VGH Hessen, Beschluss vom 13.01.2016 – 9 E 2338/15
Der Studien- und Prüfungsbetrieb nichtstaatlicher Hochschulen in Hessen erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage. Für Streitigkeiten, die sich aus der Bewertung von Prüfungsleistungen ergeben, die an einer solchen Hochschule erbracht werden, ist deshalb grundsätzlich der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Dies gilt auch im Fall der universitären Schwerpunktbereichsprüfung als von der staatlichen Pflichtfachprüfung unabhängigem Teil der ersten juristischen Prüfung.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit den §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat für das auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtete Begehren der Klägerin, sie unter Aufhebung der Ausgangsbewertung ihrer Hausarbeit im Schwerpunktbereich „Banken- und Kapitalmarktrecht“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, zu Recht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Wiesbaden (§§ 17 Abs. 1 ZPO, 71 Abs. 1 GVG) verwiesen.
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Bei der Beklagten handelt es sich um eine staatlich anerkannte private Hochschule. Gemäß § 91 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz Hessisches Hochschulgesetz – HHG – erhält die Hochschule mit der Anerkennung das Recht, auf privatrechtlicher Grundlage einen Studien- und Prüfungsbetrieb durchzuführen. Zu dem Prüfungsbetrieb ist neben der Organisation und Durchführung des Prüfungsverfahrens auch die Bewertung der Prüfungsleistungen zu zählen. Diese Regelung ist mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 466) – seinerzeit als § 102 Abs. 2 HHG – eingefügt worden und sollte klarstellen, dass der Betrieb einer nichtstaatlichen Hochschule privatrechtlicher Natur ist und dies auch für den Studien- und Prüfungsbetrieb gilt; das geltende Recht habe sich stark am Schulrecht orientiert, dies habe zu dem Missverständnis geführt, die Prüfungsverfahren nichtstaatlicher Hochschulen seien dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. Landtags-Drucksache 16/2718, Gesetzentwurf der Landesregierung, Begründung zu Art. 1 Nr. 53). Anders als in Bundesländern, in denen private Hochschulen das ihnen verliehene Recht ausüben, öffentlich-rechtlich ausgestaltete Hochschulprüfungen abzunehmen (vgl. z. B. §§ 72 ff. des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 – HG -, worin eine § 91 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz HHG vergleichbare Regelung fehlt; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 14 E 401/13 -, juris Rn. 5), hat der hessische Gesetzgeber mit der genannten Vorschrift den Prüfungsbetrieb ausdrücklich dem Zivilrecht zugeordnet, so dass die Zivilgerichte über sich daraus möglicherweise ergebende Streitigkeiten zu entscheiden haben (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 806). Dass die privaten Hochschulen in Hessen in – im Übrigen entsprechender und nicht unmittelbarer – Anwendung des § 21 HHG die dort genannten Hochschulgrade verleihen können, ändert daran angesichts der ausdrücklichen Zuordnung des Prüfungsbetriebs zum Zivilrecht nichts und begründet auch keinen „Quasi-Beliehenenstatus“ (Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 9 E 1558/13 -, juris Rn. 3). Insbesondere lässt die Bestimmung des § 91 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz HHG nicht den Schluss zu, dass nur die Studiengänge an Privathochschulen, die mit einem akademischen Grad anstelle eines Staatsexamens abschließen, auf privatrechtlicher Grundlage durchzuführen sind. Vielmehr erhält eine nichtstaatliche Hochschule dadurch generell lediglich das Recht zu einem privatrechtlichen Studien- und Prüfungsbetrieb, nicht aber Hoheitsrechte übertragen und – darüber hinaus – die Befugnis, als Studienabschluss einen akademischen Grad zu verleihen. Wie die Klägerin zu Recht anmerkt, bedürfte eine Beleihung der Beklagten mit hoheitlichen (Prüfungs-)Aufgaben einer gesetzlichen Grundlage, die sich jedenfalls im Hess. Hochschulgesetz nicht findet.
