OLG Frankfurt am Main, 22.08.2017 – 11 U 71/16
1.
Der Anspruch auf Drittauskunft gem. § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG umfasst im Rahmen der dort geschuldeten Angaben zur „Anschrift“ auch die E-Mail Adresse. „Anschrift“ und „Adresse“ sind gleichbedeutend; unter Berücksichtigung der geänderten Kommunikationsgewohnheiten umfasst „Adresse“ auch die E-Mail-Adresse.
2.
Die Herausgabe der Telefonnummer kann indes nicht unter Verweis auf die Verpflichtung, die Anschrift bekanntzugeben, verlangt werden. Anschrift und Telefonnummer verkörpern unterschiedliche Kontaktdaten. Der Begriff der „Telefonanschrift“ ist auch nicht gebräuchlich.
3.
Ebenfalls nicht geschuldet ist die Bekanntgabe der IP-Adresse, da dieser bereits – anders als der Anschrift – keinerlei Kommunikationsfunktion zukommt. Sie dient lediglich der Identifizierung des Endgerätes.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor:
1)
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. Mai 2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über
1,
denjenigen Nutzer, der unter dem X-Nutzernamen „A“ den unter der URL http://www.x1 bis zum ….8.2013 abrufbaren Film „B“ hochgeladen und öffentlich zugänglich gemacht hat, sowie
2.
denjenigen Nutzer, der unter dem X-Nutzernamen „C“ den unter der URL http://www.x2 bis zum ….10.2013 abrufbaren Film „D“ hochgeladen und öffentlich zugänglich gemacht hat,
3.
denjenigen Nutzer, der unter dem X-Nutzernamen „E“ den unter der URL http://x3 bis zum ….9.2014 abrufbaren Film „D hochgeladen und öffentlich zugänglich gemacht hat,
durch Angabe der bei den Beklagten gespeicherten E-Mail-Adresse des Nutzers.
2)
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3)
Von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 60 % und die Beklagten jeweils 20 % zu tragen.
Von den erstinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten jeweils 20 % zu tragen. Von den erstinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat die Klägerin jeweils 60 % zu tragen.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 76 % und haben die Beklagten jeweils 12 % zu tragen. Von den im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten jeweils 12 % zu tragen. Von den im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat die Klägerin jeweils 76 % zu tragen.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4)
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages stellt. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages stellen.
5)
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht urheberrechtliche Auskunftsansprüche geltend. Sie behauptet, Inhaberin exklusiver Nutzungsrechte an den Filmwerken „B“ und „D“ zu sein.
Diese Filmwerke wurden – soweit vorliegend gegenständlich – in den Jahren 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern auf der Plattform der Beklagten zu 1) öffentlich zugänglich gemacht und jeweils mehrere tausend Mal abgerufen.
Die Beklagte zu 1) hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit Auskunft über die drei Nutzer erteilt, als sie erklärt hat, dass ihr Klarnamen und postalische Anschriften nicht vorlägen.
Die Parteien haben daraufhin erstinstanzlich die Klage im Hinblick auf die begehrte Auskunft über den Namen und die postalische Anschrift des Nutzers übereinstimmend (teilweise) für erledigt erklärt.
Die Klägerin begehrt nunmehr noch weitergehend Auskunft über E-mail-Adresse und Telefonnummer des jeweiligen Nutzers sowie derjenigen IP-Adressen, die von dem Nutzer zum einen für das Hochladen der gegenständlichen Datei und zum anderen zuletzt für einen Zugriff auf sein Y/X-Benutzerkonto verwendet wurden, jeweils nebst genauem Zeitpunkt dieses Zugriffs. Des Weiteren hat sie erstinstanzlich eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft begehrt
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein Anspruch auf die weiter geforderten Daten bestehe nicht.
Er ergebe sich insbesondere nicht aus § 101 Abs. 2, 3 UrhG. Die danach geschuldete Auskunft beschränke sich auf „Namen und Anschrift“. Unter „Anschrift“ sei nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich die postalische Anschrift zu verstehen, wie sich aus dem Vergleich mit der Verwendung entsprechender Begriffe in anderen Gesetzen ergebe. § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG könne auch nicht ergänzend dahingehend ausgelegt werden, dass E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen erfasst wären, weil es sich dabei ausweislich der Gesetzesbegründung um eine abschließende Regelung handele.
Eine darüber hinausgehende weite Auslegung sei auch nicht europarechtlich unter Berücksichtigung von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG (im Folgenden: Enforcement-Richtlinie) geboten. § 101 Abs. 3 UrhG entspreche dieser Regelung; der deutsche Gesetzgeber habe sich lediglich für die Wortwahl „Anschrift“ statt „Adresse“ entschieden. Auch der europäische Gesetzgeber habe bewusst den Auskunftsanspruch auf die dort genannten Daten beschränkt.
