OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010 – 12 U 142/09
Zur Frage des Schadensersatzes wegen behaupteter Verursachung eines Brandes durch Betrieb eines Mähdreschers auf dem Nachbargrundstück
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Juni 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 193/07, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Brand in Anspruch, der am 19.07.2006 auf einem im Eigentum des Beklagten zu 1. stehenden Getreideschlag ausgebrochen ist und auf ein vom Kläger angepachtetes benachbartes Grundstück übergegriffen hat, wodurch nach Behauptung des Klägers dort lagernde landwirtschaftliche Arbeits- und Baumaterialien zerstört wurden. Der Beklagte zu 2. führte auf dem Getreideschlag des Beklagten zu 1. mit einem im Eigentum des Beklagten zu 1. stehenden Mähdrescher Mäharbeiten durch. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Entstehung des Brandes durch die Mähdrescherarbeiten verursacht worden ist. Darüber hinaus besteht Streit über den Umfang und die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens.
2
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest stehe, dass das Feuer durch den Betrieb des Mähdreschers entstanden sei. Andere Ursachen, insbesondere Brandstiftung oder Selbstentzündung, seien nicht auszuschließen. Es bestehe kein Anscheinsbeweis, dass das Feuer durch den Mähdrescher entstanden sei. Nach dem im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten der DEKRA sei der Mähdrescher technisch in Ordnung gewesen, brandverursachende technische Mängel hätten nicht festgestellt werden können. Der Vortrag des Klägers, wonach ein anderer als der von dem Sachverständigen begutachtete Mähdrescher zum Einsatz gekommen sei und das Feuer innerhalb des Mähdreschers entstanden und dadurch das Getreidefeld in Brand gesetzt worden sei, habe sich aufgrund der Beweisaufnahme durch die Aussagen der vernommenen Zeugen nicht bestätigt. Weiteren Beweisangeboten sei nicht nachzugehen gewesen, da nicht vorgetragen worden sei, dass die genannten Zeugen das Geschehen vor Ort beobachtet hätten.
3
Der Kläger hat gegen das ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 01.07.2009 zugestellte Urteil (Bl. 358 GA) mit einem per Telefax am 24.07.2009 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 368 GA) und sein Rechtsmittel mit einem per Telefax am 20.08.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet
4
(Bl. 377 ff GA).
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter unter Erweiterung der Klage um einen Feststellungsantrag hinsichtlich aller weiteren künftigen materiellen Schäden. Er rügt, das Landgericht habe die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises verkannt. Es sei ausreichend, dass das Feuer in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe der Kraftmaschine ausgebrochen sei. Darüber hinaus sei ein Beweis des ersten Anscheins bereits dann angenommen worden, wenn gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen werde. Derartige Unfallverhütungsvorschriften existierten auch im vorliegenden Fall, womit sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt habe. Danach sei nach den vom Ministerium für ländliche Entwicklung herausgegebenen Empfehlungen zum Brandschutz in der Landwirtschaft, sobald Wohngebäude in der Nähe seien, vor Beginn der Mäharbeiten ein 2 m breiter Wundstreifen als Schutzstreifen zu ziehen und darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Anzahl an Löschmitteln bereit stehe. Im Übrigen wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Nach dem Gutachten der DEKRA könne nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der hohen Drehzahl Funken entstanden seien oder heißes Öl ausgelaufen sei und dadurch der Brand des Getreidefeldes verursacht worden sei. Darüber hinaus seien andere Ursachen wie das Wegwerfen einer Zigarette durch den Beklagten zu 2. außer Betracht geblieben. Schließlich wendet sich der Kläger mit näheren Ausführungen gegen die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung der Zeugenaussagen. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Vortrag der Beklagten fehlerhaft und widersprüchlich gewesen sei.
