VG Hamburg, Urteil vom 21.12.2016 – 2 K 932/14
1. Ein Auftraggeber, der mit seinen Honorarkräften vereinbart hat, dass diese ihm ihre Honorare unverzüglich spenden, und der von vornherein keinen Abfluss der als Honorare vereinbarten Gelder aus seinem Vermögen beabsichtigt hat, hat unwirksame Scheinverträge gemäß § 117 Abs. 1 BGB geschlossen.
2. Mittel, die einem Zuwendungsempfänger für die Begleichung von nach § 117 Abs. 1 BGB unwirksamen Honorarvereinbarungen gewährt wurden, und die dieser anderweitig verbraucht hat, wurden zweckwidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG verwendet.
3. Eine teilweise Umdeutung eines Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG in eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 HmbVwVfG schied im Einzelfall wegen fehlender Ausübung des Rücknahmeermessens aus
Tenor
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 wird aufgehoben, soweit die Aufhebung und Rückforderung eine Höhe von 6.477,24 € überschreitet und Zinsen für den übersteigenden Betrag geltend gemacht werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid bezüglich einer Zuwendung.
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Der Kläger ist ein im März 2005 gegründeter Förderverein, der selbstlos tätig ist und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Ausweislich § 2 der Vereinssatzung (1st) besteht der Vereinszweck in der ideellen und finanziellen Förderung und der Unterstützung von Maßnahmen/geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet der Erziehung der Jugend insbesondere afrikanischer Herkunft zu Kunst, Kultur und Wissenschaft und zur Entwicklung und Pflege von Völkerverständigung. Die Satzung bestimmt weiter in § 10 (1st), dass der Vorstand aus fünf Personen besteht und dass zur rechtsverbindlichen Vertretung die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes genügt, wobei auch hier einer von beiden der Vorsitzende sein muss. Ausweislich § 10 (10th) der Vereinssatzung ist der Vorstand berechtigt, mit einzelnen Vorstandsmitgliedern bei Bedarf Dienstverträge nach BGB abzuschließen; Voraussetzung dafür ist ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung.
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Nachdem der Kläger bereits über mehrere Zeiträume Zuwendungen von der Beklagten erhalten hatte, stellte er am 12. August 2009 einen weiteren Antrag auf Zuwendungen für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 15.076,14 €. Die Zuwendung sollte dem Zweck dienen, die Zielgruppe zur Heranführung an Sprachkurse für die Integration in Gesellschaft und Arbeitswelt zu motivieren und Multiplikatoren und Multiplikatoren aus Gesellschaft und Wirtschaft zur Unterstützung zu gewinnen. Im Antrag gab der Kläger an, Honorare für Mitarbeiter in Höhe von 10.125,– € zahlen zu müssen. Insgesamt rechne der Kläger mit Ausgaben in Höhe von 16.395,04 € und erwarte Einnahmen aus Spenden in Höhe von 1.318,90 €. Der Kläger gab bei der Antragstellung an, dass Frau A erste Vorsitzende sei, zweiter Vorsitzender des klagenden Vereins sei Herr B, Geschäftsführer sei Herr C. Diese drei Personen unterschrieben den Antrag auf Gewährung von Zuwendungen. Herr B wurde darin als „ehrenamtlicher Mitarbeiter (bezieht ausschließlich Honorar)“ bezeichnet, der 12 Stunden (faktisch 20) beim Kläger tätig sei.
4
In einer fachlichen Stellungnahme des Referats „Zuwendungen“ wurde eine Zuwendung in Höhe von 9.768,– € befürwortet; die Beklagte kürzte die beantragte Förderung für das vorgesehene Beratungsangebot durch Honorarkräfte.
5
Mit Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2009 wurde dem Kläger für den oben genannten Zeitraum aus öffentlichen Mitteln zur Projektförderung als zweckgebundener Zuschuss eine Zuwendung in Höhe von 9.768,– € als Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt. Der Zuschuss wurde ausweislich des beigefügten Dokuments „Konkretisierung des Zuwendungszwecks“ für die Zielgruppe „Bleibeberechtigte Zuwanderer mit Integrationsbedarf, insbesondere afrikanischer Herkunft sowie Personen mit ungesicherten Aufenthaltsstatus“ gewährt. Das Ziel wurde beschrieben mit: „Motivation der Zielgruppe zur Teilnahme am Integrationskurs oder den von der BSGE geförderten Deutschkursen für Personen mit ungesicherten Aufenthaltsstatus und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie am Arbeitsleben.“ In dem Dokument wurde das Leistungsangebot mit Beratungsangeboten, PC-Kursen und Informationsveranstaltungen zum Gesundheitswesen sowie der kooperativen Zusammenarbeit und Vernetzung mit dem Integrationszentrum im Bezirk Wandsbek, dem Flüchtlingszentrum sowie anderen Regeldiensten beschrieben. Die Leistungsangebote (außer aufsuchende Beratung) hätten in den Räumlichkeiten des Trägers zu erfolgen. Der Träger habe zu gewährleisten, dass die beschäftigten Honorarkräfte über die entsprechende Qualifikation (Sozialpädagoge oder vergleichbare Qualifikation) verfügten. Der Kläger wurde darüber hinaus verpflichtet, einen Verwendungsnachweis einschließlich eines aussagefähigen Sachberichts spätestens bis zum 31. März 2011 einzureichen. Auch eine Finanzierungsübersicht wurde zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides gemacht. Zusammengefasst wurden darin folgende Kosten als zuschussfähig angesehen:
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Ausgaben:
Honorare:
• Aufsuchende Beratung: 120 h x 13,09 €
1.570,80 €
• PC-Kurs – 3 x 15,51 € für 10 Termine
465,30 €
• Beratung vor Ort, 6 h wöchentlich à 15,51 €
4.280,76 €
Gesamt:
6.316,86 €
Raumkosten:
3.370,04 €
Verwaltungsbedarf gesamt:
1.200,– €
Ausgaben gesamt:
11.086,90 €
Einnahmen:
Eigenmittel (Spenden):
1.318,90 €
erforderliche Zuwendung:
9.768,– €
Einnahmen Gesamt:
11.086,90 €
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Die Beklagte errechnete danach eine Zuwendungshöhe von 9.768,00 €. Sie machte die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil dieses Bescheides und wies den Kläger im Bewilligungsbescheid darauf hin, dass bei der Beschäftigung von Honorarkräften die steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten seien. Die Summe wurde in sechs Teilbeträgen ausgezahlt.
