BGH, Urteil vom 2. April 2009 · I ZR 60/06
Zur Beweiswürdigung bei unaufklärbarem Verlust von Transportgut
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Transportversicherer der F. Z. GmbH in Birkenfeld (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen des Verlusts von Transportgut in zwei Fällen Schadensersatz geltend.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 10. Januar 2001 zu festen Kosten mit der Beförderung eines Pakets per Luftfracht von Deutschland nach London. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte zahlte an die Versicherungsnehmerin für den Verlust 160 DM als Ersatz. Den restlichen Schaden der Versicherungsnehmerin regulierte die Klägerin durch Zahlung von 475 DM (= 242,86 €).
Am 18. Januar 2001 beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte zu festen Kosten mit der Beförderung eines Pakets per Luftfracht von Deutschland nach Dallas/USA. Dieses Paket ging ebenfalls während des Transports verloren. Auch für diesen Verlust zahlte die Beklagte an die Versicherungsnehmerin 160 DM. Den restlichen Schaden regulierte die Klägerin durch Zahlung von 13.136 DM (= 6.716,33 €).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den Verlust der beiden Pakete unbeschränkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden zur Last falle. Es gebe im Beförderungssystem der Beklagten keine Ausgangskontrollen. Bei den Eingangskontrollen finde vielfach keine körperliche Erfassung der Pakete statt, da die Daten der Sendungen nicht von den Paketen selbst, sondern von den von diesen getrennten Lieferpapieren gescannt würden.
Die Klägerin hat die Beklagte deshalb auf Zahlung von 6.959,19 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, sie unterhalte ein vollständiges System von Schnittstellenkontrollen. Aufgrund dessen stehe für den Transport des am 18. Januar 2001 übernommenen Pakets fest, dass dieses im gesondert abgegrenzten Bereich des Zolllagers im Umschlaglager in Memphis/ USA in der Zeit zwischen dem 19. Januar 2001, 1.42 Uhr und dem 22. Januar 2001, 9.46 Uhr abhandengekommen sei. Eine Fehlverladung sei auszuschließen. Das Paket sei dem Zolllager auch nicht im Rahmen einer stichprobenartigen Überprüfung durch die Zollbehörden entnommen worden. Für einen Diebstahl durch Mitarbeiter der Beklagten gebe es keine Anhaltspunkte. Einer Haftung für den Verlust des am 18. Januar 2001 übernommenen Pakets über den von ihr gezahlten Ersatzbetrag von 160 DM hinaus stehe zudem ein mit der Versicherungsnehmerin geschlossener Abfindungsvergleich entgegen.
Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage stattgegeben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Gründe
A. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den Verlust der beiden Paketsendungen bejaht. Dazu hat es ausgeführt:
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches würden im ersten Schadensfall (Verlust des am 10. Januar 2001 zur Beförderung übergebenen Pakets) trotz einer konkludent vereinbarten Luftbeförderung nicht durch die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (WA 1955) verdrängt. Es habe sich um einen Multimodaltransport gehandelt, so dass sich nur die reine Luftbeförderung nach dem Haftungsregime des WA 1955 beurteile. Da nicht bekannt sei, auf welcher Teilstrecke das Paket abhandengekommen sei, kämen die Vorschriften des Handelsgesetzbuches gemäß § 452a Satz 1, § 452 Satz 1 HGB auch dann zur Anwendung, wenn der Verlust möglicherweise bei der Luftbeförderung eingetreten sei. Die Regelung in Art. 18 Abs. 3 WA 1955 führe hier nicht zur Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens. Gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 gehörten zwar sogenannte Zubringerdienste zum Bereich der Luftbeförderung. Bei der Beförderung des Pakets vom Sitz der Versicherungsnehmerin zum Flughafen Frankfurt/Main habe es sich jedoch nicht um einen solchen Zubringertransport gehandelt, weil das Gut nicht zum nächstgelegenen Flughafen Stuttgart befördert worden sei.
Im ersten Schadensfall sei von einem qualifiziertem Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB auszugehen, weil sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei und weder zu ihrer Organisation noch zum konkreten Ablauf des Transports vorgetragen habe. Die zweijährige Ausschlussfrist gemäß Art. 29 WA 1955 greife nicht ein, da die Vorschriften des Warschauer Abkommens im ersten Schadensfall keine Anwendung fänden.
