BGH, Urteil vom 02.10.1979 – VI ZR 106/78
Zu den Anforderungen an die Aufsicht über den Badebetrieb in Hallenbädern.
(Leitsatz des Gerichts)
Tatbestand
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Am 27. März 1971 besuchte der damals 9 1/2-jährige Kläger in Begleitung seiner 15-jährigen Cousine das R.-Bad der beklagten Stadt. Im Erdgeschoß dieses Bades befindet sich ein 25×12,5 m großes Schwimmbecken, das durch eine Kette in einen Teil für Schwimmer und einen solchen für Nichtschwimmer unterteilt ist. Während sich seine Cousine mit ihrer kleinen Schwester in dem im Untergeschoß gelegenen Lehrschwimmbecken aufhielt, ging der Kläger, der nicht schwimmen konnte, in die Schwimmhalle im Erdgeschoß. Dort wurde er im 3,50 m tiefen Teil des Schwimmbeckens, etwa 8 m von der Sperrkette entfernt, in der Nähe des Beckenrandes regungslos auf dem Beckenboden liegend gefunden. Der zu dieser Zeit als Aufsichtskraft eingesetzte Badewärter T. der beklagten Stadt barg den Kläger aus dem Wasser und schaffte ihn in den Schwimmeisterraum. Dort stellte der Schwimmeister M. der beklagten Stadt Wiederbelebungsversuche an, die Erfolg hatten. Der Kläger blieb indessen noch drei Wochen bewußtlos. Er hat wegen der Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr zum Gehirn einen Gehirnschaden erlitten.
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Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt Ersatz seines bei dem Badeunfall erlittenen materiellen Schadens, Feststellung der Verpflichtung der beklagten Stadt zum Ersatz des Zukunftsschadens und ein angemessenes Schmerzensgeld.
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Das Landgericht hat dem Feststellungsanspruch stattgegeben und die Klage auf Zahlung des materiellen und immateriellen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Stadt ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt sie weiter die Abweisung der Klage, soweit der Kläger ein Schmerzensgeld begehrt.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Berufungsgericht hält eine Haftung der beklagten Stadt für eine Pflichtverletzung ihres Badewärters T. bei der Aufsichtsführung im Hallenbad, die für den Badeunfall des Klägers ursächlich gewesen sei, aus Verletzung des Benutzungsvertrages nach §§ 278, 276 BGB und aus unerlaubter Handlung nach § 831 BGB für gegeben. Dazu führt es im wesentlichen aus: Der Badewärter T. habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Unfallzeit nicht unmittelbar am Beckenrand, sondern weiter entfernt an einer kleinen Mauer gestanden, die den Abgang zum Untergeschoß begrenzt. Von dort habe er einen wesentlichen Teil des Schwimmbeckens nicht einsehen können. Zur Beaufsichtigung des Badebetriebes hätte er sich aber am Beckenrand aufhalten müssen, weil er nur so etwaige in die Gefahr des Ertrinkens geratene Badegäste im gesamten Becken rechtzeitig hätte bemerken und notfalls retten können. Wenn er unmittelbar am Beckenrand gestanden hätte, hätte er den untergegangenen Kläger früher bemerkt und diesen früher retten können. Der Kläger hätte dann keinen dauernden Körperschaden davongetragen.
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Den ihr nach § 831 BGB obliegenden Entlastungsbeweis habe die Stadt nicht erbracht. Sie habe nämlich nicht hinreichend dargetan, daß sie ihn genügend überwacht habe. Es sei nicht erkennbar, welche konkreten, die Aufsicht regelnden Anordnungen sie erlassen habe; vor allem habe sie nicht vorgetragen, wann und insbesondere wie oft T. überwacht worden sei.
II.
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Die Revision, die sich nur gegen die Zubilligung eines Schmerzensgeldes wendet, hat Erfolg. Ein eigenes Verschulden der Organe der beklagten Stadt hat selbst das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht (§ 823 BGB). Ebensowenig läßt sich aber den Feststellungen im Berufungsurteil ein Fehlverhalten des Badewärters T. entnehmen, für das die beklagte Stadt nach § 831 BGB eintreten müßte.
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1. Entgegen dem Standpunkt der Revisionserwiderung führt das Berufungsgericht zutreffend aus, die von der Stadt zur Gewährleistung einer ordnungsmäßigen Beaufsichtigung und Überwachung des Schwimmbetriebes im Hallenbad getroffenen Maßnahmen seien ausreichend gewesen.
