VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 30.01.2018 – 13 K 881/16
Wenn in einem Bescheid, in dessen Rechtsbehelfsbelehrung (nur) auf die Möglichkeit hingewiesen wird, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch einzulegen, neben weiteren Kontaktdaten die persönliche E-Mail-Adresse der Sachbearbeiterin und die E-Mail-Adresse der Behörde genannt sind, lässt dies allein nicht den Schluss zu, dass damit nicht nur die Möglichkeit zu allgemeiner Kommunikation zwischen Bürger und Behörde eröffnet werden sollte, sondern auch der Zugang i. S. v. § 3a Abs. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW) für den Empfang von Dokumenten in elektronischer Form (§ 3a Abs. 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW)) bzw. für die Einlegung von Widersprüchen durch elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.(Rn.24)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid.
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Mit Schreiben vom 09.11.2015 teilte das Landratsamt Waldshut dem Kläger mit, am 27.10.2015 sei dessen Fahrschule durch den Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e. V. überprüft worden. Hierbei seien keine Beanstandungen festgestellt worden. Es könne ein ordnungsgemäßer Fahrschulbetrieb bestätigt werden. Für die Überprüfung der Fahrschule werde eine Gebühr i.H.v. 35,- € festgesetzt. Die Kosten für die Überprüfung durch den Treuhandverein beliefen sich auf 964,50 €. Diese Auslagen würden mit dem angefügten Gebührenbescheid ebenfalls erhoben werden.
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Mit Gebührenbescheid vom 10.11.2015 setzte das Landratsamt Waldshut eine Gebühr i.H.v. 999,50 € (Auslagen für Treuhandverein: 964,50 €; Fahrschulüberwachung: 35,00 €) fest. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landratsamt Waldshut Widerspruch eingelegt werden könne und die Frist auch gewahrt sei, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Regierungspräsidium Freiburg eingelegt werde.
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Mit E-Mail vom 19.11.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Gebührenbescheid und machte im Wesentlichen geltend, ihm sei bereits zum zweiten Mal eine überhöhte Abrechnung des Treuhandvereins in Rechnung gestellt worden, weil nur seine Fahrschule am Überprüfungstag angefahren und damit die Vorgabe des Treuhandvereins nicht eingehalten worden sei, wonach bei den Regelüberwachungen zwei Fahrschulen angefahren bzw. geprüft werden sollten, um die Kosten im Rahmen zu halten.
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Mit Schreiben vom 24.11.2015 bestätigte das Landratsamt Waldshut den Eingang des Widerspruchs. Gleichzeitig teilte es mit, der Treuhandverein sei um eine Stellungnahme über das Zustandekommen der Rechnung gebeten worden. Nachdem der Einspruch lediglich als E-Mail-Nachricht eingegangen sei und nicht in der verbindlichen und rechtssicheren Form der DE-Mail, werde der Kläger gebeten, den Einspruch noch schriftlich und von ihm unterzeichnet auf dem Postweg nachzureichen.
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Mit Schreiben vom 09.12.2015 teilte das Landratsamt Waldshut dem Kläger unter anderem mit, der Treuhandverein habe inzwischen eine Stellungnahme abgegeben und ausgeführt, die Zusammenlegung von Terminen sei beim Kläger nicht mehr möglich gewesen. In Einzelfällen könnten trotz sorgfältiger Planung der Termine höhere Kosten für einzelne Fahrschulen entstehen. Es werde deshalb um Mitteilung bis 31.12.2015 gebeten, ob der Kläger seinen Einspruch zurücknehme. Nachdem sich der Kläger nicht geäußert hatte, legte das Landratsamt Waldshut den Widerspruch dem Regierungspräsidium Freiburg vor. Dieses teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11.01.2016 mit, sein Widerspruch sei nicht form- und fristgerecht eingelegt worden und damit unzulässig. Der Widerspruch sei, wie sich aus der dem Gebührenbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergebe, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Er könne auch mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SiG) versehen sei, eingereicht werden. Dies sei beim Kläger jedoch nicht der Fall, da der Widerspruch nur mittels einer einfachen E-Mail erhoben worden sei. Da der Widerspruch unzulässig sei, sei keine materiell-rechtliche Prüfung des Gebührenbescheids vorzunehmen.
