LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2017 – 8 Sa 4/17
Zur Wirksamkeit der Anordnung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulung
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.11.2016 – Az.: 2 Ca 1447/16 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit zweier Arbeitgeberanordnungen.
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Der ledige Kläger wurde von der Beklagten zunächst mit Vertrag vom 27.12.1994 eingestellt und dann mit Arbeitsvertrag vom 08.01.1996 bei einem Bruttomonatsentgelt von – zuletzt – 2.100,00 EUR gemäß Ziffer 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages ab dem 01.01.1996 als Produktionsmitarbeiter/ Maschinenführer verbunden mit der Verpflichtung auch an anderer Stelle eine zumutbare Tätigkeit zu übernehmen beschäftigt.
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Die Beklagte produziert Mineralwasser, Konsumgetränke und Kohlensäuren in eigener Abfüllanlage. In der Getränkeverfüllung in (Glas-) Mehrwegflaschen gibt es insgesamt neun Arbeitsplätze (Leergutannahme, Flaschenabfüllung, Einlagerung und Kommissionierung – der Betriebsschlosser wird auch mit der Leergutannahme befasst). Sechs Arbeitsplätze davon befinden sich im Abfüllbereich (Überwachung des laufenden Förderbands sowie der verschiedenen Maschinenschnittstellen). Am Ende des Abfüllbandes werden schon abgefüllte und in Kisten verpackte Mehrwegflaschen im Bereich Palettierung/ Kommissionierung von zwei Arbeitnehmern per Gabelstapler auf eine Palette gestellt, sortenrein eingelagert und anschließend bestellungsgemäß kommissioniert.
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Der Kläger war während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit verschiedenen Tätigkeiten im Abfüllbereich befasst. Der Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 17.10.1996, 14.10.2007 sowie vom 29.07.2013 schriftlich ermahnt. Ferner erhielt er die schriftlichen Abmahnungen der Beklagten vom 24.03.2000, 10.07.2001, 01.06.2004, 21.04.2010, 07.07.2010, 22.07.2013, 16.06.2014, 06.10.2015 und 19.10.2015 Die Abmahnung vom 7. Juli 2010 (Bl. 56 d.A.) nahm die Beklagte mit Schreiben gleichen Datums wieder zurück (Bl. 57 d.A.).
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Wohl am 05.10.2015 fand im Beklagtenbetrieb aufgrund externer Anfragen zu einer kurzfristigen Übernahme zusätzlicher Abfüllaufträge eine Betriebsversammlung statt, um die Erbringung etwaiger Maschinenmehrlaufzeiten mit der Belegschaft abzuklären. Die Arbeitnehmer votierten im Nachgang hierzu mehrheitlich positiv. Allerdings setzte der Kläger am 14.10.2015 eine SMS- oder Whatsapp-Nachricht mit dem Inhalt ab:
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„Das wird eine schöne vor Weihnachtszeit dank F. und G.. ich bedanke mich schon mall im voraus“
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Zumindest dem Beklagtenmitarbeiter und Produktionsleiter F., zugleich der Vorgesetzte des Klägers im Abfüllbereich, ging diese Nachricht zu und nahm diese sodann zum Anlass einer Beschwerde beim Beklagtengeschäftsführer. Daraufhin führte der Beklagtengeschäftsführer am 19. Oktober 2015 mit dem Kläger ein Personalgespräch, in dem es insbesondere hierum – auch mit Blick auf den aktuellen Betriebsfrieden und die kollegiale Zusammenarbeit insgesamt – ging. Der genaue Inhalt und das Ergebnis des Gesprächs sind zwischen den Parteien strittig.
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Der Kläger war sodann nachfolgend vom 21. bis 23. Oktober 2015 erkrankt. Seit dem 26. Oktober 2015 wurde und wird er in der Kommissionierung eingesetzt, womit sich auch Vornahmen wie das Verbringen von PET-Flaschen in die Müllpresse verbanden. Zur gleichen Zeit – 26. Oktober 2015 – stellte die Beklagte einen neuen Mitarbeiter ein und zwar für die Phase der Mehrproduktion befristet bis zum 31. Dezember 2015.