Im zweiten Schadensfall (Transport vom 18. Januar 2001) ergebe sich der Inhalt des in Verlust geratenen Pakets – ebenso wie im ersten Schadensfall – nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus der von der Klägerin vorgelegten Rechnung.
Auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin, dass der Schadensort unbekannt sei und die Beklagte keine hinreichenden Schnittstellenkontrollen durchführe, hafte die Beklagte für den Verlust des Pakets gemäß § 452a Satz 1, § 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten folge die unbeschränkte Haftung aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955. Die Beklagte habe vorgetragen, dass das Paket aus ihrem Umschlaglager in Memphis/USA abhandengekommen sei. Dieses gehöre zu einem Flughafen und damit nach Art. 18 Abs. 2 WA 1955 zur “Luftbeförderung”. Sofern der Sachvortrag der Beklagten zu ihren Sicherheitsmaßnahmen im Lager Memphis zuträfe, ergebe sich daraus die zwingende Schlussfolgerung, dass das in Rede stehende Paket entwendet worden sein müsse, wobei einer der “Leute” der Beklagten als Täter gehandelt haben müsse oder zumindest als Gehilfe an der Tat mitgewirkt habe.
Das Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2001 und die anschließende Einlösung des Schecks über 160 DM durch die Versicherungsnehmerin hätten keine vergleichsweise Abgeltung des durch den zweiten Verlustfall entstandenen Schadens bewirkt.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin im ersten Schadensfall für den Verlust des Pakets von der Beklagten gemäß § 425 Abs. 1, § 459 Satz 1, § 435 HGB i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG a.F. vollen Schadensersatz beanspruchen kann. Im zweiten Schadensfall ist das Berufungsgericht mit Recht gleichfalls von einer unbeschränkten Haftung der Beklagten für den Verlust des Pakets ausgegangen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten, das sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht hat, folgt die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955 i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG a.F. I. Schadensersatzanspruch wegen Verlusts des am 10. Januar 2001 übernommenen Pakets 1. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer entsprechenden konkludenten Rechtswahl der Parteien des Beförderungsvertrags (Art. 27 Abs. 1 EGBGB) – unangegriffen – von der Geltung deutschen Rechts für den streitgegenständlichen Transportvertrag ausgegangen. Bei der streitgegenständlichen Beförderung handelt es sich um einen Multimodaltransport, auf den gemäß § 452 Satz 1 HGB die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB anzuwenden sind, soweit in den §§ 452 ff. HGB oder in anzuwendenden internationalen Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist. Da nicht bekannt ist, auf welcher Teilstrecke (Lufttransport oder Straßentransport) das Paket verlorengegangen ist, kommen nach § 452a Satz 1 HGB die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB zur Anwendung. Die Bestimmungen des Warschauer Abkommens gelten bei gemischten Beförderungen, die zum Teil durch Luftfahrzeuge, zum Teil durch andere Verkehrsmittel ausgeführt werden, nach Art. 31 Abs. 1 WA 1955 nur für die Luftbeförderung. Nach Art. 18 Abs. 1 WA 1955 hat der Luftfrachtführer nur den Schaden zu ersetzen, der während der Luftbeförderung eingetreten ist. Bei einem unbekannten Schadensort verbleibt es daher grundsätzlich bei der Anwendung der §§ 407 ff. HGB (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 452 HGB Rdn. 38; Müller-Rostin in: Fremuth/Thume, Transportrecht, Art. 18 WA Rdn. 23).
2. Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens im Streitfall nach der Vermutungsregel des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 eröffnet ist.
a) Nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 WA 1955 umfasst der Zeitraum der Luftbeförderung i.S. von Art. 18 Abs. 1 und 2 WA 1955 zwar grundsätzlich nicht die Beförderung zu Lande, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb des Flughafens. Erfolgt eine solche Beförderung jedoch bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, so wird gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 ausnahmsweise bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist. Sind die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 gegeben, so führt diese Vorschrift als anzuwendende andere Bestimmung eines internationalen Übereinkommens i.S. des § 452 Satz 1 HGB dazu, dass sich die Haftung des Frachtführers an sich nach dem Warschauer Abkommen richtet (vgl. Koller, TranspR 2001, 69 f.).