6
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. habe im April 2009 geäußert, dass er mittellos sei und der Kläger von ihm nichts erhalten könne. Dies sei nach seiner Bewertung als Eingeständnis anzusehen, dass die geltend gemachten Ansprüche bestünden. Als weiteres Beweismittel dafür, dass das Feuer durch den Mähdrescher ausgelöst worden sei, bietet er die Einholung eines Brandsachverständigengutachtens an. Schließlich rügt der Kläger, dass sich das Landgericht nicht mit § 906 Abs. 2 S. 2 BGB als weiterer verschuldensunabhängiger Anspruchsgrundlage beschäftigt habe. Der geltend gemachte Feststellungsantrag sei im Hinblick darauf, dass die Höhe des Schadens weitgehend durch einen Sachverständigen bestimmt werden müsse und die Schadensbezifferung zum Holz nicht alle verbrannten Teile des Holzes enthalte, erforderlich.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgericht Cottbus vom 16.06.2009, Az.: 4 O 193/07, gesamtschuldnerisch zu verurteilen an ihn 62.390,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, welche vom Feldbrand vom 19.07.2006 bei D… herrühren.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
12
Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.
13
Die Akten 1560 UJs 18599/06 der StA Cottbus lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
14
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
15
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Brandschaden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
16
Hinsichtlich der erstmals in zweiter Instanz begehrten Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle Schäden ist die Klage bereits unzulässig. Zwar handelt es sich nicht um eine Klageänderung, sondern lediglich um eine Klageerweiterung ohne Änderung des Streitgegenstandes, so dass ein Fall des § 533 ZPO nicht gegeben ist und es auf eine etwaige Sachdienlichkeit nicht ankommt. Es fehlt jedoch an einem erforderlichen Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO, worauf der Senat im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Im Hinblick auf die Subsidiarität der Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse nicht gegeben, wenn der Kläger sein Ziel auch mit einer Leitungsklage erreichen kann. Aus der Begründung des Feststellungsantrages ergibt sich nicht, aus welchen Gründen dem Kläger zum jetzigen Zeitpunkt eine konkrete Bezifferung seines gesamten infolge des Brandes vom 19.07.2006 entstandenen Schadens nicht möglich ist und eine Leistungsklage aus diesem Grund ausscheidet. Allein daraus, dass die Höhe des Schadens durch einen Sachverständigen bestimmt werden muss und dieser möglicherweise zu höheren Beträgen gelangt, rechtfertigt sich ein Interesse an der begehrten Feststellung nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, warum dem Kläger eine Bezifferung seines restlichen, in erster Instanz noch nicht geltend gemachten Schadens nicht möglich ist, zumal der in erster Instanz bislang geltend gemachte Schaden in Höhe von 12.606,00 € aufgrund der Schadensermittlung durch den von dem Kläger beauftragten Sachverständigen beziffert wurde, so dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese Schadensschätzung durch den Sachverständigen unvollständig gewesen sein soll und eine Schätzung des darüber hinaus entstandenen weiteren Schadens nicht möglich war. Auch ist nicht erkennbar, dass aus dem Brandereignis dem Kläger in Zukunft noch weitere Schäden entstehen können, deren Eintritt zum jetzigen Zeitpunkt noch ungewiss ist.
2.
17
Ein verschuldensunabhängiger Anspruch gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG besteht nicht.
18
a) Bei dem Mähdrescher handelt es sich um ein Kraftfahrzeug i.S.d. § 1 Abs. 2 StVG, nämlich um ein Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt werden kann, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Auch ein Fall des Haftungsausschlusses nach § 8 Nr.1 StVG ist nicht gegeben. Voraussetzung ist, dass der Schaden durch ein Fahrzeug verursacht worden ist, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Für das Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift ist die konstruktionsbedingte Beschaffenheit des Fahrzeuges maßgeblich. Die Überschreitung der 20 km/h-Grenze muss daher entweder schon bauartbedingt schlechthin ausgeschlossen sein oder das Erreichen einer höheren Geschwindigkeit durch bestimmte herstellerseits angebrachte Vorrichtungen und Sperren verhindert werden (vgl. BGH VersR 2005, 566). Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift haben die hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht substanziiert vorgetragen. Aus dem vorliegenden Gutachten ergibt sich kein Hinweis auf eine etwaige bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Die Beklagten haben sich lediglich auf die als Anlage B 1 vorgelegte Fahrzeugbeschreibung berufen, wonach der zum Einsatz gekommene Mähdreschertyp E 516 nur eine Geschwindigkeit zwischen 0 und 20 km/h erlaube (vgl. Bl. 139 GA). Nachdem der Kläger dies bestritten hat und ergänzend ausgeführt hat, bei der in der Beschreibung genannten Geschwindigkeit von 0 – 20 km/h handele es sich nur um die sogenannte Erntegeschwindigkeit, während auf der Straße deutlich höhere Geschwindigkeiten möglich seien (Bl. 150 GA), sind die Beklagten dem nicht mehr substanziiert entgegengetreten.