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Die – entgegen der Ansicht der Klägerin – entsprechend ihrem eindeutigen Wortlaut und dem Gesetzeszweck auszulegende Vorschrift des § 91 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz HHG ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb das Prüfungswesen an nichtstaatlichen Hochschulen eine genuin staatliche Aufgabe sein soll, die nicht in den Formen des Privatrechts erfüllt werden darf, wie sie behauptet. Zwar besteht ein öffentliches Interesse an qualifiziert durchgeführten Studien-Prüfungen, die sowohl den Zugang zu bestimmten Berufen in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise gewährleisten als auch sicherstellen, dass die geprüften Absolventen – wie vorliegend im Falle juristischer Prüfungen, die letztlich auch dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt dienen – für den von ihnen angestrebten Beruf fachlich hinreichend geeignet sind. Doch trotz ihrer Bedeutung für das Gemeinwohl können auch solche Prüfungen grundsätzlich von staatlichen wie von gesellschaftlichen Trägern durchgeführt werden und sind nicht wesenhaft dem Staat vorbehalten. Das universitäre Prüfungswesen zählt weder zu den ausschließlichen Staatsaufgaben, die nur der Staat erfüllen kann, weil etwa ihre Erfüllung wesentlich und notwendig durch Einsatz des dem Staat vorbehaltenen Mittels des physischen Zwangs geprägt ist, noch zu den obligatorischen, die der Staat erfüllen muss, weil er insbesondere durch rechtliche Verpflichtungen dazu gehalten ist (vgl. zum Ganzen: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 1. Aufl. 1988, Bd. 3, § 57 Rn. 150 ff.). Das bundesrechtliche Hochschulrahmengesetz – HRG – regelt in § 70 Abs. 3 Satz 1 lediglich, dass eine staatlich anerkannte Hochschule „nach näherer Bestimmung des Landesrechts“ Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen kann. Dies verpflichtete das Land Hessen nicht, bei der Ausgestaltung dieses Rahmens durch die Regelung in § 91 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz HHG privaten Hochschulen den Prüfungsbetrieb als hoheitliche Aufgabe zu übertragen. Das Land hat sich stattdessen entschlossen, der im öffentlichen Interesse liegenden Qualitätssicherung beim Studien- und Prüfungsbetrieb durch das Anerkennungsverfahren für nichtstaatliche Hochschulen mit den dort verankerten Anerkennungskriterien sowie der staatlichen Überwachung von deren Einhaltung bis hin zur Möglichkeit des Widerrufs der Anerkennung im Falle von Verstößen gegen die von der Privathochschule eingegangenen Verpflichtungen Geltung zu verschaffen (vgl. § 91 HHG), ohne dass dies rechtlichen Bedenken, etwa im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 oder Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz – GG -, begegnet.
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Der Anwendung dieser – wie dargelegt auszulegenden – Vorschrift steht hier auch nicht die Erwägung der Klägerin entgegen, eine auf privatrechtlicher Grundlage vorgenommene Bewertung könne nicht Teil der Note einer staatlichen Prüfung sein. Dieses Vorbringen beruht auf einer Fehlvorstellung und greift schon deshalb nicht durch. Die erste juristische Prüfung ist in Hessen nicht als einheitliche staatliche Prüfung konzipiert, wie dies bei der zweiten juristischen Staatsprüfung der Fall ist, was auch die unterschiedliche Benennung – „Prüfung“ im Gegensatz zur „Staatsprüfung“ bzw. zur „staatlichen (Pflichtfach-)Prüfung“ – unterstreicht (vgl. dazu ferner die Differenzierung in § 26 Abs. 1 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes in Hessen – JAG -). Die beiden Teile der ersten juristischen Prüfung, nämlich die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung – wozu die Hausarbeit zählt, deren Bewertung hier angegriffen wird – und die staatliche Pflichtfachprüfung sind voneinander unabhängige Prüfungen (§ 5 Abs. 1 2. HS DRiG, § 1 Abs. 1 2. HS JAG), die jeweils getrennt anzufechten sind. Die Schwerpunktbereichsprüfung wird dabei von den Universitäten in eigener Verantwortung als (reine) Hochschulprüfung durchgeführt (§ 24 Abs. 1 JAG). Dementsprechend regelt die Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung – JAO -) auch nur die Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung näher. Das anschließend vom Justizprüfungsamt erteilte Zeugnis über das Ergebnis der ersten juristischen Prüfung (§ 25 Abs. 2 Satz 1 JAG) beruht lediglich auf einer rechnerischen Ermittlung der Gesamtnote aus beiden Prüfungen und kann allenfalls mit der Begründung angegriffen werden, es liege ein Rechenfehler vor (§ 25 Abs. 2 Satz 2 JAG; Niehues/Fischer/ Jeremias, a. a. O., Rn. 815).
