Zur Frage der Kostenübernahme für Privatschulbesuch und Unterbringung eines jungen Volljährigen wegen Hochbegabung

VGH München, Beschluss vom 28.06.2016 – 12 ZB 15.1641

Zur Frage der Kostenübernahme für Privatschulbesuch und Unterbringung eines jungen Volljährigen wegen Hochbegabung

Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe
1
I.Der am 1. Juli 1995 geborene Kläger beansprucht vom Beklagten die Übernahme der Kosten für den Besuch der privaten O.-Förderschule in O. und die stationäre Unterbringung im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum in O. im Rahmen der Hilfen für junge Volljährige nach § 41 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
2
Bei ihm liegt nach den Feststellungen des Instituts für Psychologie der Universität W. eine Hochbegabung (IQ von 139) vor. Er besuchte nach der Grundschule zunächst das H.-S.-Gymnasium in H.. Seit Beginn des Jahres 2012 blieb er dem Schulunterricht zunehmend fern, einhergehend mit ebenfalls zunehmendem Isolations- und Rückzugsverhalten im privaten Bereich. In der Folge erreichte er das Klassenziel der 11. Jahrgangsstufe nicht. Nach einer Bescheinigung des zuständigen Schulpsychologen vom 24. Juli 2012 hätten Beratungsgespräche seit Februar 2012 zu keiner Verhaltensänderung geführt. Der Kläger habe immer seltener die Motivation für den Schulbesuch aufgebracht und sei zu vereinbarten Beratungsterminen nicht mehr erschienen. Aufgrund der Gefahr der Habitualisierung dieser Verhaltensweisen und des Abrutschens in eine depressive Phase sei dringend zu einer Therapie geraten worden.
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Auch im Zuge der Wiederholung der 11. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2012/2013 blieb der Kläger dem Unterricht häufig fern (Schulabsentismus). Laut kinder- und jugendpsychiatrischer Bescheinigung des Facharztes G. vom 28. November 2012 habe er aufgrund einer massiven Konfliktsituation seinen altersadäquaten Entwicklungsaufgaben nicht entsprochen und zu Rückzug und zu sozialer Isolation geneigt. Infolge der komplexen Problematik und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen könne ein ordnungsgemäßer Schulbesuch von ihm nicht bewältigt werden. Um einer Verschärfung der aktuellen Lebenssituation entgegenzuwirken solle aus psychiatrischer und psychotherapeutischer Sicht eine Befreiung vom Schulbesuch erfolgen.
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Nach Beginn einer ambulanten Psychotherapie bei Dr. L. im Oktober 2012 befand sich der Kläger von Januar bis März 2013 in stationärer Behandlung im Psychotherapeutischen Zentrum B. M.. Dort wurden bei ihm die Diagnosen „Angst und depressive Störung“ (ICD 10: F 41.2) gemischt mit „Soziale Phobien“ (ICD 10: F 40.1) gestellt. Nach dem Schlussbericht vom 4. März 2013 befindet er sich in einer schweren Entwicklungskrise. Er vermeide Blickkontakte und generalisiere eine Scheu gegenüber Menschen. Seine aktiven und leistungsorientierten Eltern fühlten sich damit überfordert und reagierten mit Druck. Trotz einer diagnostizierten Hochbegabung habe er nur mittelmäßige Noten und bleibe immer wieder der Schule fern. Der starke Rückzug und der fehlende Blickkontakt könne dabei als unterdrückte Aggression und Abgrenzungsversuch gegen die fordernden Eltern, insbesondere die Mutter gesehen werden. Für den weiteren Verlauf angeraten werde in schulischer Hinsicht der Wechsel auf eine kleinere Schule mit einer besseren individuellen Betreuung, was von Seiten der Eltern bereits in Erwägung gezogen worden sei. Darüber hinaus werde dringend zu einer Weiterführung der ambulanten Psychotherapie, zusätzlich zu einer Gruppentherapie und der Wiederaufnahme in die Klinik bei entsprechender Indikation, Therapiemotivation sowie Aufrechterhaltung der Stabilisierungsfortschritte zur Intervallbehandlung geraten.