Auch ein Anspruch aus analoger Anwendung des § 101 Abs. 2,3 UrhG bestehe nicht, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.
Die Klägerin könne ihren Auskunftsanspruch auch nicht auf § 242 BGB stützen, weil diese Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Auskunftserteilung zwecks Vorgehens gegen Dritte gewähre, sondern lediglich einen Anspruch auf weitere Informationen über den Umfang der Rechtsverletzung zur Erleichterung der Schadensschätzung begründe.
Ein Anspruch könne sich weiterhin nicht aus den Grundsätzen der Störerhaftung ergeben, da der Umfang des Auskunftsanspruchs – auch bei unterstellter Haftung der Beklagten – nicht über § 101 Abs. 3 UrhG hinausgehe.
Ein Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides Statt nach §§ 259, 260 BGB bestehe ebenfalls nicht. Hierfür müsse Grund zu der Annahme bestehen, dass die in der Auskunft gemachten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden seien und der Verdacht bestehen, dass sie vorsätzlich unvollständig seien. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.
Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils hat das Landgericht die Kosten in vollem Umfang den Beklagten auferlegt. In Bezug auf die Auskunft über Namen und postalische Anschrift der Nutzer sei die Klage ursprünglich begründet gewesen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sei die Klägerin im Hinblick auf den Copyright-Vermerk auf den streitgegenständlichen Werken als aktivlegitimiert anzusehen. Auch die Beklagte zu 2) sei nach § 101 Abs. 2 UrhG passiv legitimiert gewesen, weil sie an der Erbringung der Dienstleistung mitgewirkt habe, indem sie die Anmeldung zur Verfügung gestellt habe und auch sonst in Vertragsbeziehungen zu den Benutzern von X getreten sei.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Mitteilung von E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Nutzers, sowie derjenigen IP-Adresse, die vom Nutzer für das Hochladen der gegenständlichen Datei verwendet wurde und derjenigen IP-Adresse, die zuletzt für einen Zugriff auf sein Y/X-Benutzerkonto verwendet wurde, in vollem Umfang weiter.
Zur Begründung führt sie aus, Art. 8 Abs. 3 der Enforcement-Richtlinie sei entgegen der Auffassung des Landgerichts dahingehend auszulegen, dass die Pluralformulierung „Adressen“ nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres auch E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen umfasse. Aus einem Vergleich mit anderen europäischen Normen ergebe sich, dass der europäische Gesetzgeber die klare Begrifflichkeit „Postanschrift“ „oder „geographische Anschrift“ verwende, wenn er die postalische Anschrift meine. Sofern mit dem Begriff „Adresse“ nur eine bestimmte Form von Adresse gemeint sei, werde regelmäßig ein erklärender Zusatz beigefügt. Die Begrifflichkeit „Anschrift“ werde synonym zur Begrifflichkeit „Kontaktdaten“ verwendet. Der Verweis des Landgerichts auf das deutsche TKG und TMG sei unbehelflich, da diese Normen nicht die Vorgaben der höherrangigen Enforcement-Richtlinie beschränken könnten.
Im Übrigen handele es sich bei den E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen jedenfalls um Angaben über „den Ursprung und die Vertriebswege“ der rechtsverletzenden Streaming-Angebote i.S.d. Art. 8 Abs. 1 Enforcement-Richtlinie. Die IP-Adressen, die genutzt wurden, um die Werke auf die Server der Beklagten hochzuladen, stellten Angaben über den Vertriebsweg dar. Auch die E-Mail-Adressen und Telefonnummern stellten offenkundig auch für die Beklagten einen Herkunftsnachweis der Datei dar, der zur Identifizierung des Ursprungs eines Uploads diene.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der europäische Gesetzgeber die Drittauskunftsansprüche aus Art. 8 Abs. 1 und 2 der Enforcement-Richtlinie auch nicht auf die dort genannten Daten beschränkt; es handele sich schon nach dem Wortlaut („erstrecken sich auf“) nicht um eine abschließende Regelung. Eine solche würde auch den Zielen der Enforcement-Richtlinie widersprechen, eine effektive Rechtsverfolgung bei der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu gewährleisten. Der Auskunftsanspruch sei nicht auf eine bestimmte Art von Daten, sondern ausschließlich über das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beschränkt.
Diese Vorgaben der Richtlinie seien durch die deutschen Gerichte umzusetzen, sei es durch Subsumtion des entsprechenden Drittauskunftsanspruchs unmittelbar unter § 101 UrhG, oder unter den gewohnheitsrechtlich anerkannten Auskunftsanspruch, oder gegebenenfalls durch eine Analogie.
