noch eine Schadensbeseitigung veranlaßt oder gar Schäden aus ihrem Vermögen ausgeglichen und keinesfalls die Einholung eines Gutachtens durch den Kläger veranlaßt. Der Zeuge B habe erklärt, daß ausschließlich die Firma L für den Schaden hafte und daß sie, die Beklagte, lediglich als Vermittlerin tätig werde. Dementsprechend sei sie auch aufgetreten. Sie habe die Namen der betroffenen Arbeitnehmer und die Daten der beschädigten Pkws aufgenommen und an die Firma L weitergeleitet. Diese habe ihrerseits den Arbeitnehmern Angebote gemacht, in welcher Werkstatt und mit welchem Aufwand der Schaden beseitigt werden könne. Der Kläger habe erstmals im April 1998 durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten Kontakt mit ihr wegen der Schadensbegleichung aufgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er das Gutachten weder vorgelegt noch sonst erwähnt. Deshalb greife der Ausschlußtatbestand in § 17 des Manteltarifvertrags der chemischen Industrie ein.

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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe
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Die Revision ist nicht begründet. Der Senat kann sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung anschließen.

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I. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht nach den Grundsätzen der sog. positiven Vertragsverletzung.

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1. Die Beklagte hat nicht ihre Pflicht verletzt, das Eigentum des Klägers wirksam gegen Beschädigungen durch Dritte zu schützen.

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a) Der Arbeitgeber hat aufgrund seiner Fürsorgepflicht das berechtigterweise in den Betrieb eingebrachte Arbeitnehmereigentum in gewissem Umfang vor Verlust und Beschädigung zu schützen. Er genügt dieser Verpflichtung, wenn er die Maßnahmen trifft, die ihm aufgrund des Treuegedankens (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zugemutet werden können. Die Beurteilung des Zumutbaren richtet sich letztlich nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Darüber hinausgehende Maßnahmen im Sinne einer Garantie zu verlangen, würde eine Überspannung der Fürsorgepflicht bedeuten (BAG 1. Juli 1965 – 5 AZR 264/64BAGE 17, 229, zu 2 der Gründe). Stellt der Arbeitgeber einen Firmenparkplatz zur Verfügung, so hat er für dessen Verkehrssicherheit zu sorgen. Er hat die durch die Benutzung des Parkplatzes drohenden Gefahren für die abgestellten Fahrzeuge auf ein zumutbares Mindestmaß zurückzuführen. Besondere Umstände begründen eine gesteigerte Fürsorgepflicht. Sie können in einer das Übliche übersteigenden Gefährdung durch Umgebung oder Nachbarschaft liegen, insbesondere wenn Schädigungen voraussehbar und durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden sind (BAG 25. Juni 1975 – 5 AZR 260/74AP BGB § 611 Parkplatz Nr. 4 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 17, zu II 1, 2 der Gründe). Der Arbeitgeber haftet bei schuldhafter (§ 276 BGB) Pflichtverletzung auf Schadensersatz.

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b) Das Landesarbeitsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat sie rechtsfehlerfrei angewendet. Das gilt vor allem für die ausführlich begründete Wertung, es sei für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen, daß die Lackierarbeiten zu Schäden auf dem Firmenparkplatz führen könnten. Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb zutreffend angenommen, die Beklagte habe keine weitergehenden Maßnahmen ergreifen müssen, nachdem es in der Vergangenheit nie zu derartigen Schäden gekommen sei und die Beklagte auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung besessen habe. Eine Warnpflicht gegenüber den Arbeitnehmern bestand unter diesen Umständen ebenfalls nicht.

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c) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte darauf vertrauen durfte, das beauftragte Fachunternehmen werde die Arbeiten sach- und fachgerecht durchführen. Der Kläger hat weder ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden der Beklagten schlüssig dargelegt. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger nicht behauptet, es hätten bei Auftragserteilung irgendwelche Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Firma L bestanden. Schon deshalb war die Beklagte nicht gehalten, das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zu prüfen. Die Beklagte hat mit der Beauftragung der Firma L auch nicht eine derart ungewöhnliche Gefahrenquelle eröffnet, daß ihr die laufende Überwachung und Kontrolle der Arbeiten oblegen hätte. Vielmehr handelte es sich nach der zutreffenden und von der Revision nicht angegriffenen Wertung des Landesarbeitsgerichts um Risiken, die allein in den Verantwortungsbereich des Werkunternehmers fielen. Die bloße Verursachung durch die Auftragsvergabe führt nicht zur Verantwortlichkeit für die aus den Arbeiten resultierenden Gefahren; die gegenteilige Auffassung liefe auf eine unbedingte Garantie hinaus.