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dem Transport des Pakets vom Sitz Birkenfeld der Versicherungsnehmerin zum Flughafen Frankfurt/Main habe es sich nicht um einen Zubringertransport i.S. des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 gehandelt, weil die Beförderung nicht zum nächstgelegenen Flughafen Stuttgart erfolgt sei. Es kann offen bleiben, ob die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision durchgreifen, da die Anwendung des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 und damit der für Schadensersatzansprüche wegen Verlusts des Transportguts geltenden Vorschriften des Warschauer Abkommens im ersten Schadensfall zu keinem anderen Ergebnis führte als die Beurteilung nach den §§ 407 ff. HGB. Das Berufungsgericht ist mit Recht von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB ausgegangen, weil die Beklagte hinsichtlich des Verlusts des am 10. Januar 2001 übernommenen Pakets weder zu ihrer Organisation noch zum konkreten Ablauf des Transports vorgetragen und daher insoweit ihrer Darlegungslast nicht genügt hat (unten unter B I 4). Danach ist auch von einem qualifizierten Verschulden i.S. des Art. 25 WA 1955 auszugehen (vgl. BGHZ 145, 170, 183 ff.).
Soweit sich die Beklagte auf die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA 1955 beruft, bliebe es auch im Falle der Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB bei der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB, die im Streitfall noch nicht abgelaufen war. Nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB verjährt der Anspruch wegen Verlusts des Transportsguts bei einem Multimodaltransport auch bei bekanntem Schadensort frühestens nach Maßgabe des § 439 HGB, bei qualifiziertem Verschulden (§ 435 HGB) folglich nach drei Jahren (§ 439 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Vorschrift des § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB soll klarstellen, dass die allgemeine frachtrechtliche Verjährungsregelung des § 439 HGB – unabhängig davon, ob und wann der Schadensort bekannt wird – zur Gewährleistung einer Mindestverjährung im Interesse des Anspruchsberechtigten herangezogen wird (Begründung zum Regierungsentwurf des TRG, BT-Drs. 13/8445, S. 102). Sie ist daher auch bei unbekanntem Schadensort anzuwenden (Koller, Transportrecht aaO § 452b HGB Rdn. 4; Fremuth in Fremuth/Thume aaO § 452b HGB Rdn. 11, 14).
Der Begriff der Verjährung in § 452b Abs. 2 HGB ist weit zu verstehen und erfasst auch Ausschluss- und Erlöschensregelungen, die in dem nach den §§ 452 ff. HGB anwendbaren Teilstreckenrecht funktional an die Stelle einer Verjährungsregelung treten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des TRG, BT-Drs. 13/8445, S. 103). Die Vorschrift des § 452b Abs. 2 HGB ist auch anwendbar, wenn die haftungsrelevante Teilstrecke einem internationalen Übereinkommen unterliegt; im Verhältnis zu den völkerrechtlichen Regelungen soll gleichfalls eine Mindestverjährung nach Maßgabe des § 439 HGB gewährleistet werden (Begründung zum Regierungsentwurf des TRG, BT-Drs. 13/8445, S. 102). Nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB greift die Verjährungsregelung des § 439 HGB allerdings nur ein, wenn sie zu einer späteren Verjährung des Anspruchs führt. Eine kürzere nationale Verjährungsregelung kommt dagegen gegenüber einer längeren Ausschlussfrist nach einem internationalen Übereinkommen grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. zu Art. 29 WA 1955 BGH, Urt. v. 24.3.2005 – I ZR 196/02, TranspR 2005, 317). Selbst wenn also die Vermutungsregelung des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 im ersten Schadensfall eingreifen sollte und die Ausschlussfrist des Art. 29 WA 1955 schon abgelaufen ist, kann sich die Klägerin folglich nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB darauf berufen, dass der Anspruch wegen Verlusts des am 10. Januar 2001 zum Transport übergebenen Gutes nach § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB noch nicht verjährt ist (vgl. Koller, Transportrecht aaO § 452b HGB Rdn. 4; ders., TranspR 2001, 69, 71).
3. Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Inhalt des in Verlust geratenen Pakets ergebe sich nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus der von der Klägerin vorgelegten Rechnung vom 10. Januar 2001.
a) Das Berufungsgericht hat dem Umstand, dass die Klägerin keinen mit der Rechnung korrespondierenden Lieferschein vorgelegt hat, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Die dem Paket beigefügte Rechnung der Versicherungsnehmerin habe dieselbe Funktion erfüllt wie ein Lieferschein. Die Versicherungsnehmerin habe mit der von der Absenderin ausgestellten Rechnung für die Empfängerin dokumentiert, welche Waren sie zur Versendung gebracht habe. Ein Lieferschein hätte in einem solchen Fall keinen zusätzlichen Beweiswert gehabt. Entscheidend sei, dass die Rechnung bereits zu einem Zeitpunkt erstellt worden sei, zu dem die Versicherungsnehmerin noch nicht habe wissen können, dass die Sendung später in Verlust geraten würde.
b) Die Revision macht demgegenüber vergeblich geltend, nach der Rechtsprechung des Senats könne ein Anscheinsbeweis für den Inhalt eines Pakets nur angenommen werden, wenn die in einem von einem kaufmännischen Versender erstellten Lieferschein aufgeführten Waren mit einer korrespondierenden Rechnung übereinstimmten. Der Beweis für den Inhalt und den Wert eines verlorengegangenen Pakets unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH, Urt. v. 26.4.2007 – I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Tz. 13; Urt. v. 20.9.2007 – I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 – I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 21). Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Inhalts eines Pakets vorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Inhalts auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der Beklagte dagegen keine substantiierten Einwände vorbringt (BGH, Urt. v. 28.9.2006 – I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 24; BGH TranspR 2008, 163 Tz. 35).
4. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde für den Paketverlust Schadensersatz, ohne sich auf die in § 431 Abs. 1 HGB vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen zu können, weil sie den in Rede stehenden Warenverlust i.S. von § 435 HGB leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht habe, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Die Beklagte hat hinsichtlich des ersten Schadensfalls weder zu ihrer Organisation vorgetragen noch den konkreten Ablauf des Transports geschildert, um dadurch den Verlust in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht einzugrenzen.
b) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe verkannt, dass eine Einlassungsobliegenheit nur dann bestehe, wenn der Klagevortrag oder der unstreitige Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden böten. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass im ersten Schadensfall die Schadensursache völlig ungeklärt geblieben ist. Wenn der Spediteur/Frachtführer in einem solchen Fall – wie hier – im Hinblick auf den in Rede stehenden Transport keinen Vortrag über sichernde Maßnahmen seiner Organisation und zum Schadenshergang hält, rechtfertigt dies den Schluss auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit wie auch auf das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BGH, Urt. v. 5.6.2003 – I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 470 f.).
Die Revisionserwiderung weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass der Vortrag der Klägerin zur Begründung der Darlegungsobliegenheit der Beklagten ausreichte. Die Klägerin hat vorgebracht, dass die Beklagte nicht über Ein- und Ausgangskontrollen verfügt habe und den Schadenshergang daher in keiner Hinsicht habe eingrenzen und aufklären können. Allein das Fehlen von durchgängigen Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern reicht im Allgemeinen schon für die Annahme eines leichtfertigen Handelns i.S. von § 435 HGB aus (BGH TranspR 2008, 122 Tz. 18 m.w.N.).
II. Schadensersatzanspruch wegen Verlusts des am 18. Januar 2001 übernommenen Pakets
1. Die Revision rügt ohne Erfolg, es fehle an tragfähigen Feststellungen des Berufungsgerichts zum gesetzlichen Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG a.F., weil die von der Klägerin vorgelegte Versicherungspolice grundsätzlich nur für in Europa eingetretene Schäden gegolten habe. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass die Revision damit neuen Sachvortrag hält, mit dem sie in der Revisionsinstanz gemäß § 559 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist. Die Revision berücksichtigt zudem nicht, dass die Reise- und Warenlagerversicherung “während sämtlicher Transporte und den damit zusammenhängenden Lagerungen innerhalb der ganzen Welt” gilt.