Die Möglichkeit eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stehe der Erforderlichkeit eines zivilrechtlichen Drittauskunftsanspruchs nicht entgegen, da sich der deutsche Gesetzgeber durch die Einführung eines zivilrechtlichen Drittauskunftsanspruches gerade dafür entschieden habe, den Rechteinhabern den Umweg über die Strafverfolgungsbehörden zu ersparen.
Im Ergebnis ergebe sich der Drittauskunftsanspruch bereits unmittelbar aus § 101 UrhG, hilfsweise aus § 242 BGB. Wenn man beides verneinen würde, bestehe eine planwidrige Regelungslücke, da dem Gesetz und den Gesetzgebungsmaterialien jedenfalls eine klare Absicht entnommen werden könne, dass der Gesetzgeber gerade bei Rechtsverletzungen im Internet eine effektive Rechtsverfolgung habe sicherstellen wollen. Diese Lücke rechtfertige jedenfalls eine analoge Anwendung des § 101 UrhG.
Hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation beruft sich die Klägerin weiter darauf, dass auch die Angaben auf Download- bzw. Streamingseiten eine Vermutung nach § 10 UrhG begründeten.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 3.5.2016 verkündeten, durch Beschluss vom 10.6.2016 berichtigten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, AZ. 2-03 O 476/13, die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über
1.
denjenigen Nutzer, der unter dem X-Nutzernamen „A“ den unter der URL http://www.x1 bis zum ….8.2013 abrufbaren Film „B“ hochgeladen und öffentlich zugänglich gemacht hat, sowie
2.
denjenigen Nutzer, der unter dem X-Nutzernamen „C“ den unter der URL http://www.x2 bis zum ….10.2013 abrufbaren Film „D“ hochgeladen und öffentlich zugänglich gemacht hat,
3.
denjenigen Nutzer, der unter dem X-Nutzernamen „E“ den unter der URL http://x3 bis zum ….9.2014 abrufbaren Film „D“ hochgeladen und öffentlich zugänglich gemacht hat,
durch Angabe jeweils der folgenden, bei den Beklagten gespeicherten Daten:
c)
E-Mail-Adresse des Nutzers,
d)
Telefonnummer des Nutzers,
e)
IP-Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen der Datei verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit, inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Uploadzeitpunkt),
f)
IP-Adresse, die von dem Nutzer zuletzt für einen Zugriff auf sein Y-/X-Benutzerkonto verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit, inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Zugriffszeitpunkt)
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Die Regelung in § 101 Abs. 3 UrhG sei – auch nach dem Willen des Gesetzgebers – abschließend. E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen fielen nicht unter den Begriff „Namen und Anschrift“.
Im Übrigen bestreiten die Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin weiterhin mit Nichtwissen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache hinsichtlich des Klageantrages zu c) Erfolg (unten 1); im Übrigen ist sie unbegründet (unten 2).
1) Die Beklagten sind verpflichtet, der Klägerin nach § 101 Abs. 1, 2 i.V.m. Abs. 3 UrhG Auskunft über die E-Mail-Adressen der drei Nutzer zu erteilen.
a) Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Auskunftsansprüche aktiv legitimiert.
aa) Zwar kann sie sich zur Begründung ihrer Aktivlegitimation entgegen ihrer Auffassung nicht auf die Vermutung des § 10 UrhG stützen, auch wenn sie sowohl auf den Original-DVDs und -BlueRays als auch auf den Internetseiten, auf denen die verfahrensgegenständlichen Werke in digitaler Form vertrieben werden, als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte benannt ist.
Nach § 10 Abs. 1 UrhG wird bis zum Beweis des Gegenteils derjenige, der auf Vervielfältigungsstücken eines erschienen Werkes als Urheber bezeichnet ist, als Urheber angesehen. Entsprechendes gilt nach § 94 Abs. 4 UrhG für den Filmhersteller. Dabei kann eine solche Urheberbezeichnung auch auf einer Internetseite erfolgen; der Umstand, dass in das Internet eingestellte Werke in unkörperlicher Form öffentlich zugänglich gemacht werden und eine solche unkörperliche öffentliche Wiedergabe die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 UrhG nicht erfüllt, steht einer Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 18.9.2014, Az. I ZR 76/13 – CT-Paradies). Im vorliegenden Fall ist allerdings die Klägerin weder als Urheberin noch als Filmherstellerin, sondern lediglich als Inhaberin exklusiver Nutzungrechte benannt, so dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 (i.V.m. § 94 Abs. 4 UrhG) nicht vorliegen.
Insoweit käme lediglich eine Vermutung nach § 10 Abs. 3 UrhG in Betracht. Diese Copyright-Vermutung gilt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und soweit Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.
bb) Allerdings haben die Beklagten den schlüssigen Vortrag der Klägerin zu ihrer Rechteinhaberschaft nicht erheblich bestritten, so dass dieser Vortrag als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).