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Im Anschluss an die stationäre Behandlung in B. M. besuchte der Kläger erneut das H.-S.-Gymnasium. Aufgrund seiner häufigen Fehlzeiten wurde ihm das Schuljahr 2012/2013 nicht angerechnet und ihm zugleich die Möglichkeit eröffnet, die 11. Jahrgangsstufe nochmals zu wiederholen. In der Folge beantragte er – mittlerweile volljährig – mit Schreiben vom 29. Juli 2013 beim Beklagten Eingliederungshilfe für junge Volljährige, nachdem sich seine Mutter zuvor telefonisch über mögliche Jugendhilfemaßnahmen erkundigt hatte. Zur näheren Begründung trug er am 6. September 2013 vor, er benötige Hilfe beim Aufbau von sozialen Kontakten, Abbau von Ängsten und dem Erlangen ausreichender Selbstständigkeit. Durch seinen Krankheitsverlauf habe er sowohl im privaten wie auch im schulischen Bereich fast alle Kontakte abgebrochen.
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Mit im Zuge der Antragstellung vorgelegter Stellungnahme vom 5. August 2013 diagnostiziert der behandelnde Psychotherapeut Dr. L. beim Kläger eine „Kombinierte Störung im Bereich Ängste und Depression“ (ICD 10: F 41.2). Aufgrund seiner Empfehlung sei der Kläger in die Fachklinik in B. M. aufgenommen worden. Dort habe sich gezeigt, dass bestimmte Krankheitsmuster im stationären Rahmen teilweise durchbrochen werden konnten. Im weiteren Verlauf der ambulanten Therapie habe es jedoch einen Rückfall in alte Verhaltensmuster gegeben. Es sei festzustellen, dass beim Kläger die seelische Gesundheit schon länger als sechs Monate von einem für sein Lebensalter typischen Zustand in deutlicher Weise abweiche und eine seelische Behinderung bereits in chronifizierender Form bestehe. Aufgrund dieser Befundlage sei eine intensive Hilfe dringend erforderlich. Empfohlen werde die Integration des Klägers in eine entsprechende schulische Einrichtung mit Wohngruppe, um der seelischen Behinderung entgegenzuwirken und die soziale und schulische Integration zu unterstützen. Dabei sei zugleich seine Hochbegabung zu berücksichtigen.
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Nachdem das Fachteam des Jugendamts des Beklagten zunächst unter Annahme einer aus einer seelischen Behinderung resultierenden Teilhabebeeinträchtigung die stationäre Unterbringung des Klägers in der Einrichtung „i.“ in G. vorgeschlagen, für Hilfen zur angemessenen Schulbildung indes angesichts der Erfüllung der Schulpflicht und dem Erreichen eines mittleren Bildungsabschlusses keinen Bedarf gesehen hatte, traten die Eltern des Klägers anlässlich eines Gesprächs am 16. September 2013 dieser Auffassung entgegen. Als einzige, für ihn geeignete Hilfe erweise sich nach deren Auffassung vielmehr der Besuch der privaten O.-Schule in O. sowie die stationäre Unterbringung des Klägers in einer Wohngruppe des angeschlossenen T. Kinder- und Jugendhilfezentrums. Beide Einrichtungen seien auf sog. „underachiever“, d. h. hochbegabte Minderleister mit seelischen Problemen wie beim Kläger spezialisiert. Allein die O.-Schule vermittle als private Förderschule diesem Personenkreis den Zugang zum Abitur.
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In der Folge hospitierte der Kläger jedenfalls seit Herbst 2013 an der O.-Schule; im Februar 2014 wurde er dort als regulärer Schüler angenommen. Demgegenüber erfolgte eine Aufnahme in das T. Kinder- und Jugendhilfezentrum in O. mangels einer entsprechenden Zuweisung durch das Jugendamt des Beklagten nicht.
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Nachdem die Eltern des Klägers beim Beklagten eine Neubewertung seiner jugendhilferechtlichen Situation angeregt hatten, führe dieser anlässlich eines Gesprächstermins mit Vertretern des Jugendamts am 22. Oktober 2013 aus, dass sich durch den Besuch der O.-Schule sein Gesundheitszustand verbessert habe. Er besuche nunmehr regelmäßig die Schule und fühle sich dort wohl; er könne dort auch Kontakte knüpfen. Auch die familiäre Situation habe sich etwas entspannt und es gelinge ihm, den Kontakt mit seiner Freundin aufrecht zu erhalten.
