OLG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2015 – 13 U 28/15
Zur Haftung wegen Instruktionspflichtverletzung beim Verkauf eines Bodylifts für ein Kraftfahrzeug
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2015 – 27 O 505/13 –
a b g e ä n d e r t
und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.196,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.696,29 € seit dem 15.6.2013 sowie aus 500,– € seit dem 26.1.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber Herrn Rechtsanwalt … bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 338,50 € netto freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt 43 %, der Beklagte 57 % der Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das erstinstanzliche Urteil sowie das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.386,29 €
Gründe
1
Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.
A.
2
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie gemäß § 823 Abs. 1 BGB geltend, da der Beklagte seine Instruktionspflicht beim Verkauf eines Bodylifts für das Fahrzeug des Klägers im Jahr 2006 verletzt habe.
3
Durch Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2015 wurde die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.
4
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Allerdings wird die Klage im Berufungsverfahren ausdrücklich ausschließlich auf eine deliktische Produkthaftung gestützt. Insoweit wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Der Beklagte habe seine Instruktionspflicht schuldhaft verletzt, da er vor Inverkehrbringen des Bodylifts nicht überprüft habe, ob bei den verschiedenen Fahrzeugmodellen, für die der Bodylift zugelassen ist, es ausgeschlossen werden kann, dass die Lenksäule nach dem Einbau des Bodylifts aufgrund einer Reibung zwischen Lenksäule und Crash-Bügel breche. Hätte der Beklagte entsprechende Untersuchungen durchgeführt, hätte er festgestellt, dass je nach Höheneinstellung der Lenksäule diese Gefahr bestehe. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, auf diese Gefahr in seiner Einbauanleitung hinzuweisen, was – insoweit unstreitig – vor dem Bruch der Lenksäule im Januar 2011 nicht erfolgt sei. Der Beklagte könne ihm nicht entgegenhalten, dass er es pflichtwidrig unterlassen habe, das Fahrzeug nach dem Einbau des Bodylifts dem TÜV vorzuführen, da sich diese Pflichtverletzung nicht ausgewirkt habe. Vielmehr hätte der TÜV bei einer Untersuchung des Fahrzeugs nicht festgestellt, dass die Längssäule am Crash-Bügel des streitgegenständlichen Fahrzeugs reibe und somit die Gefahr bestehe, dass die Lenksäule breche.
5
Der Kläger beantragt:
6
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.386,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. März 2012 zu zahlen.
7
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber Herrn Rechtsanwalt … bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 844,– € netto freizustellen.
8
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
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und verteidigt das erstinstanzliche Urteil
B.
11
Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.
12
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 4.196,29 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Soweit der Kläger einen höheren Schadensersatzanspruch geltend macht, war dagegen die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat schuldhaft gegen seine Instruktionspflicht verstoßen, weil er den Kläger bei Erwerb des Bodylifts nicht darauf hingewiesen hatte, dass zwischen der Lenksäule und dem Crash-Bügel ein Abstand verbleiben muss, da die Gefahr des Bruchs der Lenksäule besteht, wenn diese an dem Crash-Bügel streift (Ziffer I. 1). Diese schuldhafte Pflichtverletzung war kausal für den Schadenseintritt (Ziffer I. 2). Hierdurch ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von 4.196,29 € entstanden. Einen höheren Schaden, insbesondere die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung, hat der Kläger bereits nicht substantiiert dargelegt (Ziffer I. 3). Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist dem Kläger nicht anzulasten (Ziffer I. 4). Verjährung ist nicht eingetreten (Ziffer I. 5).
13
Zudem steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 338,50 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Soweit der Kläger die Freistellung von höheren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, ist der Anspruch dagegen nicht begründet (Ziffer II.). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB sowie aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (Ziffer III.).
14
Im Einzelnen:
I.
15
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 4.196,29 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Soweit der Kläger einen höheren Schadensersatzanspruch geltend macht, war die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.
1.
16
Der Beklagte hat jedenfalls schuldhaft gegen seine Instruktionspflicht verstoßen, weil er den Kläger bei Erwerb des Bodylifts nicht darauf hingewiesen hatte, dass zwischen der Lenksäule und dem Crash-Bügel ein Abstand verbleiben muss, da die Gefahr des Bruchs der Lenksäule besteht, wenn diese an dem Crash-Bügel streift. Nicht zu entscheiden war, ob der Kläger sogar – weitergehend – verpflichtet gewesen wäre, den Bodylift ausschließlich für die Fahrzeugtypen zuzulassen, bei denen von vornherein nicht die Gefahr bestand, dass die Lenksäule an dem Crash-Bügel streift, wenn die Höhe des Lenkrads verstellt wird, da die Schadensersatzpflicht im vorliegenden Rechtsstreit in gleichem Umfang besteht, wenn der Beklagte zwar berechtigt gewesen sein sollte, den Bodylift auch für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp zuzulassen und er (lediglich) gegen seine Instruktionspflicht verstoßen hat.
a)
17
Bei der schuldhaften Verletzung einer Instruktionspflicht als Teil der deliktischen Produkthaftung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
18
Gemäß § 823 Abs. 1 BGB macht sich schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Die Haftung nach §§ 823 ff. BGB wird durch das Produkthaftungsgesetz nicht berührt. Auch zu vertraglichen Mängelansprüchen besteht echte Anspruchskonkurrenz (Palandt / Sprau, BGB, 74. Aufl., § 823 RN 171 m.w.N.).