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Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Hinweis des Beigeladenen, § 24 Abs. 5 JAG bestimme, dass die Universität über die bestandene Schwerpunktbereichsprüfung einen Bescheid erteile, der die erzielte Abschlussnote mit ihrer Punktzahl enthalte. Es kann offen bleiben, ob dieser (Prüfungs-)Bescheid einen Verwaltungsakt darstellt (und damit eine partielle Übertragung hoheitlicher Befugnisse, die der privatrechtlichen Lösung des § 91 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz HHG als spezielle Regelung vorgeht) oder als bloßes (privatrechtliches) Zeugnis zu werten ist, rechtlich vergleichbar beispielsweise einem Arbeitszeugnis (siehe dazu die Überschrift „Prüfungszeugnis“ des § 37 der Studien- und Prüfungsordnung für das Studium der Rechtswissenschaft mit den Abschlusszielen „Bachelor of Laws (LLB)“ und „Erste Prüfung“ an der EBS Law School, juristische Fakultät der EBS Universität für Wirtschaft und Recht, erlassen durch Beschluss des Senats der EBS Universität für Wirtschaft und Recht vom 5. April 2011, zuletzt geändert durch Beschluss des Senats vom 20. Mai 2014 sowie durch Beschluss des Fakultätsrats der EBS Law School vom 8. Mai 2014 – SPO). Denn die von der Klägerin angegriffene Bewertung einer Teilleistung der Schwerpunktbereichsprüfung ist nach Aktenlage jedenfalls nicht in Gestalt eines Bescheids ergangen, sondern ihr lediglich mitgeteilt worden – eine Verfahrensweise, die dem über die Form der Bekanntgabe dieser Bewertung keine Bestimmung treffenden Juristenausbildungsgesetz (vgl. § 24 Abs. 4 u. 5 JAG) ebenso entspricht wie der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten (vgl. §§ 35 f. SPO), so dass die privatrechtliche Natur dieser Bewertung keinem Zweifel unterliegt. Im Übrigen ist der Bescheid nach § 24 Abs. 5 JAG von der Hochschule nur für den Fall des Bestehens der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu erteilen und unterscheidet sich damit wesentlich von dem nach § 22 Abs. 2 JAG mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenden Bescheid, der im Fall einer nicht bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung zu erteilen ist. Dies deutet auf den (bloßen) Zeugnischarakter des „Bescheids“ über die bestandene Schwerpunktbereichsprüfung hin.
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Auch der Einwand der Klägerin, nach § 14 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen der EBS Universität für Wirtschaft und Recht, erlassen durch Beschluss des Senats der EBS Universität für Wirtschaft und Recht am 5. April 2011, zuletzt geändert durch Beschluss des Senats vom 20. Mai 2014, sei einer Klage gegen die Bewertung der streitgegenständlichen Hausarbeit ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet, was in privatrechtlicher Gestalt im Prüfungsrecht nicht existiere, vermag die öffentlich-rechtliche Natur der angegriffenen Bewertung nicht zu begründen. Dass die Struktur und Inhalte der Studien- und Prüfungsordnungen der Beklagten samt ihrer Terminologie sich an die Studien- und Prüfungsbestimmungen öffentlich-rechtlicher Hochschulen anlehnen, liegt in der Natur der Sache. Es ist dem Bestreben geschuldet, zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen für die Hochschule (vgl. § 91 Abs. 2 Nr. 1 HHG) und im Interesse der Konkurrenzfähigkeit der Ausbildung mit den Verhältnissen an staatlichen Hochschulen vergleichbare Studien- und Prüfungsbedingungen zu schaffen. Die divergierende rechtliche Ausgestaltung hinsichtlich der Widerspruchsfrist und der (Nicht-)Rücknehmbarkeit des Widerspruchs lässt aber deutlich erkennen, dass es sich bei dem Widerspruchsverfahren der Beklagten nicht um ein (öffentlich-rechtliches) Vorverfahren gemäß § 23 JAG i. V. m. §§ 68 ff. VwGO, sondern um allgemeine (Geschäfts-)Bedingungen des Studienvertrags handelt. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Vorschrift über die Möglichkeit des Widerspruchs als allgemeine Bestimmung für alle Studiengänge der Beklagten gilt, also auch für jene, deren Prüfungsverfahren ausschließlich im (privatrechtlichen) Verantwortungsbereich der Beklagten liegen. Davon abgesehen wäre die Beklagte rechtlich nicht in der Lage, eine ihr vom Gesetzgeber zur Durchführung in privatrechtlicher Form übertragene Prüfungsaufgabe selbst in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zu den Prüflingen umzuwandeln.
