OLG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2007 – 4 U 67/07
Entsteht ein Wasserschaden an einem Gebäude dadurch, dass Wurzeln eines auf Gemeindegrenze stehenden Baumes einen Abwasserkanal verstopfen, schließt das Fehlen eines Rückstauventils einen Ersatzanspruch nicht aus. Dieser Umstand ist im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen (Abgrenzung zu BGH, 30. Juli 1998, III ZR 263/96, VerR 1999, 230).(Rn.34)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 27. November 2006, Az.: 2 O 707/04, wie folgt geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.252,65 EUR sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. September 2004 zu bezahlen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.505,31 EUR festgesetzt.
Gründe
A
1
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt auf Ersatz eines Wasserschadens in Anspruch, der im Keller seines Anwesens … in … in der Nacht vom 11. auf den 12. Januar 2004 entstand.
2
In dieser Nacht kam es infolge starker Niederschläge zu einem Wasserrückstau im Abwasserkanal zum Grundstück des Klägers.
3
Vom Hauptkanal im … führt der Hausanschluss des Klägers zunächst durch ein Grundstück der Beklagten mit einer Grünfläche. Hierauf befindet sich ein Ahorn, dessen Wurzeln zumindest teilweise den Abwasserkanal verstopft hatten.
4
Entgegen § 9 der Entwässerungssatzung der Beklagten ist im Anwesen des Klägers kein Rückstauventil eingebaut.
5
Der Kläger trägt vor, dass der Schaden allein von der Beklagten verursacht worden sei. Die Kanalverstopfung sei ausschließlich auf die Verwurzelungen des Baumes zurückzuführen. Bei einer turnusmäßigen Befahrung auch des streitgegenständlichen Abwasserkanals hätte die Gefahr der Verstopfung durch Baumwurzeln rechtzeitig erkannt werden können. Demgegenüber hätte ein Rückstauventil den Schaden nicht verhindert.
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Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
7
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.505,31 EUR nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
8
Die Beklagte hat beantragt:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Sie behauptet, ihren Pflichten in ausreichendem Maß nachgekommen zu sein. Eine Kamerabefahrung des Abwasserkanals zum Anwesen des Klägers sei vor dem Schadenseintritt technisch noch nicht möglich gewesen. Selbst wenn sie zu einer regelmäßigen Kontrolle der Kanalisation verpflichtet gewesen wäre, würde dies nicht dem Schutz des Klägers, sondern lediglich dem Schutz der Kanalisation dienen.
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Zu den festgestellten Tatsachen und dem Vortrag der Parteien in erster Instanz, insbesondere zur Höhe des geltend gemachten Schadens, wird ergänzend auf den Tatbestand des Ersturteils verwiesen.
12
Nach Erholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen … hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.133,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21. September 2004 zu bezahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Verletzung von Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis nach § 280 Abs. 1 BGB sowie aus Amtshaftung bejaht. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen hat es festgestellt, dass die weitgehende Verstopfung des Kanals auf – in einem längeren Zeitraum entstandenen – Einwurzelungen des Baumes der Beklagten zurückzuführen sei. Eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Leitung sei von der Beklagten zu erwarten gewesen. Der Schaden hätte aber auch durch ein Rückstauventil verhindert werden können. Trotz des fehlenden Rückstauventils scheitere eine Haftung der Beklagten nicht aus dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes der Norm, weil die Beklagte über den normalen Betrieb der Entwässerungsanlage hinaus durch den Baum eine Gefahrenquelle geschaffen habe. Die unterlassene Sicherung durch den Einbau eines Rückstauventils führe jedoch zu einem hälftig zu bewertenden Mitverschulden des Klägers. Die Kosten der vorprozessualen Erholung eines Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes in Höhe von 237,80 EUR hat das Landgericht nicht anerkannt, weil der Kläger zu deren Notwendigkeit nicht ausreichend vorgetragen habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Ersturteil verwiesen.
13
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen ihren Sachvortrag erster Instanz.
14
Der Kläger trägt insbesondere weiterhin vor, dass ein Rückstauventil den Schaden nicht verhindert hätte.