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Im Mai 2011 reichte der Kläger erstmals einen Verwendungsnachweis ein, woraufhin die Beklagte ihn mehrfach aufforderte, die Angaben zu präzisieren. Der Kläger gab am 1. August 2011 in seinem Verwendungsnachweis für das Projekt (Anlagen 1a und 1b, Bl. 132 der Sachakte) bei den Jahresergebniszahlen u.a. an, der Sozialberater B habe in 46 Wochen im Jahr nicht nur 6 (Soll), sondern 12 Stunden wöchentlich vor Ort beraten, dazu nicht nur 120 Std. p.a. (Soll), sondern 176 Stunden p.a. aufsuchende Beratung geleistet.
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Am 30. März 2012 erließ die Beklagte einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid hinsichtlich der gesamten Bewilligungssumme in Höhe von 9.768,– € wegen fehlender Belege. Eine abschließende Prüfung der Mittelverwendung habe nicht vorgenommen werden können. Sie nannte als Rechtsgrundlage für den Widerruf und die Rückforderung die §§ 49, 49a HmbVwVfG bzw. die §§ 47, 50 SGB X sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), insbesondere die Nummern 8.1, 8.2.3 und 8.3.
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Der Kläger legte hiergegen am 11. April 2012 Widerspruch ein und reichte weitere Unterlagen nach. Nach seiner Einnahmen- und Ausgabenrechnung vom 10. Oktober 2012 habe der Verwaltungsbedarf insgesamt 1.435,63 € betragen; davon seien 217,43 € auf Lehr- und Büromaterial entfallen.
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Am 21. Oktober 2012 fand einen Erörterungstermin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens statt. In einem Vermerk vom 6. November 2012 hielt die Beklagte fest, es sei aufgefallen, dass sämtliche, projektbezogenen Honorare im Nachhinein dem Verein als Spende für Kinder- und Jugendintegrationsarbeit wieder zur Verfügung gestellt worden seien. Mit Anhörungsschreiben vom 9. Januar 2013 teilte die Beklagte dem Kläger außerdem mit, dass die nicht durch Belege nachgewiesenen kassenmäßigen Barauszahlungen in Höhe von insgesamt 396,01 € zuwendungsrechtlich nicht hätten anerkannt werden können. Auch die für Honorare bewilligten Zuwendungen seien zurückzufordern. Es habe sich nicht um „echte“ Honorarzahlungen gehandelt.
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Der Verein vertrat im Schreiben vom 24. Januar 2013 die Auffassung, dass durch die Aktivitäten des Vereins und der Honorarkräfte der geförderte Zweck erreicht worden sei. Die Mittel seien projektbezogen verwandt worden. Er führte aus, die Honorarkräfte C und B – zugleich Vorstandsmitglieder des Klägers – hätten die Honorare, die in der bewilligten Höhe angefallen seien, regelmäßig gespendet, um satzungsmäßige Aktivitäten des Vereins zu fördern. Dies sei in einem unabhängigen Schritt der Berater erfolgt. Dabei handele es sich nicht um eine Zweckentfremdung der zugewendeten Mittel.
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Die Beklagte gab dem Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2014, zugestellt am 25. Januar 2014, teilweise statt und hob den angegriffenen Bescheid vom 30. März 2012 auf, soweit eine Summe von mehr als 6.901,94 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zurückgefordert wurde. Einnahmen für Nachhilfeunterricht seien als Einnahmen außerhalb des Förderungszweck anzusehen, so dass insoweit keine Rückforderung erfolge.