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Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 den Antrag des Klägers nach vorheriger Anhörung ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe für junge Volljährige seien zwar dem Grunde nach erfüllt. Hingegen bestehe auf die vom Antragsteller konkret begehrte Ausgestaltung der Hilfe kein Anspruch. Die Übernahme des Schulgelds der privaten O.-Schule scheide deshalb aus, weil der Hilfebedarf des Klägers im Rahmen des öffentlichen Schulsystems gedeckt werden könne. Da er hinsichtlich der Eigenverantwortung Fortschritte mache und sich offensichtlich sowohl in sozialer wie emotionaler Hinsicht öffne, könne davon ausgegangen werden, dass er mit entsprechender individueller Unterstützung im therapeutischen, sozialpädagogischen und schulischen Bereich zum Besuch der Regelschule fähig sei. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf, der den Besuch einer privaten Förderschule mit Förderschwerpunkt bei der sozial-emotionalen Entwicklung bzw. der Förderung der „underachiever“ erfordere, sei zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Gegenüber der beantragten stationären Unterbringung werde die Auffassung vertreten, dass mit ambulanter psychotherapeutischer Unterstützung und bedarfsgerechter ambulanter Eingliederungshilfe zur Verselbstständigung nach § 41 SGB VIII dem krankheitsbedingten Bedarf des volljährigen Klägers begegnet und sein Wunsch nach Verselbstständigung unterstützt werden könne.
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Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 20. Januar 2014 Widerspruch einlegen, den die Regierung von U. unter Annahme einer unzureichenden Bevollmächtigung mit Bescheid vom 24. Juli 2014 als unzulässig zurückwies. Daraufhin ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6. August 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben. Im Zuge des Klageverfahrens wurden weitere Stellungnahmen zu seiner aktuellen Situation vorgelegt:
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Im „Schulbericht“ der O.-Schule vom 10. Oktober 2014 wurde festgestellt, dass der Kläger nach einem Explorationstermin am 28. Oktober 2013 seit dem 1. Februar 2014 offiziell aufgenommen worden sei. Für ihn sei zeitnah ein Antrag auf sonderpädagogische Förderung beim Staatlichen Schulamt O. eingereicht worden (Mai/Juni 2014), dem stattgegeben worden sei. Der Kläger besuche die Schule gerne. Er sei bemüht und besitze ein großes Leistungsvermögen ebenso wie Interesse an Bildung und wissenschaftlicher Erkenntnis. In den vergangenen Monaten sei der Kläger nach Einbrüchen wegen depressiver Stimmungslagen über mehrere Tage oder Wochen nicht in der Lage gewesen, die Schule zu besuchen. In Phasen, in denen der Schulbesuch gelinge, werde der Antragsteller entsprechend beschleunigt, um Verpasstes aufzuholen, was bei seinem Lerntempo sehr gut möglich sei. Vor dem Hintergrund der großen seelischen Belastungen und Probleme sei eine professionelle sonderpädagogische Begleitung des Klägers geboten.
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Mit Schreiben vom 12. Oktober 2014 wies der Psychotherapeut Dr. L. darauf hin, dass sich der Wechsel des Klägers auf eine Schule, die fachlich kompetent entsprechenden Störungsbildern, wie er sie aufweise, begegnen könne, positiv auf sein inneres Konzept auswirke. Die Psychotherapie werde durch den schulischen Wechsel unterstützt, da vor diesem Hintergrund mit dem Kläger dessen Konflikte und Beeinträchtigungen erarbeitet werden könnten. Wichtiger Faktor sei zudem die Spezialisierung der Schule auf hochbegabte Schüler, da Hochbegabung eine kritische Lebenssituation darstelle, die sich vor allem im sozialen und schulischen Kontext präsentiere.
