Zur Verkehrssicherungspflicht des Öl- oder Benzinlieferanten

BGH, Urteil vom 13.12.1994 – VI ZR 283/93

1. Ein Öl- oder Benzinanlieferer muß alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um Schäden durch Auslaufen von Kraftstoffen zu vermeiden, die durch unsachgemäßes Einfüllen oder durch Mängel der Tankanlage entstehen können.

2. Über eine sog Haftungseinheit darf dem Schädiger nicht in Abänderung des Zurechnungsprinzips der Nebentäterschaft über die Fälle der BGB §§ 31, 278, 830 Abs 1 S 1 und Abs 2 hinaus Fremdverschulden zugerechnet werden.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. August 1993 aufgehoben, soweit darin die Klage zu mehr als 1/3 ihrem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 27. Januar 1989 zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Kraftfahrer Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Ölunfall.

2
Die Klägerin bestellte im April 1988 für ihre betriebseigene Tankstelle bei der R.-Hauptgenossenschaft e.G. in H. Dieselkraftstoff. Die R.-Hauptgenossenschaft bediente sich zur Anlieferung des Speditionsunternehmens K.S.. Dieses ließ den Transport mit einem seiner Tanklastzüge am 5. April 1988 durch den bei ihm beschäftigten Beklagten ausführen. Der Beklagte füllte in einen der beiden Erdtanks der Klägerin, die ein Fassungsvermögen von je 50.000 Liter besitzen, 34.200 Liter Dieselkraftstoff ein. Nach Beendigung des Befüllungsvorganges löste der Beklagte den Tankschlauch vom Einfüllstutzen des Erdtanks, worauf aus diesem eine 2 – 2,5 m hohe Dieselölfontäne herausschoß, die durch einen Überdruck erzeugt wurde, der sich während des Befüllens im Innern des Erdtanks aufgebaut hatte. Der ausgetretene Dieselkraftstoff sickerte in der Umgebung der Tankstelle ins Erdreich, wodurch umfangreiche Sanierungsmaßnahmen erforderlich wurden.

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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung der Kosten der Sanierungsmaßnahmen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe die Schlauchverbindung zwischen Erdtank und Tankwagen fehlerhaft gelöst. Vor dem Lösen der Schlauchkupplung habe er das Entlüftungsventil des Schlauches öffnen und die Schlauchkupplung am Tankwagen zunächst lediglich mit einer Vierteldrehung vorsichtig lösen müssen. Durch beide Maßnahmen hätte der Beklagte einen Überdruck bemerken und die Kupplung rechtzeitig zur Vermeidung eines Schadens schließen können.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Die Revision der Klägerin, mit der diese die Verurteilung des Beklagten zu vollem Schadensersatz weiterverfolgt hat, hat der erkennende Senat nicht angenommen. Der Beklagte begehrt mit seiner Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe
I.

5
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Ursache des Überdrucks in dem Erdtank der Klägerin seien Mängel der Entlüftungsleitung gewesen. Es ist jedoch der Auffassung, der Beklagte habe bei gebotenem fachgerechten Lösen des Einfüllschlauches den entstandenen Überdruck bemerken und den Schaden vermeiden müssen. Das begründe seine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB. Vor dem Lösen der Schlauchkupplung habe er das Entlüftungsventil öffnen müssen. Dabei hätte sich bereits der Überdruck gezeigt. Darüberhinaus habe er die Schlauchkupplung nicht in einem Zuge öffnen dürfen. Vielmehr sei zunächst ein vorsichtiges Lösen mit einer Vierteldrehung geboten gewesen. Der Beklagte sei jedoch nicht verpflichtet, den gesamten der Klägerin entstandenen Schaden zu ersetzen. Zwar sei ein Verschulden der Klägerin nicht nachweisbar. Die Klägerin müsse sich aber die Sach- und Betriebsgefahr ihrer Tankanlage gemäß § 22 Abs. 2 WHG anrechnen lassen. Bei der gemäß § 254 BGB gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge bilde der Beklagte mit seinem Arbeitgeber und Halter des Tankwagens eine Haftungseinheit. Er müsse sich deshalb anrechnen lassen, daß er von seinem Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß über das beim Lösen der Schlauchkupplung zu beachtende Verfahren aufgeklärt und nicht sichergestellt worden sei, daß ihm die den anderen Fahrern seines Arbeitgebers bekannten Mängel der Entlüftung bei der Tankanlage der Klägerin nicht mitgeteilt worden seien.