15
Er beantragt in zweiter Instanz:
16
Unter Abänderung des am 27. November 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Ansbach, Az.: 2 O 707/04, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.505,31 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2004 zu bezahlen.
17
Weiter beantragt der Kläger,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
19
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:
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Das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 27. November 2006 (Az.: 2 O 707/04 öff) wird abgeändert; die Klage wird abgewiesen.
21
Weiter beantragt die Beklagte,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Sie weist vor allem auf den rechtlichen Gesichtspunkt hin, dass der Schutzzweck einer Haftung der Gemeinde aus dem öffentlich rechtlichen Benutzungsverhältnis einer Entwässerungsanlage Schäden, die durch ein verlangtes Rückstauventil hätten verhindert werden können, nicht umfasse.
24
Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25
Eine Beweisaufnahme hat in zweiter Instanz nicht stattgefunden.
B
26
Von beiden zulässigen Berufungen hat nur diejenige des Klägers – zu einem geringen Teil – Erfolg. Die Beklagte haftet dem Kläger wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines Grundstückseigentümers gemäß § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Der Kläger muss sich jedoch ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen. In die Schadensberechnung fließen auch die Kosten des vorprozessual erholten Wettergutachtens in Höhe von 237,80 EUR ein.
I.
27
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte (auch) – wie vom Erstgericht bejaht – aus einer Pflichtverletzung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses des Kanalsystems zum Schadensersatz verpflichtet ist, denn die Beklagte hat dem Kläger bereits wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines Grundstückseigentümers für den entstandenen Schaden einzustehen.
28
1. Unstreitig ist die Beklagte Eigentümerin desjenigen Grundstücksbereichs, der zwischen dem … (in dem der Hauptkanal verlegt ist) und dem Grundstück des Klägers liegt und auf dem sich zum einen der streitgegenständliche Ahorn befindet und zum anderen der zum Anwesen des Klägers führende Hauskanal von der Grundstücksgrenze des Klägers bis zum Hauptkanal verläuft.
29
2. Wie jeder Grundstückseigentümer ist auch eine Gemeinde verpflichtet, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um eine vom Grundstück ausgehende Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vgl. BGH VersR 2006, 803 ff; Palandt/Sprau, BGB, 66. Auflage, § 823 Rn 46).
30
Dieser Pflicht ist die Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen.
31
In zweiter Instanz unstreitig, kam es zu einer – jedenfalls weitgehenden – Verstopfung des Hausanschlusses des Klägers durch das Wurzelwerk des Ahorns auf dem Grundstück der Beklagten. Dies entspricht den Feststellungen des vom Landgericht zugezogenen Sachverständigen ….
32
Die Beklagte hätte diese Verstopfung verhindern können und müssen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte bereits vor dem Jahr 2004 (zu dessen Beginn der Schaden eintrat) die technische Möglichkeit hatte, nicht nur den Hauptkanal, sondern auch den zum Anwesen des Klägers führenden Hauskanal mit einer Kamera zu befahren und zu untersuchen. Sollte dies – wie von der Beklagten vorgetragen – zum damaligen Zeitpunkt technisch noch nicht möglich gewesen sein, hätte die Beklagte den bekanntermaßen stark wurzelnden Ahorn (siehe auch die zusammenfassende Bewertung auf Blatt 7 des Gutachtens des Sachverständigen … vom 3. Januar 2006) nicht auf dem Grundstück belassen dürfen, denn der Verlauf des Hauskanals auf ihrem Grundstück war ihr entweder bekannt oder hätte ihr als Betreiberin der Abwasseranlage bekannt sein müssen.
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3. Die Verstopfung des Hauskanals durch Wurzelwerk war Ursache für den Wasserstau in der Nacht vom 11. auf den 12. Januar 2004 und somit für den Schaden des Klägers. Die vom Sachverständigen dargestellte Kausalität ist zwischen den Parteien im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit.