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Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2016 erhob der Kläger „vorsorglich“ erneut Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 10.11.2015. Die Rechtsmittelbelehrung des Landratsamts Waldshut sei unrichtig erteilt worden, da nicht auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs auf elektronischem Wege hingewiesen worden sei. Mit dem Argument, dass der per E-Mail eingelegte Widerspruch nicht formgerecht sei, setze sich das Landratsamt Waldshut in Widerspruch zu seinem eigenen Verwaltungshandeln. Auf dem angefochtenen Bescheid seien die allgemeine E-Mail-Adresse des Landratsamts und die E-Mail-Adresse der Sachbearbeiterin angegeben. Damit sei der Weg zur elektronischen Kommunikation eröffnet worden. I.V.m. der unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung sei beim Kläger der Eindruck erweckt worden, dass eine Kommunikation auch mit einfacher E-Mail möglich sei. Denn landläufig werde mit „schriftlich“ ein geschriebener und nicht ein mit Unterschrift versehener Text verstanden. Insbesondere habe das Landratsamt innerhalb der Widerspruchsfrist inhaltlich auf den Widerspruch geantwortet. Im Schreiben vom 09.12.2015 habe es allein Ausführungen zur Sache gemacht und damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Entscheidung in der Sache getroffen werde. Eine etwaige Nichteinhaltung der Form des Widerspruchs sei damit geheilt. Darüber hinaus machte der Kläger Ausführungen zur Höhe der Gebühren i.H.v. 964,50 € für die Auslagen des Treuhandvereins. I.H.v. 259,78 € seien diese Auslagen nicht gerechtfertigt. Den verbleibenden Betrag von 704,72 € akzeptiere er.
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Mit Bescheid vom 25.02.2016 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unzulässig zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei nicht zulässig, einen Widerspruch mit einfacher E-Mail zu erheben, weil nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden könne, ob sie vollständig und richtig sei und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stamme. Das Schriftformerfordernis sei nur bei einer E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 SigG erfüllt, sofern die Behörde hierfür den Zugang eröffnet habe, was vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei, wie aus der beigefügten Stellungnahme des Landratsamts Waldshut hervorgehe. Der durch den Rechtsanwalt erhobene Widerspruch sei zwar formgerecht erhoben worden, allerdings erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist. Die dem Gebührenbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen.
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Der Kläger hat am 23.03.2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, der per E-Mail eingelegte Einspruch vom 19.11.2015 könne zuverlässig und zweifelsfrei dem Kläger zugeordnet werden, denn schon fünf Tage nach Eingang des Einspruchs habe der Kläger eine Bestätigung des Eingangs erhalten und noch innerhalb der Einspruchsfrist eine materiell-rechtliche Stellungnahme. Dieser Auffassung sei auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 13.05.2005 – III.R 26/14 -. Auch die Einführung von § 3 a VwVfG, der § 87 AO entspreche, stehe dem nicht entgegen. Denn in § 70 VwGO werde nur verlangt, dass der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werde. Genau dies gehe auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung hervor. Die festgesetzten Gebühren seien nicht gerechtfertigt. Es ergebe sich ein ungerechtfertigter Betrag i.H.v. 259,78 €. Der Bescheid sei aber auch in voller Höhe rechtswidrig. Während die Lebensmittelkontrolle durch Behördenmitarbeiter erfolge, würden die Fahrschulen extern durch den Treuhandverein kontrolliert. Dadurch entstünden im Verhältnis zu einer Kontrolle durch behördeninterne Mitarbeiter unverhältnismäßig hohe Kosten, da Wirtschaftsunternehmen nun einmal auf Gewinn angewiesen seien. Dies zeige auch die Vergütung der Kontrollperson nach dem JVEG und insbesondere die Erhebung von Umsatzsteuer durch den Treuhandverein. Es liege eine Ungleichbehandlung von Fahrschulen einerseits und Unternehmen in der Lebensmittelbranche andererseits vor, für die keine Notwendigkeit bestehe.