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Dem Kläger wurde am 14.12.2015 vom Beklagtengeschäftsführer angetragen, den Flurfördermittelschein mittels einer entsprechenden zeitnahen Schulung zu erwerben, damit er auch im Segment Palettierung eingesetzt werden könne. Am 17.12. 2015 erklärte der Kläger dem Beklagtengeschäftsführer sodann, dass er den Flurfördermittelschein nicht machen könne. Als der Kläger am 18.12.2015 wiederum einwandte, dass An- und Abreise zum Lehrgang samt Tagesschulung nicht binnen 8 Stunden zu bewältigen seien, sagte ihm der Beklagtengeschäftsführer ergänzend die Übernahme von Fahrtkosten und die Vergütung der Fahrzeit wie Arbeitszeit zu. Ein dringendes Urlaubsgesuch des Klägers für den 21.12 bis 23.12.2015 zog dieser nach Arbeitgeberhinweis auf mangelndes Urlaubsguthaben wieder zurück. Letztlich war der Kläger aber zwischen dem 21. und 23.12. 2015 arbeitsunfähig erkrankt.
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Mit Bevollmächtigtenschreiben vom 20.12.2015 ließ er die Beklagte zur vertragsgemäßen Beschäftigung auffordern. In dem darauffolgenden Schriftwechsel vom 07.01.2016, 27.01. 2016, 10.02.2016, 29.03.2016 und 14.04.2016 war vonseiten der Beklagen zuletzt nochmals eine Aufforderung geschehen, den Gabelstaplerschein zu erwerben.
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Der Kläger erhob schließlich mit Gerichtseingang vom 04. 05.2016 und Zustellung am 14.05.2016 die vorliegende Klage.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 23.11.2016 Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.11.2016 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die zulässige Klage unbegründet sei, dass sowohl die Zuweisung von Tätigkeiten im Bereich der Pallettierung /Kommissionierung als auch die Anordnung einer Schulung für den Flurfördermittelschein vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht der Beklagten aus § 106 S. 1 GewO gedeckt sei. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 23.11.2016 Bezug genommen.
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Der Kläger hat gegen das ihm am 12.12.2016 zugestellte Urteil mit am 06.01.2017 vorab per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 09.02.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 110 ff. d. A.), macht der Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen geltend:
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Das Arbeitsgericht habe insbesondere unzutreffend angenommen, dass die Anordnungen billigem Ermessen entsprächen, sie seien vielmehr willkürlich und missbräuchlich. Die Beklagte habe keine Interessenabwägung vorgenommen, als sie dem Kläger nicht nur eine andere Arbeitszeit, sondern auch einen anderen Arbeitsort aufgebürdet habe. Auch aufgrund des Umstandes, dass an seinem vorherigen Arbeitsplatz an der Flaschenreinigungsmaschine weiterhin Arbeitsbedarf bestünde und deshalb auch neue Arbeitnehmer eingestellt würden, könne davon ausgegangen werden, dass die Umsetzung schikanös gewesen sei. Eine Sozialauswahl habe nicht stattgefunden. Gleiches gelte für die geforderte Schulungsteilnahme zum Erwerb eines Gabelstaplerscheins. Da es bereits Arbeitnehmer gebe, die einen solchen besäßen, sei dieser für ihn nicht von Nöten. Vielmehr diene diese Anordnung allein dazu, den Kläger aus dem Betrieb zu ekeln.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgericht Koblenz vom 23.11.2016 – 2 Ca 1447/16 abzuändern und
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger weiterhin zu ungeänderten Konditionen als Produktionsmitarbeiter und Maschinenführer zu beschäftigen
2. festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, einen Gabelstaplerführerschein zu erwerben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und verweist darauf, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanz kein überwiegendes Interesse seinerseits an der bisherigen Tätigkeit mit der bisherigen Arbeitszeit habe darlegen können und dieses auch nicht ersichtlich sei. Gleiches gelte für die Schulungsteilnahme für einen Flurbeförderungsschein für die Arbeit im Bereich Pallettierung/Kommissionierung.