II.

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Das Berufungsurteil hält nicht durchweg den Angriffen der Revision stand.

7
Rechtlich einwandfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß den Beklagten eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin trifft.

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1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision im Ergebnis dagegen, daß das Berufungsgericht ein haftungsbegründendes Verschulden des Beklagten an dem Ölunfall bejaht hat.

9
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht dem Beklagten haftungsbegründend zur Last legen durfte, das Öffnen des Lüftungsventils unterlassen zu haben. Selbst wenn hierin ein Rechtsfehler gesehen werden könnte, so beruht das Berufungsurteil doch nicht auf diesem Fehler. Aus zutreffenden Erwägungen nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte die erforderliche Sorgfalt jedenfalls dadurch außer Acht gelassen hat, daß er die Schlauchkupplung am Erdtank abgeschlagen und in einem Zug geöffnet hat, anstatt den Schlauch zunächst am Tankwagen nur vorsichtig um eine Vierteldrehung zu lösen. Beim Befüllen von Öl- und Benzintanks sind strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Abfüllpersonals zu stellen. Denn dies ist ein besonders gefahrenträchtiger Vorgang. Der Öl- bzw. Benzinanlieferer muß als Fachmann alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um Schäden durch Auslaufen von Kraftstoffen zu vermeiden, die durch unsachgemäßes Einfüllen oder aus Mängeln der Tankanlage entstehen können (Senatsurteile vom 5. Mai 1970 – VI ZR 12/69VersR 1970, 812; vom 6. Juni 1978 – VI ZR 156/76VersR 1978, 840 und vom 18. Oktober 1983 – VI ZR 146/82VersR 1984, 65).

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Das Berufungsgericht mußte entgegen der Auffassung der Revision nicht darlegen, daß das von ihm verlangte Vorgehen auch von einer technischen Norm gefordert wird. § 276 BGB knüpft die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht an solche Voraussetzungen. Es reichte aus, daß das Berufungsgericht den Angaben des Sachverständigen gefolgt ist, der die Vorgehensweise des Beklagten als nicht sachgerecht bezeichnet hat.

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Aus zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht auch nicht weiter aufgeklärt, ob der Beklagte während des von ihm besuchten Ausbildungskurses darauf hingewiesen worden ist, daß er nach Beendigung eines Füllvorganges mit einem Überdruck rechnen muß und deshalb nicht sofort nach dem Abstellen der Pumpe den Schlauch abschlagen darf. Entscheidend ist nämlich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden, gewissenhaft und sorgfältig arbeitenden Tankwagenfahrer in der jeweiligen Situation erwartet werden muß. Mangelnde Erfahrung oder mangelnde Kenntnisse sind kein Entlastungsgrund bei dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab des Zivilrechts (BGHZ 8, 138, 140; 39, 283; RGRK-BGB, 12. Aufl., § 823 Rdn. 405, 408). Aus dem gleichen Grunde kam es nicht darauf an, ob der Beklagte etwa durch seinen Arbeitgeber darauf hingewiesen worden war, die Verbindung des Abfüllschlauches mit dem Einfüllstutzen des Tanks nicht in einem Arbeitsgang zu lösen. Das Berufungsgericht konnte deshalb rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß von dem Beklagten erwartet werden konnte, daß er die Schlauchverbindung zwischen Tankwagen und Tankanlage sachgerecht löste, wozu es auch gehörte, die Schlauchkupplung zunächst nur zu einem Viertel zu öffnen.

12
Entgegen der Ansicht der Revision kann auch kein Verfahrensfehler darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht keine besonderen Feststellungen dazu getroffen hat, ob auch der vom Beklagten verwendete Schlauch solche Kupplungssicherungen besaß, daß er so zu öffnen war, wie es das Berufungsgericht verlangte. Die Revision rügt nicht, daß der Beklagte dieses Vorhandensein bestritten hat. Das Berufungsurteil geht jedenfalls in seinen Entscheidungsgründen vom tatsächlichen Vorhandensein aus. Da der Sachverständige an einer vergleichbaren Kupplung demonstriert hat, wie ein sachgerechtes Verhalten gewirkt hätte, und auch der Privatgutachter R. bereits in seinem Gutachten vom 12. Februar 1990 zu demselben Ergebnis gelangt ist, bedurfte es keiner darüber hinausgehenden Feststellungen über das Vorhandensein der vom Sachverständigen H. erwähnten Kupplungssicherungen.

