Zu den Anforderungen an die elterliche Aufklärungspflicht über Gefahren von Feuer

BGH, Urteil vom 10.07.1984 – VI ZR 273/82

1. Es stellt eine Überspannung der Aufsichtspflicht der Eltern dar, von ihnen zu verlangen, ihren 8 1/2 Jahre alten Jungen so zu kontrollieren, daß ihnen das Entfachen eines Feuers auf dem zu ihrer Gastwirtschaft gehörenden Gelände nicht hätte entgehen können.

2. Zu den Anforderungen an die allgemeine Aufklärungspflicht über Gefahren von Feuer.

(Leitsatz des Gerichts)

Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die beklagten Eheleute zu 1) und 2) – im folgenden Beklagten – wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht über ihren damals 8 1/2 Jahre alten Sohn M nach § 832 BGB auf Schadensersatz in Anspruch.

2
Am 23. Oktober 1979 gegen 18.45 Uhr wurde das vom Kläger in einem von ihm gemieteten Saal der von den Beklagten gepachteten Gaststätte „D E“ in P. untergebrachte Schuhlager durch Feuer vernichtet. Das Feuer war von einem unter der Bühne des Saals befindlichen ehemaligen Öllagerraum ausgegangen. Dort hatten drei Kinder, nämlich die mitverklagten M, Th und Mi (die Klage gegen den letzteren konnte noch nicht zugestellt werden) im Alter von 8 1/2 – 9 Jahren, gespielt. Sie waren durch ein Fenster in einen neben der Bühne des Saals befindlichen sog. Vorführraum, die „Butze“ eingedrungen, der einem Trinker bis eine Woche vor dem Unfall als gelegentlicher Aufenthaltsraum gedient hatte. In diesem Raum, den weder der Kläger gemietet noch die Beklagten gepachtet hatten, fanden die Kinder Streichhölzer. Sie krochen dann in den Öllagerraum wo sie mit Heu und Stroh ein Feuer entfachten. Welches der Kinder das Feuer entzündete und fütterte, ist bisher nicht festgestellt. Um das Feuer auszumachen, legte M eine Gehwegplatte darauf. Das genügte jedoch nicht, das Feuer endgültig zu ersticken, so daß es nach etwa 1 1/2 bis 2 Stunden auf die Bühne und den Saal übergriff.

3
Der Kläger hat den von ihm mit 263.800 DM errechneten Schaden zur Hälfte, also in Höhe von 131.900 DM, nebst Zinsen eingeklagt.

4
Die Beklagten haben geltend gemacht, ihr Sohn M habe lediglich das Fenster des Vorführraumes mit einer Stange gewaltsam geöffnet; er habe weder die Streichhölzer an sich genommen noch das Feuer entfacht oder unterhalten; er sei nur darum mit in den Öllagerraum gegangen, um dort Spinnen zu töten. Ferner bestreiten sie, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben: Der beklagte Ehemann sei als Busfahrer den ganzen Tag unterwegs gewesen. Die beklagte Ehefrau habe sich während ihrer Tätigkeit in der Gastwirtschaft um M gekümmert; dieser habe sich zunächst zum Radfahren, dann zum Spielen im Garten abgemeldet; sie habe sich durch regelmäßige Kontrollen davon überzeugt, was er mache. M sei normal entwickelt und in keiner Weise auffällig gewesen; vor allem habe er zuvor noch nie mit Streichhölzern gespielt.

5
Das Landgericht hat die Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz verurteilt. Die Klage gegen Th hat es abgewiesen und wegen der Verantwortlichkeit von M Beweis erhoben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

6
Mit ihren Revisionen begehren die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe
I.

7
Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Beklagten hätten den ihnen nach § 832 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Weder hätten sie dargetan, am Tage des Brandes oder allgemein ihrer Aufsichtspflicht genügt zu haben, noch daß der Brand sich auch bei Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht ereignet hätte. Die beklagte Ehefrau habe insbesondere nicht dargetan, wann und wie oft sie an dem fraglichen Nachmittag nach M geschaut und weshalb sie nicht bemerkt habe, daß die Kinder in den Öllagerraum gekrochen seien und dort ein Feuer gemacht hätten, und warum ihr schließlich auch der abziehende Qualm entgangen sei. Zumindest würde M ihr von dem Feuer erzählt haben, wenn sie ihn nach seiner Rückkehr über sein Tun befragt hätte. Seine Überwachung sei erforderlich gewesen, weil das Gelände um das Haus ein idealer, aber nicht einsehbarer Spielplatz gewesen sei; der dem Trinker als „Butze“ dienende Raum habe die Phantasie der Kinder anregen müssen. Auch der beklagte Ehemann habe mit dem Hinweis, er sei den ganzen Tag über als Busfahrer unterwegs gewesen, seiner Behauptungslast nicht genügt; vielmehr habe er darlegen müssen, von wann bis wann er an dem fraglichen Tage Dienst gehabt habe. Habe sein Dienst früh morgens begonnen, so hätte er bis 18.45 Uhr, dem Zeitpunkt des Brandes, genügend Zeit gehabt, mit M ins Gespräch zu kommen, bzw. „nach dem Rechten“ zu sehen, als dieser im Garten spielte. Im übrigen hätten die Beklagten auch nicht dargetan, ihrer Aufsichtspflicht im allgemeinen genügt, insbesondere M verboten zu haben, mit Feuer zu spielen und in den Vorführraum zu kriechen.