19
Nach den Grundsätzen der Produkthaftung muss der Hersteller eines Erzeugnisses nicht nur für Schäden einstehen, die auf einer fehlerhaften Konstruktion oder Fabrikation beruhen. Er ist grundsätzlich auch zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eintreten, dass er die Verwender des Produkts pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich trotz einwandfreier Herstellung aus der Verwendung der Sache ergeben. Eine solche Warnpflicht besteht nicht nur in Bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts; sie erstreckt sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen naheliegenden Fehlgebrauch. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind, wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (BGH NJW 1999, 2815; BGHZ 116, 60; OLG Hamm, NZV 1993, 310; OLG Bamberg, NJW-RR 2010, 902).
20
Inhalt um Umfang der Instruktionspflichten im Einzelfall werden wesentlich durch die Größe der Gefahr und das gefährdete Rechtsgut bestimmt. Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen. Ist durch ein Produkt die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen bedroht, ist schon dann eine Warnung auszusprechen, wenn aufgrund eines ernst zu nehmenden Verdachts zu befürchten ist, dass Gesundheitsschäden entstehen können (BGHZ 181, 253).
21
Steht in einem Produkthaftungsprozess fest, dass ein Hersteller objektiv seine Instruktionspflichten bei der Inverkehrgabe eines seiner Produkte verletzt hat, dann ist davon auszugehen, dass die Verletzung dieser Pflichten schuldhaft erfolgt ist, sofern der Hersteller nicht den Beweis führt, dass ihn kein Verschulden trifft (BGHZ 116, 60; BGH, NJW 1999, 2815; OLG Hamm, NZV 1993, 310). Dabei hat der Hersteller neben der Sammlung von Informationen die Pflicht, selbst Informationen zu generieren. Im Rahmen der Kindertee-Rechtsprechung stellte der BGH fest, dass die Beklagte des dortigen Verfahrens als Fachunternehmen für Säuglingsnahrung bestehende Gefahren selbsttätig hätte erkennen müssen. Die Beklagte des dortigen Verfahrens habe als Herstellerin von zuckerhaltigen Teeprodukten für Säuglinge schon im Hinblick darauf, dass sie deren Verwendung in der „kleinen Teeflasche“ empfohlen gehabt habe und ihr auch nicht verborgen geblieben sein konnte, dass bei den modernen Saugern der Strahl des Getränkes an die Rückseite der Oberkieferfrontzähne gerate, selbst prüfen müssen, welche Gefahren der folgende Teegenuss für das Gebiss der Kleinkinder habe. Daher habe sie eine Instruktionspflicht schuldhaft verletzt (BGHZ 116, 60). Dem Hersteller obliegt danach die eigenständige Überprüfung der Produktgefahren, die das Produkt für die Anwendergruppe auslösen könnte. Aus den effektiveren Möglichkeiten des Fachunternehmers zur Gefahrbeherrschung folgt, dass der Hersteller handeln und damit dem Gefahrenverdacht eigenständig nachgehen muss. Zwar steht auch die Pflicht zur Informationsgenerierung unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit, wobei auch die durch die Forschung und das spätere Inverkehrbringen der Produkte verbundenen Kosten zu berücksichtigen sind. Jedenfalls bei weitreichenden Gefährdungen der Rechtsgüter Leben und Gesundheit wird es dem Hersteller regelmäßig zumutbar sein, Informationen über entsprechende Gefährdungen zu generieren (zum Ganzen Meyer, Nanomaterialien im Produkthaftungsrecht – die Haftung des Herstellers für neuartige, ungewisse Risiken -, VersR 2010, 869).
b)
22
Es steht fest, dass der Beklagte objektiv gegen seine Instruktionspflicht verstoßen hat.