19
b) Im Streitfall hat sich der geltend gemachte Schaden jedoch nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG ereignet.
aa)
20
Zwar kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob sich der Mähdrescher außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes bewegt hat. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer an dem Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. Erforderlich ist deshalb, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat. Eine Verbindung mit dem Betrieb als Kraftfahrzeug ist zu bejahen, wenn eine fahrbare Arbeitsmaschine während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. BGH a.a.O.; OLG Saarbrücken NZV 2006, 418, 419; OLG Stuttgart VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock DAR 1998, 474). Voraussetzung ist, dass die Fahrzeugeigenschaft als Verkehrsmittel nicht gegenüber der Verwendung als Arbeitsmaschine deutlich zurückgetreten ist (vgl. König in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 StVG Rn. 10 m.w.N.).
bb)
21
Gemessen an diesen Maßstäben ist im Streitfall der durch die Verursachung des Brandes entstandene Schaden nicht dem Betrieb des Mähdreschers als Verkehrsmittel zuzurechnen. Vielmehr hat sich hier – den Vortrag des Klägers unterstellt, der Brand wäre tatsächlich durch den Betrieb des Mähdreschers verursacht worden – gerade die von dem Betrieb des Mähdreschers als Arbeitsmaschine ausgehende Gefahr verwirklicht. Zwar muss der Mähdrescher auch zum Abmähen des Getreidefeldes fortbewegt werden. Der Kläger beruft sich jedoch gerade darauf, dass der Brand entweder durch Funkenflug, Heraustropfen von Öl aus undichten Lagern oder durch im Häcksler hin und her schlagende Steine oder andere Fremdkörper verursacht worden ist. Diese Schadensursachen gehen jedoch typischerweise auf den Betrieb des Mähdreschers als Arbeitsmaschine und nicht als Fortbewegungsmittel zurück (vgl. dazu auch Urt. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 07.05.2009, 4 BV 08.166, zitiert nach Juris). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von den der Entscheidung des Bundesgerichtshofes und der zitierten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zugrunde liegenden Fällen, in denen bei am Straßenrand durchgeführten Mäharbeiten des Grün- oder Randstreifens durch einen mit Mähvorrichtung versehenen Traktor oder Unimog Steine hochgeschleudert und dadurch andere Kraftfahrzeuge beschädigt wurden. Damit ist der vorliegende Fall jedoch nur bedingt vergleichbar. In den dortigen Fällen nahmen die Mähfahrzeuge zugleich während des Mähvorganges am Straßenverkehr teil, so dass dadurch die Funktion als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr gegenüber der gleichzeitig ausgeführten Funktion als Arbeitsmaschine nicht überwiegend zurücktrat. Bei einem Mähdrescher im Ernteeinsatz auf einem Getreidefeld, also außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, liegen die Dinge hingegen anders. Hier wird das Fahrzeug zum überwiegenden Teil in seiner Funktion als Arbeitsmaschine benutzt.
22
Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz in dem vom Kläger als Anlage K 11 zitierten Urteil vom 23.04.1998 (Bl. 115 ff GA) vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Das Argument, das Abmähen von Getreide durch einen Mähdrescher sei ohne Fortbewegung nicht denkbar, so dass die Fortbewegungseigenschaft nicht außer Betracht gelassen werden könne, trifft auch auf andere Arbeitsmaschinen wie Straßenwalzen, Teermaschinen oder Gabelstapler zu, so dass bei Zugrundelegung dieser Argumentation der Betrieb einer Arbeitsmaschine letztlich immer zu einer Haftung nach § 7 StVG führen würde.
3.
