OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2018 – 7 U 39/17
Auch wenn der Auffahrende maßvoll die empfohlene Richtgeschwindigkeit überschreitet, verwirklicht sich die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit verbundene Gefahr des Ver- und Unterschätzens der Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs nicht, wenn der die Fahrstreifen Wechselnde den rückwärtigen Verkehr gar nicht beachtet.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen (19 O 252/15) vom 28.04.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.537,81 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
2
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
3
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 21.12.2017 Bezug genommen.
4
Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.