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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine Klage auf die im Gebührenbescheid festgesetzten Auslagen beschränkt. Er beantragt nun,
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den Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 10.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.02.2016 aufzuheben, soweit Auslagen für Treuhandverein i.H.v. 964,50 € erhoben werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, die Klage sei unzulässig, da das Widerspruchsverfahren nicht fristgemäß durchgeführt worden sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt. Das Landratsamt habe keine Möglichkeit der elektronischen Kommunikation nach § 3 a VwVfG eröffnet. Es sei innerhalb der Widerspruchsfrist lediglich per E-Mail Einspruch eingelegt worden. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 24.11.2015 mitgeteilt worden, dass er den Widerspruch nicht formgerecht erhoben habe und dieser noch schriftlich vom Kläger zu unterzeichnen sei. Er habe dies jedoch unterlassen. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass das Landratsamt Waldshut mit Schreiben vom 09.12.2015 mitgeteilt habe, den Bedenken des Klägers könne auch inhaltlich nicht Rechnung getragen werden. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.05.2005 passe nicht, da die Rechtslage im dortigen Einspruchsverfahren unter Berücksichtigung der speziellen Norm des § 357 Abs. 1 S. 2 AO nicht mit der Rechtslage nach der VwGO und dem VwVfG vergleichbar sei. Der Kläger könne auch nicht damit gehört werden, dass es in seinem Fall nicht auf das Fehlen der Unterschrift ankomme. Er habe sich auf die Schreiben des Landratsamts vom 24.11.2015 und 09.12.2015 nicht gemeldet. In früheren Verfahren seien Rechtsbehelfe vom Kläger per Fax und mit Unterschrift eingereicht worden. Im aktuellen Fall sei dies nicht geschehen. Damit sei nicht sichergestellt gewesen, dass der Rechtsbehelf tatsächlich vom Kläger herrühre. Der Kläger sei bewusst das Risiko eingegangen, dem Schriftformerfordernis nicht zu entsprechen. Daher bestehe kein Vertrauensschutz. Ein Wiedereinsetzungsantrag könne damit wegen fehlenden Verschuldens auch keinen Erfolg haben. Die Anfechtungsklage sei auch nicht begründet, da der Gebührenbescheid rechtmäßig sei.
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Dem Gericht liegen die einschlägige Akte des Landratsamts Waldshut (zwei Hefte) und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg vor.
Entscheidungsgründe
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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Anfechtungsklage auf die mit dem ursprünglich in voller Höhe angefochtenen Gebührenbescheid vom 10.11.2015 auf die erhobenen Auslagen i.H.v. 964,50 € beschränkt und damit die Klage hinsichtlich der festgesetzten Gebühr i.H.v. 35,- € zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
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Die Klage ist mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens im Sinne der §§ 68 ff. VwGO unzulässig.
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Der vom Kläger per E-Mail vom 19.11.2015 erhobene Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 10.11.2015 war nicht formgerecht.
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Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt zu erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. Dem Schriftformerfordernis wird bei bestimmenden Schriftsätzen in der Regel nur durch eine eigenhändige Unterschrift genügt. Doch gilt ausnahmsweise etwas anderes, wenn sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (BVerwG, Urteil vom 18.12.1992 – 7 C 16.92 -, BVerwGE 91, 334).
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Diese Anforderungen erfüllt die E-Mail vom 19.11.2015 nicht. Bei einer einfachen E-Mail kann nicht mit der durch § 70 Abs. 1 VwGO gebotenen Sicherheit festgestellt werden, ob sie vollständig und richtig ist und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 03.11.2005 – 1 TG 1668/05 -, NVwZ RR 2006, 377; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2016 – 1 O 42/16 -, NVwZ 2016, 1032; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 70 Rn. 6b; Kopp/Schenke, 23. Aufl. 2017, § 70 Rn. 2). Nur wenn der Widerspruch mittels eines elektronischen Dokuments eingelegt wird, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 SigG versehen ist, kann ein elektronisches Dokument in gleicher Weise wie die Unterschrift unter einem Widerspruchsschreiben Gewähr dafür bieten, dass es von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 – 6 C 12.15 -, juris, Rn. 21).
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Sonstige schriftliche Unterlagen, die zweifelsfrei den Schluss zuließen, dass – mit der E-Mail vom 19.11.2015 – vom Kläger Widerspruch erhoben werden sollte, sind innerhalb der Widerspruchsfrist nicht eingegangen. Soweit der Beklagte auf die E-Mail mit Schreiben vom 24.11.2015 und 09.12.2015 geantwortet hat, handelt es sich nicht um Umstände, die geeignet wären, das Schriftformerfordernis zu erfüllen. Denn die Unterlagen wurden nicht vom Kläger selbst eingereicht. Dass der Kläger seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge während der Widerspruchsfrist mehrfach mit der Sachbearbeiterin telefoniert und diese nicht beanstandet hat, dass er nicht schriftlich Widerspruch erhoben habe, genügt ebenfalls nicht. Denn aus diesen Umständen ergibt sich nicht hinreichend sicher die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste.