23
Unstreitig hatte der Beklagte den Kläger bei Erwerb des Bodylifts nicht darauf hingewiesen, dass zwischen der Lenksäule und dem Crash-Bügel ein Abstand verbleiben muss, da die Gefahr des Bruchs der Lenksäule besteht, wenn diese an dem Crash-Bügel streift. Insbesondere war in der Einbaueinleitung für den streitgegenständlichen Bodylift (nach Bl. 11), in dem die Kontrolle zahlreicher anderer Fahrzeugteile nach Einbau des Bodylifts empfohlen wurde, dieser Hinweis nicht enthalten. Aufgrund des im Termin zur mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren am 20.10.2014 erstatteten mündlichen Gutachtens des Sachverständigen … steht fest, dass die Gefahr, dass die Lenksäule nach dem Einbau des Bodylifts an dem Crash-Bügel streift und deshalb bricht, bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug des Klägers (Geländewagen G 400 CDI) bestand und sich tatsächlich realisiert hat. Hiernach steht zudem fest, dass sowohl der Bruch der Lenksäule Anfang 2009 als auch deren Bruch am 29.1.2011 auf diese Ursache zurückzuführen ist. Insbesondere hat der Sachverständige … überzeugend ausgeführt, dass die Lenksäule bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug bereits ohne Einbau eines Bodylifts an den Crash-Bügel anschließe, ohne dass viel Spielraum verbleibe, wenn das höhenverstellbare Lenkrad in seiner höchsten Position befestigt werde. Werde bei diesem Fahrzeug der gelieferte Bodylift eingebaut, führe dies dazu, dass bei einer Einstellung der Lenksäule in der höchsten Position diese an dem Crash-Bügel streife. Die Lenksäule werde dabei seitlich belastet, wofür sie nicht ausgelegt sei. Die auftretende Wechselbiegebelastung führe dazu, dass die Lenksäule nach einer gewissen Zeit dieser Belastung nicht mehr stand halte und breche. Dies sei die Ursache für den zweimaligen Bruch der Lenksäule in dem streitgegenständlichen Fahrzeug gewesen, was aus dem identischen Schadensbild beider Schadensereignisse folge.
24
Der Beklagte, der den Bodylift hergestellt und in Verkehr gebracht hatte, war objektiv verpflichtet, Käufer des Bodylifts auf diese Gefahr hinzuweisen. Diese Gefahr bestand bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bodylifts, da der Bodylift ausdrücklich für den von dem Kläger genutzten Fahrzeugtyp zugelassen war und die Verstellbarkeit der Höhe des Lenkrads bei diesem Fahrzeugtyp ebenfalls zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört. Angesichts der gefährdeten Rechtsgüter – bei einem plötzlichen Bruch der Lenksäule während der Fahrt besteht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben – wäre ein Warnhinweis zwingend erforderlich gewesen.
25
Zwar entfiele die Instruktionspflicht dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen könnte, die mit den Gefahren vertraut sind. Diese Voraussetzungen für ein Entfallen der Instruktionspflicht liegen jedoch nicht vor. Zwar durfte der Beklagte davon ausgehen, dass sein Produkt ausschließlich von Fachpersonal eingebaut wird, was dazu führt, dass der Umfang der Instruktionspflichten entsprechend reduziert wird. Montageanleitungen können auf diejenigen Punkte konzentriert werden, die über das vorauszusetzende technische Fachwissen der Monteure hinausgehen (Wagner, in Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 823 BGB RN 667). Auch bei Zugrundelegung dieses Maßstabs durfte sich der Beklagte nicht darauf verlassen, dass die Gefahr durch das Fachpersonal beim Einbau des Bodylifts erkannt wird. Zunächst ist zu sehen, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … beim und nach dem Einbau des Bodylifts nur schwer zu erkennen ist, dass anschließend die Lenksäule – wenn sie in ihrer höchsten Position eingestellt ist – am Crash-Bügel streift. Die hier relevante Stelle zwischen Lenksäule und Crash-Bügel sei nach dem Öffnen der Motorhaube nicht ohne Hilfsmittel einsehbar. Vielmehr könne man diese Stelle nur unter Zuhilfenahme eines Spiegels erkennen. Hinzu komme, dass der fehlende Abstand zwischen Lenksäule und Crash-Bügel nur dann gegeben sei, wenn die Lenksäule in ihrer höchsten Position eingestellt werde. Werde beim Einbau des Bodylifts die Lenksäule in einer anderen Position eingestellt, bestehe ein ausreichender Abstand zwischen Lenksäule und Crash-Bügel, so dass die Gefahr erst entstehe, wenn nachträglich durch Nutzer des Fahrzeugs die Position der Lenksäule verändert werde. Hinzu komme, dass in dem Teilegutachten aufgrund der Teilezulassung des Bodylifts für das streitgegenständliche Fahrzeug sowie in der durch den Beklagten herausgegebenen Einbauanleitung explizit und detailliert bestimmte Prüfungen während und nach dem Einbau vorgeschrieben würden, so dass auch ein fachkundiger Einbauer keine Veranlassung habe, über diese Prüfungen hinaus weitere Prüfungen vorzunehmen. Selbst die Fachleute des TÜV, die nach dem Einbau des Bodylifts das Fahrzeug neu prüfen müssten, nähmen – so die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … weiter – lediglich die in dem Teilegutachten und der Einbauanleitung vorgeschriebenen Prüfungen vor. Deshalb hätten selbst die Fachleute des TÜV bei einer Überprüfung diese Gefahr nicht erkennen können, selbst wenn die Lenksäule in ihrer höchsten Position eingestellt gewesen wäre.
c)
26
Der Beklagte hat auch schuldhaft, nämlich fahrlässig, gegen seine Instruktionspflicht verstoßen.