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Im Übrigen wurde der Widerspruch kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Teilaufhebung des Bescheides richte sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG und die Teilrückforderung nach § 49a HmbVwVfG. Denn die Leistung sei in der tenorierten Höhe nicht für den bestimmten Zweck verwendet worden. Insbesondere seien Honorarzahlungen in Höhe von 6.316,86 € nicht zweckentsprechend verwendet worden. Es sei nicht allein ausreichend, dass der zuwendungsrechtliche Zweck der Beratungs- und Motivationsleistung erbracht worden sei. Darüber hinaus sei erforderlich, dass die Zuwendungsmittel dem geförderten Zweck zugeflossen seien, woran es vorliegend fehle. Ein unmittelbarer Mittelabfluss an die Honorarkraft habe nicht stattgefunden, sondern die Zuwendung sei von vornherein beim Verein verblieben und somit außerhalb des Zuwendungszwecks verwendet worden. Dies ergebe sich aus den Angaben des Klägers, wonach die Zahlungen an die so genannten Honorarkräfte zwar geleistet, aber im Einvernehmen mit diesen sogleich als Spende an den Verein zweckgebundenen außerhalb des Zuwendungszwecks zurückgeflossen seien, was von Anfang an beabsichtigt gewesen sei. Zudem habe der Verein offenkundig keine bezahlten Honorarkräfte beschäftigt, sondern Mitarbeiter, die ehrenamtlich tätig gewesen seien. Es sei nicht hinzunehmen, dass mit öffentlichen Mitteln über Umwege andere Projekte gefördert würden, an denen der Zuwendungsgeber kein Interesse habe oder die seinen Interessen sogar zuwider liefen.
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Dagegen seien Eigenmittel durch Mitgliedsbeiträge in Höhe von 606,40 € (anteilig für das Projekt) und durch Spenden in Höhe von 937,60 € (insg. 1.544,- €) als Einnahmen/Eigenmittel zu berücksichtigen. Kassenmäßige Barauszahlungen in Höhe von 396,01 € seien nicht anzuerkennen. Insgesamt seien 585,08 € wegen nicht anerkannten Nachweisen zweckwidrig verwendet worden.
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Die Beklagte stellte folgende Berechnung an (S. 8 des Widerspruchsbescheides):
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Nachgewiesene zuwendungsfähige
Ausgaben:
Einnahmen:
Honorare
0,- €
Mitgliedsbeiträge
606,40 €
Raumkosten
3.370,44 €
Kursgebühren
0,- €
Verwaltungsbedarf
1.039,62 €
Spenden
937,60 €
ausgezahlte Zuwendung
9.768,00 €
4.410,06 €
11.312,00 €
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Hiernach ergebe sich ein Überschuss, das heißt ein Überzahlungsbetrag von 6.901,94 €. Die Beklagte übe ihr intendiertes Ermessen gemäß § 49 Abs. 3 HmbVwVfG unter Berücksichtigung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aus. Außergewöhnliche, atypische Umstände des hier zu entscheidenden Sachverhaltes seien nicht ersichtlich, so dass vorliegend keine andere Entscheidung in Betracht komme.
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Mit der am 19. Februar 2014 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, dass die geleistete Spenden der Honorarkräfte C und B nicht zurückgefordert werden dürften. Es seien mündliche Vereinbarungen über die Zahlung von Honoraren an die Lehrkräfte geschlossen worden. Unstreitig sei an die Honorarkräfte C und B im Jahr 2010 einen Betrag von 6.316,86 € an Honoraren im Hinblick auf den Zuwendungszweck gezahlt worden, nachdem diese die geforderten beratenden Tätigkeiten geleistet hätten. Belege über ausgezahlte Honorare seien nicht vorhanden. Der Einfachheit halber seien lediglich Spendenquittungen gefertigt worden, da die Honorarkräfte ihre Honorare gleich wieder dem Kläger gespendet hätten. Diese wurden im gerichtlichen Verfahren in Kopie vorgelegt. Es könne den Honorarkräfte nicht verwehrt sein, ihre Honorare dem Verein zu spenden. Den Entschluss hierzu hätten sie bereits im Jahr 2008 gefasst und dies auch vor dem streitgegenständlichen Jahr 2010 so gehandhabt. Die Spenden der Honorarkräfte seien der Jugendintegrationsarbeit der Klägerin zugeflossen, nicht dem geförderten Zweck, daher seien sie nicht als projektbezogene Einnahmen zu bewerten. Der Kläger legte insoweit Kopien von Spendenquittungen der Honorarkräfte vor. Die Honorarkräfte hätten für 2010 keine Steuererklärung abgegeben und ihre Honorartätigkeiten auch nicht beim Finanzamt, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der jeweiligen Krankenkasse angezeigt. Über eine solche Verpflichtung seien sie nicht informiert worden. Die sozial- und abgabenrechtlichen Vorgaben seien auch nicht relevant für die Beurteilung der Honorarverträge.
20
Es sei fehlerhaft, die Mitgliedsbeiträge in Höhe von 606,40 € in die projektbezogenen Einnahmen des Klägers einzubeziehen. Denn die hier streitige Zuwendung der Beklagten habe allein das Projekt des Klägers „Integration der Zielgruppe überwiegend afrikanischer Zuwanderung in der Gesellschaft und Arbeitswelt“ zum Gegenstand. Die Mitgliedsbeiträge hätten ebenso wie die Kursgebühren andere Projekte des Klägers betroffen. Der Kläger hat eine aktualisierte Aufstellung der Finanzierung des geförderten Projekts für das Jahr 2010 eingereicht. Danach betrugen die Ausgaben für Sachkosten 4.805,67 € anstelle der veranschlagten und geförderten 4.770,04 €. Insgesamt hätten 1.510,- € anstelle von den im Antrag geschätzten 1.318,90 € als Eigenmittel für das Projekt verbucht werden können (Bl. 50). Es ergebe sich ein Fehlbetrag von 155,47 €. Der Kläger hat zudem eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben im Hinblick auf das Projekt „Jugendintegration“ für das Haushaltsjahr 2010 übersandt. Dort tauchen die gespendeten Honorare als Einnahmen auf.