In Ergänzung zu ihrem erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 27.11.2014 gehaltenen und unter Beweis gestellten Vortrag zum Erwerb sämtlicher exklusiver Nutzungsrechte an den gegenständlichen Filmen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwei Screenshots des von der Beklagten zu 2) betriebenen Portals „Y1“ vorgelegt, auf dem die beiden gegenständlichen Filme zum entgeltlichen Download angeboten werden. Am Ende dieses Angebots ist jeweils vermerkt: „Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte ist die … [Klägerin]“. Dieses Vorbringen ist nach § 529 Abs. 1 ZPO in der Berufungsinstanz noch berücksichtigungsfähig, da die Authentizität und der Inhalt dieser Screenshots unstreitig sind.
Im Hinblick darauf, dass somit die Beklagte zu 2) ihrerseits gegenüber jedem Dritten, der sich für den Kauf oder die leihweise Nutzung der gegenständlichen Filmwerke interessiert, erklärt, dass die Klägerin Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte sei, ist es ihr nach Treu und Glauben verwehrt, gegenüber der Klägerin selbst deren Rechteinhaberschaft mit Nichtwissen zu bestreiten.
Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 18.7.2017 geltend machen, dass in Vertragsbeziehungen zwischen einem Verwerter und einem vermeintlichen Rechteinhaber die Rechteinhaberschaft regelmäßig nicht überprüft werde und deshalb der Verwerter auch in einem Rechtsstreit die Aktivlegitimation des vermeintlichen Rechteinhabers bestreiten dürfe, verkennen sie, dass die Beklagte zu 2) vorliegend nicht nur Verwertungsrechte von der Klägerin erworben hat, sondern dass sie ausdrücklich gegenüber Dritten die Rechteinhaberschaft der Klägerin bestätigt. Diese Erklärung entfaltet zwar keine Bindungswirkung im Verhältnis zur Klägerin im Sinne einer Anerkennung der Rechteinhaberschaft. Allerdings verstößt es gegen das Gebot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB), wenn die Beklagte zu 2) entgegen ihrer eigenen Erklärung gegenüber Dritten ohne jeglichen konkreten Anhaltspunkt gegenüber der Klägerin selbst deren Rechteinhaberschaft ins Blaue hinein in Abrede stellt.
b) Die Feststellungen des Landgerichts zur Passivlegitimation beider Beklagten werden in der Berufungsinstanz seitens der Beklagten nicht angegriffen.
c) Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 UrhG zu.
Wie die Beklagten auch erstinstanzlich nicht in Abrede gestellt haben, handelt es sich in allen drei Fällen um eine offensichtliche Rechtsverletzung; auch stellen die Beklagten in gewerblichem Ausmaß die für die Rechtsverletzung genutzten Dienstleistungen zur Verfügung. Darauf, ob auch die jeweiligen Rechtsverletzer gewerbsmäßig gehandelt haben, kommt es demgegenüber nicht an (BGH, Beschluss vom 19.4.2012, I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 – Alles kann besser werden).
d) Der damit bestehende Anspruch auf Drittauskunft richtet sich auch auf Beauskunftung der E-Mail-Adresse des Nutzers.
Nach Art. 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG hat der zur Auskunft Verpflichtete Angaben zu machen über „Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren“.
Unter den Begriff der „Anschrift“ fällt auch die E-Mail-Anschrift (ebenso OLG Köln Urteil vom 25.3.2011, 6 U 87/10; dem folgend LG Hamburg, Urteil vom 18.8.2015, 308 O 293/15; Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 101 Rdnr. 17; Cychowski in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 101 Rdnr. 86; Reber in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, 16. Aufl., § 101 Rdnr. Rn.2; a.A. LG München I, Urteil vom 9.11.2011, 21 S 7589/11).
aa) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, wonach den Begriffen „Anschrift“ und „Adresse“ eine unterschiedliche Bedeutung zukommt. Dass mit der Bezeichnung „Anschrift“ im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift gemeint war, ist historisch begründet – sie bezeichnete die Angabe des Ortes, an dem man jemanden „anschreiben“ konnte. Der aus dem Französischen stammende Begriff der „Adresse“ bezog sich ursprünglich auf den Wohnort einer Person, wobei dem zugehörigen Verb ähnlich dem deutschen „anschreiben“ die Bedeutung des „sich an jemand wenden“ zukommt. Beide Begriffe werden tatsächlich weitestgehend synonym verwendet.