27
Der Beklagte hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass ihn kein Verschulden daran trifft, dass er objektiv seine Instruktionspflichten bei der Inverkehrgabe des Bodylifts verletzt habe, obwohl er – wie oben aufgezeigt – hierfür darlegungs- und beweisbelastet ist. Vielmehr hat der Beklagte bereits nicht dargelegt, weshalb diese Gefahr für ihn nicht erkennbar gewesen sei, insbesondere welche Vorkehrungen er vor Inverkehrgabe des Bodylifts unternommen habe, um hieraus resultierende Gefahren für Leib und Leben zu erkennen.
28
Entgegen der Auffassung des Landgerichts Stuttgart war der Beklagte grundsätzlich verpflichtet, Prüfungen an den verschiedenen Fahrzeugmodellen, für die der Bodylift ausdrücklich zugelassen war, durchführen zu lassen und hierfür auch die möglichen Einbausituationen und insbesondere die verschiedenen Lenkradeinstellungen in den Blick zu nehmen, um vor Inverkehrgabe des Bodylifts feststellen zu können, welche sicherheitsrelevanten Gefahren durch den Einbau des Bodylifts entstehen können. Bereits oben wurde aufgezeigt, dass der Umfang der Überprüfungspflichten und der Informationsgenerierung insbesondere davon abhängt, ob Gefahren für hochwertige Rechtsgüter, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, durch die Inverkehrgabe eines Produkts drohen. Dass jedoch sicherheitsrelevante Risiken beim Einbau eines Bodylifts in ein Fahrzeug entstehen können und hierdurch Gefahren für Leib und Leben begründet werden können, musste dem Beklagten bekannt sein. Deshalb sind an diese Untersuchungspflichten strenge Anforderungen zu stellen.
29
Der Umstand, dass der Bodylift auch für das streitgegenständliche Fahrzeug durch das Teilegutachten der RW TÜV Fahrzeug GmbH vom 13.9.2001 zugelassen worden war, entbindet den Beklagten nicht von seinen zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten. Vielmehr ist anerkannt, dass die zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten auch fortbestehen, wenn eine Behörde ein Produkt zugelassen oder bei einer Prüfung unbeanstandet gelassen hat. Der Hersteller muss mehr tun, als Behörden von ihm verlangen und kann seine eigene Verantwortung nicht an den Staat delegieren. Auch die Abnahme eines technischen Geräts durch den TÜV und die Anbringung von Prüf- und Gütesiegeln vermögen die Hersteller nicht aus ihrer Haftung zu entlassen (Wagner, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 823 RN 651).
30
Die Annahme, dass der Beklagte schuldhaft gegen seine Instruktionspflicht verstoßen hat, steht nicht in Widerspruch zu der oben getroffenen Feststellung, dass das Fachpersonal bei der Montage des Bodylifts in das streitgegenständliche Fahrzeug und auch die Mitarbeiter des TÜV bei einer anschließend gesetzlich vorgeschriebenen Abnahme des veränderten Fahrzeugs diese Gefahr nicht erkennen konnten. Vielmehr ist zu sehen, dass sich das Fachpersonal bei der Montage des Bodylifts sowie die Mitarbeiter des TÜV gerade aufgrund der strengen Instruktionspflichten bei der Inverkehrgabe eines Produkts durch den Hersteller grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass die in dem Teilegutachten sowie die von dem Hersteller herausgegebenen Einbauanleitung aufgeführten Prüfpflichten zutreffend und vollständig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – weitere Gefahren aufgrund der Einbausituation nur schwer zu erkennen sind. Dagegen bestehen bei einem Hersteller weitergehende Überprüfungspflichten, um Gefahren für Leib und Leben aufgrund seines Produkts zu erkennen, da diese Untersuchungen Grundlage für die von ihm zu erstellende Einbauanleitung und das dort zu dokumentierende erforderliche Prüfungsprogramm darstellen.
31
Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Rechtsstreit, ob angesichts der drohenden Gefahren für Leib und Leben bei einem Streifen der Lenksäule am Crash-Bügel es von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass sich der Beklagte bezüglich der objektiven Verletzung seiner Instruktionspflicht entlasten könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte bereits keinen Vortrag dazu gehalten hat, welche Überprüfungen er vor Inverkehrgabe des Bodylifts vorgenommen habe und weshalb er die Gefahr nicht erkannt habe, so dass bereits mangels ausreichender Darlegung eines Sachverhalts, der zu einer Entlastung des Beklagten führen könnte, aufgrund der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast davon auszugehen ist, dass die Gefahr für ihn erkennbar war und er somit schuldhaft gegen seine Instruktionspflicht verstoßen hat.
2.