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Der Kläger beantragt,
22
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 30. März 2012 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2014, zugestellt am 25. Januar 2014, aufzuheben.
23
Die Beklagte beantragt,
24
die Klage abzuweisen.
25
Hinsichtlich der Verwendung der Zuschüsse für Honorare erscheint das Vorgehen weiterhin als Konstrukt zur Finanzierung eines nicht durch Zuwendungen geförderten Projekts. Die Beklagte müsse davon ausgehen, dass die Honorare zu keinem Zeitpunkt den Honorarkräften zugeflossen seien. Sie, die Beklagte, habe erstmals im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung für das Zuwendungsjahr 2010 Kenntnis von der Spendenpraxis des Klägers erlangt. In den davor liegenden Zuwendungsjahren habe es nach der Dienstvorschrift zur Vergabe von Zuwendungen lediglich einer so genannten Plausibilitätsprüfung bedurft.
26
Wegen der Berechnung des Betrags von 585,08 € weist die Beklagte darauf hin, dass bestimmte Ausgaben des Klägers für „Sonstiges“ in Höhe von 217,43 € wegen fehlender Nachweise nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Dasselbe gelte für den Verwaltungsbedarf, der nur in Höhe von 1.039,62 € anerkannt werden könne. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass ein fehlender Nachweis über die geltend gemachten Auslagen sowohl dem Widerrufsgrund des Auflagenverstoß als auch dem der zweckwidrige Verwendung unterfalle. Komme der Zuwendungsempfänger seiner Verpflichtung nicht nach, Nachweise für die Ausgaben zu liefern, treffe ihn die folgende Nichterweislichkeit der zweckentsprechenden Verwendung. Somit sei auch bezüglich der Forderung in Höhe von 585,08 € § 49 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 HmbVwVfG die zutreffende Rechtsgrundlage. Sollte das Gericht dies anders sehen, dürfte der Bescheid im Wege der Umdeutung nach § 47 HmbVwVfG als deklaratorische Aufhebung bzw. Rücknahme aufrecht zu erhalten sein.
27
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende einverstanden erklärt.
28
In der mündlichen Verhandlung hat das Vorstandsmitglied des Klägers, Herr C, Angaben gemacht; außerdem ist die frühere Rechnungsführerin des Klägers, Frau D, als Zeugin vernommen worden. Hinsichtlich der Aussagen und weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf das Sitzungsprotokoll sowie auf den Inhalt der Sach- und Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
29
I. Die zulässige Anfechtungsklage ist nur teilweise begründet.
30
Der angegriffene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 30. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 ist nur im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nur insoweit in seinen Rechten (§ 113 Satz 1 VwGO).
31
Rechtmäßig sind die angegriffenen Bescheide zunächst im Hinblick auf die Aufhebung des Zuwendungsbescheides hinsichtlich der Zuwendungssumme in Höhe von 6.316,86 € (hierzu unter 1 a.) und bezüglich der insoweit erfolgten Rückforderung (hierzu unter 1 b.). Die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung ist darüber hinaus hinsichtlich des Betrages in Höhe von 160,38 € nicht zu beanstanden (hierzu unter 2.). Soweit die Beklagte die Aufhebung und Rückforderung hinsichtlich weiterer 424,47 € vorgenommen hat, sind die angegriffenen Bescheide aufzuheben (3.).
32
1a. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der gewährten Zuwendung ist die von der Beklagten im maßgeblichen Widerspruchsbescheid einzig genannte Widerrufsvorschrift in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Freie und Hansestadt Hamburg (HmbVwVfG). Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
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Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG sind vorliegend erfüllt, soweit der Zuschuss in Höhe von 6.316,86 € für die Bezahlung von Honorarkräften vorgesehen war. Dieser Betrag ist vom Kläger zweckwidrig verwandt worden.
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Die „Zweckwidrigkeit“ der Verwendung zugewendeter Mittel richtet sich maßgeblich nach dem Zuwendungszweck. Welcher Zuwendungszweck verfolgt werden soll, ergibt sich insbesondere aus dem Bewilligungsbescheid (BVerwG, Beschl. v. 18.7.1990, 3 B 88.90, juris Rn. 4; OVG Bautzen, Urt. v. 10.3.2015, 1 A 589/13, juris Rn. 34), im vorliegenden Fall also aus dem Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2009 mit allen Anlagen, somit insbesondere aus den beigefügten Hinweisen zur Konkretisierung des Zuwendungszwecks. Dieser besteht – wie bereits dargestellt – in der Motivation der Zielgruppe zur Teilnahme an Kursen zur Förderung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie am Arbeitsleben. Im Ergebnis ist jedoch unerheblich, ob die vorgesehenen Beratungsleistungen und Kurse im Bewilligungszeitraum abgehalten wurden. Denn es kommt nicht allein darauf an, ob der mit einer Zuwendung verfolgte Zweck im Ergebnis erreicht worden ist, sondern auch darauf, ob die für den Zuwendungsempfänger erkennbar dem Zweck zugeordneten Mittel zur anteiligen Finanzierung der konkret benannten förderfähigen Ausgaben des Vorhabens zweckentsprechend oder zweckwidrig verwendet worden sind (ebenso VG Oldenburg, Urt. v. 8.7.2015, 5 A 2763/12, juris). Im vorliegenden Fall war für den Kläger zunächst aufgrund der Angaben der Beklagten in der Konkretisierung des Zuwendungszwecks ersichtlich, dass die Beklagte von einer Leistungserbringung durch beschäftigte Honorarkräfte ausgeht, die eine bestimmte Qualifikation haben sollten. Darüber hinaus war dem Bewilligungsbescheid vom 16. Dezember 2009 auch eine Finanzierungsübersicht beigefügt, aus der sich klar ergibt, in welcher Höhe Honorarzahlungen für aufsuchende Beratung, für einen PC-Kurs und für wöchentliche Beratungen von der Beklagten finanziert werden sollten. Damit hat die Beklagte klargestellt, dass sie Verpflichtungen des Klägers zur Zahlung vereinbarter Honorare bezuschussen wollte. Grundlage der Förderungszusage war bezüglich der Honorare somit eine wirksame Zahlungsverpflichtung des Klägers. Denn Zuschüsse, die für Honorare (z.B. für Beratungsleistungen) geleistet werden, setzen einen aufgrund der vertraglichen Verpflichtung entstandenen Vermögensnachteil im Aktivvermögen des Zuwendungsempfängers voraus (ebenso VG Aachen, Urt. v. 23.2.2016, 3 K 2123/13, juris Rn. 39).