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In einer weiteren Stellungnahme vom 13. Januar 2015 schilderte er, dass u. a. eine konflikthafte altersentsprechende Loslösung des Klägers von seinem Elternhaus wesentliche Zielsetzung des psychotherapeutischen Behandlungsprozesses sei. Vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung halte er es für äußerst sinnvoll, eine schulische Einrichtung zu wählen, die den kognitiven Fähigkeiten wie auch den emotionalen Konflikten des Klägers fachlich adäquat begegnen könne. Die weitere Beschulung am Heimatort wie auch die Beschulung am K.-Gymnasium in A. stände einer Stabilisierung und psychischen Gesundung des Klägers entgegen, da die Gefahr der Regression in pathogene Verhaltensmuster bestehe.
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Schließlich teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015 mit, dass der Antragsteller seit Wochen nicht mehr in der Lage sei, die O.-Schule zu besuchen. Seine Eltern bemühten sich um eine stationäre Einweisung in eine Klinik. Hierzu führte Dr. L. mit Schreiben vom gleichen Tag aus, dass sich die Krisensituation und der Leidensdruck des Klägers zunehmend verschärft hätten. Der entgegen seinem Anraten erfolgende weitere Verbleib des Klägers in seinem Lebensumfeld – bei gleichzeitigem Besuch der O.-Schule – habe einen progressiven Entwicklungsprozess gehemmt und zu alten pathogenen Konfliktmustern geführt. Seine Fehlzeiten in der Schule seien Ausdruck seiner besonders prekären psychischen Situation.
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Mit Urteil vom 2. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die auf die Übernahme des Schulgelds der O.-Schule ab Februar 2014 und der stationären Unterbringung des Antragstellers im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum in O. gerichtete Klage als unbegründet ab (Az.: W 3 K 14.738). Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Hiergegen ließ der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung stellen und zugleich beim Senat im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Verpflichtung des Beklagten beantragen, die Kosten für die stationäre Unterbringung im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum e.V. in O. ab Beginn des Schuljahrs 2015/2016 zu übernehmen und ihn dem T. Kinder- und Jugendhilfezentrum zuzuweisen, ferner den Beklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens zu verpflichten, die Kosten des Besuchs der O.-Schule in O. durch den Kläger vorläufig zu übernehmen. Diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte der Senat mit Beschluss vom 17. August 2015 (Az.: 12 AE 15.1691) ab. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
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Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil richtet sich nunmehr der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er wohl sinngemäß den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen lässt.
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Im Zuge des Berufungszulassungsverfahrens hat der Klägerbevollmächtigte weiter vorgetragen, dass der Kläger vom 26. August 2015 bis 14. Oktober 2015 stationär im K.-Klinikum in B. M. behandelt wurde, ferner dass er ab dem 26. Oktober 2015 mit einem Mitschüler eine Wohnung in unmittelbarer Nähe des T. Kinder- und Jugendhilfezentrums unter „Überwachung“ des „Schülerheims“ bewohne. Weiter hat er dem Senat eine Schulbesuchsbescheinigung der O.-Schule für das Schuljahr 2015/2016 sowie die Anmeldung des Klägers für die extern abzulegende Abiturprüfung vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
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II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Juli 2015 hat keinen Erfolg, da Zulassungsgründe weder den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wurden noch der Sache nach vorliegen.
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1. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers – sinngemäß – mit der Zulassungsbegründung vermutlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, genügt sein Vorbringen dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Das danach geforderte „Darlegen“ von Zulassungsgründen verlangt zuerst ein gedankliches Durchdringen der angefochtenen Entscheidung (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 56) und hiervon ausgehend eine nachvollziehbare Erläuterung von Zulassungsgründen (vgl. Roth in Posser/Wolff, Beck-OK VwGO, § 124a Rn. 64). Dabei mag es zwar nicht erforderlich sein, den geltend gemachten Zulassungsgrund ausdrücklich zu benennen, wenn sich dieser aus der Zulassungsbegründung erschließt (vgl. Roth in Posser/Wolff, Beck-OK VwGO, § 124a Rn. 68; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57). Es ist indes nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, sich aus einem ungeordneten Zulassungsvorbringen möglicherweise eingreifende Zulassungsgründe erst selbst herauszuarbeiten (vgl. Roth in Posser/Wolff, Beck-OK VwGO, § 124a Rn. 68; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 58; OVG Magdeburg, B. v. 22.10.2008 – 1 L 122/08NVwZ-RR 2009, 136). Ein ungegliederter Sachvortrag genügt – wie im vorliegenden Fall – dem Darlegungsgebot folglich nicht. Dies gilt gleichermaßen für den pauschalen Verweis auf Schriftsätze in anderen Verfahren, aus dem sich nicht entnehmen lässt, auf welche Ausführungen des genannten Schriftsatzes konkret Bezug genommen werden soll.