8
Selbst wenn nicht von der Schilderung von M über den Tathergang im Ermittlungsverfahren, nach der er selbst den Brand gelegt habe, sondern von dem Vortrag der Beklagten auszugehen sei, so liege der Tatbeitrag von M darin, daß er in Kenntnis dessen, daß Th die Streichhölzer in der „Butze“ an sich nahm, um ein Feuer zum Aufwärmen der Hände zu machen, mit ihm in den Öllagerraum gegangen sei. Dadurch, daß er dem Anzünden des Heus und Strohs nicht widersprach, habe er Th das Gefühl der Alleinverantwortung genommen und ihn in seinem Tun bestärkt, also psychisch den Brand gefördert, zumal er in den Augen der anderen Kinder – die zudem Sonderschüler waren – als Kind der Pächter als der „Herr des Grundstücks“ erschienen sei.

II.

9
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts tragen die Entscheidung nicht.

10
1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß den Beklagten nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB der Beweis dafür oblag, daß sie ihrer Aufsichtspflicht genügt hatten oder daß der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung eingetreten wäre.

11
2. Das Berufungsgericht überspannt aber die an die Aufsichtspflicht der Eltern zu stellenden Anforderungen, indem es von ihnen verlangt, sie hätten ihrem 8 1/2 Jahre alten Sohn überhaupt untersagen müssen, in die „Butze“ einzudringen, und sie hätten sein Tun durch ständige Kontrollen so überwachen müssen, daß ihnen das Eindringen der Kinder in die „Butze“ und das Entfachen eines Feuers nicht hätte entgehen können.

12
a) Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um derartige Schädigungen Dritter, wie sie infrage stehen, durch ihr Kind zu verhindern (Senatsurteil vom 27. November 1979 – VI ZR 98/78VersR 1980, 278, 279 m.w.N.; stdg. Rspr.). Insbesondere hängt es von den Eigenheiten des Kindes und seinem Erziehungsstand ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muß (Senatsurteil vom 19. November 1963 – VI ZR 96/63VersR 1964, 313, 314). Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Erziehungserfolg und das Maß der anzuwendenden Aufsicht in einer Wechselbeziehung stehen: Je geringer der Erziehungserfolg, umso intensiver muß die Aufsicht und Überwachung !X! sein (für viele: Dahlgrün, Aufsichtspflicht der Eltern nach § 832 BGB, Diss., 1979, S. 56 m.w.Nachw.). Nach dem – revisionsmäßig zu ihren Gunsten zu unterstellenden – Vortrag der Beklagten war M bis zu diesem Vorfall normal entwickelt und nicht durch besondere Unarten, insbesondere im Umgang mit Streichhölzern, aufgefallen. Deshalb ist auf die Anforderungen an die Aufsicht über einen normal entwickelten 8 1/2 jährigen Jungen in ländlicher Gegend abzustellen. In diesem Alter verbietet sich aber nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, eine Überwachung „auf Schritt und Tritt“, sondern auch eine regelmäßige Kontrolle in kurzen, etwa halbstündigen Zeitabständen, wie sie beispielsweise bei einem Kleinkind erforderlich ist (s. Urteil vom 19. November 1963 aaO). Grundsätzlich muß Kindern im Alter von 8 – 9 Jahren, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien ohne Aufsicht auch in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht (Senatsurteile vom 19. März 1957 – VI ZR 29/56VersR 1957, 340, 341 und vom 19. November 1963 aaO). Zum Spiel der Kinder gehört auch, Neuland zu entdecken und zu „erobern“. Dies braucht ihnen, wenn damit nicht besondere Gefahren für das Kind oder für andere verbunden sind, nicht allgemein untersagt zu werden. Vielmehr muß bei Kindern dieser Altersstufe, die in der Regel auch den Schulweg allein zurücklegen, im allgemeinen genügen, daß die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlaß zu besonderer Vorsorge besteht. Anderenfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozeß im Umgang mit der Gefahr, gehemmt. Hier haben die Beklagten unwidersprochen vorgetragen, daß sich M – offenbar weisungsgemäß – bei seiner Mutter zunächst zum Radfahren und alsdann zum Spielen im Garten abgemeldet hat. Damit war der Orientierungspflicht der Eltern genügt; eine Nachschaupflicht hatten sie unter den gegebenen Umständen nicht, so daß der Mutter des Kindes nicht vorgeworfen werden kann, daß ihr der zeitweilige Aufenthalt von M im ehemaligen Öllager entgangen ist.