32
Der im Streitfall eingetretene zweifache Bruch der Lenksäule Anfang 2009 sowie erneut am 29.1.2011 ist auch ursächlich auf das Unterlassen der erforderlichen Warnhinweise durch den Beklagten zurückzuführen. Die Beweislast dafür, dass ein Schaden durch die ausreichende Warnung vor der Gefahr, die sich im Unfallgeschehen verwirklicht hat, vermieden worden wäre, trifft zwar den Geschädigten, hier also den Kläger. Doch besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn auf bestimmte Gefahren deutlich und für den Verwender plausibel hingewiesen worden wäre, dies auch beachtet worden wäre (BGH, VersR 1989, 155; 1992, 96; OLG Hamm, NZV 1993, 310; Wagner, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 823 RN 692).
33
So liegt der Fall hier. Wäre der Kläger durch den erforderlichen Hinweis auf die Gefahr hingewiesen worden, dass unter bestimmten Voraussetzungen – je nach Einstellung der Lenksäule – die Gefahr besteht, dass die Lenksäule an dem Crash-Bügel streift und daher brechen kann, hätte der Kläger Vorkehrungen getroffen, dass nach Einbau des Bodylifts die Lenksäule nur so eingestellt wird, dass ein Streifen an dem Crash-Bügel sicher vermieden werden kann.
3.
34
Dem Kläger ist durch den Bruch der zweiten Lenksäule im Januar 2011 ein Schaden in Höhe von 4.196,29 € entstanden. Einen höheren Schaden hat der Kläger bereits nicht substantiiert dargelegt.
a)
35
Ausweislich der Rechnung der Fa. … vom 9.3.2011 wurden dem Kläger für den Austausch der Lenksäule nach deren Bruch im Januar 2011 hierfür Kosten in Höhe von 1.760,84 € netto – der Kläger ist vorsteuerabzugsberechtigt – in Rechnung gestellt. Dass diese Reparaturkosten dem Kläger tatsächlich in Rechnung gestellt und von ihm beglichen wurden, wurde von dem Beklagten nicht substantiiert bestritten. Vielmehr bestreitet der Beklagte lediglich – wenn auch ohne Begründung – die Erforderlichkeit der entstandenen Reparaturkosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, was aus seinem in der Klageerwiderung erfolgten Beweisantritt – Einholung eines Sachverständigengutachtens – folgt. Hierbei ist jedoch zu sehen, dass das Prognoserisiko der Schädiger trägt. Er haftet daher für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffene Maßnahme als aussichtsreich ansehen durfte. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unwirtschaftliche oder unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (BGH, NJW 1975, 160, Palandt / Grüneberg, a.a.O., § 249 RN 13 m.w.N.). Wie unten (Ziffer I.4) aufzuzeigen sein wird, ist die Werkstatt auch nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass auch eine Reduzierung des zu ersetzenden Schadens aufgrund der Schadensminderungspflicht gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB von vornherein nicht in Betracht kommt.
36
Nachdem der Kläger die Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen ließ, ist davon auszugehen, dass etwaige unsachgemäße Maßnahmen, die zusätzliche Kosten verursacht haben, durch die beauftragte Werkstatt ohne Schuld des Klägers verursacht wurden, so dass der Beklagte dieses „Werkstattrisiko“ trägt. Der Beklagte hat keine Umstände aufgezeigt, wonach ausnahmsweise dieses „Werkstattrisiko“ nicht von ihm zu tragen sei.
b)
37
Ausweislich der Rechnung vom 10.3.2011 des Ingenieurbüros … entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 1.765,95 € netto für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wodurch die Ursache des Lenksäulenbruchs überprüft werden sollte. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war zur Feststellung der Schadensursache erforderlich. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war somit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weshalb die Gutachterkosten Teil des zu ersetzenden Schadens sind (BGH, NJW-RR 1989, 953; Palandt / Grüneberg, a.a.O., § 249 RN 58).
c)
38
Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen … wurde der Sachverständige bei seiner Begutachtung durch eine Kfz-Werkstatt unterstützt, wodurch ausweislich der Rechnung der Firma … vom 9.3.2011 Kosten in Höhe von 504,– € netto entstanden. Auch diese Kosten sind, da sie zur Erstellung des Sachverständigengutachtens erforderlich waren, Teil des zu ersetzenden Schadens.
d)
39
Zudem sind dem Kläger von dem Beklagten Fahrtkosten sowie der Arbeitsausfall eines Mitarbeiters in Höhe von insgesamt 165,50 € zu ersetzen. Der Kläger wurde nach dem Bruch der Lenksäule von einem Mitarbeiter abgeholt. Das Auto wurde in eine nahe gelegene Werkstatt verbracht. Für die Weiterfahrt des Klägers nach dem Ausfall der Lenksäule am 29.1.2011 nach Hause sowie zurück, um das Fahrzeug aus der Werkstatt abzuholen, entstanden ihm Fahrtkosten, da er hierfür eine Strecke von insgesamt 251 km zurücklegen musste. Der Mitarbeiter, der ihn abholte, benötigte hierfür vier Stunden und war mit 10,- € pro Stunde zu vergüten.