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und des eigenen Vortrags der Beklagten, den sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht hat, aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955 begründet ist.
a) Die Klägerin hat sich ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils in der Berufungsinstanz hilfsweise den Sachvortrag der Beklagten zu eigen gemacht, nach dem das fragliche Paket im Umschlaglager der Beklagten in Memphis/USA abhandengekommen ist. Das Berufungsgericht durfte daher das entsprechende Vorbringen der Beklagten zu dem Verlust des Paketes in ihrem Umschlaglager als Hilfsvorbringen der Klägerin – und damit als unstreitiges Parteivorbringen – seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. BGHZ 19, 387, 389 ff.; MünchKomm.ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 138 Rdn. 12 m.w.N.). Dabei hat das Berufungsgericht ersichtlich angenommen, die Klägerin mache sich hilfsweise das gesamte Vorbringen der Beklagten zur Behandlung des Pakets in ihrem Umschlaglager in Memphis und zu den dort vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen zu eigen. Die Revisionsbegründung der Beklagten legt nicht dar, dass die Verwertung des Beklagtenvorbringens als Hilfsvorbringen der Klägerin auf Verfahrensfehlern beruht (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b ZPO).
b) Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten wurde entsprechend dem Luftfrachtbrief vom 18. Januar 2001 ein Vertrag über eine internationale Luftbeförderung i.S. des Art. 1 Abs. 1 WA 1955 von Birkenfeld nach Dallas/USA geschlossen. Die Beklagte wurde zu festen Kosten mit der Beförderung des Pakets beauftragt und unterliegt damit der Frachtführerhaftung (vgl. BGH, Urt. v. 14.2.2008 – I ZR 183/05, TranspR 2008, 323 Tz. 24 zu Art. 1 Abs. 1 CMR). Gemäß Art. 18 Abs. 1 WA 1955 hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust des Transportgutes entstanden ist, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist. Der Verlust des Pakets “während der Luftbeförderung” ergibt sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten daraus, dass es in deren Umschlaglager in Memphis/USA abhandengekommen ist. Dieses Umschlaglager gehört zu einem Flughafen und damit gemäß Art. 18 Abs. 2 WA 1955 zur “Luftbeförderung” im Sinne der Vorschriften des Warschauer Abkommens.
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der durch den Verlust des Pakets entstandene Schaden unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits erbrachten Ersatzleistung noch 6.716,33 € beträgt. Es ist davon ausgegangen, dass sich der Inhalt des verlorengegangenen Pakets im Wege des Anscheinsbeweises aus der von der Klägerin vorgelegten Rechnung der Versicherungsnehmerin vom 18. Januar 2001 ergibt. Das ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (siehe die Darlegungen unter B I 3).
d) Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich auf die Haftungsbeschränkungen gemäß Art. 22 WA 1955 nicht berufen, weil der Schaden durch eine Handlung verursacht worden sei, die “Leute” der Beklagten i.S. von Art. 25 Satz 2 WA 1955 in Ausübung ihrer Verrichtungen vorgenommen hätten.
aa) Das Berufungsgericht ist von einem weiten Verständnis des Begriffs der “Leute” in Art. 25 Satz 1 WA 1955 ausgegangen. Es hat angenommen, zu diesen gehörten neben allen eigenen Mitarbeitern der Beklagten, die Zutritt zu dem Lager in Memphis gehabt hätten oder in anderer Weise mit dem Transportgut und der Organisation des Transports betraut gewesen seien, alle Subunternehmer und deren Mitarbeiter, die die Beklagte im Zusammenhang mit dem Umschlag der Pakete in dem Lager beauftragt habe, des weiteren die Mitarbeiter von Sicherheits- oder Reinigungsdiensten sowie die Mitarbeiter von staatlichen Zollbehörden, soweit diese zu dem Umschlaglager aus Gründen der zolltechnischen Abwicklung Zugang gehabt hätten. Dies müsse zumindest für schädigende Handlungen von Zollbediensteten im Zolllager gelten. Die Revision macht demgegenüber erfolglos geltend, da die Beklagte als Luftfrachtführer nur für diejenigen Personen als ihre “Leute” hafte, deren sie sich zur Ausführung der Beförderung bedient habe, komme eine Haftung für Reinigungsdienste oder Zollbedienstete allenfalls im Rahmen eines hier nicht festgestellten Organisationsverschuldens des Luftfrachtführers in Betracht.