13
b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung brauchten die Beklagten M auch nicht das Betreten des Saalgebäudes zu verbieten. Neben der zu jeder Erziehung gehörenden Bewußtseinsbildung, grundsätzlich fremdes Eigentum zu achten – die sich im allgemeinen weniger in verbalen Verboten als in einem gemeinsam erlebten und vorgelebten Umgang mit fremden Sachen vollzieht – bedarf es eines konkreten Verbotes, ein bestimmtes Gebäude nicht zu betreten, nur, wenn hierzu besonderer Anlaß besteht. Zwar ist mit der Revisionserwiderung nicht zu verkennen, daß die „Butze“ die Neugier und Abenteuerlust der Kinder anregen konnte. Mit einem Aufenthalt der Kinder in der „Butze“ oder in dem ehemaligen Öllager brauchten die Eltern aber schon deshalb nicht zu rechnen, weil der Zugang zu diesen Räumen, der durch den Saal führte, abgeschlossen war. Daß sich die Kinder gewaltsam Zugang verschaffen würden, brauchten sie ohne konkrete Anhaltspunkte nicht in Erwägung zu ziehen; dafür ist nichts ersichtlich. Aus diesem Grunde waren sie zur weiteren Sorgfalt selbst dann nicht verpflichtet, wenn sie Kenntnis von dem Vorhandensein der Streichhölzer in der „Butze“ hatten oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten haben müssen.

14
c) Ebensowenig hat die Beklagte – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – ihre Aufsichtspflicht dadurch verletzt, daß sie sich von M an dem fraglichen Nachmittag nach seiner Rückkehr vom Spielen nicht genau berichten ließ, was er in der Zwischenzeit im einzelnen unternommen hatte. Zu einer derartigen sofortigen Befragung des Kindes wäre sie nur verpflichtet gewesen, wenn sie den konkreten Verdacht hätte haben müssen, daß M etwas angestellt hatte. Dazu hätte Grund bestanden, wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen wäre, die Beklagte habe an dem Geruch der Kleidung ihres Sohnes merken müssen, daß er nach Qualm roch, also mit einem Feuer zu tun gehabt hatte. Indes rügt die Revision zu Recht, daß der Umstand, daß das Feuer „kräftig gequalmt hat“, allein nicht den weiteren Schluß zuläßt, die Kleidung von M habe so stark nach Rauch gerochen, daß seine Mutter das hätte bemerken müssen, solange nicht feststeht, ob und wie lange sich die Kinder auch dann noch im Öllager aufgehalten haben, als dieses bereits „verqualmt“ war. Eine allgemeine Pflicht der Eltern, Kinder !X! dieses Alters jeweils nach der Rückkehr von einer Unternehmung zu befragen, was sie im einzelnen gemacht haben, besteht nicht. Eine solche Anforderung an die Sorgfaltspflicht würde den notwendigen Entwicklungsprozeß zur Selbständigkeit stören und auch der Lebenswirklichkeit nicht entsprechen.

15
d) Aus denselben Gründen kann auch von einer Verletzung von Kontrollpflichten des beklagten Vaters von M nicht ausgegangen werden.

16
3. Schließlich war es verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht den Beklagten unterstellt, sie wären ihrer Aufsichtspflicht auch im allgemeinen nicht nachgekommen.