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d) Zugunsten des Klägers ergibt sich nichts aus § 8 ArbSchG. Zum einen dient das ArbSchG nach seinem § 1 Abs. 1 der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten, nicht dem Eigentumsschutz. Zum anderen hätte nach § 8 Abs. 1 ArbSchG allenfalls die Firma L tätig werden und die Beklagte unterrichten müssen. Nach § 8 Abs. 2 ArbSchG hätte die Beklagte sich nur über den Schutz zugunsten der Arbeitnehmer der Firma L vergewissern müssen (vgl. auch Leube BB 2000, 302 f. mwN).

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2. Die Beschädigung des Eigentums des Klägers ist der Beklagten nicht wie eigenes Handeln zuzurechnen.

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a) Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beinhaltet nicht nur, Schutzmaßnahmen für die eingebrachten Sachen je nach den Gegebenheiten zu treffen, sondern auch, Schädigungen zu unterlassen (vgl. ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 895 ff.; Zöllner/Loritz Arbeitsrecht 5. Aufl. § 16 I 3 S 205 f.). Die Beschädigung des Arbeitnehmereigentums durch den Arbeitgeber stellt deshalb nicht nur eine unerlaubte Handlung, sondern auch eine positive Vertragsverletzung dar, wenn die Sache berechtigterweise in den Betrieb eingebracht wird und deshalb vom Schutzbereich des Arbeitsvertrages umfaßt ist. Der Arbeitgeber hat das Verschulden von Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zu vertreten (§ 278 BGB). Erfüllungsgehilfen sind die Personen, deren sich der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bedient. Das können zB extra hierfür eingesetzte Parkwächter, Pförtner oder Sicherheitsfachkräfte sein. Inwieweit der Arbeitgeber darüber hinaus für Arbeitnehmer einzustehen hat, die bei ihrer vertraglichen Arbeitstätigkeit mit den fremden Sachen in Berührung kommen und ggf. hierfür Verantwortung tragen, mag zweifelhaft sein (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. § 278 Rn. 16 mwN). Jedenfalls muß die Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen im Bereich des vom Arbeitgeber geschuldeten Gesamtverhaltens liegen. Maßgebend ist der konkrete Pflichtenkreis, wie er durch Art und Umfang des jeweiligen Vertragsverhältnisses festgelegt ist (vgl. BGH 3. Juni 1993 – III ZR 104/92BGHZ 123, 1, 14 mwN).

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b) Nach dem unstreitigen Sachverhalt kann ein schuldhaftes Handeln der Firma L oder von deren Erfüllungsgehilfen angenommen werden. Die Beklagte hat das Verschulden nicht gem. § 278 BGB zu vertreten. Sie hat sich der Firma L nicht zur Erfüllung der gegenüber dem Kläger bestehenden Verbindlichkeit bedient. Die Werkunternehmerin ist nicht in den Pflichtenkreis der Beklagten gegenüber dem Kläger eingebunden gewesen. Sie ist nur aufgrund ganz besonderer Umstände mit dem Eigentum des Klägers in Berührung gekommen; mögliche Schädigungen waren zunächst nicht erkennbar. Die Beklagte hat eben nicht eine Gefahrenquelle für ihre Arbeitnehmer eröffnet und eine sich daraus für sie ergebende Schutzpflicht zusammen mit den Lackierarbeiten übertragen. Vielmehr waren diese Arbeiten in keiner Weise auf die Arbeitnehmer der Beklagten bezogen. Die schuldhafte Schädigung durch die Firma L ist deshalb der Beklagten nicht zuzurechnen.

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II. Der Klageanspruch ist nicht aufgrund analoger Anwendung von § 670 BGB gerechtfertigt.

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1. Gemäß § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Wird ein Fahrzeug des Arbeitnehmers mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt, hätte also der Arbeitgeber ohne den Einsatz ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit das Schadensrisiko tragen müssen, so muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Fahrzeug entstehenden Schäden in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ersetzen (vgl. zuletzt Senatsurteil 27. Januar 2000 – 8 AZR 876/98DB 2000, 1127, zu B III 1 der Gründe mwN).