23
Dem Kläger stehen gegenüber den Beklagten auch keine Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB zu.
24
a) Nach dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass der Brand, selbst wenn er durch die Mähdrescharbeiten ausgelöst worden sein sollte, durch die Beklagten schuldhaft verursacht worden ist. Ein technischer Defekt des Mähdreschers ist nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Ka… ausgeschlossen. Ein Fahr- oder Bedienungsfehler des Beklagten zu 2. ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Abmähen eines Getreidefeldes bei der am Brandtag herrschenden Waldbrandstufe IV ist auch nicht an sich verboten; dahingehende öffentlich-rechtliche Vorschriften sind unstreitig im Landkreis … nicht vorhanden.
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b) Den Beklagten ist auch keine Verletzung einer gegenüber dem Kläger obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kommt in Betracht, wenn seitens der Beklagten gegen spezielle Brandschutzvorschriften verstoßen worden ist. Ein solcher Verstoß liegt hier jedoch nicht vor. Soweit sich der Kläger auf die Empfehlungen des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz aus dem Jahre 2007 zum vorbeugenden Brandschutz (vorgelegt als Anlage K 16, Bl. 161 ff GA) bezieht, handelt es sich zunächst um Empfehlungen, also nicht um behördliche Anordnungen oder Vorschriften, die mit Unfallverhütungsvorschriften vergleichbar sind. Auch bleibt unklar, inwieweit diese Empfehlungen für Betriebsleiter zum Brandschutz in der Landwirtschaft veröffentlicht und gegenüber den Beklagten bindend sein können. Dies kann jedoch dahinstehen, denn die Verpflichtung nach Ziffer 7 dieser Empfehlungen, bei trockenem Wetter und Waldbrandwarnstufe III an bestimmten Gefahrenstellen mindestens 2 m breite Wund- bzw. Schutzstreifen zu ziehen, bestand hier jedenfalls im Verhältnis zum klägerischen Grundstück nicht, da es sich bei dem klägerischen Grundstück nicht um eine Wohnanlage oder Stallungen handelt, so dass eine derartige Gefahrenstelle, die die Errichtung eines Wundstreifens erforderlich gemacht hätte, im Hinblick auf das von dem Kläger angepachtete Grundstück nicht gegeben war. Soweit sich der Kläger darauf beruft, eine Wohnanlage habe hier in Bezug auf das Wohnhaus der Familie G… vorgelegen, so dass aus diesem Grunde ein Schutzstreifen hätte gezogen werden müssen, bestünde eine solche Verkehrssicherungspflicht allenfalls gegenüber der Familie G…, nicht jedoch gegenüber dem Kläger. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Feuer gerade über das Grundstück der Familie G… auf das klägerische Grundstück übergegriffen hat. Dass dies so war, hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen.
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Auch das Nichtbereithalten von Feuerlöschern stellt im vorliegenden Fall keine Verletzung einer den Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht dar. Das Fehlen von Feuerlöschern kann sich nur dann schadensersatzverursachend ausgewirkt haben, wenn tatsächlich der Brand auf die von dem Beklagten zu 2. durchgeführten Mähdrescherarbeiten zurückzuführen ist, da nur in diesem Fall eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten zu 2. bestanden hätte, durch die von ihm geschaffenen Gefahrenquellen keine Rechtsgüter Dritter zu gefährden. Dies steht jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie noch auszuführen sein wird, nicht fest.
4.
27
Dem Kläger steht schließlich auch kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu.
28
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein auf einen angemessenen Ausgleich in Geld gerichteter nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gem. § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGH NJW 1999, 2896 m.w.N.). Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann (vgl. BGH NJW 2008, 992, 993; OLG Koblenz ZfS 2009, 379). Passivlegitimiert ist in diesem Fall der Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB.