17
a) Zwar sind die Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Kinder über die Gefahren eines Brandes, insbesondere also im Umgang mit Streichhölzern, streng (s. Senatsurteil vom 17. Mai 1983 – VI ZR 263/81VersR 1983, 734 m.w.Nachw.). Die – nicht seltene – Verursachung eines Brandes durch spielende Kinder gehört nicht primär zum von der Allgemeinheit zu tragenden Lebensrisiko. Vielmehr soll das Risiko, das von Kindern für Dritte ausgeht – worauf der Senat mehrfach hingewiesen hat -, nach dem Grundgedanken des § 832 BGB in erster Linie von den Eltern getragen werden, denen es eher zuzurechnen ist als dem unbeteiligten Dritten, und die als Erziehungspflichtige auch die Möglichkeit haben, dem Kind die notwendigen Erkenntnisse über die Gefährlichkeit eines Feuers, gerade innerhalb eines Gebäudes, zu vermitteln. Von welcher Art und Weise ihres Vorgehens sie sich hierfür den besten pädagogischen Erfolg versprechen, ist weitgehend ihrer Entscheidung vorbehalten. Hat sich diese Gefahr aber verwirklicht, gehört es zum Entlastungsbeweis der Eltern nach § 832 BGB, im einzelnen darzulegen und !X! nachzuweisen, daß sie !X! dieser Aufklärungspflicht nachgekommen sind. Dabei hat das Gericht allerdings der Schwierigkeit der Beweisführung über derartige, sich im allgemeinen innerfamiliär vollziehende Erziehungsmaßnahmen, die zudem breitflächig angelegt sein werden und deshalb schwerlich sich zeitlich genau fixieren lassen, Rechnung zu tragen. Das kann es rechtfertigen, hier an die Parteivernehmung der Eltern !X! keine zu strengen Anforderungen zu stellen und !X! sie insbesondere dann zuzulassen, wenn einiger Beweis dafür erbracht ist, daß die Eltern im allgemeinen ihre Aufsichtspflicht ernst genommen haben.

18
b) Jedoch war es verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht unterstellt, die Beklagten seien ihrer diesbezüglichen Aufklärungs- und Aufsichtspflicht nicht nachgekommen. Mag der Vortrag der Beklagten zu dieser Frage auch nicht erschöpfend gewesen sein, so weisen die Revisionen doch zu Recht darauf hin, daß es Pflicht des Gerichtes gewesen wäre, nach § 139 ZPO dahin zu wirken, daß die Beklagten ihren Vortrag ergänzten und vertieften. Denn ihre Behauptungen,

19
M habe „niemals zuvor mit Streichhölzern gespielt oder
gar ein Feuer entzündet oder auch nur für Streichhölzer
besonderes Interesse gezeigt“ (Bl. 33 GA); „er sei ein
normal entwickeltes Kind gewesen, das hinsichtlich seiner
Erziehung und Beaufsichtigung keine Schwierigkeiten bereitet
und keine besonderen Auffälligkeiten gezeigt habe“ (Bl. 145
GA),

20
konnte in Verbindung mit der Behauptung,

21
sie hätten M „im Rahmen des üblichen ständig ermahnt,
vorsichtig zu sein und keinen Unsinn zu machen“ (Bl. 180 GA),

22
bei vernünftiger Auslegung auch dahin verstanden werden, daß M ausreichend auch über die Gefahren im Umgang mit Streichhölzern belehrt und verwarnt worden war. Zwar sind insgesamt strenge Anforderungen an den Entlastungsbeweis nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB zu stellen; weder genügt der Nachweis, daß M bis zu diesem Vorfall niemals mit Streichhölzern gespielt hat, noch eine pauschale Belehrung, „keinen Unsinn zu machen“; sondern die Beklagten müssen dartun, daß sie ihrem Kind das Verbot, mit Streichhölzern zu spielen, unter Darstellung der damit verbundenen Gefahr eindringlich gemacht haben. Hier konnten die Beklagten jedoch im zweiten Rechtszug zunächst darauf vertrauen, ihr Vortrag werde von der Gegenseite und dem Gericht in diesem Sinne verstanden, da weder das Landgericht noch der Kläger auf diesen Punkt besonders eingegangen waren. Wenn das Berufungsgericht in dieser Hinsicht Zweifel hatte, so gebot es die Aufklärungspflicht, den Beklagten aufzugeben, sich hierzu vollständig zu erklären. Denn Zweck dieser Vorschrift ist es, die Parteien vor einem bloßen Versehen zu schützen, das hier nahe lag (s. BGH Urteil vom 28. Februar 1952 – IV ZR 59/51 – LM ZPO § 272b a.F. Nr. 10); die Partei soll nicht „überrumpelt“ werden (BGH Urteil vom 31. Januar 1980 – IX ZR 46/79MDR 1980, 575, 576).

III.

23
Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Die Sache war zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

24
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch den von den Beklagten in der Revisionsinstanz dargelegten Bedenken, ob seine bisherigen Feststellungen zum Tatbeitrag des M ausreichen, nachzugehen haben.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.