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Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.05.2015 – III R 26/14 – (juris), dass Widerspruch nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO auch mittels einer einfachen E-Mail erhoben werden kann. Nach dieser Entscheidung kann, sofern die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat, auch nach der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 S. 1 AO ein Einspruch mit einfacher E-Mail eingelegt werden, ohne dass diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss. Diese Rechtsprechung ist jedoch auf § 70 Abs. 1 VwGO nicht übertragbar. Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass die in § 357 Abs. 1 S. 1 AO für den Einspruch geforderte Schriftlichkeit – anders als dies bei § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO der Fall ist – nicht das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift des Einspruchsführers umfasse. Dies folge vor allem aus § 357 Abs. 1 S. 2 AO, wonach es ausreicht, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Dies bedeute, dass der schriftliche Einspruch auch ohne Unterschrift des Einspruchsführers wirksam sei, sofern das Schriftstück aus seinem sonstigen Inhalt den Einspruchsführer und den Gegenstand des Anspruchs erkennen lasse. Das Schriftformerfordernis in § 357 Abs. 1 S. 1 AO habe keine der Funktionen (Abschluss-, Perpetuierungs-, Identitäts-, Echtheits-, Verifikations-, Beweis- und Warnfunktion), die der Unterschrift zugeordnet würden. Darüber hinaus begründet der Bundesfinanzhof seine Auffassung mit der Gesetzgebungsgeschichte und der Begründung zum Entwurf der Bundesregierung, wonach die Ergänzung des § 357 Abs. 1 S. 1 AO um die Worte „oder elektronisch“ lediglich der Klarstellung dienen und keine Rechtsänderung bewirken sollte (vgl. BT-Drucks. 17/11473, S. 52, zu Nr. 4a). Insoweit grenzt der Bundesfinanzhof die Auslegung des § 357 Abs. 1 S. 1 AO gerade gegenüber der Auslegung der §§ 3a Abs. 2 LVwVfG, 87a AO ab, wonach eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene elektronische Form vorgeschrieben ist.
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Die Voraussetzungen für eine Einlegung des Widerspruchs mittels eines elektronischen Dokuments nach § 3a LVwVfG lagen hier im Übrigen nicht vor. Die Ersetzung der durch Rechtsvorschrift angeordneten Schriftform durch ein elektronisches Dokument erfordert, dass der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat (§ 3a Abs. 1 LVwVfG), nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist (§ 3a Abs. 2 S. 1 und 2 LVwVfG). Die Zugangseröffnung setzt nach § 3a Abs. 1 LVwVfG voraus, dass in objektiver Hinsicht bei dem Empfänger der Übermittlung eine vorhandene technische Kommunikationseinrichtung – ein Zugang – gegeben ist und subjektiv der Empfänger diesen Zugang durch entsprechende Widmung ausdrücklich oder konkludent für die Übermittlung elektronischer bzw. elektronischer schriftformersetzender Dokumente eröffnet. Die Widmung ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016, a.a.O., Rn. 19, juris).
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Offen bleiben kann, ob im November 2015 in objektiver Hinsicht beim Landratsamt Waldshut eine technische Kommunikationseinrichtung vorhanden war, mit der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente empfangen bzw. gelesen werden konnten. Jedenfalls ist auch unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nicht festzustellen, dass das Landratsamt subjektiv auch den Zugang für die Übermittlung elektronischer schriftformersetzender Dokumente eröffnen wollte. Für elektronische Dokumente an Behörden, die verschlüsselt oder signiert sind oder sonstige besondere technische Merkmale aufweisen, ist ein Zugang nur eröffnet, soweit dies ausdrücklich von der Behörde festgelegt oder im Einzelfall zwischen Behörde und Absender vereinbart wurde (§ 3 Abs. 1 S. 2 LVwVfG). Eine entsprechende ausdrückliche Festlegung hat das Landratsamt Waldshut jedoch, wie es ausgeführt hat, nicht getroffen. Aber auch für eine konkludente Widmung fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Zum einen hat die Verkehrsanschauung bei der Beurteilung der Frage, ob der Zugang auch für den Empfang von Dokumenten in elektronischer Form (§ 3 a Abs. 2 LVwVfG) eröffnet ist, auch die Verbreitung der hierfür erforderlichen Signaturtechnik zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucksache 14/9000, S. 31). Deren Verbreitung ist jedoch bislang sehr gering ausgeprägt. Zum anderen lässt allein der Umstand, dass im angefochtenen Gebührenbescheid sowohl die persönliche E-Mail-Adresse der Sachbearbeiterin als auch die E-Mail-Adresse des Landratsamts genannt sind, nicht den Schluss zu, dass damit nicht nur die Möglichkeit zu allgemeiner Kommunikation mit dem Bürger, sondern darüber hinaus (konkludent) der Zugang auch für den Empfang von Dokumenten in elektronischer Form (§ 3 a Abs. 2 LVwVfG) eröffnet werden sollte (zur Differenzierung zwischen allgemeiner Kommunikation und Einlegung von Widersprüchen mittels elektronischer Dokumente vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016, a.a.O., Rn. 19). Die E-Mail-Adressen sind im angefochtenen Bescheid – wie auch die Angabe der Telefonnummern, der Hausanschrift sowie der Öffnungszeiten – lediglich mitgeteilt worden, um den Adressaten über die Möglichkeiten zur allgemeinen Kontaktaufnahme zu informieren. Zudem enthält die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids gerade keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs mittels elektronischen Dokuments, so dass der Kläger nicht davon ausgehen konnte, dass auch insoweit durch die Nennung der E-Mail-Adressen ein Zugang im Sinne von § 3a Abs. 1 LVwVfG eröffnet werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016, a.a.O., Rn. 19, zur Bedeutung einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung bei der Frage, ob eine ausdrückliche oder konkludente Zugangseröffnung nach § 3a Abs. 1 LVwVfG erfolgt ist).