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2. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, der Kläger habe sein Fahrzeug lediglich für die Fahrten zur Arbeit und nach Hause benutzt; es hat danach einen Einsatz im Betätigungsbereich der Beklagten zu Recht verneint. In der Tat ist es Sache des Arbeitnehmers, wie er den Weg zur Arbeit zurücklegt. Um Erfüllung der Arbeitspflicht handelt es sich dabei nicht (vgl. Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 156 III 2 Rn. 14 = S 1568). Der Einwand der Revision, der Kläger sei auch im Interesse der Beklagten mit dem Pkw zum Betrieb gefahren, die Beklagte hätte anderenfalls einen Werksverkehr eröffnen müssen, da es in ländlichen Gegenden keinen funktionsfähigen öffentlichen Nahverkehr gebe, greift nicht durch. Allein hierdurch geht das Risiko des unverschuldet eintretenden Schadens nicht auf den Arbeitgeber über (vgl. BAG 23. Januar 1992 – 8 AZR 282/91 – nicht veröffentlicht, zu 4 b der Gründe).

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III. Die Beklagte haftet nicht aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB oder gem. § 831 Abs. 1 BGB.

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1. Das Landesarbeitsgericht hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (vgl. auch hierzu BAG 23. Januar 1992 aaO, zu 2 der Gründe mwN) zutreffend verneint. Der in Streit stehende Schaden ist nicht aufgrund solcher Gefahren verursacht worden, die von dem Parkplatz selbst oder der Art seiner Benutzung ausgehen. Zu Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Lackierarbeiten bestand für die Beklagte – wie ausgeführt – kein rechtserheblicher Anlaß. Vielmehr war die Firma L für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verantwortlich.

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2. Die Firma L war nicht Verrichtungsgehilfe iSv. § 831 BGB. Zu einer Verrichtung bestellt ist derjenige, dem eine Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist, in dessen Einflußbereich er allgemein oder im konkreten Fall steht und zu dem eine gewisse Abhängigkeit besteht (Palandt/Thomas aaO § 831 Rn. 6). Selbständige Handwerker und Unternehmer sind in der Regel keine Verrichtungsgehilfen (BGH 21. Juni 1994 – VI ZR 215/93NJW 1994, 2756 f., zu II 1 der Gründe mwN). Die Firma L oder ihr Mitarbeiter Z waren nicht derart den Weisungen der Beklagten unterworfen, daß sie als Hilfspersonen angesehen werden könnten. Auch das hat das Landesarbeitsgericht im Anschluß an die Ausführungen des Arbeitsgerichts richtig gesehen.

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IV. Der Anspruch ergibt sich weder aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB noch aus § 14 BIMSchG.

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1. Gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB tritt an die Stelle des nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossenen Abwehranspruchs gegenüber den von einem anderen Grundstück ausgehenden Einwirkungen ein Ausgleichsanspruch in Geld. Eine Pflicht zur Duldung der von einem anderen Grundstück ausgehenden Immissionen steht im Streitfalle jedoch nicht in Rede. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Arbeitnehmer, dem die Benutzung des Firmenparkplatzes gestattet war, überhaupt zum Kreis der Träger des Anspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zählt (vgl. BGH 15. April 1959 – V ZR 3/58BGHZ 30, 273, 276, 280; 18. September 1984 – VI ZR 223/82BGHZ 92, 143, zu II 1 a der Gründe). Außerdem gewährt der Anspruch Entschädigung für eine Beeinträchtigung der Benutzung oder des Ertrages des Grundstücks und wird durch den Bezug zu dem von der Immission betroffenen Grundstück bestimmt und begrenzt. Folgeschäden erfaßt er allenfalls, wenn und soweit diese sich aus der Beeinträchtigung der Substanz oder Nutzung des betroffenen Grundstücks selbst entwickeln. Im Streitfalle geht es dagegen um Ersatz für Schäden, die am Fahrzeug des Klägers unmittelbar durch die Immission herbeigeführt wurden (vgl. BGH 18. September 1984 aaO).

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2. § 14 BIMSchG als Vorschrift des privaten Nachbarrechts gilt für nach dem BIMSchG genehmigte Anlagen (BGH 10. Dezember 1987 – III ZR 220/86BGHZ 102, 350, zu I 1 der Gründe). § 14 Satz 2 BIMSchG regelt allein den Schadensersatzanspruch des Nachbarn gegen einen Anlagenbetreiber (BGH 10. Dezember 1987 aaO, zu I 2 der Gründe; 18. September 1984 aaO, zu II 1 b der Gründe); der Anspruch setzt voraus, daß ein aus Eigentum oder Besitz des betroffenen Nachbargrundstücks hergeleiteter Anspruch auf Einstellung des Betriebs der Anlage gesetzlich ausgeschlossen wird und Schutzvorkehrungen gegen die benachteiligenden Wirkungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind. Im Streitfalle geht es weder um genehmigungsbedürftige Anlagen noch um Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück noch um zu duldende Einwirkungen. Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluß an die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ferner zutreffend ausgeführt, der Kläger habe als bloßer Benutzer des Firmenparkplatzes keinen Besitz an dem Grundstück der Beklagten gehabt. Besitzerin des Grundstücks war nämlich allein die Beklagte selbst.