29
b) Eine Haftung des Beklagten zu 2. unter dem Gesichtspunkt des Handlungsstörers scheidet im vorliegenden Fall jedoch aus, da nicht feststeht, dass der Brand durch die Mähdrescharbeiten verursacht worden ist.
aa)
30
Nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist der Beweis, dass das Feuer durch den im Einsatz befindlichen Mähdrescher verursacht wurde, nicht erbracht worden. Die Zeugen Kö… und Kl… haben zu der Frage der Verursachung des Brandes keine verwertbaren Angaben machen können, da sie erst hinzukamen, als der Brand bereits ausgebrochen war. Im Übrigen haben sie nicht sehen können, dass Feuer aus dem Mähdrescher herausgefallen ist. Auch der Zeuge R… hat dies nicht bestätigen können. Er hat lediglich bekundet, er habe gesehen, wie hinter dem Mähdrescher klumpenweise Flammen aufgelodert seien (Bl. 208 GA), dies aber auf Nachfrage wieder dahingehend eingeschränkt, dass er den Mähdrescher aufgrund dessen, dass er sich in einer Dreckwolke befunden habe, nicht genau habe erkennen können und deshalb auch nicht genau habe sehen können, ob das Feuer hinter dem Mähdrescher oder versetzt entstanden sei. Er hat zudem klargestellt, dass er die Entstehung des Brandes nicht habe beobachten können (Bl. 209 GA). Der Zeuge Br… ist ebenfalls erst dazugekommen, als der Brand bereits ausgebrochen war. Er hat lediglich vereinzelte Brandherde an Stellen, an denen bereits abgemäht gewesen sei, gesehen (Bl. 210 GA).
31
Soweit lediglich der Zeuge G… die Behauptung des Klägers bestätigt hat, wonach aus dem Mähdrescher von hinten heraus Feuer gefallen sei, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die Aussage des Zeugen G… erscheint nicht glaubhaft. Es erschließt sich bereits nicht, warum der Zeuge G… als einziger eine derartige Beobachtung gemacht haben will, während keiner der übrigen vernommenen Zeugen eine dahingehende Beobachtung gemacht hat. Darüber hinaus ist die Aussage des Zeugen G… durch das in dem Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Ka… widerlegt. Der Sachverständige hat bei seiner Begutachtung des Mähdreschers keine Anhaltspunkte für einen technischen Defekt feststellen können. Hinweise auf eine Verursachung des Brandes durch den Betrieb des Mähdreschers hat der Sachverständige nicht ermitteln können, er hat insbesondere festgestellt, dass sich im Inneren des Mähdreschers ein normales Bild an sämtlichen Bauteilen dargestellt habe. Wenn jedoch tatsächlich, wie vom Zeugen G… bekundet, Feuer, d. h. brennendes Stroh aus dem Mähdrescher herausgefallen wäre, ist auszuschließen, dass in diesem Fall der Sachverständige keine dahingehenden Spuren bei der Begutachtung des Mähdreschers vorgefunden hätte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang wiederholt behauptet, der Mähdrescher sei durch den Beklagten zu 1. vertauscht worden, erschließt sich nicht und wird durch den Kläger auch nicht weiter erläutert, woher er die Kenntnis gewonnen haben will, dass es sich bei dem im Einsatz befindlichen Mähdrescher angeblich um einen grünen Mähdrescher gehandelt hat, da er unstreitig selbst vor Ort nicht zugegen war. Sollte der Kläger diese Information von den von ihm benannten Zeugen erhalten haben, haben die Zeugen dies im Rahmen der Beweisaufnahme gerade nicht bestätigen können. Lediglich der Zeuge Br… hat von einem grünen Mähdrescher gesprochen, diesen Beurkundungen stehen jedoch andererseits die Bekundungen der Zeugen Kö… und Kl… entgegen, die den am Brandtag im Einsatz befindlichen Mähdrescher eindeutig als den auf den Fotos des Sachverständigengutachtens abgebildeten blauweißen Mähdrescher identifiziert haben.