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2. Im vorliegenden Fall sind jedoch auch der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, nicht ersichtlich.
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2.1 Soweit der Klägerbevollmächtigte sich zunächst dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 19. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2014 ab dem 1. Februar 2014 Leistungen nach §§ 41, 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Form der Übernahme des Schulgelds der O.-Schule in O. zu bewilligen, für in der Vergangenheit liegende Zeiträume als Antrag auf Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahme nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII angesehen hat, da seiner Auffassung nach kein Fall der Selbstbeschaffung vorliegt, kann er damit nicht durchdringen. Denn über einen Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum der Hospitation des Klägers an der O.-Schule bis Ende Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht, entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten, nicht entschieden; dieser Zeitraum rechnete schon aufgrund des Klageantrags nicht zum Streitgegenstand.
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Ferner handelt es sich bei der O.-Schule in O. entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten um eine private Ersatzschule, die von ihren Schülern Schulgeld erhebt. Weder der Umstand, dass das Land Hessen die genannte Schule durch Übernahme der Hälfte des Schulgelds finanziell subventioniert noch der, dass dem Kläger bzw. – dies lässt sich der Zulassungsbegründung nicht zweifelsfrei entnehmen – seinen Eltern das Schulgeld bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Jugendhilfemaßnahme gestundet wurde, lässt das Vorliegen einer selbstbeschafften und entgeltpflichtigen Maßnahme entfallen. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten handelt es sich bei der O.-Schule in O. offenkundig nicht um eine staatliche Schule, „die lediglich von ihrer Organisation her privatrechtlich konzipiert ist“.
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Im Übrigen übersieht der Klägerbevollmächtigte, dass, soweit Maßnahmen zur Eingliederungshilfe in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt werden, eine Kostenerstattung nur dann und auf der Grundlage von § 36a Abs. 3 SGB VIII in Betracht kommt, wenn es sich um die Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Maßnahme handelt, mangels aktuellen Bedarfs außerhalb einer Selbstbeschaffung die Kostenerstattung für in der Vergangenheit liegende Maßnahmen indes ausscheidet (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2014 – 12 ZB 13.2025 – juris Rn. 12).
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2.2 Weiter begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim Besuch der O.-Schule in O. für den Kläger nicht um eine geeignete Jugendhilfemaßnahme handelt, so dass schon aus diesem Grund keine Kostenerstattung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII geleistet werden könne, keinen durchgreifenden Bedenken.
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2.2.1 Bei der Entscheidung über die Geeignetheit einer Hilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII bzw. § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII kommt dem Jugendamt ein gerichtlich nicht kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zu. Denn nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.1999 – 5 C 24.98BVerwGE 109, 155 ff.; BayVGH, U. v. 24.6.2009 – 12 B 09.602 – juris Rn. 26). Kostenersatz für eine selbstbeschaffte Maßnahme nach § 36a Abs. 3 SGB VIII kann folglich – auch bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 – 12 C 10.110 – juris) – dann nicht geleistet werden, wenn sich die Ablehnung der beantragten Maßnahme am Maßstab der sozialpädagogischen Fachlichkeit als vertretbar erweist (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2012 – 5 C 21.11BVerwGE 145, 1 Rn. 13). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Ablehnung der Übernahme der Kosten des Besuchs der O.-Schule durch den Kläger der Fall.