40
Dieser substantiierte Sachvortrag des Klägers wurde von dem Beklagten nicht substantiiert bestritten, so dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde zu legen ist. Hieraus errechnet sich folgender Schaden:
41
251 km x 25 Cent =
125,50 €
4 Stunden x 10 € =
40,00 €
insgesamt
165,50 €
e)
42
Dagegen steht dem Kläger kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 3.160,00 € zu, da er die Voraussetzungen hierfür bereits nicht substantiiert dargelegt hat.
aa)
43
Ein Geschädigter hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, § 251 Abs. 1 BGB. Der unfallbedingte Ausfall eines Kraftfahrzeugs stellt nach ständiger Rechtsprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs als geldwerter Vorteil anzusehen ist. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat (BGH, NJW 2005, 277; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.1.2007 – 1 U 151/06; OLG Stuttgart, Urteil vom 14.1.2010 – 13 U 92/09). Für diese Voraussetzungen ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 23.2.2006 – 28 U 164/05), wobei die Lebenserfahrung dafür spricht, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw dieses während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.).
44
Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs bemisst sich der Schaden dagegen nach dem konkret zu berechnenden entgangenen Gewinn, § 252 BGB (BGH, DAR 2014, 144), den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs (Palandt / Grüneberg a.a.O., § 249 RN 47). Dies gilt insbesondere dann, wenn das beschädigte Kraftfahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient (Palandt / Grüneberg, a.a.O., § 249 RN 47 m.w.N.). Umstritten ist, ob der Geschädigte auch beim Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann, wenn sich aufgrund seiner besonderen Anstrengungen oder der Eigenart seines Betriebs der Nutzungsausfall weder gewinnmindernd noch kostensteigernd ausgewirkt hat (so BGH, NJW 1978, 812; 85, 2471; offen gelassen von BGH, DAR 2014, 144; kritisch hierzu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 RN 47).
45
Bei gemischt genutzten Kraftfahrzeugen ist der Anteil der Privatnutzung soweit erforderlich gemäß § 287 ZPO zu schätzen (Palandt / Grüneberg, a.a.O., § 249 RN 47 m.w.N.).
bb)
46
Der Kläger gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren am 20.10.2014 an, dass das Fahrzeug sowohl gewerblich als auch privat genutzt worden sei. Allerdings hat er nicht unter Beweis gestellt, dass das Fahrzeug auch privat genutzt worden sei, obwohl dies durch den Beklagten bereits in der Klageerwiderungsschrift ausdrücklich bestritten wurde. Da der Kläger für die Entstehung sowie für die Höhe des Schadens darlegungs- und beweisbelastet ist, ist er insoweit beweisfällig geblieben.
47
Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch bei einem ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeug hat er bereits nicht substantiiert dargetan. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass ihm durch den Ausfall des Fahrzeugs Gewinn entgangen sei. Dass ein Reservefahrzeug für entsprechende Schadensfälle vorgehalten oder ein Ersatzfahrzeug angemietet worden sei, behauptet der Kläger nicht. Vielmehr hat er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.3.2014 (Bl. 36) lediglich vortragen lassen, dass die Fahrzeuge des Klägers sämtlich regelmäßig im Einsatz seien. Zudem benötige der Kläger einen Geländewagen, da er mit einem einfachen Pkw nicht in der Lage sei, die zu betreuenden Baustellen zu erreichen. Durch diesen Sachvortrag wurde jedoch nicht dargelegt, dass ihm durch den Ausfall des Kraftfahrzeugs für einige Wochen Gewinn entgangen sei.
f)
48
Ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 30,– € wird nicht geschuldet. Vielmehr ist der Kläger gehalten, seinen entstandenen Schaden konkret darzulegen. Soweit bei Verkehrsunfällen insoweit etwas anderes gilt, ist diese Fallkonstellation hier nicht einschlägig.
g)
49
Somit ist dem Kläger insgesamt ein Schaden in Höhe von 4.196,29 € entstanden.
4.
50
Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist dem Kläger nicht anzulasten.
a)
51
Den Kläger trifft kein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB, obwohl er unstreitig pflichtwidrig das streitgegenständliche Fahrzeug nach Einbau des Bodylifts nicht dem TÜV vorgeführt hat, um eine Änderungsabnahme gemäß §19 StVZO zu veranlassen. Gemäß § 254 Abs. 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Dabei muss das Verschulden des Geschädigten für die Schädigung mitursächlich im Sinne der Adäquanztheorie gewesen sein (BGH, NJW-RR 2006, 965; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 254 RN 12).