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Die Rechtsnatur des vorliegenden Prüfungsverhältnisses ist der Frage des Rechtswegs vorgreiflich und kann folglich nicht durch die Vorzüge und Nachteile der in Betracht kommenden – verwaltungsgerichtlichen oder zivilprozessualen – Verfahrensordnungen aus der Sicht der Klägerin bedingt sein. Abgesehen davon, dass der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Art. 19 Abs. 4 GG nur den Rechtsschutz gegen durch die öffentliche Gewalt begangene Rechtsverletzungen und nicht gegen fehlerhafte Bewertungen privater Hochschulen im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses garantiert und obendrein eine Auffangzuständigkeit gerade der ordentlichen Gerichtsbarkeit begründet (Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG), droht überdies durch die Zuständigkeit der Zivilgerichte vorliegend selbst dann keine Rechtsschutzlücke, wenn deren Verfahrensweise mit höheren Kosten als in der Verwaltungsgerichtsbarkeit verbunden sein sollte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Klägerin können auch die Zivilgerichte die Beklagte ggf. zu einer Neubewertung ihrer Hausarbeit als Ausfluss der studienvertraglichen (Neben-)Pflichten in dem vertraglich vereinbarten (Widerspruchs-) Verfahren im Wege einer Leistungsklage verurteilen; das verwaltungsgerichtliche Instrument der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist dafür nicht Voraussetzung. Die Zivilprozessordnung sieht außerdem die Unterstützung bedürftiger Parteien durch Prozesskostenhilfe vor, die auch die Kosten etwaiger gerichtlicher Sachverständigengutachten abdeckt. Die Aussicht, im Falle von Prüfungsstreitigkeiten den Zivilrechtsweg beschreiten zu müssen, fördert somit nicht zwangsläufig die Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern an nichtstaatlichen (Hoch-)Schulen, die Art. 61 Satz 2 der Hess. Landesverfassung – HV – durch das Genehmigungserfordernis für diese Bildungsanstalten und dessen inhaltliche Ausgestaltung zu vermeiden trachtet. Im Übrigen hat diese von der Klägerin als durch eine Verweisung des Rechtsstreits verletzt angesehene Verfassungsnorm den sozial gleichberechtigten Zugang zu privaten Schulen im Blick und nicht spätere Rechtswegzuweisungen.
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Durch den Besuch einer privatrechtlich organisierten Hochschule begibt sich eine Studierende eigenverantwortlich auf den „Boden des Privatrechts“. Damit fehlt zwar einerseits der nach Auffassung der Klägerin umfassendere Schutz des öffentlichen Rechts. Andererseits kann sie in den Genuss von Vorteilen kommen, die ihr an staatlichen Hochschulen nicht oder nicht im gleichen Umfang zur Verfügung stünden (hier z.B. die Möglichkeit, in relativ kurzer Zeit zugleich einen juristischen und wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss zu erwerben; vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03. September 2014 – 7 K 2160/11 -, juris Rn. 35). Daher kann auch der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, den die Klägerin rügt, von vornherein nicht vorliegen. Schlussendlich käme zudem eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine Verweisung an das Landgericht nur in Betracht, wenn der Klägerin – wie von ihr vorgetragen – der gesetzliche Richter entzogen würde, weil der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, was aber – wie aufgezeigt nicht der Fall ist.
10
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11
Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sieht für Verfahren der vorliegenden Art eine Festgebühr vor.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor.
13
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).