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2.2.2 Zunächst erweist es sich vorliegend bereits als fraglich, ob beim Kläger überhaupt eine Teilhabebeeinträchtigung im Lebensbereich „Schule“ vorliegt, die den Besuch einer privaten Förderschule erforderlich macht. Denn ausweislich des Vortrags des Klägerbevollmächtigten ist der Kläger – wie in der Vergangenheit während des Besuchs des H.-S.-Gymnasiums – auch während des Besuchs der O.-Schule über einen längeren Zeitraum dem Unterricht ferngeblieben. Damit liegt die spezifische seelische Behinderung des Klägers möglicherweise nicht im eigentlichen Schulbesuch begründet, sondern erweist sich der Weg dorthin – und zwar unabhängig davon, um welche Schule es sich handelt – als problematisch, was auf Probleme im persönlichen bzw. häuslichen Bereich hindeutet. Mithin würde einer diesbezüglich vorliegenden Teilhabebeeinträchtigung durch den Besuch einer spezifischen Schule nicht Rechnung getragen. Damit schiede, wie im Beschluss des Senats vom 17. August 2015 (Entscheidungsumdruck S. 13 Rn. 37) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits angemerkt, der Schulbesuch als Eingliederungshilfemaßnahme bereits mangels korrespondierender Teilhabebeeinträchtigung von vornherein aus. Dies bedarf indes, da sich die Ablehnung der Übernahme der Kosten des Besuchs der O.-Schule als Eingliederungshilfemaßnahme aus anderen Gründen als vertretbar erweist, keiner weiteren Vertiefung.
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2.2.3 Der Beklagte ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, zu Recht davon ausgegangen, dass der Besuch der O.-Schule für den Kläger keine geeignete Jugendhilfemaßnahme darstellt. Demgegenüber kann die wiederholte Behauptung des Klägerbevollmächtigten, die O.-Schule stelle die einzige für den Kläger geeignete Förderschule dar, die bis zu Abitur führe, keine andere Beurteilung bewirken. Dies gilt gleichermaßen für seine Einlassung, dass der Kläger den Fördervoraussetzungen der O.-Schule entspreche, sei „absolut sicher“ und damit unbezweifelbar.
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Hierzu fehlt es, wie bereits im Senatsbeschluss vom 17. August 2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich festgestellt (Entscheidungsumdruck S. 11 f.), bislang an jeglichem Nachweis, dass ein spezielles, nur von der O.-Schule bereitgestelltes Förderangebot geeignet ist, beim Kläger vorliegende Teilhabebeeinträchtigungen im schulischen Bereich zu beheben. Schon nach dem klägerischen Vortrag bedarf es zur Aufnahme in die O.-Schule eines den entsprechenden Förderbedarf feststellenden Gutachtens des zuständigen Schulamts in O.. Über den Umstand hinaus, dass die Erstellung eines derartigen Gutachtens beantragt worden und mit einer baldigen Erstellung zu rechnen sei, hat der Kläger hierzu indes nichts vorgetragen, geschweige denn das entsprechende Gutachten den Gerichten vorgelegt. Da auch die sonstigen, den Kläger betreffenden Gutachten, keine nachvollziehbare Aussage dazu treffen, dass seine Teilhabebeeinträchtigung tatsächlich daraus resultiert, dass es sich bei ihm um einen sog. „underperformer“ oder „underachiever“ handelt, d. h. um einen Hochbegabten, der gerade ob seiner Hochbegabung mit den Anforderungen einer Regelschule nicht zurechtkommt und daher spezifische Förderung benötigt, ist die Eignung des Förderangebots der O.-Schule für die Bedürfnisse des Klägers nach wie vor nicht nachgewiesen. Soweit der Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang weiter ausführt, Herr F. habe als „mitgebrachter Zeuge“ in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die zweifelsohne gegebene Eignung der O.-Schule für den Förderbedarf des Klägers bestätigt, ergibt sich dies aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht. Herr F., der Klassenlehrer des Klägers, ist insoweit nicht als Zeuge, sondern als Beistand des Klägers aufgetreten und hat nach der Niederschrift lediglich Angaben zur bisherigen Stundung des Schulgelds gemacht. Wie bereits im Beschluss vom 17. August 2015 ausgeführt, sind ferner seitens des Klägers bislang auch keinerlei Zeugnisse oder sonstige Leistungsbewertungen, aus denen sich Rückschlüsse auf die Eignung der Schule zur Behebung der spezifischen Defizite des Klägers ziehen lassen, vorgelegt worden. Weder eine eingereichte Gedichtinterpretation des Klägers noch eine Schulbesuchsbescheinigung vermögen hierüber Auskunft zu geben. Mithin ist die Beklagte auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags im Klage- und im Berufungszulassungsverfahren zu Recht vom fehlenden Nachweis der Eignung der O.-Schule als Eingliederungshilfemaßnahme für den Kläger ausgegangen.