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Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden.
II.
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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Deshalb kann hinsichtlich des Antrags zu 2) dahinstehen, ob ein Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO vorliegt, denn dieses ist Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil (vgl. BAG 23.03.2016 – 5 AZR 758/13 – Rn. 18 mwN; BAG 15.07.2009 – 5 AZR 921/08 – Rn. 12 mwN).
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Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, weiter an der Flaschenreinigungsmaschine eingesetzt zu werden, vielmehr war die Zuweisung der Tätigkeit in der Pallettierung/Kommissionierung rechtens. Gleichfalls ist auch die Anordnung der Beklagten zur Teilnahme an einer Schulung zum Erwerb des Gabelstaplerscheins nicht zu beanstanden. Denn beide Maßnahmen sind vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht der Beklagten gedeckt und entsprechen auch billigem Ermessen, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.
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Die Berufungskammer folgt den sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts im Ergebnis und der Begründung. Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung.
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Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers ist ergänzend auszuführen:
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1. Die Zuweisung der Tätigkeit in der Pallettierung/Kommissionierung vom 19.10./26.10.2016 war insbesondere unter den Voraussetzungen des § 106 S. 1 GewO rechtmäßig, wonach der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmt, soweit diese Bedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlichen Vorschriften festgelegt sind.
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a) Indem der Arbeitsvertrag die Tätigkeit des Klägers mit Produktionsmitarbeiter/Maschinenführer umschreibt, gehören zu seiner geschuldeten Arbeitsleistung alle (Helfer-)Tätigkeiten, die in der Produktion von Konsumgetränken, wie Mineralwasser und Kohlensäure, anfallen. Deshalb kann er grundsätzlich vielseitig in allen Bereichen des Produktionsablaufs eingesetzt werden. Zum Produktionsablauf gehört neben dem Abfüllvorgang aber auch die sich anschließende Pallettierung und Kommissionierung der hergestellten Getränke, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführlich ausgeführt hat.
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Entgegen der Auffassung des Klägers führt der Umstand, dass er wohl überwiegend an der Flaschenreinigungsmaschine in der Produktionshalle eingesetzt war und er jedenfalls seit dem Jahr 1998 dabei eine tägliche Arbeitszeit von 7:00 Uhr bis 15:45 Uhr hatte, für sich genommen nicht zu einer entsprechenden Konkretisierung des Arbeitsvertrages. Eine den Arbeitsvertrag abändernde Vereinbarung haben die Parteien damit auch nicht stillschweigend – getroffen. Allein die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum genügt dafür nicht, denn sie hat keinen Erklärungswert. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (std. Rspr., vgl. zB BAG 10.12.2014 – 10 AZR 63/14 – Rn. 15 mwN). Andere Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen.
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b) Die in Streit stehende Weisung wahrt auch die Grenzen billigen Ermessens.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es insofern weder darauf an, ob und welche Erwägungen die Beklagte angestellt hat, noch stellt die letzte mündliche Verhandlung den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Weisung dar.
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Denn dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB allein die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat (vgl. BAG 13. November 2013 – 10 AZR 1082/12 – Rn. 41; BGH 18. Oktober 2007 – III ZR 277/06 – Rn. 20, BGHZ 174, 48). Bei dieser Prüfung kommt es deshalb nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte (st. Rspr., zuletzt zB BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – Rn. 26). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (BAG 14. Juli 2010 – 10 AZR 182/09 – Rn. 89 mwN, BAGE 135, 128, BAG 30.11.2016 – 10 AZR 11/16 – Rn. 28 m.w.N., AP Nr. 32 zu § 106 GewO)).
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Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. (std. Rspr., zuletzt z.B. BAG 30.11.2016 – 10 AZR 11/16 – Rn. 29 m.w.N., AP Nr. 32 zu § 106 GewO).