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V. Die Beklagte hat einen Anspruch weder dem Grunde nach anerkannt noch eine eigene Schadensregulierung versprochen. Sie trifft auch keine Verpflichtung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

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1. Der Anspruch ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schuldanerkenntnisses gerechtfertigt.

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a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Sachvortrag des Klägers lasse den Schluß auf die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses nicht zu. Der Kläger habe die Erklärung der Beklagten, sie werde sich um die Beseitigung des Schadens kümmern, auch iVm. ihrem weiteren Verhalten nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis auffassen können. Er habe die Beklagte nicht dahin verstehen können, sie wolle auf den Einwand verzichten, die Firma L und deren Mitarbeiter seien allein schadensersatzpflichtig; denn ein Anerkenntnis lege das Schuldverhältnis vergleichsweise endgültig fest und schließe alle Einwendungen, mit denen gerechnet werde, für die Zukunft aus. Auch wenn die Beklagte sich im Interesse ihrer Arbeitnehmer, wie vom Kläger vorgetragen, in die Schadensregulierung eingeschaltet habe, könne ihr fürsorgliches Verhalten unter den gegebenen Umständen nicht als Anerkennung einer Schuld gewertet werden.

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b) Die Auslegung der auf den konkreten Schadensfall bezogenen Erklärungen und Verhaltensweisen der Beklagten durch die Tatsacheninstanzen unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung. Der Senat hat nur zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff des Schuldanerkenntnisses richtig erkannt, bei der Auslegung alle maßgeblichen Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt und die Gesetze der Logik und anerkannte Erfahrungssätze beachtet hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 21. September 1966 – 1 AZR 504/65BAGE 19, 83, 88 f.).

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c) Diesem Maßstab hält die Auslegung des Landesarbeitsgerichts stand. Entgegen der Rüge der Revision stellt es keinen Verstoß gegen Denkgesetze dar, die Wertung eines Verhaltens auch danach auszurichten, zu welchem rechtlichen Ergebnis das Verhalten führen soll. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend auf den Empfängerhorizont abgestellt. Sein Auslegungsergebnis, der Kläger habe nicht annehmen dürfen, die Beklagte habe “im Ergebnis” eine Rechtsposition aufgeben wollen, liegt durchaus nahe. Streit über Inhalt und Umfang einer Verpflichtung der Beklagten bestand nicht. Der Kläger hatte einen Anspruch gegen die Beklagte überhaupt nicht geltend gemacht. Die Hilfe bei der Abwicklung der Schäden ist strikt von einer endgültigen Übernahme der Kosten der Schadensbeseitigung zu trennen. Von letzterem war auch nach dem Vortrag des Klägers nicht die Rede. Im Zweifel durfte der Kläger nur annehmen, die Beklagte wolle aus Gründen der Fürsorge und der Praktikabilität bei der Schadensregulierung behilflich sein. Ob der Kläger von Anfang an von dem Bestehen eines Anspruchs gegen die Beklagte ausgegangen ist, ist entgegen der Auffassung der Revision unerheblich. Keinesfalls durfte er das Verhalten der Beklagten als Vorbereitung einer Erfüllung werten.

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2. Ein selbständiges Schuldversprechen der Beklagten gem. § 780 BGB liegt schon mangels Schriftform nicht vor. Das Versprechen bezieht sich zudem nicht auf eigene Zahlung unabhängig von der Haftung für den Schadensfall, sondern allenfalls auf eine Hilfestellung bei der Schadensregulierung. Diese kam nur solange in Betracht, wie die Schadensverursacher noch mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch genommen werden konnten.

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3. Der Vortrag des Klägers ist auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes unschlüssig. Der Kläger hat schon eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung nicht dargelegt. Er hat sich nämlich als Besitzer eines nahezu neuwertigen Fahrzeuges mit einem bloßen Abschleifen nicht zufrieden gegeben.

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VI. Demnach kommt es nicht darauf an, ob § 17 des Manteltarifvertrags der chemischen Industrie auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar ist und ein Anspruch des Klägers hiernach verfallen wäre.

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VII. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

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