52
Wie bereits oben ausgeführt, steht aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen … fest, dass es im Rahmen einer Änderungsabnahme für die Fachleute des TÜV nicht erkennbar gewesen wäre, dass die Lenksäule am Crash-Bügel streift, selbst wenn die Lenksäule in ihrer höchsten Position eingestellt gewesen wäre. Somit wurde die pflichtwidrig unterbliebe Vorführung des Fahrzeugs beim TÜV zur Durchführung einer Änderungsabnahme nicht ursächlich für die Entstehung des Schadens.
b)
53
Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, indem er nach dem erstmaligen Bruch der Lenksäule im Jahr 2009 keine weiteren Maßnahmen ergriff, um die tatsächliche Ursache des Lenksäulenbruchs zu ermitteln. Wie bereits oben aufgezeigt, war bereits der Bruch der Lenksäule im Jahr 2009 darauf zurückzuführen, dass die Lenksäule aufgrund des Einbaus des Bodylifts am Crash-Bügel streifte.
aa)
54
Unstreitig hatte der Kläger nach dem erstmaligen Bruch der Lenksäule im Jahr 2009 das Fahrzeug zur Untersuchung bei der … Vertragswerkstatt … Service GmbH vorgeführt, wo im Wege der Kulanz die komplette Lenkungsanlage erneuert wurde. Unstreitig war die Lenkungsanlage nach dem Austausch der Lenksäule schwergängig. Hierzu hat sich der Kläger unwiderlegt – der Beklagte ist für ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB darlegungs- und beweisbelastet (BGH NJW 2007, 1063) – vorgetragen, dass er diese Schwergängigkeit gegenüber der … -Vertragswerkstatt gerügt habe. Ihm sei daraufhin gesagt worden, „das sei so und es müsse sich erst einspielen“. Er habe sich an die Schwergängigkeit gewöhnt und diese nicht nochmal gerügt.
55
Der Kläger als technischer Laie durfte sich darauf verlassen, dass eine Fachwerkstatt alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Mangel zu beseitigen und zu verhindern, dass ein erneuter Bruch der Lenksäule – eines sicherheitsrelevanten Fahrzeugteils – droht. Ebenso durfte er sich auf den Hinweis der Fachwerkstatt, dass die von ihm gerügte Schwergängigkeit der Lenksäule kein Anzeichen dafür sei, dass die Ursache des erstmaligen Lenksäulenbruchs nicht behoben sei, verlassen. Vor diesem Hintergrund stellt es keine schuldhafte Obliegenheitsverletzung dar, dass der Kläger nicht weitere Untersuchungen – etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens – veranlasste, um zu prüfen, ob die Ursache für den erstmaligen Lenksäulenbruch durch die Fachwerkstatt bereits tatsächlich beseitigt war.
bb)
56
Dahinstehen kann, ob der …-Vertragswerkstatt eine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, da sie die tatsächliche Ursache des erstmaligen Lenksäulenbruchs im Jahr 2009 nicht erkannt und somit nicht verhindert habe, dass die neu eingebaute Lenksäule erneut am Crash-Bügel streifte, was zum erneuten Bruch der Lenksäule im Januar 2011 führte. Die Fachwerkstatt ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB des Klägers, so dass ihr Verschulden dem Kläger nicht gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zuzurechnen ist. Der Geschädigte bedient sich der Werkstatt in erster Linie nicht in Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs, wobei das Gesetz die Kosten hierfür dem Schädiger auferlegt. Eine andere Betrachtung würde das Recht des Geschädigten, die Schadensbeseitigung – auch wenn der Schädiger von vorn herein bekannt ist – selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, dem Sinn des Gesetzes zuwider verkürzen (BGH, NJW 1975, 160; OLG Celle, NJW-RR 2004, 526, Saarländisches Oberlandesgericht, MDR 2012, 581).
c)
57
Da eine Fachwerkstatt, die zur Behebung eines Schadens durch den Geschädigten beauftragt wird, nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, wäre ein Verschulden der Firma … bei der Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach dem erneuten Bruch der Lenksäule im Januar 2011, das zu Mehrkosten geführt hätte, dem Kläger nicht gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zuzurechnen, so dass der Beklagte die gesamten Reparaturkosten – wie bereits unter Ziffer I. 3a ausgeführt – zu tragen hat.
5.
58
Verjährung ist nicht eingetreten.
a)
59
Gemäß § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt diese Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Schuldner muss die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers beweisen (BGH, NJW 2008, 2578; Palandt / Ellenberger, a.a.O., § 199 RN 50).
b)
60
Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger vor dem Jahr 2011 und somit vor dem erneuten Bruch der Lenksäule im Januar 2011 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer Verletzung der Instruktionspflicht hatte, so dass der Kläger die Verjährung rechtzeitig durch Erhebung der Klage mit Schriftsatz vom 30.12.2013 gehemmt hat, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
aa)
61
Bereits oben wurde aufgezeigt, dass die Veranlassung einer Änderungsabnahme des Fahrzeugs durch den TÜV nach dem Einbau des Bodylifts im Jahr 2006 nicht dazu geführt hätte, dass der TÜV die Gefahr erkannt hätte, dass die Lenksäule am Crash-Bügel streifen und dadurch die Lenksäule brechen könnte. Somit kann eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der Verletzung der Instruktionspflicht durch den Beklagten nicht darauf gestützt werden, dass er das Fahrzeug nach Einbau des Bodylifts nicht dem TÜV vorgeführt hat.