Wenn für den elektronischen Schriftverkehr inzwischen das Wort „Adresse“ gebräuchlicher sein mag (wenngleich im allgemeinen Sprachgebrauch auch das Wort „E-Mail-Anschrift“ Verwendung findet), dürfte dies dem Umstand geschuldet sein, dass es sich hierbei um ein eingedeutschtes Fremdwort handelt, das besser zu der Internationalität nicht nur des Begriffs „E-Mail“, sondern auch der Sache selbst zu passen scheint.
Im Übrigen ist nicht außer Acht lassen, dass die gegenständliche Formulierung „Namen und Anschrift“ aus der alten Gesetzesfassung aus dem Jahr 1990 übernommen wurde (dort § 101a UrhG), also aus einer Zeit, in der E-Mail-Verkehr noch kaum eine praktische Bedeutung hatte.
Dass auch der Gesetzgeber des Jahres 2007 bei der Neuregelung des § 101 UrhG zur Umsetzung der Enforcement-Richtlinie von einer Identität zwischen „Anschrift“ und „Adresse“ ausgegangen ist, lässt sich daraus schließen, dass er den alten Begriff der „Anschrift“ aus der Vorläufervorschrift des § 101a UrhG a.F. nicht durch den Begriff „Adresse“ ersetzt hat, wie er in der deutschen amtlichen Übersetzung der Richtlinie enthalten ist. Diese Richtlinienübersetzung ist wiederum offenkundig dem Umstand geschuldet, dass das (eingedeutschte) Wort „Adresse“ mit der englischen und französischen Bezeichnung übereinstimmt. Auch der deutsche Gesetzgeber hat bei der Umsetzung der Richtlinie im Jahr 2007 hierin keine inhaltliche Abweichung zwischen Art 8 der Richtlinie und der bisherigen deutschen gesetzlichen Regelung gesehen. So sind in der Begründung des Regierungsentwurfes im Einzelnen die Unterschiede zwischen der bisherigen Regelung und Art. 8 der Richtlinie aufgelistet (BTDrucks 16/5048 S. 29/30); im Ergebnis wird festgestellt, dass die bisherigen deutschen Regelungen hinsichtlich des Umfangs der Auskunftserteilung lediglich um die Angaben über die Preise zu ergänzen sind (S. 30 lit. (c)).
Setzt man „Anschrift“ mit „Adresse“ gleich, lässt sich hierunter begrifflich ohne weiteres auch die E-Mail-Adresse subsumieren. Bei der „Anschrift“ ebenso wie bei der „Adresse“ handelte es sich um die Angabe, wohin man schreiben muss, damit das Geschriebene den Empfänger erreicht. Dies war bis in die 1980ger Jahre selbstverständlich synonym mit „Postanschrift“. Dass auch der Gesetzgeber des Jahres 1989 mit der Formulierung „Anschrift“ in § 101a UrhG (nur) an die Postanschrift gedacht haben dürfte, schließt jedoch nicht aus – und steht auch dem seinerzeitigen Verständnis dieser Regelung als abschließend (vgl. BT-Drucks 11/4792 S. 31) nicht entgegen -, dass mit der Änderung der Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des elektronischen Geschäftsverkehrs das Verständnis dieses Begriffes dem allgemeinen Sprachgebrauch anzupassen ist.
Auch dass im deutschen Gesetzestext (abweichend vom Richtlinientext) das Wort „Anschrift“ im Singular verwendet wird, schließt aus den obigen Erwägungen eine Einbeziehung von E-Mail-Adressen als zweiter Anschrift nicht aus. Wenn der historische Gesetzgeber noch nicht an E-Mails dachte, bestand aus seiner Sicht keine Veranlassung zur Verwendung des Plurals, zumal es sich bei der Formulierung „Name und Anschrift“ um ein häufig in dieser Form benutztes Begriffspaar handelt.
bb) Auch aus gesetzessystematischer Sicht ist entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Verengung des Begriffes auf die Postanschrift geboten.
Landgericht und Berufungserwiderung verweisen hier zunächst auf Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG), wo an verschiedenen Stellen im Zusammenhang mit Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen von der Weitergabe von Namen und Anschrift eines Teilnehmers die Rede ist, z.B. §§ 3 Nr. 2a (im Urteil fälschlich § 2 Nr.3a), 45m Abs. 1, 47 Abs. 2, 104 TKG. Diese Vorschriften sind jedoch in Bezug auf ihre Zielsetzung und ihren Regelungsgehalt mit § 101 UrhG nicht vergleichbar. Dass im TKG mit „Anschrift“ daher ohne Weiteres nur die postalische Anschrift gemeint ist, ergibt sich nicht nur aus der historischen Entwicklung, sondern auch aus dem völlig anderen Sinn und Zweck dieser Vorschriften:
In den erwähnten Normen geht es um einen Anspruch des Anschlussinhabers, dass er, wenn er dies wünscht, in einem Auskunftsverzeichnis gefunden werden kann; der Suchende kennt im Regelfall Namen und Ort des Anschlussinhabers und möchte dessen Telefonnummer herausfinden. Bei § 101 UrhG geht es dagegen darum, die Identität eines Rechtsverletzers herauszufinden.