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2. Auf Haftungsausschlüsse kann sich der Beklagte nicht berufen.

14
a) Die Grundsätze zur Beschränkung der Haftung eines Arbeitnehmers im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber gelten nicht zu Lasten eines außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Dritten, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGHZ 108, 305, 307 ff; Senatsurteil vom 21. Dezember 1993 – VI ZR 103/93VersR 1994, 477, 478; zustimmend Boemke, WiB 1994, 247, 248). Die im Schrifttum hiergegen erhobenen Einwendungen (Ackmann, EWiR 1994, 247, 248; Marly, LM § 242 (D) BGB Nr. 132), die aus dem Sozialstaatsprinzip bzw. der vertraglichen Verbindung zwischen Arbeitgeber und Geschädigtem hergeleitet werden, geben keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Zu diesen Argumenten hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Dezember 1993 (aaO) Stellung genommen.

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b) Ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten auch nicht durch Ziffer 10 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der R.-Hauptgenossenschaft e.G. für Mineralölerzeugnisse für ausgeschlossen, selbst wenn diese Vertragsbestandteil des Vertrages zwischen der Klägerin und der R.-Hauptgenossenschaft geworden sind. Hiernach hat die R.-Hauptgenossenschaft ihre eigene Haftung als Verkäuferin bei Verletzung vertraglicher Pflichten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sowie die Haftung für ihre Erfüllungsgehilfen auf sorgfältige Auswahl und Überwachung. Das Berufungsgericht mußte nicht im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangen, daß der Beklagte und dessen Arbeitgeber in den Schutzbereich dieser Haftungsbeschränkung einbezogen sind, zumal kein Interesse der R.-Hauptgenossenschaft an einer solchen Einbeziehung ersichtlich ist. Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, daß das von der R.-Hauptgenossenschaft mit dem Transport und auch mit der Befüllung des Tanks beauftragte Speditionsunternehmen K.S. oder dessen Arbeitnehmer im Falle einer Inanspruchnahme wegen einer Schadenszufügung bei der Durchführung des Auftrags Ansprüche gegen die R.-Hauptgenossenschaft im Innenausgleich gemäß § 426 BGB geltend machen könnte. Eine eigene Haftung der R.-Hauptgenossenschaft aufgrund des § 22 WHG kommt nicht in Betracht. Ihre Haftung für ein Verschulden des Arbeitgebers des Beklagten als ihres Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB hat die R.-Hauptgenossenschaft auf eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden beschränkt. Soweit sie nach dieser Maßgabe von ihrem Auftraggeber zum Schadensersatz herangezogen werden sollte, würde im Innenverhältnis zu ihr den Arbeitgeber des Beklagten allein die Haftung für eingetretene Schäden treffen.

16
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung nach § 254 BGB. Die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge auf Seiten des Verletzten und des Ersatzpflichtigen sind zwar grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Dem Revisionsgericht ist aber eine Nachprüfung u.a. dahingehend möglich, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig gewürdigt hat (Senatsurteil vom 12. Januar 1993 – VI ZR 75/92VersR 1993, 442 m.w.N.).

17
a) Allerdings sind auch die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen ungenügender Berücksichtigung von Verursachungsbeiträgen der Klägerin im Rahmen des § 254 BGB nicht begründet.

18
aa) Soweit das Berufungsgericht eine Mitverursachung des Schadens durch das am Ende der Entlüftungsleitung des Erdtanks befindliche Sieb verneint hat, konnte es sich rechtsfehlerfrei auf die von ihm für überzeugend gehaltenen Ausführungen der Sachverständigen stützen. Allein daraus, daß der Sachverständige die von dem Beklagten erwähnte technische Norm, welche die Anbringung eines solchen Siebes verboten hat, nicht kannte, mußte es nicht den Schluß ziehen, daß dem Sachverständigen auch die nötige Sachkenntnis fehlte, um die Ursachenzusammenhänge sachgerecht beurteilen zu können.

19
bb) Rechtsfehler bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen C., T. und R. zu der Behauptung des Beklagten, Mitarbeiter der Klägerin hätten von Mängeln der Entlüftungsanlage Kenntnis gehabt, zeigt die Revision nicht auf. Sie versucht insoweit lediglich, in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die Ausführungen des Berufungsgerichts durch eine eigene, abweichende Beweiswürdigung zu ersetzen.

20
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch, worauf die Revision mit Recht hinweist, im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB den Haftungsbeitrag des Beklagten bemessen.