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a) Die baulichen Einrichtungen entsprachen den Vorschriften. Insbesondere wurde es zum Unfallzeitpunkt weder allgemein als erforderlich angesehen, noch war es durch eine Vorschrift, und sei es auch nur eine Unfallverhütungsvorschrift, vorgeschrieben, zur Überwachung des Schwimmbetriebes in einer Schwimmhalle von der Größe und Beschaffenheit des R.-Bades mehr als eine Aufsichtskraft als „Schwimmeister“ einzusetzen. Es mußte nur dafür gesorgt sein, daß bei vorübergehender Abwesenheit des Schwimmeisters ein geeigneter Stellvertreter die Aufsicht in der Schwimmhalle übernahm (vgl dazu § 2 Abs 2 der „Richtlinien zur Verhütung von Unfällen“ Abschnitt 42 Badeanstalten, herausgegeben von den Gemeindeunfallversicherungsträgern aufgrund der §§ 546, 656, 767 RVO, abgedruckt in Bohm, Recht und Verwaltung im Badewesen, 2. Aufl 1978 S 529ff). Das aber hatte die beklagte Stadt beachtet. Auch heute noch wird in den Unfallverhütungsvorschriften die Zuziehung eines zweiten Schwimmeisters nur in Freibädern bei Spitzenbelastungen gefordert. Eigene Überlegungen der beklagten Stadt mußten ihr nicht die Anordnung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen aufdrängen. Im allgemeinen ist nämlich ein Schwimmeister allein in der Lage, das Schwimmbecken und die übrigen Verkehrswege einer übersichtlich gestalteten, nicht zu großen Schwimmhalle ausreichend zu überblicken, die Einhaltung der zum Schutze der Schwimmgäste und der notwendigen Ordnung erlassenen Vorschriften zu gewährleisten und in Notfällen helfend einzugreifen. Es kann und muß nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Vielmehr bedarf es nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (vgl etwa Senatsurteile vom 16. September 1975 – VI ZR 156/74 – VersR 1976, 149, 150 und vom 15. April 1975 – VI ZR 19/74 – VersR 1975, 812, jeweils mwNachw).
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b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze reichte für die Aufsicht in der hier in Rede stehenden Halle ein Schwimmeister aus. Daß die Schwimmhalle des R.-Bades übersichtlich ist, hat das Berufungsgericht aufgrund eigener Anschauung festgestellt. Deswegen war es auch nicht erforderlich, der besseren Übersicht wegen für den aufsichtsführenden Schwimmeister eine erhöhte Kanzel einzubauen, die er in der Praxis ohnehin immer wieder für kurze oder längere Zeit hätte verlassen müssen, um seinen verschiedenen Pflichten nachkommen zu können.
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Danach hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei eine Haftung der beklagten Stadt nach §§ 823, 847 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch ihre Organe verneint.
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2. Die (in der mündlichen Verhandlung vorrangig zu diesem Punkt vorgetragenen) Revisionsangriffe haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wenden, die beklagte Stadt müsse nach § 831 BGB für ein Fehlverhalten ihres Badewärters T. einstehen. Aus den von ihm getroffenen Feststellungen ergibt sich nämlich schon nicht, daß T. den Unfall des Klägers unter Verletzung seiner Pflichten als aufsichtsführender Bademeister verursacht hat.
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a) Das Berufungsgericht führt zunächst aus, es könne nicht festgestellt werden, daß T. sich zur Unfallzeit nicht in der Halle befunden hat; ferner habe der Kläger nicht bewiesen, daß T. Rettungsmaßnahmen verzögert habe. Insoweit erheben die Parteien keine Verfahrensrügen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten insoweit auch der rechtlichen Nachprüfung stand.
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b) Der Vorwurf des Berufungsgerichts gegen T. geht dahin, er habe – nach einem Rundgang um das Becken – sich einige Zeit lang nicht direkt am Beckenrand aufgehalten, sondern seinen Standpunkt weiter zurück an einer kleinen Mauer, die die Treppe herunter zum Lehrschwimmbecken schützte, gewählt. Auf diese Weise habe er sich weitgehend der Sichtmöglichkeit in das Becken hinein beraubt. Dabei verkennt das Berufungsgericht jedoch die Aufgaben des aufsichtsführenden Bademeisters; vor allem stellt es an ihn Anforderungen, die er nicht oder nur unter Vernachlässigung anderer Pflichten erfüllen kann.