35
Die dem Kläger gewährten Mittel in Höhe von 6.316,86 € sind als zweckwidrig verwandt anzusehen, da aufgrund der Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung und der Sachakte erwiesen ist, dass diese nicht für die Begleichung von Zahlungsverpflichtungen aus wirksamen Dienst- bzw. Honorarverträgen gemäß § 611 Abs. 1 BGB verwandt wurden. Vielmehr hat die Beklagte die Beratungsleistungen zu Recht als kostenlose, ehrenamtlich erbrachte Eigenleistungen durch die Vorstandsmitglieder der Klägers angesehen, die keiner Subventionierung bedurft hätten.
36
Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger keine wirksamen Honorarverträge mit den Herren B und C getroffen hat, die mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen getroffen wurden, sondern dass es sich um unwirksamen Scheinverträge im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB gehandelt hat.
37
Gemäß § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, die aber mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird, nichtig. Scheinverträge sind solche Verträge, die mit dem Ziel vereinbart werden, den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorzurufen, nicht aber die damit verbundenen Rechtsfolgen eintreten lassen zu wollen (BGH, Urt. v. 24.1.1980, III ZR 169/78, juris, Rn. 22). Typischer Anlass für die Beurkundung eines Scheingeschäfts ist, einen Dritten zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen (KG Berlin, Urt. v. 12.4.2007, 8 U 76/06, juris Rn. 35). Im öffentlichen Recht stellt sich die Frage des Vorliegens eines Scheingeschäfts und die Frage eines Rechtsbindungswillens der Beteiligten häufig in Verbindung mit dem Empfang und der späteren Rückforderung öffentlicher Leistungen (vgl. u.a. VGH München, Beschl. v. 20.9.2016, 6 ZB 16.1031, juris; OVG Weimar, Urt. v. 4.12.2014, 3 KO 307/13, juris; HansOLG, Urt. v. 12.8.2014, 9 U 119/13, juris). Werden Eigenleistungen durch unentgeltlich, d.h. ehrenamtlich tätige Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers erbracht, die gegenüber dem Zuwendungsgeber zum Schein als vergütungspflichtige Leistungen einer Honorarkraft deklariert werden, ohne dass ein Abfluss von Mitteln erfolgen soll, die das Aktivvermögen des Auftraggebers mindern würden, liegt ein Scheingeschäft vor.
38
Ein solcher Fall ist hier nach der in der mündlichen Verhandlung und aufgrund des Akteninhalts gewonnenen Überzeugung des Gerichts gegeben. Das Vorstandsmitglied des Klägers, Herr C, hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass ein durch den Abschluss eines Honorarvertrages entstehender Vermögensnachteil auf der Seite des Klägers in Gestalt einer Zahlungsverpflichtung bereits bei der Beantragung der Zuwendungen nicht beabsichtigt war, sondern dass die Berater sich damit einverstanden erklären mussten, auf Honorare zu verzichten. Er hat in der mündlichen Verhandlung mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Berater von vornherein damit einverstanden waren, keine Zahlungen zu erhalten, sondern ihre „Honorare“ dem Verein zur Verfügung zu stellen. Deutlich wurde auch, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, Honorare zu zahlen und dass die bei der Beklagten beantragten Zuwendungen zugleich für andere Aufgaben des Vereins benötigt wurden. Es seien faktisch nie Honorare geflossen. Man habe nicht gewusst, wie man den gewünschten Mechanismus formulieren solle, dass die „Honorare“ sogleich gespendet werden sollten.
39
Die Aussagen der Zeugin D waren – vermutlich altersbedingt – derart unklar und widersprüchlich, dass sie das Gericht ebenfalls nicht davon überzeugen konnte, es seien wirksame Honorarverträge geschlossen worden. Sie konnte sich trotz ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied und Rechnungsführerin nicht daran erinnern, dass eine Honorarvereinbarung geschlossen worden sein soll. Auch Spenden der Berater erinnerte sie trotz ausdrücklicher Fragen des Gerichts zunächst nicht, sondern erst nachdem sie wieder in der Zuschauerreihe Platz genommen hatte.