21
Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht mit der Annahme einer Haftungseinheit zwischen dem Beklagten als Tankwagenfahrer und dessen Arbeitgeber als Halter des Tankwagens und mit dem Betanken des Erdtanks beauftragter Unternehmer dem Beklagten bei der Abwägung Verursachungsbeiträge angelastet hat, für die er haftungserhöhend nicht einzustehen hat.

22
aa) Die Annahme einer Haftungseinheit zwischen dem Beklagten und seinem Arbeitgeber auf der Grundlage einer Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 StVG scheitert bereits daran, daß, wie das Berufungsgericht selbst rechtsfehlerfrei ausführt, der Schaden der Klägerin nicht “beim Betrieb” eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist, der Tanklastzug vielmehr nur als Arbeitsmaschine eingesetzt war (Senatsurteil BGHZ 71, 212, 214; BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 – III ZR 135/92VersR 1993, 1155).

23
bb) Bezüglich der Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB und einer Haftung seines Arbeitgebers aus § 831 BGB kann zwar eine sogenannte Haftungseinheit bestehen. Das Berufungsgericht verkennt jedoch Sinn und Bedeutung dieser Rechtsfigur. Sie soll nur vermeiden, daß im wesentlichen identische Verursachungsfaktoren zum Nachteil der Schädiger doppelt zum Ansatz kommen (Dunz, JZ 1959, 592, 594; Lange, Schadensersatz, 2. Aufl., S. 632 f; vgl. auch schon BGHZ 54, 283, 285). Nicht soll dem Schädiger in Abänderung des Zurechnungsprinzips der Nebentäterschaft über die Fälle der §§ 31, 278, 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB hinaus Fremdverschulden zugerechnet werden (Steffen, DAR 1990, 41, 44).

24
Dem Beklagten darf daher nicht über die Haftungseinheit ein Verschulden seines Arbeitgebers zugerechnet werden, soweit es darin gelegen haben soll, daß dieser nicht sichergestellt hatte, daß die Kenntnis anderer Fahrer über das nicht einwandfreie Funktionieren der Entlüftungsanlage am Erdtank auf dem Grundstück der Klägerin dem Beklagten bekannt gemacht wurde.

III.

25
Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Da nicht ersichtlich ist, daß noch weitere Feststellungen getroffen werden könnten, ist die Sache zur Endentscheidung reif. In diesem Falle ist auch das Revisionsgericht befugt, die Verteilung des Schadens selbst vorzunehmen (BGHZ 3, 46, 52; Senatsurteil vom 12. Januar 1993, aaO). Der erkennende Senat bewertet das dem Beklagten anzulastende Verschulden nur halb so hoch wie die im Unfallzeitpunkt bestehende und durch den objektiven Mangel an der Entlüftungsanlage wesentlich erhöhte Betriebsgefahr der Tankanlage, für die, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, allein die Klägerin als Inhaberin der Anlage einzustehen hat (BGHZ 80, 1, 4 f; Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz § 22 Rdn. 41; Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, 21. Aufl., S. 658 f) und nicht etwa der Beklagte als Fahrer des Tanklastzuges (a.A. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, Kommentar zum WHG, § 22 Rdn. 51; OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 474, 475), so daß sie auch bei der Abwägung nur zu Lasten der Klägerin anzurechnen ist (BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 – III ZR 135/92VersR 1993, 1155, 1156). Das gilt auch im vorliegenden Falle, in dem keine Schäden durch Hineingelangen von Dieselöl in Gewässer eingetreten ist, sondern nur vorbeugende Maßnahmen erforderlich waren (BGHZ 80, 1, 6).

26
Selbst wenn zwischen der unterlassenen Öffnung des Lüftungsventils durch den Beklagten und dem Schaden der Klägerin ein Zurechnungszusammenhang zu begründen und es deshalb ein haftungsbegründender Fehler des Beklagten gewesen wäre, daß er das Ventil nicht geöffnet hat, erhöht das nicht seinen Haftungsanteil. Dieses Unterlassen fällt nicht gefahrerhöhend ins Gewicht, weil das Öffnen des Ventils nicht in erster Linie dazu diente, einen Überdruck im Abfüllsystem festzustellen, sondern dazu, daß sich der Abfüllschlauch vollständig entleerte. Der Beklagte haftet daher dem Grunde nach nur zu einem Drittel des der Klägerin am 5. April 1988 entstandenen Schadens.

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