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Der Bademeister hat nicht nur das eigentliche Schwimmbecken daraufhin zu überwachen, ob die Ordnung im Becken gewahrt ist, insbesondere ob einer der Schwimmgäste etwa in Gefahr gerät (OLG Hamm VersR 1954, 419). Er ist vielmehr für den gesamten Betrieb in der Schwimmhalle verantwortlich (vgl zB § 2 Abs 2 der saarländischen Polizeiverordnung über das Badewesen vom 7. Januar 1977 – GVBl 1977, 162). Er muß deshalb auch das Treiben der Schwimmgäste auf den Verkehrswegen und Zugängen außerhalb des Beckens beobachten. Auch das gehört zum Schwimmbetrieb, und auch dort muß im Interesse und zur Sicherheit der Badegäste eine vernünftige Ordnung gewährleistet sein. Daher heißt es mit Recht in einer zum Vollzug der bayerischen Landesverordnung über Badeanstalten (GVBl 1968, 12) ergangenen ministeriellen Bekanntmachung, die Aufsichtspflicht des Badepersonals gehe nicht so weit, die ständige Kontrolle aller im Wasser Badenden zu verlangen (abgedruckt bei Bohm aaO S 133 und im Archiv des Badewesens 1978 S 308). Um seinen Aufgaben nachkommen zu können, muß der Bademeister seinen Standort so wählen, daß er die gesamte Halle überblicken kann. Er muß diesen Standort darüber hinaus öfter wechseln, etwa um das Geschehen aus verschiedenen Blickwinkeln verfolgen zu können. Dabei wird er auch zuweilen einen Rundgang machen, wie es im Streitfall T. kurz vor dem Unfall getan hat, und er wird immer wieder nicht nur die Wasseroberfläche überblicken, sondern auch in das Becken hineinblicken müssen („Aufsicht am Wasser“). Nicht aber kann von ihm verlangt werden, daß er immer dann, wenn er nicht an anderer Stelle gebraucht wird, sich direkt an den Beckenrand stellt. Er würde dabei zwar etwaige Gefahren im Becken selbst, vor allem soweit sich Auffälligkeiten unter der Wasseroberfläche zeigen, möglicherweise eher entdecken können; andererseits würde er sich aber ebenfalls erforderlicher Beobachtungsmöglichkeiten und Einblicksmöglichkeiten berauben, die die Schwimmgäste außerhalb des Beckens betreffen. Folgerichtig gibt es keine Vorschrift, die dem Bademeister ein solches Verhalten gebietet; auch die von der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen entwickelte „Dienstanweisung für das Personal in Bädern“ (Bohm aaO S 619) spricht nur allgemein von der Aufsicht an den Schwimmbecken und Sprunganlagen. Strengere Forderungen sind bisher auch von keiner Seite erhoben worden (vgl die Rechtsprechungsübersicht von Wiethaup VersR 1972, 718ff). Zu verlangen, daß eine Aufsichtsperson ständig am Wasser verweilt, würde die Sicherungspflichten überspannen (Weimar in Bohm aaO S 833; LG Augsburg VersR 1953, 301); denn es ist nicht möglich, in jedem Augenblick jeden Besucher des Bades zu überwachen (vgl das bei Bohm aaO S 877, 880/881 wiedergegebene Urteil des OLG Hamm vom 30.11.1953).
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Danach hat sich T. entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht falsch verhalten, als er nach einem Rundgang um das Becken einige Zeit lang nicht direkt am Beckenrand, sondern vielleicht 2 m weiter zurück an der besagten kleinen Mauer stand und von dort aus das Treiben in der Schwimmhalle beobachtete. Sein Aufenthalt dort hat nur wenige Minuten betragen. Das ergibt seine vom Berufungsgericht für glaubhaft gehaltene Zeugenaussage. Demgegenüber hat auch der Kläger nie vorgetragen, T. habe länger an der kleinen Mauer gestanden, bis er ihn auf dem Grund des Schwimmbeckens entdeckte. T. kann deshalb auch nicht vorgeworfen werden, er habe seinen Standort, den er vorübergehend eingenommen hatte, nicht nach angemessener Zeit gewechselt. Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, daß T. seinen Pflichten als aufsichtsführender Schwimmeister nicht nachgekommen ist.
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3. Mangels eines Fehlverhaltens ihres Verrichtungsgehilfen T. entfällt deshalb eine Haftung der beklagten Stadt nach § 831 BGB, ohne daß es auf die Frage ankommt, ob sie ihren Badewärter T. ordnungsgemäß ausgewählt, angeleitet und überwacht hat. Da weitere tatsächliche Feststellungen ersichtlich nicht mehr zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und die Abweisung der auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Klage aussprechen.