BGH, Urteile vom 13. November 2007 – VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06
Keine „vorbeugende“ Unterlassungsklage gegen künftige Bildveröffentlichungen
Die Klägerin, eine bekannte frühere Schwimmsportlerin, hat die Veröffentlichung von Fotos und Texten in mehreren von den Beklagten verlegten Zeitschriften beanstandet. Die Fotos wurden während eines Ferienaufenthaltes im Jahr 2005 auf Sardinien heimlich angefertigt und zeigen die Klägerin und ihren Partner u. a. am Strand vor dem Hotel. Die mit den Fotos bebilderten Artikel waren überschrieben mit dem Namen der Klägerin und ihres Partners und trugen Untertitel wie „Turtelnd und verliebt im Urlaub“.
Die Beklagten haben auf das Unterlassungsbegehren der Klägerin jeweils vorgerichtlich strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben, in denen sie sich verpflichteten, es zu unterlassen, die bereits veröffentlichten Fotos erneut zu verbreiten.
Die Klägerin gab sich hiermit nicht zufrieden, sondern hat in zwei Verfahren Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin, die sie in ihrem privaten Alltag zeigen, zu verbreiten. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag für zu weitgehend erachtet, aber die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im Kern gleichartige Bilder wie die von der Klägerin vorgerichtlich beanstandeten zu veröffentlichen.
Der u. a. für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat beide Klagen auf die Revision der Beklagten in vollem Umfang abgewiesen. Die Rechtswidrigkeit der bereits erfolgten Veröffentlichungen stehe im Hinblick auf die vorgerichtlich abgegebenen Unterlassungsverpflichtungen nicht im Streit. Ob der Klägerin ein Anspruch auf die Unterlassung der Veröffentlichung „kerngleicher“ Bilder zustehe, könne nicht im Voraus beurteilt werden. Für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung sei in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre erforderlich. Eine solche Interessenabwägung könne nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt seien und bei denen insbesondere offen sei, in welchem Kontext sie veröffentlicht würden. Bei der gebotenen Abwägung könne nämlich auch die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 13. November 2007