(1) Unter “Leuten” i.S. des Art. 25 Satz 1 WA 1955 sind alle Personen zu verstehen, deren sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der ihm aufgetragenen Luftbeförderung arbeitsteilig bedient. Hierbei ist im Sinne einer vertragsautonomen Auslegung der internationalen Tendenz Rechnung zu tragen, den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift großzügig zu bestimmen (BGHZ 145, 170, 179 m.w.N.). In der Sache entspricht der “Leute”-Begriff weitgehend der dem deutschen Rechtskreis geläufigen Rechtsstellung des Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB (BGH, Urt. v. 14.2.1989 – VI ZR 121/88, TranspR 1989, 275, 276 f.; BGHZ 145, 170, 179). Es kommt darauf an, ob der Gehilfe objektiv auf Veranlassung des Schuldners eine Aufgabe übernimmt, deren Erfüllung im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt. Der “Leute”-Begriff i.S. des Art. 25 Satz 1 WA 1955 erfordert keine Weisungsabhängigkeit des eingeschalteten Gehilfen. Anderenfalls würde die Entlastungsmöglichkeit des Luftfrachtführers in einem gemäß Art. 18 Abs. 2 WA 1955 grundsätzlich noch der Luftbeförderung zuzurechnenden Bereich zum Nachteil des Geschädigten, der insoweit weder Einflussmöglichkeiten noch Einblick hat, in einer Weise eingeengt, die mit dem Zweck der strengen Obhutshaftung nicht mehr vereinbar wäre (BGHZ 145, 170, 180; Koller, Transportrecht aaO Art. 20 WA 1955 Rdn. 19).
(2) Entscheidend ist vielmehr, ob der Dritte dem Luftfrachtführer gegenüber zum Schutz des Gutes und zu seiner Herausgabe verpflichtet ist. Die Erweiterung des Obhutszeitraums durch Einbeziehung der “Leute” ist dadurch gerechtfertigt, dass es der Luftfrachtführer in aller Regel in der Hand hat, das Frachtgut auch in diesem Zeitraum durch geeignete Maßnahmen vor Verlust und Beschädigung zu schützen (BGHZ 145, 170, 180). Dafür reicht es aus, wenn dem Luftfrachtführer rechtliche Einflussmöglichkeiten hinsichtlich des Umgangs der “Leute” mit dem Transportgut zustehen und er, sofern es sich bei den “Leuten” um selbständige Unternehmen oder deren Mitarbeiter handelt, durch eine zumindest überwachende Anwesenheit auf die Behandlung des Guts auch tatsächlich Einfluss nehmen kann (vgl. BGHZ 145, 170, 182).
(3) Das Berufungsgericht ist demnach mit Recht davon ausgegangen, dass auch Mitarbeiter von Reinigungsunternehmen und Zollbedienstete jedenfalls während des Zeitraums ihres Aufenthalts in dem Zolllager der Beklagten zu deren “Leuten” i.S. von Art. 25 Satz 1 WA 1955 gehörten. Bei dem Zolllager handelt es sich um einen gesondert eingezäunten Bereich der Umschlaghalle, zu dem nach dem Vortrag der Beklagten nur deren mit der Verzollung befasste Mitarbeiter sowie die Zollbeamten vor Ort Zutritt hatten. Eine Kontrolle ihrer Mitarbeiter in der Zollabteilung in Memphis habe rund um die Uhr stattgefunden. Danach konnten sich, worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat, fremde Personen, insbesondere auch Zollbedienstete und Mitarbeiter von Reinigungsunternehmen, nur in Kenntnis und in Anwesenheit von Mitarbeitern der Zollabteilung der Beklagten Zugang zu dem Transportgut in deren Zolllager in Memphis verschaffen. Da sich Personen, die nicht zu den Mitarbeitern der Beklagten zählten, nur mit ihrem Einverständnis in dem Umschlaglager aufhalten konnten, sie deren Anwesenheit in dem Lager ständig kontrollieren sowie rechtlich und tatsächlich darauf Einfluss nehmen konnte, ob und in welcher Weise diese Personen mit dem Transportgut in Berührung kamen, hat das Berufungsgericht diese mit Recht jedenfalls für den Zeitraum ihres Aufenthalts in dem Zolllager der Beklagten als deren “Leute” i.S. von Art. 25 Satz 1 WA 1955 angesehen.