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Der Vortrag des Herrn C, die Berater hätten sich von vornherein damit einverstanden erklären müssen kein Honorar zu erhalten, entspricht auch dem Bild, das sich aus den Akten ergibt. Denn insbesondere der Berater B war auch im Übrigen ehrenamtlich in eben dieser Funktion in dem geförderten Projekt tätig, nämlich soweit die Beratungstätigkeiten über den geförderten Umfang hinausgingen, wie sich aus den eigenen Angaben des Klägers im Verwendungsnachweis vom 1. August 2011 (Anlagen 1a und 1b, Bl. 132 der Sachakte) ergibt. Der Kläger konnte das Gericht auch in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen, dass (nur) hinsichtlich der geförderten Beratungstätigkeiten ein wirksamer Honorarvertrag vorgelegen haben soll, obwohl weitere Stunden ehrenamtlich geleistet worden sind. Insbesondere entspricht es nicht den Tatsachen, dass die Berater innerhalb des geförderten Projekts nicht unentgeltlich tätig waren, sondern nur im Rahmen anderer Projekte.
41
Auch weitere Indizien stützen die gerichtliche Überzeugung, dass der Kläger Scheinverträge gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Schriftliche Vereinbarungen zwischen ihm und den „Honorarkräften“ über die Erbringung von Beratungsleistungen auf Honorarbasis hat der Kläger nicht vorgelegt. Allein die Bezeichnung der geschlossenen Vereinbarung gegenüber der Beklagten als Honorarvertrag genügt für den Nachweis eines abgeschlossenen Rechtsgeschäfts nicht. Zwar muss ein Dienstleistungsvertrag nicht zwingend schriftlich geschlossen werden; die Schriftform hätte jedoch den Inhalt der angeblich geschlossenen Vereinbarung dokumentieren können, u.a. zum Umfang der vereinbarten Tätigkeit, zur Abgrenzung von einer Tätigkeit im Anstellungsverhältnis, zur Höhe des Honorars, zu den Möglichkeiten der Vertragsbeendigung etc. Die fehlende Schriftform der angeblich getroffenen Honorarvereinbarungen erstaunt nicht nur wegen der Nachweispflicht des Klägers im Rahmen der erhaltenen Zuwendung, sondern auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Auftraggeber im Falle einer Betriebsprüfung nachweisen muss, dass der bei ihm Beschäftigte nicht als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig angestellt ist bzw. war (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.4.2016, L 5 R 852/14, juris).
42
Ein Anzeichen dafür, dass die Beteiligten von einer wirksamen, nicht nur zum Schein geschlossenen, sondern beide Seiten verpflichtenden Honorarvereinbarung ausgegangen sind, hätte sich aus einer Meldung der „Honorarkräfte“ beim Finanzamt und bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ergeben können. Der Kläger hat jedoch angegeben, dass die Berater, die zugleich Vorstandsmitglieder waren und den Inhalt des Bescheides gekannt haben dürften, eine solche Meldung nicht vorgenommen haben, obwohl die Beklagte den Kläger auf diese Verpflichtung auf Seite 4 des Bewilligungsbescheides vom 4. November 2009 hingewiesen hat. Diese Verpflichtungen wären auch dann angefallen, wenn wirksam vereinbarte Honorare den Beratern zugeflossen und anschließend sogleich gespendet worden wären.
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Indizien für die Annahme einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung durch die Beteiligten hätten auch Honorarabrechnungen oder zum Fälligkeitsdatum erstellte Nachweise über geleisteten Honorarzahlungen sein können. Auch daran fehlt es. Honorarabrechnungen durch die Lehrkräfte mit einer Auflistung der geleisteten Unterrichtsstunden wurden nicht vorgelegt. Zwar hat der Kläger versucht, Honorarauszahlungen durch Quittungen nachzuweisen; allerdings folgen die Quittungsnummern nicht chronologisch aufeinander, was dafür spricht, dass die Belege nachträglich erstellt wurden (z.B. Belegnummern 100/2010 vom 27.9.2010 und 91/2010 vom 29.9.2010). Dies hat der Kläger auch nachträglich eingeräumt.
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Selbst wenn kein Scheinvertrag gemäß § 117 Abs. 1 BGB anzunehmen wäre, läge keine wirksame Zahlungsverpflichtung des Klägers vor. Die angeblich geschlossenen Honorarvereinbarungen zwischen dem klagenden Verein und den beiden Vorstandsmitgliedern als Honorarkräften stellen gemäß § 181 BGB unzulässige Insichgeschäfte dar. Gemäß § 181 BGB kann ein Vertreter, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Nach der Satzung des Klägers (§ 10 10th) ist der Vorstand zwar berechtigt, mit einzelnen Vorstandsmitgliedern bei Bedarf Dienstverträge nach BGB abzuschließen, die kein unzulässiges Insichgeschäft darstellen würden; Voraussetzung hierfür ist jedoch ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung. Dass ein solcher Beschluss vorliegt, konnte der Kläger nicht nachweisen. Wird der Verein – wie hier – bei dem Abschluss eines Vertrages mit einem Vorstandsmitglied von einem nicht zuständigen Organ vertreten, ist der Vertrag unwirksam (LG Bonn, Urt. v. 26.6.2003, 18 O 361/01, juris).