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Nach diesen Grundsätzen ist die Zuweisung der Tätigkeit in der Palletierung/Kommissionierung nicht zu beanstanden, da sie die Grenzen billigen Ermessens wahrt, wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat.
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Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, den Kläger nicht mehr in der Produktionshalle beim eigentlichen Abfüllvorgang einzusetzen. Denn der Kläger hatte am 14.10.2016 zumindest an seinen Vorgesetzten F. eine Nachricht geschickt, in der er nicht nur seinen Unmut über die Zustimmung der Belegschaft zur Auftragsübernahme kund tut, sondern dabei auch unmissverständlich seinen Vorgesetzen als „Schuldigen“ ausmachte. Dieser hat sich daraufhin unstreitig beim Geschäftsführer der Beklagten über das Verhalten des Klägers beschwert. Die Beklagte hat jedoch ein berechtigtes Interesse daran bestehende Konflikte zu lösen bzw. sich anbahnende Konflikte zu vermeiden, um so einen möglichst reibungslosen Produktionsablauf und den Betriebsfrieden sicherzustellen. Es ist Sache des Arbeitgebers, ob und wie er auf Spannungen zwischen Arbeitnehmern durch Ausübung des Direktionsrechts reagiert (std. Rspr. vgl. etwa BAG 24.04.1996 – 5 AZR 1031/94 -, AP Nr. 48 zu § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 48, LAG Schleswig-Holstein 02.05.2007 – 6 Sa 504/06, NZA-RR 2007, 402 ). Der Arbeitgeber muss in einer solchen Situation auch nicht mit aus seiner Sicht ungewissen Ergebnissen daraufhin prüfen, wer die Ursache für den Konflikt gesetzt hat, sondern kann unmittelbar auf die für ihn einfachste und nachhaltigste und aus seiner Sicht zweckmäßigste Maßnahme zurückgreifen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 15.02.2013 – 6 Sa 441/12).
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Überwiegende Interessen des Klägers stehen den Interessen der Beklagten nicht entgegen. Allein der nachvollziehbare Wunsch des Klägers, weiterhin mit der bisherigen Tätigkeit an der Flaschenreinigungsmaschine mit einer Arbeitszeit von 7:00 Uhr bis 15:45 beschäftigt zu werden, stellt kein solches Interesse dar. Darüber hinausgehende Umstände oder schutzwürdige Belange hat er hingegen bis zuletzt nicht aufgezeigt. Er ist ledig und hat auch sonst keine besonderen sozialen Lebensumstände dargelegt, die ein überwiegendes Interesse begründen könnten. Allein der Umstand, dass der Kläger seine privaten Gewohnheiten nach den bisherigen Arbeitszeiten eingerichtet hat, ist hierfür nicht ausreichend.