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Die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen G… wird darüber hinaus durch die Aussage des Zeugen Kö… in Frage gestellt. Dieser ist seit ungefähr 30 Jahren bei der Freiwilligen Feuerwehr tätig und verfügt damit über entsprechende Erfahrungen im Bekämpfen von Bränden, so dass die Angaben des Zeugen zu der möglichen Brandentstehung auf eigener Sachkunde und Erfahrung beruhen und ihr deshalb eine besondere Bedeutung zukommen. Nach der von dem Zeugen Kö… geschilderten Erfahrung spricht das Vorliegen mehrerer Brandherde gerade dafür, dass das Feuer nicht durch den Mähdrescher hervorgerufen wurde, weil in einem solchen Fall nach den Erfahrungen des Zeugen nur ein einzelner Brandherd vorliegt (vgl. Bl. 205 GA). Ist die Aussage des Zeugen G… nach alledem bereits nicht glaubhaft, kommt es auf eine weitere Klärung hinsichtlich des Zustandekommens der erstmaligen Benennung des Zeugen im Termin und einer angeblichen versuchten Beeinflussung durch den Beklagten zu 1. nicht an. Das Gleiche gilt für den Inhalt der Aussage des Zeugen Bo….
bb)
33
Auch ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Brandes durch die Mähdrescharbeiten ist nicht gegeben. Zwar kommt der Anscheinsbeweis grundsätzlich auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht. Diese Beweiserleichterung greift jedoch nur bei typischen Geschehensabläufen ein, d. h. in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (vgl. BGH VersR 1991, 460; BGH VersR 1993, 1351). Allein daraus, dass auf einem Getreidefeld Mähdrescharbeiten stattgefunden haben und auf diesem Getreidefeld ein Brand entstanden ist, lässt sich noch nicht nach der Lebenserfahrung ein Erfahrungssatz dahingehend aufstellen, dass es bei Vornahme von derartigen Mäharbeiten stets oder oft zu entsprechenden Brandausbrüchen kommt. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass feststeht, dass der Brand zumindest zeitgleich oder in zeitlicher unmittelbarer Nähe zu den Mähdrescharbeiten ausgebrochen ist, was nach den Zeugenaussagen jedoch gerade nicht feststeht, da die Zeugen zu der Frage der Brandursache keine verwertbaren Angaben machen konnten, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Brand bereits ausgebrochen war, bevor der Beklagte zu 2. mit den Arbeiten begann.
34
Letztlich bedarf die Frage, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers eingreift, keiner abschließenden Entscheidung. Selbst für den Fall, dass ein Anscheinsbeweis angenommen wird, ist dieser jedenfalls aufgrund der Aussage des Zeugen Kö… sowie des Inhalts des Gutachtens des Sachverständigen Ka… entkräftet. Der Zeuge Kö…, dessen Aussage sich die Beklagten in zulässiger Weise zu Eigen gemacht haben, hat bekundet, dass die Art der Brandentstehung gegen eine Verursachung des Brandes durch den Mähdrescher spricht. Darüber hinaus hat er bekundet, dass er auf dem fraglichen Getreidefeld bereits in früherer Zeit zu Brandausbrüchen gekommen ist, was in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien auch nicht mehr im Streit steht. Schließlich ist dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass noch am Folgetag sich trockenes Gras auf dem angrenzenden Feld selbständig entzündet hat und sich der Brand aufgrund von böigem Wind relativ schnell ausgebreitet hat (Bl. 70 GA). Der Auffassung des Klägers, es sei normal, dass sich nach Großfeuern noch Tage danach neue Brandherde bilden, ist entgegenzuhalten, dass aufgrund der dem Sachverständigengutachten beiliegenden Fotos nicht ersichtlich ist, dass sich der erneute Brand auf dem bereits brandgeschädigten Getreidefeld entzündet hat. Damit ist jedoch die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden atypischen Geschehensablaufes erwiesen, indem die Möglichkeit einer Selbstentzündung oder einer Brandentstehung infolge der auf dem Gelände lagernden Munition aus dem 2. Weltkrieg ernsthaft in Betracht kommt. Da es für die Erschütterung des Anscheinsbeweises ausreicht, dass eine andere Möglichkeit in Betracht kommt, ist nicht erforderlich, dass die genaue Ursache für die Brandentstehung geklärt ist. Somit bleibt es dabei, dass der Kläger den Vollbeweis für die Verursachung des Brandes durch den Mähdrescher zu führen hat, und ihm dies nicht gelungen ist.