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Da sich das Gericht nicht davon überzeugen konnte, dass wirksame Honorarverträge vorliegen, bedarf es keiner Entscheidung, ob im Falle eines wirksamen Honorarvertrages geleistete Zahlungen sogleich an den Auftraggeber gespendet werden könnten, ohne dass dies als Zweckentfremdung zu bewerten wäre.
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Die Beklagte hat das ihr auf der Rechtsfolgenseite der Widerrufsnorm des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG eingeräumte Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich angesichts der Zweckverfehlung des Zuschusses das behördliche Ermessen an den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu orientieren hat. Damit ist das behördliche Ermessen intendiert. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es keiner besonderen Begründung, weshalb der Zuwendungsbescheid insoweit aufgehoben wird. Allein der Umstand, dass die Beklagte in den vorhergehenden Förderungszeitraumes das Vorliegen wirksamer Honorarverträge nicht ähnlich konsequent geprüft hat, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der hier getroffenen Rücknahmeentscheidung. Denn ein willkürliches Vorgehen käme ohnehin nur in Betracht, wenn die Behörde bei der Kenntnis vergleichbarer Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich entschieden hätte. Es liegt jedoch kein Hinweis dafür vor, dass sie in den vorangegangenen Zeiträumen Kenntnis von möglicherweise ebenfalls unwirksamen „Honorarverträgen“ hatte. Auch ist kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, da er die Zuwendung für die angeblichen Honorarkräfte durch unrichtige Angaben erwirkt hat (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Dem Vorstandsmitglied C war ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung bekannt, dass ein Honorarvertrag eine Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers auslöst. Wer dementsprechend angibt, Honorarverpflichtungen erfüllen zu müssen, obwohl die Honorarkräfte sich zuvor verpflichten mussten, auf Zahlungen zu verzichten, weiß, dass er unrichtige Angaben tätigt, um eine Zuwendung zu erlangen. Für diese Bewertung ist unerheblich, dass dies aus der Motivation heraus geschehen sein mag, Mittel für andere gemeinnützige Zwecke, d.h. für andere, nicht geförderte Projekte zu erlangen.
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Die Aufhebung des Zuwendungsbescheides ist auch nicht etwa nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 HmbVwVfG ausgeschlossen. Danach darf ein Verwaltungsakt nur binnen eines Jahres, nachdem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Eine Kenntnisnahme in diesem Sinne liegt erst vor, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Aufhebung des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zu rechtlichen Prüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat. Sofern der Betroffene zur Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen gemäß § 28 Abs. 1 HmbVwVfG angehört wurde, beginnt die Jahresfrist erst zu laufen, wenn die Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt worden sind (BVerwG, Urt. v. 24.1.2001, 8 C 8/00, juris).
48
Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Widerrufsfrist auf die Kenntnis der Tatsachen für die im Widerspruchsbescheid ausgesprochene Aufhebung wegen Zweckverfehlung abzustellen. Über Hinweise auf eine mögliche Zweckverfehlung hat die Beklagte erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, in dem es zunächst um die Übersendung weiterer Verwendungsnachweise ging, Informationen erhalten, da der Kläger in diesem Verfahren mitgeteilt hat, dass die angeblich gezahlten Honorare von den Honorarkräften sogleich gespendet worden seien. Diesen Sachverhalt klärte die Beklagte auf und erhielt zuletzt am 28. Januar 2013 eine Stellungnahme des Klägers, in der u.a. die Verwendung von Spenden erläutert wurde. Mit dem am 23. Januar 2014 erlassenen und am 25. Januar 2014 zugestellten Widerspruchsbescheid, der nunmehr auf eine zweckwidrige Verwendung von Mitteln gestützt wurde, hat die Beklagte die Jahresfrist somit eingehalten.
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b. Die Rückforderung der an den Kläger ausgezahlten Zuwendung in Höhe von 6.316,86 € ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 2. Var. HmbVwVfG, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Diese Voraussetzungen sind – wie dargelegt – erfüllt.
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Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 49a Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG.
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Der Rückforderungsanspruch und der Zinsanspruch sind auch nicht verjährt. Sie sind bereits mit dem angegriffenen Bescheid vom 30. März 2012 geltend gemacht und die Verjährung damit gemäß § 53 Abs. 1 HmbVwVfG gehemmt worden. Damit ist auch die nach §§ 49a Abs. 2 HmbVwVfG i.V.m. §§ 812 ff. BGB und §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Betracht kommende kürzeste Verjährungsfrist von drei Jahren seit dem Erlass des Bewilligungsbescheides vom 16. Dezember 2009 gewahrt.
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2. Der angegriffene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist auch nicht zu beanstanden, soweit darüber hinaus weitere 160,38 € (einschließlich Zinsen) zurückgefordert werden.
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Die von der Beklagten herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG trägt den Widerrufsbescheid auch soweit er sich auf weitere 160,38 € bezieht, die zweckwidrig verwandt wurden. Dieser Betrag stellt die Differenz zwischen den für Verwaltungsbedarf bezuschussten Ausgaben in Höhe von 1.200,- € laut Bewilligungsbescheid vom 9. Dezember 2009 und den im Widerspruchsverfahren nachgewiesenen und von der Beklagten anerkannten Ausgaben für Verwaltungskosten in Höhe von 1.039,62 €. Sofern keine Nachweise für die zweckgemäße Verwendung der Mittel vorgelegt werden können, kann ein Widerrufsbescheid auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG gestützt werden (OVG Bautzen, Urt. v. 29.10.2015, 1 A 348/14, juris).