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Schließlich war die Zuweisung der Tätigkeit in der Pallettierung/Kommissionierung auch nicht willkürlich, da sie auf Dauer angelegt war. Denn § 106 GewO fordert lediglich, dass die Maßnahme des Arbeitgebers noch billigem Ermessen entspricht. Sie fordert damit nicht stets den optimalen Ausgleich zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen. Erst dann, wenn sich einem objektiven Beobachter aufdrängen muss, dass der Arbeitgeber hier zu einer Maßnahme gegriffen hat, die deutlich über das Ziel, welches er mit ihr verfolgt hinausschießt, und die Maßnahme den Arbeitnehmer damit sozusagen unnötig belastet, kann sie gegen billiges Ermessen verstoßen (vgl. so auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 08.03.2011 – 5 Sa 269/10 -). Davon kann hier aber keine Rede sein. Zum einem verkennt der Kläger, dass – auch wenn seine Nachricht an den Vorgesetzten anlassbezogen war – mit Abarbeitung des zusätzlichen Auftrags nicht automatisch die Spannung zwischen ihm und dem Vorgesetzten entfallen ist. Deshalb ist es auch ohne Relevanz, dass die Beklagte seine bisherige Tätigkeit wieder neu besetzt hat. Zum anderen hat die Beklagte den Kläger auch nicht mit Zuweisung der neuen Tätigkeit mit geänderter Arbeitszeit schikaniert. Denn die Arbeitszeit bei seiner jetzigen Tätigkeit ist nicht extra für ihn von 10:00 bis 18:45 Uhr festgelegt worden, sondern war an diesem Arbeitsplatz anders als bei den Arbeitsplätzen im eigentlichen Abfüllvorgang schon immer so. Der Kläger vermochte dementsprechend auch keinen anderen Arbeitnehmer benennen, der an seinen jetzigen Arbeitsplatz mit einer täglichen Arbeitszeit von 7:00 Uhr bis 16:45 Uhr zuvor gearbeitet hätte. Eine Sozialauswahl findet im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechts nicht statt (vgl. BAG 30.11.2016 – 10 AZR 11/16 – Rn. 29 m.w.N., AP Nr. 32 zu § 106 GewO). Im Übrigen bleibt auch völlig unklar, wem nach Ansicht des Klägers an seiner Stelle die jetzige Tätigkeit hätte zugewiesen werden sollen, da die SMS, die Auslöser der Spannungen war, vom Kläger und niemand anderem versandt worden war. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die zugewiesene Tätigkeit in der Lager- statt in der Abfüllhalle auszuüben ist. Beide Hallen liegen auf demselben Betriebssitz nur wenige hundert Meter auseinander. Einer besonderen Rechtfertigung für diesen Arbeitsort bedurfte es daher schon nicht. Zumal dieser andere Arbeitsort auch zur Konfliktmeidung beiträgt, da der Vorgesetzte F. seinen Arbeitsplatz in der Produktionshalle hat.
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2. Ebenso wenig ist die Anordnung vom 14.12.2016 zur Teilnahme an einer Schulung zum Erwerb des Flurfördermittelscheins zu beanstanden.
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Der Arbeitgeber ist im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO grundsätzlich berechtigt, den Arbeitnehmer anzuweisen, an Schulungen teilzunehmen, soweit diese Schulungen bzw. Fortbildungsmaßnahmen der Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit förderlich sind, d.h. soweit die im Rahmen der Schulung vermittelten Kenntnisse typischerweise im vereinbarten Tätigkeitsbereich einzusetzen sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 23.01.2013 – 8 Sa 355/12 – Rn. 40, LAG Hessen 11.04.2007 – 8 Sa 1279/06 – zitiert nach Juris).
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Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Erwerb des Flurfördermittelscheins dient dazu, die typischerweise im Rahmen der Kommissionierung anfallende Arbeiten allesamt ohne fremde Hilfe wahrzunehmen. Denn die Palletten werden im Lager aufeinandergestapelt gelagert, so dass je nach zu kommissionierender Ware und Menge das Bedienen eines einfachen Hubwagens nicht ausreicht, um die benötigte Ware bereitzustellen. Vielmehr bedarf es hierzu eines Gabelstaplers, den der Kläger jedoch erst nach Teilnahme an der Schulung mit Erwerb des Flurfördermittelscheins bedienen darf.
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Hingegen hat der Kläger auch im Berufungsverfahren kein berechtigtes Interesse vorgetragen, das der Teilnahme an der benötigten Schulung entgegenstünde. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass er bei seiner bisherigen langjährigen Tätigkeit an der Flaschenreinigungsmaschine einen Flurfördermittelschein nicht benötigte, vermag hierfür nichts herzugeben, da die Zuweisung der jetzigen Tätigkeit in der Kommissionierung rechtens war und damit allein maßgeblich ist, ob die Schulung für die nunmehrige Tätigkeit förderlich ist. Allein der Umstand, dass diese Weisung dem Kläger missfiel, da er damit flexibler einsetzbar ist, vermag kein dem berechtigten Verlangen der Beklagten entgegenstehendes Interesse zu begründen.
III.
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Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.