LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 07.03.2017 – 16 S 516/16
Haftungsquote beim Blockieren des Radwegs
Das LG Oldenburg hatte über einen Unfall zwischen einem Fahrradfahrer und einem PKW zu entscheiden, bei dem der PKW-Fahrer den Radweg nahezu vollständig blockiert hat.
Am 18.12.2014 kam es unter Beteiligung eines Pkws und eines Fahrrads zu einem Verkehrsunfall. Der beklagte Autofahrer wollte mit seinem Pkw eine Grundstücksausfahrt verlassen, konnte jedoch zunächst nicht auf die stark befahrene Straße fahren und wartete deshalb schräg auf dem Fahrradweg stehend auf eine Lücke. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, als der Beklagte bereits auf dem Fahrradweg stand kam der Kläger auf seinem Fahrrad und versuchte, den Pkw am Heck zu umfahren, übersah dabei eine Rasenkante, kam deshalb zu Fall und wurde verletzt. Er verlangte 50% seines materiellen Schadens und machte ein Schmerzensgeld geltend.
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen.
Das LG Oldenburg hat auf die Berufung des Klägers diesem den Ersatz seiner berechtigten Ansprüche in Höhe von 25% sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.000 Euro zugesprochen und im Übrigen die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Landgerichts ist – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – eine Haftung des Beklagten aus der einfachen Betriebsgefahr seines Pkw anzunehmen. Zwar liege kein Verschulden des Beklagten vor, insbesondere habe er nicht die Pflicht gehabt, den Fahrradweg wieder zu räumen, als der Kläger an der Stelle angekommen sei. Denn ein Verkehrsteilnehmer, der unter Beachtung sämtlicher Verhaltensregeln eine Position einmal erreicht habe, müsse diese zugunsten eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht wieder räumen. Aufgrund des nahezu vollständigen Blockierens des Radweges, wenn auch unter Beachtung der Verkehrsregeln, habe der Beklagte eine Gefahr gesetzt, die sich auch realisiert habe, so dass die Betriebsgefahr nicht vollständig hinter dem Verschulden des Klägers habe zurücktreten können.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Oldenburg v. 07.03.2017