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Aus der von dem Kläger mit der Berufungsbegründung zitierten Entscheidung des OLG Rostock vom 16.05.2008 (5 U 105/08) kann der Kläger für sich ebenfalls nichts Günstiges herleiten. Soweit das OLG Rostock in der dortigen Entscheidung die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises angenommen hat, weil zeitgleich mit der Durchführung von Mähdrescharbeiten ein Brand entstanden ist, beruht dies darauf, dass nach den Feststellungen des OLG Rostock im dortigen Fall alle möglichen Ursachen für die Brandentstehung den Mähdrescharbeiten zuzuordnen waren. So liegt der Fall hier jedoch nicht, da im vorliegenden Fall auch andere Ursachen ernsthaft in Betracht kommen, die nicht den Mähdrescharbeiten zuzuordnen sind.
36
Der Einholung des mit der Berufungsbegründung beantragten weiteren Sachverständigengutachtens zur Brandursache bedurfte es nicht, da der Beweisantrag nach § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat keine Gründe dafür vorgebracht, warum er einen derartigen Beweisantrag nicht bereits in erster Instanz vorgebracht hat. Zudem ist nicht nachvollziehbar, welche Feststellungen ein Brandsachverständiger zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch treffen kann, so dass auch die Einholung eines solchen Gutachtens von Amts wegen nicht geboten ist.
37
c) Eine Haftung des Beklagten zu 1. als Zustandsstörer kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht. Zwar ist der Beklagte zu 1. Eigentümer des Grundstückes, von dem die Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks ausgegangen ist. Allerdings begründet der bloße Umstand des Eigentums an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, allein nicht die Störereigenschaft. Die Beeinträchtigung muss wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (vgl. BGH NJW 1999, 2896, 2897). Danach scheidet ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in den Fällen aus, in denen der Brand Folge eines von niemanden zu beherrschenden Naturereignisses ist, da er in diesem Fall ein allgemeines Risiko darstellt, das sich ebenso gut bei dem Grundstück des Klägers wie bei dem des Beklagten zu 1. hätte verwirklichen können und dessen Auswirkungen von dem jeweils Betroffenen selbst zu tragen sind. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Beklagte zu 1. den Brandausbruch durch eigene Handlungen oder ein pflichtwidriges Unterlassen ermöglicht hat (vgl. BGH NJW 1993, 1855). Dies setzt voraus, dass feststeht, dass der Brandausbruch tatsächlich auf die dem Grundstück gelagerten Munitionsreste aus dem 2. Weltkrieg zurückzuführen ist und der Beklagte zu 1. es pflichtwidrig unterlassen hat, diesen gefahrenträchtigen Zustand zu beseitigen. Gerade dies steht jedoch nicht eindeutig fest, da die Ursache des Brandes letztlich unaufgeklärt geblieben ist und daneben noch andere Ursachen in Betracht kommen wie die Möglichkeit einer Selbstentzündung, auf die der Beklagte zu 1. keinen Einfluss hatte.
5.
38
Sonstige Anspruchsgrundlagen, die der Berufung zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich. Aus der von dem Kläger behaupteten Äußerung des Beklagten zu 1., er sei mittellos und der Kläger könne von ihm kein Geld erhalten, kann der Beklagte ebenfalls für sich nichts Günstiges herleiten. Der Kläger bemüht sich auch erst gar nicht, diese behauptete Äußerung unter eine konkrete Anspruchsgrundlage zu subsumieren. Ein (deklaratorisches oder gar konstitutives) Schuldanerkenntnis liegt bereits deshalb nicht vor, weil die angebliche Äußerung des Beklagten zu 1. nicht gegenüber dem Kläger getätigt worden ist. Schließlich fehlt jeglicher Vortrag zu einer Zulässigkeit des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO. Da die angebliche Äußerung des Beklagten zu 1. bereits aus April 2009 stammen soll, während Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erst am 19.05.2009 war, hätte es entsprechender Darlegungen seitens des Klägers bedurft, warum dieser erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Vortrag ohne Nachlässigkeit nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz möglich war.
III.
39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
40
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
41
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 1 GKG auf 67.390,88 € festgesetzt, wobei der Wert des Feststellungsantrages mit 5.000,00 € geschätzt wird.