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2.2.4 Auch der weitere Ansatz des Beklagten, vor einer schulischen Förderung des Klägers zunächst und primär die außerhalb des schulischen Bereichs liegenden Ursachen seiner seelischen Erkrankung zu behandeln und erst nach einer erfolgten Stabilisierung ein entsprechender Schulbesuch mit Ablegung ggf. des Abiturs zu fördern, erweist sich vor dem Hintergrund des tatsächlichen Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit dem Besuch der O.-Schule jedenfalls nicht als sozialpädagogisch unvertretbar. Denn, wie der Klägerbevollmächtigte selbst vorgetragen hat, ist der Kläger der O.-Schule, wie in der Vergangenheit dem H.-S.-Gymnasium in H. über einen längeren Zeitraum („massive Fehlzeiten“) unbemerkt ferngeblieben und hielt er sich in der Folge vom 26. August 2015 bis 14. Oktober 2015 zur stationären Behandlung in der K.-Klinik in B. M. auf, ehe er erneut – nunmehr nach Aussage seines Bevollmächtigten regelmäßig – die O.-Schule besuchte. Dieser Umstand belegt offenkundig, dass die psychiatrische Behandlung des Klägers der schulischen Förderung, ungeachtet der motivationalen Aspekte, die der Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang wiederholt anführt, vorgelagert sein muss, um überhaupt einen Schulbesuch zu ermöglichen. Anhaltspunkte für die Unvertretbarkeit der Auffassung des Jugendamts ergeben sich mithin nicht.
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2.2.5 Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wenden, dass im vorliegenden Fall nach § 10 Abs. 1 SGB VIII der Vorrang des öffentlichen Schulsystems zur schulischen Förderung des Klägers eingreift, so dass der Besuch einer privaten Förderschule als Maßnahme der Eingliederungshilfe zur Verwirklichung einer angemessenen Schulbildung nicht in Betracht kommt. Insbesondere dem Umstand, dass das K.-Gymnasium in A. erklärt hat, für die Bedürfnisse des Klägers entsprechende Fördermöglichkeiten zu besitzen, ist der Kläger nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegengetreten. Soweit die Eltern des Klägers, nicht hingegen der volljährige Kläger selbst, zu der Auffassung gelangt sind, die Hochbegabtenklasse des D.-Gymnasiums in W. komme für ihren Sohn nicht in Betracht und besitze im Übrigen keine Kapazitäten, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Mithin steht auch § 10 Abs. 1 SGB VIII dem Privatschulbesuch als Maßnahme der Eingliederungshilfe entgegen (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluss vom 17. August 2015, Entscheidungsumdruck S. 11 Rn. 32 und S. 12 f. Rn. 36).
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2.3 Angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Eignung des Besuchs der O.-Schule als Eingliederungshilfemaßnahme scheidet, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt, nicht nur die Übernahme des Schulgelds für die Vergangenheit im Rahmen von § 36a Abs. 3 SGB VIII, sondern auch für die Zukunft nach §§ 41, 35a SGB VIII aus.
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2.4 Auch soweit der Kläger für die Zukunft die stationäre Unterbringung in dem der O.-Schule angegliederten T. Kinder- und Jugendhilfezentrum als Eingliederungshilfemaßnahme begehrt, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Einschätzung des Beklagten, bei der stationären Unterbringung des Klägers in dem Zentrum handele es sich um eine ungeeignete Maßnahme, nicht als unvertretbar zu beanstanden ist.
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2.4.1 Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die stationäre Unterbringung ausdrücklich nur in Kombination mit dem Besuch der O.-Schule vom Kläger angestrebt worden ist. Erweist sich demnach bereits der Schulbesuch nicht als geeignete Eingliederungshilfemaßnahme, gilt dies in gleicher Weise für eine hiermit verbundene stationäre Unterbringung.