Auch der Verweis auf § 111 Abs. 2 TKG ist unbehelflich, denn diese Vorschrift besagt lediglich, dass es bei der elektronischen Post anstelle des Anschlussinhabers auf den Inhaber des elektronischen Postfachs ankommt.
Andere vom Landgericht zitierte Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes sprechen im Gegenteil gerade dafür, dass grundsätzlich auch die elektronische Adresse von dem Begriff der „Anschrift“ erfasst ist. Dies gilt insbesondere für solche Vorschriften, in denen von einer „ladungsfähigen Anschrift“ die Rede ist. Der Zusatz „ladungsfähig“ wäre weitestgehend entbehrlich, würde man unter „Anschrift“ von vorneherein nur die aktuelle Wohnanschrift verstehen. Auch bei der Formulierung in § 95 Abs. 2 TKG, in der von „…der Postadresse, auch der elektronischen,…“ die Rede ist, erscheint der Schluss naheliegend, dass der Zusatz „…auch der elektronischen…“ nur klarstellend gemeint ist.
2) Die Berufung ist hingegen unbegründet, soweit die Klägerin Beauskunftung von Telefonnummern und IP-Adressen begehrt.
a) Soweit die Beauskunftung der IP-Adresse beantragt wird, unter der seinerzeit der Upload erfolgt ist, dürfte die Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein.
Die Klägerin begehrt Auskunft über die IP-Adressen, um mit deren Hilfe die Rechtsverletzer identifizieren zu können. Dies wäre jedoch nur möglich, wenn sie bei Kenntnis der IP-Adressen von dem jeweiligen Access-Provider noch Auskunft über diejenige Person erhalten könnte, der zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung vor nunmehr mehr als drei Jahren die bestimmte IP-Adresse zugeteilt war. Im Hinblick darauf, dass nach § 96 Abs. 1,2 TKG eine gesetzliche Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung von Verkehrsdaten besteht, hätte es eines substantiierten Vortrages der Klägerin bedurft, weshalb sie erwarten durfte, dass im konkreten Fall eine solche Auskunft noch erreichbar sein würde. Der bloße abstrakte Hinweis, dass es auch statische IP-Adressen gebe, reicht hierfür nach Auffassung des Senates nicht aus (a.A. anscheinend OLG München, Urteil vom 17.11.2011, 29 U 3496/11, NJOZ 2012, 1328).
Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an, da die Berufung insoweit auch unbegründet wäre.
b) Telefonnummern und IP-Adressen sind nicht vom Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2, 3 UrhG umfasst.
aa) Der Wortlaut des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG beinhaltet keine Beauskunftung von Telefonnummern und IP-Adressen.
(1) Der Senat teilt die Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 25.3.2011, 6 U 87/10), wonach eine Anschrift / Adresse eindeutig keine Telefonnummern umfasst.
Dem steht nicht entgegen, dass es – wie die Klägerin unter Vorlage eines Formulars des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt geltend macht (Bl. 443 d.A.) -, Formulare geben mag, in denen aus Gründen der Übersichtlichkeit auch Telefon- und Faxnummern unter der Rubrik „Anschrift“ abgefragt werden. Dies ändert nichts am allgemeinen Sprachgebrauch, in dem „Anschrift“ und „Telefonnummer“ als durchaus unterschiedliche Kontaktdaten angesehen werden. Auch der klägerseits weiter angeführte Begriff der „Telefonanschrift“ ist nicht gebräuchlich.
Dass § 23 Nr. 1 MarkenG, der ebenfalls die Formulierung „Name und Anschrift“ enthält, nach der klägerseits zitierten Kommentierung von Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 23 Rdnr. 3, dahingehend ausgelegt wird, dass dort der Markeninhaber einem Dritten nicht nur die Nutzung seines eigenen Namens und seiner Anschrift, sondern auch seiner Telefonnummer nicht verbieten kann, erklärt sich aus der Stoßrichtung des Gesetzes, dem Freihaltebedürfnis zugunsten berechtigter eigener Namens- und Adressnutzung Rechnung zu tragen, die hier eine erweiternde Auslegung gebietet. Es besagt aber nichts über die übliche Verwendung der Begriffe.
(2) IP-Adressen tragen zwar im Wort selbst die Bezeichnung „Adresse“. Gleichwohl handelt es sich hierbei schon deshalb nicht um eine Adresse / Anschrift , weil der IP-Adresse keinerlei Kommunikationsfunktion zukommt, sondern sie lediglich der Identifizierung eines Endgerätes dient, von dem aus eine bestimmte Webseite aufgerufen wurde.
bb) Weder die gesetzgeberischen Motive noch die Systematik der gesetzlichen Regelungen gebieten eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung.