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten stehe fest, dass nur ein Diebstahl zum Verlust des in Rede stehenden Pakets geführt haben könne, wobei eine in dem vorgenannten Sinn zu den “Leuten” der Beklagten gehörige Person der Täter gewesen sei oder zumindest als Gehilfe an der Tat mitgewirkt habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Sendung ist nach dem Vortrag der Beklagten zwischen dem 19. Januar 2001, 1.42 Uhr und dem 22. Januar 2001, 9.46 Uhr aus dem gesondert eingezäunten Zolllager abhandengekommen, das rund um die Uhr mit Mitarbeitern der Zollabteilung der Beklagten besetzt war und zu dem grundsätzlich nur diese Mitarbeiter sowie die Zollbeamten vor Ort Zutritt hatten. Die Zollbehörden hätten, so der weitere Vortrag der Beklagten, zwar die Möglichkeit, einzelne Sendungen aus dem Transportablauf herauszunehmen und zu überprüfen. Bei der streitgegenständlichen Sendung habe eine derartige stichprobenartige Überprüfung jedoch nicht stattgefunden. Eine versehentliche Fehlverladung hat die Beklagte nach ihrem Vorbringen ausgeschlossen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, unter diesen Umständen könne der Verlust des Transportguts unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgetragenen weiteren Organisation ihres Betriebsablaufs und der behaupteten Sicherheitsmaßnahmen (Zutritt zum Umschlaglager nur für Mitarbeiter der Beklagten, ständige Kontrolle des Zugangs, ständige Überwachung des Umschlaglagers durch Alarmanlage, Video-Anlage und Sicherheitsdienst) allein auf einen Diebstahl durch “Leute” der Beklagten oder zumindest unter deren Mitwirkung zurückzuführen sein, da ein Dritter, der nicht zu den “Leuten” der Beklagten zähle, die Warensendung nicht unbemerkt hätte entwenden können, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Diebstahl von Transportgut durch einen Mitarbeiter oder einen der “Leute” des Luftfrachtführers während der Zwischenlagerung sei als Handlung “in Ausübung der Verrichtungen” i.S. von Art. 25 Satz 2 WA 1955 anzusehen, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Bedienstete oder “Leute” des Luftfrachtführers handeln in Ausübung ihrer Verrichtung, wenn zwischen der Art und dem Zweck der übertragenen Verrichtung und der schädigenden Handlung ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht. Die Handlung muss noch zum allgemeinen Umkreis des zugewiesenen Aufgabenbereichs gehören (vgl. zu Art. 29 Abs. 2 CMR BGH, Urt. v. 27.6.1985 – I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 339 m.w.N.). Bei Diebstählen durch Bedienstete oder “Leute” des Frachtführers ist ein solcher innerer Zusammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn die Vornahme der schädigenden Handlung – wie im Streitfall – durch Zuweisung des betreffenden Aufgabenbereichs ermöglicht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.2008 – I ZR 218/05, TranspR 2008, 412 Tz. 32 m.w.N.).
dd) Entgegen der Auffassung der Revision führt die tatrichterliche Würdigung (§ 286 Satz 1 ZPO) der nach dem Vorbringen der Beklagten zugrunde zu legenden Umstände des Einzelfalles durch das Berufungsgericht nicht dazu, dass der Transporteur immer unbeschränkt haftet. Die Revision beanstandet, die Auffassung des Berufungsgerichts habe stets die Haftung des Transporteurs zur Folge, unabhängig davon, ob er seiner Einlassungsobliegenheit zu den von ihm vorgenommenen Schnittstellenkontrollen und Sicherheitsmaßnahmen genüge oder nicht. Trage er insoweit ausreichend vor, werde von einem qualifizierten Verschulden seiner “Leute” ausgegangen. Genüge er seiner Einlassungsobliegenheit nicht, werde deshalb auf ein qualifiziertes Verschulden geschlossen. Die Revision lässt insoweit jedoch außer Acht, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts sich auf die nach § 286 Satz 1 ZPO rechtlich unbedenkliche tatrichterliche Würdigung gerade der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles stützt, wie sie sich aus dem Vorbringen der Beklagten zu dem Zeitraum und dem Ort des Verlusts des Transportguts und zu den Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich ihres Zolllagers in Memphis ergeben. Daraus lässt sich nicht allgemein herleiten, ein der Einlassungsobliegenheit des Frachtführers genügendes Vorbringen zu den von ihm vorgenommenen Schnittstellenkontrollen und Sicherheitsmaßnahmen lasse stets den Schluss zu, dass auf der Grundlage dieses Vorbringens der Verlust des Transportguts dann nur auf einem qualifizierten Verschulden der “Leute” des Frachtführers beruhen könne.