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2.4.2 Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass sich aus der Leistungsvereinbarung des T. Kinder- und Jugendhilfezentrums nach §§ 78a ff. SGB VIII ergibt, dass eine Aufnahme in das Zentrum nur für Kinder- und Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr vorgesehen ist, der Kläger als junger Volljähriger mithin nicht der Zielgruppe und der Konzeption des Zentrums unterfällt.
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2.4.3 Auch der Hinweis des Klägerbevollmächtigten auf das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verfängt im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn dabei übersieht der Klägerbevollmächtigte bereits, dass das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur dem Leistungsberechtigten zukommt. Leistungsberechtigter ist bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII der junge Volljährige selbst. Demnach kommt im vorliegenden Fall den Eltern des Klägers hinsichtlich von Maßnahmen nach § 41 SGB VIII keinerlei Wunsch- und Wahlrecht zu. Welche Hilfen der Kläger selbst gerne in Anspruch nehmen würde, trägt der Klägerbevollmächtigte indes nicht vor.
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Im Übrigen geht in diesem Zusammenhang das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass das Wunsch- und Wahlrecht nur im Rahmen rechtlich zulässiger und grundsätzlich geeigneter Jugendhilfemaßnahmen besteht, mithin der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger nicht über das Wunsch- und Wahlrecht zu ungeeigneten Maßnahmen verpflichten kann (vgl. hierzu ebenfalls den Senatsbeschluss vom 17. August 2015, Entscheidungsumdruck S. 13 Rn. 38). Dem tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen.
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Ferner führt auch der Umstand, dass der Beklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt des Hilfeprozesses eine bestimmte Form der stationären Unterbringung des Klägers (hier im Rahmen einer Maßnahme bei der Einrichtung „i.“ in G.) für geeignet gehalten hat, nicht zu einer Bindungswirkung für einen später erlassenen Bescheid dergestalt, dass jedwede Form der stationären Unterbringung ungeachtet der weiteren Entwicklung des Betroffenen zukünftig eine geeignete Jugendhilfemaßnahme darstellt. Auch insoweit gilt, dass es auf die Vertretbarkeit der vom Jugendamt getroffenen Entscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt ankommt.
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Schließlich gebietet die Tatsache, dass der Kläger nunmehr seit 26. Oktober mit einem Mitschüler der O.-Schule „im unmittelbaren Bereich und in Anbindung“ an das T. Kinder- und Jugendhilfezentrum eine eigene Wohnung bewohnt bzw. der Kläger als „Selbstzahler“ aufgenommen worden ist, keine andere Bewertung. Aufgrund der Schilderungen des Klägerbevollmächtigten ist bereits nicht klar, in welchem Verhältnis diese „Wohnform“ des Klägers – Anmietung einer Wohnung zusammen mit einem Mitschüler unter „Schulheimüberwachung“ des Kinder- und Jugendhilfezentrums – zu den Angeboten des Zentrums steht, wie sich die sog. „Überwachung“ darstellt bzw. was unter der ausnahmsweisen „Aufnahme als Selbstzahler“ zu verstehen ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die nunmehr erneut selbstbeschaffte Hilfe, die sich aufgrund des Vortrags des Klägerbevollmächtigten wohl am ehesten als eine Form des „betreuten Wohnens“ begreifen lässt, mit der klageweise begehrten stationären Unterbringung des Klägers im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum augenscheinlich nicht identisch ist. Über eine derartige Maßnahme hat, jedenfalls nach Aktenlage, der Beklagte bislang nicht entschieden, nachdem ein entsprechender Bedarf vom Kläger an ihn auch nicht herangetragen worden ist. Von daher scheidet eine Kostenübernahme für die nunmehr selbstbeschaffte Unterbringung des Klägers auf der Basis von § 36a Abs. 3 SGB VIII ebenfalls aus.
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Mangels durchgreifender Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils kommt im Ergebnis die Zulassung der Berufung der Sache nach nicht in Betracht.
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3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2015 nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Mit der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich ferner eine Entscheidung über einen Antrag nach § 123 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 17. August 2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, soweit im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 18. Mai 2016 ein derartiger Antrag gesehen werden kann.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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