bb)
62
Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der Verletzung der Instruktionspflicht durch den Beklagten ist auch nicht darauf zurückzuführen, dass er nach dem erstmaligen Bruch der Lenksäule im Jahr 2009 keine weiteren Maßnahmen veranlasst hatte, um festzustellen, worauf der Bruch der Lenksäule zurückzuführen war. Bereits oben wurde aufgezeigt, dass sich der Kläger darauf verlassen durfte, dass die Fachwerkstatt, die die Lenksäule ausgetauscht hatte, alle Maßnahmen ergriffen hatte, um den Schaden dauerhaft zu beseitigen. Zudem durfte er sich auf die Auskunft dieser Fachwerkstatt verlassen, dass die Schwergängigkeit der erneuerten Lenksäule keinen Hinweis darauf gebe, dass die Schadensursache nicht bereits beseitigt sei.
cc)
63
Dahinstehen kann, ob der im Jahr 2009 mit dem Austausch der Lenksäule durch den Kläger beauftragten Fachwerkstatt eine grob fahrlässige Unkenntnis der tatsächlichen Schadensursache und der Verletzung der Instruktionspflicht durch den Beklagten vorgeworfen werden kann, da dies jedenfalls dem Kläger nicht zuzurechnen wäre. Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB zum sogenannten Wissensvertreter entwickelt hat, muss sich derjenige, der einen anderen – unabhängig von einem Vertretungsverhältnis – mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen. Hiernach könnte lediglich ein anderer, den der Kläger mit der Prüfung und Verfolgung der in Frage stehenden Schadensersatzforderung aufgrund des Bruchs der Lenksäule im Jahr 2009 beauftragt hätte, Wissensvertreter des Klägers hinsichtlich des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 BGB sein (BGH, NJW 1994, 1150; NJW 1989, 2323; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 199 RN 24). Der Kläger hatte die … im Jahr 2009 jedoch lediglich beauftragt, um den Schaden zu beseitigen. Dagegen wurde die Fachwerkstatt unstreitig nicht in eigener Verantwortung betraut, mögliche Schadensersatzansprüche aufgrund des erstmaligen Bruchs der Lenksäule gegenüber Dritten zu prüfen oder zu verfolgen.
II.
64
Zudem steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 338,50 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Soweit der Kläger die Freistellung von höheren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, ist der Anspruch dagegen nicht begründet.
65
Der Kläger hatte mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 5.3.2012 die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe von 4.196,29 € abzüglich eines Selbstbehalts von 500,– € vorgerichtlich geltend gemacht; seinerzeit wurde davon ausgegangen, dass lediglich Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz beständen, wonach gemäß § 11 Produkthaftungsgesetz ein Selbstbehalt in Höhe von 500,- € vorgesehen ist. Soweit weitere, tatsächlich nicht bestehende Schadensersatzansprüche (Nutzungsausfall, Pauschalauslagen) geltend gemacht wurden, haben diese für die Streitwertbestimmung außen vor zu bleiben. Somit sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von (4.196,29 € – 500,– € =) 3.696,29 € zu bemessen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnen sich damit wie folgt, wobei das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung bis 31. Juli 2013 anzuwenden ist, § 60 RVG:
66
1,3 Gebühr gemäß Ziffer 2300 VV:
318,50 €
Telekommunikationspauschale
20,00 €
insgesamt
338,50 €
67
Umsatzsteuer ist nicht zu berücksichtigen, da der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist.
68
Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht mehr als eine 1,3-Verfahrensgebühr geltend gemacht werden, da die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war.
III.
69
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.696,29 € ab 15.6.2013 gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und aus weiteren 500,– € ab 26.1.2014 aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Soweit der Kläger einen höheren Zinsanspruch geltend macht, war die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.
1.
70
Verzugszinsen kann der Kläger lediglich bezüglich eines Betrags in Höhe von 3.696,29 € geltend machen. Soweit der Beklagte zur Zahlung weiterer 500,– € verurteilt wurde, wurde dieser Betrag – wie unter Ziffer II aufgezeigt – vorgerichtlich nicht geltend gemacht, so dass insoweit lediglich Prozesszinsen verlangt werden können.
71
Verzugszinsen werden ab 15.6.2013 geschuldet, da vom Beklagten mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3.6.2013 vorgerichtlich Zahlung bis 14.6.2013 verlangt wurde. Dagegen wurde der Beklagte mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5.3.2012 nicht bereits in Verzug gesetzt, da dieses Schreiben keine Mahnung, also keine bestimmte Aufforderung zur Zahlung enthielt. Vielmehr wurde der Beklagte in diesem Schreiben lediglich aufgefordert, eine Erklärung seiner Einstandspflicht abzugeben.
2.
72
Prozesszinsen können ab 26.1.2014 verlangt werden, da die Klageschrift dem Beklagten am 25.1.2014 zugestellt wurde.
C.
73
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.