Die streitbefangenen Vorschriften sind erstmals im Jahr 1990 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Produktpiraterie in § 101a UrhG a. F. aufgenommen und dann wortgleich im Rahmen der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie in § 101 Abs. 2 und Abs. 3 UrhG übernommen worden. Sie gelten unbeschadet des in § 101 Abs. 1 UrhG normierten Auskunftsrechts des Geschädigten gegenüber dem Verletzer über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse. Auch im Lichte dieser Regelung kann man § 101 Abs. 3 UrhG keine Generalklausel entnehmen, die dahin ginge, dass alle Daten, die zur Identifizierung / Rechtsverfolgung geeignet sind, beauskunftet werden müssten. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 101 Abs. 3 UrhG konkret zu beauskunftende Tatsachen benannt und in der Gesetzesbegründung deutlich gemacht, dass er durch eine klare Regelung den Interessen des Geschädigten wie des Dritten Rechnung tragen wollte.
In der Begründung der erstmaligen Regelung des Auskunftsanspruchs in § 101a UrhG a.F. bzw. vergleichbaren Vorschriften in anderen Gesetzen (wie PatentG, MarkenG) heißt es ausdrücklich: “ Die mitzuteilenden Tatsachen sind gesetzlich genau umschrieben. Dies dient zum einen dem Schutz des Auskunftsverpflichteten vor zu weitgehender Ausforschung und schafft insoweit Rechtssicherheit; es ermöglicht aber andererseits auch eine rasche Durchsetzung des Anspruchs“ (BT-Drucks. 11/4792 S. 31 unter Ziffer 4a.). Die damit vom Gesetzgeber vorgenommene Interessenabwägung zwischen dem Schutz des Auskunftspflichtigen und den berechtigten Interessen des Rechteinhabers lässt die Aufzählung in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG als abschließend erscheinen ( so auch Reber in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, 16. Aufl., § 101 Rdnr. 10; Bohne in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 101 Rdnr. 20; a.A. für das Markenrecht Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Rn 51 zu § 19 MarkenG)
cc) Eine andere Beurteilung ist auch nicht nach dem Gebot einer richtlinienkonformen Auslegung im Lichte des Art. 8 der Enforcement-Richtlinie veranlasst, da auch die Richtlinie keinen entsprechenden Anspruch fordert.
Zum einen lässt sich der Richtlinie auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für den Rechteinhaber und einer effektiven Rechtsdurchsetzung nach Auffassung des Senats weder entnehmen, dass der Begriff der „Adressen“ in Art. 8 Abs. 2 (auch unter Berücksichtigung anderssprachlicher Fassungen wie etwa „adresses“ auf Englisch und Französisch, „direcciones“ auf Spanisch oder „indirizzo“ auf Italienisch) anders auszulegen wäre als in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG, noch dass mit der Postulierung einer Auskunft „über den Ursprung und die Vertriebswege“ in Art. 8 Abs. 1 ein allumfassender Auskunftsanspruch über alle zur Identifizierung eines Rechtsverletzers erforderlichen Angaben gefordert würde.
Zum anderen gebietet Art. 8 der Enforcement -Richtlinie den Mitgliedsstaaten nicht, einem Rechteinhaber einen unmittelbaren Auskunftsanspruch auf Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens zu gewähren (EuGH, Urt. vom 29.1.2008, C-275/06 – Promusicae).
dd) Eine analoge Anwendung des § 101 Abs. 1 Nr. 3 UrhG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
(1) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber sowohl des Jahres 1989 als auch des Jahres 2008 „vergessen“ hatte, die Telefonnummer als auskunftspflichtiges Datum in die Vorschrift aufzunehmen.
(2) Für die IP-Adresse könnte man für die Gesetzesfassung des Jahres 1990 (§ 101a UrhG a.F.) noch von einer planwidrigen Unvollständigkeit ausgehen, da dies zu jener Zeit noch keine große praktische Bedeutung gehabt haben dürfte. Der Gesetzgeber des Jahres 2008 hat jedoch, wie sich aus § 101 Abs. 9 UrhG ergibt, die Bedeutung solcher Daten für die Identifizierung eines Rechtsverletzers erkannt. Dass er gleichwohl von einer Aufnahme von IP-Adressen in den Katalog des § 101 Abs. 3 abgesehen hat, steht der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke entgegen.
c) Ein entsprechender Auskunftsanspruch lässt sich auch nicht aus §§ 102a UrhG, 242, 259 BGB herleiten.