34
4. Der Haftung der Beklagten steht auch der Schutzzweck der Norm nicht entgegen.
35
Zwar lassen der Bundesgerichtshof im Urteil vom 30. Juli 1998, III ZR 263/96, VersR 1999, 230 f. und das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 30. August 2001, 7 U 29/01, VersR 2002, 610 f., eine Haftung der Gemeinde für einen Rückstauschaden auch bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung entfallen, wenn die vom Hauseigentümer gegen einen möglichen Rückstau zu treffenden Vorkehrungen unzureichend waren. Beide Entscheidungen betrafen jedoch anders gelagerte Sachverhalte. In beiden Fällen war Ausgangspunkt einer Haftung der Gemeinde die Verletzung von Pflichten aus dem auf dem Kanalanschluss beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (Unterdimensionierung der Kanalisation im Fall des Bundesgerichtshofs, eklatante Verringerung der seit Jahrzehnten vorhandenen Kapazität des Kanalnetzes durch Sicherungs- und Erweiterungsarbeiten im Fall des Oberlandesgerichts Köln).
36
In diesen Fällen einer Haftung der Gemeinde aus dem Kanal-Nutzungs-Verhältnis ist es auch aus Sicht des erkennenden Senats gerechtfertigt, die gemeindliche Haftung aus dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm entfallen zu lassen, wenn der Anschlussnehmer sich vorwerfbar nicht ausreichend gegen Rückstau gesichert hat. Dieser rechtliche Ansatz tritt auch der Gefahr einer Belangung der Gemeinde in Fällen entgegen, in denen eine zu Beginn des Nutzungsverhältnisses noch ausreichend dimensionierte Anlage im Laufe der Zeit den – z. B. durch Klimaveränderungen – gewachsenen Anforderungen nicht mehr entspricht.
37
Vorliegend wird die Beklagte jedoch wegen Verletzung ihrer Pflichten als Grundstückseigentümerin für einen Schaden verantwortlich gemacht, den sie durch eine außerhalb des Nutzungsverhältnisses liegende Gefahrerhöhung – Setzen oder Belassen des Ahorns – verursachte. Es ist kein Grund ersichtlich, sie in diesem Fall besser zu stellen als andere Grundstückseigentümer und eine Haftung im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm entfallen zu lassen.
II.
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Der Kläger muss sich jedoch – wie das Erstgericht richtig festgestellt hat – gemäß § 254 BGB ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen.
39
1. Der Einbau eines nach der Entwässerungssatzung der Beklagten notwendigen Rückstauventils hätte den Schaden verhindert. Diese Feststellung hat der Sachverständige in seinem Gutachten (insbesondere zusammenfassende Bewertung Blatt 7 des Gutachtens vom 3. Januar 2006) eindeutig getroffen.
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Mit der Berufung behauptet der Kläger zwar weiterhin, dass ein Rückstauventil den Schaden nicht verhindert hätte. Mit den Ausführungen des Sachverständigen setzt er sich jedoch in keinster Weise auseinander. Insbesondere stellt er nicht dar, in welchen Punkten und warum das Gutachten falsch sein sollte.
41
2. Der Senat teilt die Abwägung des Landgerichts, die zu einer hälftigen Schadensverteilung führt.
III.
42
Bei der Schadensberechnung sind auch die für die Erholung des Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes vom 22. März 2004 angefallenen Kosten in Höhe von 237,80 EUR anzusetzen. Wird ein Wasserschaden wegen eines Rückstaus im Abwassersystem geltend gemacht, erscheint es plausibel im Vorfeld zur Klärung der Frage, in welchem Ausmaß Niederschläge niedergegangen sind, ein Wettergutachten zu erholen.
43
Der ersatzfähige Schaden des Klägers errechnet sich somit wie folgt:
44
Gesamtschaden laut Ersturteil (unstreitig)
2.267,51 EUR
Zzgl. Kosten des Wettergutachtens
237,80 EUR
=
2.505,31 EUR
Davon die Hälfte
1.252,65 EUR
C
45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO zugrunde.
D
46
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch weicht der Senat – wie bereits zuvor dargelegt – von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs ab.