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Abgesehen davon war der per E-Mail am 19.11.2015 erhobene Widerspruch nicht mit einer qualifizierten Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 SigG versehen. Die Ersetzung der durch § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO angeordneten Schriftform durch ein elektronisches Dokument erfordert aber neben der Eröffnung eines Zugangs nach § 3a Abs. 1 LVwVfG auch, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist (§ 3a Abs. 2 S. 2 LVwVfG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.12.2016, a.a.O., Rn. 18).
26
Der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.02.2016 erhobene Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 10.11.2015, der dem Kläger – wie seiner E-Mail vom 19.11.2015 entnommen werden kann – spätestens am 19.11.2015 zugegangen ist, war verfristet, da er nicht innerhalb eines Monats eingegangen ist. Es gilt auch nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Den dem Gebührenbescheid war eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Entgegen der Auffassung des Klägers musste nicht auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs auf elektronischem Wege hingewiesen werden. Dabei muss der Einzelrichter nicht abschließend beurteilen, ob ein fehlender Hinweis, dass der Widerspruch auch im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 3a LVwVfG eingelegt werden kann, zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO führt (bejahend etwa: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2012 – 1 A 11258/11 -, juris; verneinend etwa: OVG Bremen, Beschluss vom 25.08.2015 – 2 LB 283/14 -, juris). Denn das Landratsamt Waldshut hat – wie bereits dargelegt – bislang keinen Zugang für die elektronische Übermittlung von Widersprüchen eröffnet, so dass ein Hinweis auf die elektronische Kommunikation in der Rechtsbehelfsbelehrung weder möglich noch erforderlich war (vgl. Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2016 – 6 S 346/16 -, VBlBW 2017, 203, Rn. 15).
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Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch nicht deshalb unrichtig, weil nicht erläutert wird, was unter „schriftlich“ zu verstehen ist. Eine Belehrung, die den Gesetzeswortlaut wiedergibt, ist ausreichend (vgl. BFH, Beschluss vom 12.12.2017 – I B 127/12 -; Bayer VGH, Beschluss vom 18.04.2011 – 20 ZB 11.349 -; jeweils zitiert nach juris).
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Da der Kläger keinen Antrag nach § 60 VwGO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, kommt es auf die Frage, ob er ohne Verschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten, nicht an. Davon ist im Übrigen aber auch nicht auszugehen. Allein der Umstand, dass das Landratsamt Waldshut die vom Kläger erhobenen Einwände gegen den Gebührenbescheid mit Schreiben vom 24.11.2015 und 09.12.2015 in der Sache geprüft hat, hinderte ihn nicht an der formgerechten Einlegung des Widerspruchs. Denn im Schreiben vom 24.11.2015 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Widerspruch lediglich als E-Mail-Nachricht und nicht in der verbindlichen und rechtssicheren Form der DE-Mail eingegangen sei, weshalb er gebeten werde, den Widerspruch noch schriftlich und von ihm unterzeichnet auf dem Postweg nachzureichen. Damit konnte er nicht darauf vertrauen, dass sein Widerspruch nicht (nur) als sachlich unbegründet, sondern (auch) als unzulässig zurückgewiesen werden würde. Abgesehen davon wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb zu versagen, da der Kläger innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 60 Abs. 2 S. 1 VwGO) weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 27, wonach die Frist auch für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe gilt).
29
Damit kann offen bleiben, ob die Klage begründet ist. Allerdings spricht viel dafür, dass der Kläger durch die im Widerspruchsverfahren abgegebene Erklärung, er akzeptiere die mit dem Gebührenbescheid erhobenen Auslagen i.H.v. 704,72 €, auf seinen vermeintlichen Anspruch auf Aufhebung des Gebührenbescheids wirksam verzichtet hat, so dass ohnehin nur i.H.v. 259,78 € die Rechtmäßigkeit des Bescheids zu prüfen wäre.
30
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO), liegt nicht vor.