aa) Der aus einer erweiterten Anwendung von §§ 259, 242 BGB abgeleitete unselbständige Auskunftsanspruch richtet sich gegen den Verletzer und gründet sich darauf, dass der Verletzte regelmäßig in entschuldbarer Weise über den Umfang der Verletzung und damit über den Umfang seines Ersatzanspruchs im Unklaren ist, während sich der Verletzer unschwer, d. h. ohne unbillige Belastung, darüber Auskunft geben kann (BGH GRUR 2010, 623, [BGH 29.04.2010 – I ZR 68/08] Tz. 43 – Restwertbörse). Es handelt sich um einen akzessorischen Hilfsanspruch zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatz-, Beseitigungs- bzw. Bereicherungsanspruchs gegen den Verletzer (Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., Rn 1 zu § 101 UrhG).
Soweit in diesem Zusammenhang auch Auskunft über „Hilfstatsachen“ und die Herausgabe von Unterlagen geschuldet sein können, ist dies angenommen worden, um dem Verletzten die Möglichkeit zu verschaffen, die Verlässlichkeit der Auskunft zu überprüfen (zum Markenrecht: BGH Urteil vom 23.1.2003, I ZR 18/01, GRUR 2003, 433 – Cartier-Ring und vom 21.2.2002, I ZR 140/99 GRUR 2002, 709 [BGH 21.02.2002 – I ZR 140/99] – Entfernung der Herstellernummer III ).
bb) Diese Erwägungen lassen sich aber nicht auf den selbständigen Auskunftsanspruch gegenüber einem Dritten übertragen, der durch die gesetzliche Regelung in § 101 Abs. 3 UrhG einen klar festgelegten Umfang erhalten hat. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass § 242 BGB lediglich einen Anspruch auf weitere Informationen über den Umfang der Rechtsverletzung begründen kann, nicht aber auf Daten, die zum Zwecke der Ermittlung des Dritten dienen sollen und über den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang des § 101 Abs. 3 UrhG hinausgehen (Dreier/Schulze aaO., Rn 18 zu § 101 UrhG).
cc) Selbst wenn man annehmen würde, dass die Beklagten der Klägerin gegenüber als Störerinnen für die Rechtsverstöße haften müssten, wofür der Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte liefert, könnte sich aus § 242 BGB kein weiterer Auskunftsanspruch ergeben. Auch in diesem Fall könnte sich der Umfang des Auskunftsanspruchs lediglich nach der insoweit speziellen Regelung des § 103 Abs. 3 UrhG richten, von der eine Auskunft in dem hier weiter begehrten Umfang nicht gedeckt wäre. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, denen sich der Senat anschließt, wird verwiesen.
dd) Ebenso wenig ergibt sich eine Auskunftspflicht aus dem am 30.6.2017 verabschiedeten Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Durch dieses Gesetz wird – soweit hier relevant – lediglich die Befugnis zur Auskunft über Bestandsdaten gem. § 14 Abs. 2 TMG, die bislang im Zusammenhang mit privatrechtlichen Ansprüchen nur zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum bestand, auf Fälle der Verletzung (anderer) absolut geschützter Rechte erweitert; über den Umfang einer Auskunftspflicht (im Gegensatz zur einer Aufkunftsbefugnis) besagt das Gesetz nichts.
Soweit die Klägerin darauf Bezug nimmt, dass nach der Auffassung des Gesetzgebers § 242 BGB einen eigenständigen Drittauskunftsanspruch über die in §§ 14, 15 TMG aufgeführten Daten gewähre (BTDrucks 18/12356 S. 25) ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Anspruch, soweit er die Person des Verletzers betrifft, nur für Persönlichkeitsrechtsverletzungen anerkannt ist, bei denen es bislang gerade keinen spezialgesetzlichen Auskunftsanspruch (wie § 101 UrhG) gibt (etwa BGH Urteil vom 1.7.14, VI ZR 345/13 – Ärztebewertungsportal)
d) Auch aus der – bislang nur als Pressemitteilung veröffentlichten – Entscheidung des BGH vom 13.7.2017 – I ZR 193/16 – ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung besagt, dass eine Auskunft, die ein Dritter, der nicht Adressat einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG war, dem Rechteinhaber über die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem bestimmten Nutzer erteilt hat, im Prozess des Rechteinhabers gegen diesen Nutzer verwertet werden kann. Auch diese Entscheidung verhält sich also lediglich zur Zulässigkeit einer solchen Auskunft, nicht aber dazu, ob der Dritte zur Erteilung einer entsprechenden Auskunft verpflichtet ist.
3) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97, 91a ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen, weil die Frage der Reichweites eines Auskunftsanspruchs gerade bei Urheberrechtsverletzungen im Internet von grundsätzlicher Bedeutung erscheint.