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Der Kläger hat die ihm vorgehaltenen fehlenden Nachweise im gerichtlichen Verfahren weder nachgeliefert noch sich anderweitig zu dieser Berechnung durch die Beklagte geäußert. Auch aus den Sachakten ergibt sich nicht, dass die Beklagte Belege übersehen oder insoweit eine fehlerhafte Berechnung vorgenommen hat.
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Die Rückforderung dieser Summe beruht auf § 49a Abs. 1 Satz 1 2. Var. HmbVwVfG. Die insoweit rechtmäßig erhobene Zinsforderung stützt sich auf § 49a Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG.
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3. Soweit die Beklagte darüber hinaus den Zuwendungsbescheid hinsichtlich einer Höhe von 424,70 € aufgehoben hat und auch diese Summe zurückfordert, sind die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und aufzuheben.
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Der Aufhebungsbescheid vom 30. März 2012 ist in der Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 zu überprüfen, so dass allein die im Widerspruchsbescheid genannte Ermächtigungsgrundlage nebst der gegebenen Begründung relevant ist. Im vorliegenden Fall wurde der Widerrufsbescheid durch den Widerspruchsbescheid allein auf den Gesichtspunkt der Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG gestützt. Der Tatbestand einer Zweckverfehlung zugewandter Mittel kann sich denklogisch nur auf die zugewandte Summe und deren Verwendung beziehen. Demgegenüber macht die Beklagte hinsichtlich der weiteren Forderung geltend, der Kläger habe durch im Zuwendungsbescheid noch nicht berücksichtigte Mitgliedsbeiträge in Höhe von 606,40 € höhere Einnahmen erzielt als vorhergesehen, so dass er nur einen geringeren Zuschuss hätte erhalten dürfen. Für die nunmehr vorgenommene Saldierung neuer Posten wäre eine Aufhebung des Zuwendungsbescheides gegebenenfalls aufgrund anderer Ermächtigungsgrundlagen in Betracht gekommen.
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Soweit die Beklagte angibt, der nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG erfolgte Widerruf sei gemäß § 47 HmbVwVfG in einen anderen Aufhebungsakt umzudeuten, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäß § 47 Abs. 1 HmbVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
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Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie den Widerruf in eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 2 HmbVwVfG umgedeutet wissen möchte, für die sie ebenfalls zuständig gewesen wäre. Inwieweit dessen Voraussetzungen erfüllt sein sollen, wenn sich nachträglich höhere Einnahmen des Zuwendungsempfängers herausstellen als vorhergesehen, hat sie nicht ausgeführt. Auch hat die Beklagte nicht dargelegt, welche Vertrauenstatbestände hier zu berücksichtigen wären. Dies ist jedoch unerheblich. Denn eine Umdeutung in eine Rücknahme kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der erforderlichen Ermessensausübung nach § 48 VwVfG fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. Juni 2015 (10 C 15/14, BVerwGE 152, 211, und in juris, Rn. 29) ausgeführt, dass die Anforderungen an die Ermessensbetätigung bei einer Rücknahme hoch sind und dass kein Fall intendierten Ermessens vorliegt, in dem auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung verwiesen werden kann:
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„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessens vor. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (Urteile vom 25. September 1992 – 8 C 68.90 u.a. – BVerwGE 91, 82 , vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 – BVerwGE 129, 367 Rn. 32 und Beschluss vom 7. Juli 2004 – 6 C 24.03 – BVerwGE 121, 226 ). Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (Urteil vom 14. März 2013 – 5 C 10.12 – Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 15 Rn. 29). Im Bereich des hier einschlägigen Zuwendungsrechts ist keine gesetzliche Wertung ersichtlich, die das in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gewährte Ermessen einschränken würde. Der von der Beklagten angeführte haushaltsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung allein genügt dafür nicht (Urteile vom 19. Februar 2009 – 8 C 4.08 – juris Rn. 46 und vom 14. März 2013 – 5 C 10.12 – Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 15 Rn. 40), so dass der formelhafte Verweis hierauf die geschuldete Ermessensausübung nicht zu ersetzen vermag.“
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Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an. Die Beklagte hat weder im Widerspruchsbescheid noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Ermessenserwägungen nach § 48 HmbVwVfG getätigt, so dass sich die Frage erübrigt, ob solche Erwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO hätten nachgeschoben werden können. Sie hat ausdrücklich nur eine Ermessensentscheidung im Rahmen des intendierten Ermessens gemäß § 49 Abs. 3 HmbVwVfG getroffen und diese mit den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit begründet.
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Eine Umdeutung des auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG ergangenen Widerrufs in einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG kann ein Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn er mit einer Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer von ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Soweit die Beklagte nunmehr Mitgliedsbeiträge auf das Projekt des Klägers anrechnet, ist nicht ersichtlich, welche Auflage der Kläger nicht erfüllt haben soll.
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Da bereits die Aufhebung des Zuwendungsbescheides in der genannten Höhe von 424,70 € rechtswidrig ist, kann auch die Rückforderung dieser Summe nicht auf § 49a Hmb VwVfG gestützt werden.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das anteilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten in Bezug auf die geforderte Summe. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.