3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht durch einen Vergleich oder einen Erlassvertrag zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin ausgeschlossen ist.
a) Das Berufungsgericht hat seine Annahme maßgeblich darauf gestützt, dass aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Versicherungsnehmerin mit der Einlösung des Schecks ihr Einverständnis mit einer Schadensregulierung in Höhe von 160 DM habe erklären wollen. Einer solchen Annahme stehe bereits das Missverhältnis zwischen dem Schaden (13.296 DM) und dem angebotenen Betrag (160 DM) entgegen. Die Scheckeinlösung sei aus der Sicht eines Dritten vielmehr dahingehend zu deuten, dass die Versicherungsnehmerin sich lediglich eine Teilzahlung auf einen wesentlich höheren Schadensersatzanspruch habe sichern wollen. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei der Versendung eines Pakets, dessen Zollwert im Luftfrachtbrief mit 13.296 DM angegeben worden sei, jedenfalls im geschäftlichen Verkehr mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass der Absender eine Transportversicherung abgeschlossen habe. Im Hinblick auf mögliche Nachteile gegenüber dem Versicherer, § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG (a.F.), könne normalerweise nicht angenommen werden, dass der Absender mit der Scheckeinlösung seine Zustimmung zu einer endgültigen Schadensregulierung durch einen Bagatellbetrag habe erklären wollen. Gegen einen Vergleich spreche ferner der Umstand, dass dem Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2001 keine anderweitigen Vergleichsverhandlungen der Beteiligten vorausgegangen seien. Unter diesen Umständen sei es für die Versicherungsnehmerin eher fernliegend gewesen, von einem Vergleichsangebot der Beklagten auszugehen, das sie ohne Bestätigung habe annehmen sollen.
b) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Äußerung der Beklagten in dem Schreiben vom 22. Juni 2001 “Zur Regulierung des unter der obigen Frachtbriefnummer bezeichneten Schadens erhalten Sie anbei einen Verrechnungsscheck in Höhe von 160 DM. Da auf dem Frachtbrief kein Transportwert angegeben wurde, wird der Schaden gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit unserem Haftungshöchstbetrag beglichen” ein Angebot zum Abschluss eines Vergleichs enthalten hat. Mit Recht hat es jedoch angenommen, dass die Beklagte die Scheckeinlösung durch die Versicherungsnehmerin jedenfalls nicht als bewusste Betätigung eines Annahmewillens i.S. des § 151 Satz 1 BGB ansehen konnte. An die Feststellung eines Erlasswillens sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 7.3.2002 – IX ZR 293/00, NJW 2002, 1788, 1790; Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 76/06, NJW 2007, 368 Tz. 9; Urt. v. 13.9.2007 – I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Tz. 17). Bereits das krasse Missverhältnis zwischen der von der Versicherungsnehmerin erhobenen Forderung und der von der Beklagten angebotenen Abfindung von nur etwa 1,2 % dieser Forderung stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die Versicherungsnehmerin mit der Einreichung des ihr übersandten Schecks nicht zugleich erklären wollte, ein Angebot der Beklagten anzunehmen und damit auf ihre restliche Forderung zu verzichten (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2001 – XII ZR 60/99, NJW 2001, 2324 f.). Der Umstand, dass die Schecksumme der Haftung der Beklagten nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle ihrer summenmäßigen Beschränkung entsprach, änderte nichts an dem groben Missverhältnis zwischen der geleisteten Entschädigung und der von der Versicherungsnehmerin geforderten Entschädigung. Die Beklagte hatte um so weniger Anlass anzunehmen, die Versicherungsnehmerin wolle mit der Einlösung des Schecks auf den weitaus größten Teil des von ihr angenommenen Schadensersatzanspruchs verzichten, als sie dieser mit dem Schreiben vom 22. Juni 2001 lediglich den Entschädigungsbetrag angeboten hatte, den sie wegen des Verlusts des Transportguts im Fall der summenmäßigen Beschränkung der Haftung ohnehin hätte leisten müssen (BGH TranspR 2007, 466 Tz. 17).
C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.