LG Potsdam, Urteil vom 12.11.2014 – 52 S 1/14
Zur Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Verpflichtung des Frachtführers zur Durchführung kostenfreier Zuladungen
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 28. März 2014 wird das erstinstanzliche Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2 249,10 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 238 seit dem 24. August 2011, auf € 238 seit dem 1. Oktober 2011, auf € 238 seit dem 11. Oktober 2011, auf € 999,60 seit dem 19. Oktober 2011, auf € 238 seit dem 24. Oktober 2011und auf € 297,50 seit dem 10. November 2011 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen die Klägerin 40% und die Beklagte 60%.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 82% und die Klägerin 18%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
Die Klägerin führte für die Beklagte etliche Transporte durch. Die Beklagte zog von den klägerischen Forderungen Entgelte für Zuladungen ab, eine Schadensersatzforderung und verweigerte Zahlung auf eine Rechnung unter Hinweis auf einen mangelnden Vertrag. Erstinstanzlich rechnete die Beklagte auch wegen nicht getauschter Paletten auf.
2
Die Klägerin macht folgende Forderungen geltend:
3
Aus der Rechnung Nr. 4800 machte die Klägerin noch einen Betrag in Höhe von € 251,09 geltend;
4
aus der Rechnung Nr. 4898 vom 24. Juli 2011 macht die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 238 geltend;
5
aus der Rechnung Nr. 11-00021 vom 1. September 2011 macht die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 238 geltend;
6
aus der Rechnung Nr. 11-00059 vom 11. September 2011 macht die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 238 geltend;
7
aus der Rechnung Nr. 11-00102 vom 19. September 2011 macht die Klägerin einen Betrag in Höhe von 999,60 geltend;
8
aus der Rechnung Nr. 11-00164 vom 24. September 2011macht die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 357 geltend;
9
aus der Rechnung Nr. 11-00225 macht die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 79,63 geltend;
10
aus der Rechnung Nr. 11-00276 vom 10. Oktober 2011 macht die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 297,50 geltend;
11
aus der Rechnung Nr. 11-00739 macht die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 309,40 geltend.
12
Die mit der Klageerweiterung vom 29. Februar 2012 geltend gemachten Beträge in Höhe von € 862,35 und € 500 aus den Rechnungen Nr. 11-00884 und Nr. 11-00909 hat die Klägerin noch erstinstanzlich zurückgenommen.
13
Die Verträge der Parteien kamen zustande nach einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch die Beklagte im Internet. Die Klägerin gab daraufhin ein als Auftragsbestätigung bezeichnetes Angebot ab, das die Beklagte mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung annahm.
14
Die Parteien vereinbarten das Gewicht der zu transportierenden Güter, Lademeter, Verpackungsart und Warenart.
15
In den Auftragsbestätigungen der Beklagten für den Transport im Güterverkehr wird zunächst die Stelle benannt, an der die Ladung aufzunehmen war. Es folgt die Reihenfolge der Entladestellen. Der Fahrer der Klägerin war zur Be- und Entladung des LKW verpflichtet. Ein Tausch der Ladungshilfsmittel Zug um Zug ist in der Auftragsbestätigung ebenfalls vorgeschrieben.
16
Unter 9.1 heißt es dann: „Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum kostenfreien Ladungstausch von Direktzustellern bzw. zur Zuladung für identische Direktempfänger in einer Empfangs-Niederlassung der N.-Gruppe!“
17
Gestützt auf diese Klausel in der Auftragsbestätigung ließ die Beklagte den jeweiligen Fahrer der Klägerin bei der Entladung eines Teils des transportierten Gutes die freigewordene Ladefläche mit Gütern auffüllen. Die Klägerin kennt weder die Art des zu transportierenden Gutes noch die Menge.
18
Die Klägerin stellte für die Zuladung einen Pauschalbetrag in Rechnung. Die Beklagte, die Sammelüberweisungen vornahm, hatte ursprünglich einen Teil der von der Klägerin für die Zuladung in Rechnung gestellten Beträge bezahlt, dann jedoch von anderen Rechnungen abgezogen.
19
Von der Rechnung Nr. 1-00225 über € 1279,96 hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 79,63 abgezogen. Die Empfängerin der gelieferten Güter reklamierte bei der Ablieferung die Beschädigung von 7 Colli.
20
Das Amtsgericht Nauen hat die Beklagte zur Zahlung von € 2 757,13 verurteilt.
21
Das Amtsgericht hat die Aufrechnung der Beklagten in Höhe eines Betrages von € 251,09 wegen Nichtrückführung von Düsseldorfer Paletten durch die Klägerin für zulässig und begründet erklärt. Dieser Teil des Urteils ist rechtskräftig geworden.
22
Das Amtsgericht hat die Klausel Nr. 9.1 in den AGB der Beklagten, wonach die Klägerin Zuladungen ohne weitere Vergütung durchzuführen habe, für eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin und daher für unwirksam gehalten. Die Klägerin werde verpflichtet, zusätzliches Gut ohne Bestimmung der Art und Länge auf ihre Kosten zu transportieren. Die Beklagte habe die von der Klägerin verlangte Vergütung nicht substantiiert bestritten.
23
Das Amtsgericht hat der Beklagten auch verwehrt, mit einem Betrag in Höhe von € 79,63 für den Schaden an 7 transportierten Colli gegenüber Forderungen der Klägerin aufzurechnen.
24
Der Klägerin ist ferner die vollständige Vergütung für die mit Rechnung 11-00739 geltend gemachte Forderung zugesprochen worden, diese Rechnung sei nicht mit der Rechnung 11-00497 identisch, sondern betreffe einen anderen Transport.
25
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, die Regelung in Nr. 9.1 ihrer Transportbedingungen sei wirksam. Die Parteien hätten schon keinen klassischen Frachtvertrag, sondern eine Art Chartervertrag geschlossen. Die Beklagte habe von der Klägerin einen Komplett-LKW gechartert, daher könne sie ohne weiteres zuladen, ohne daß es einer gesonderten Vereinbarung oder gar Vergütung bedürfe. Die Beklagte behalte sich lediglich das Recht vor, nach Teilentladung an der ersten Entladestelle den Auflieger, der ohnehin noch zur zweiten Entladestelle weiterfahren müsse, mit anderem Sendungsgut für den gleichen Empfänger „aufzufüllen“.
26
Die Beklagte meint, selbst wenn man von einem Frachtvertrag nach §§ 407 HGB ausginge, hätten die Parteien vereinbart, den gesamten Kühlauflieger mit 33 Stellplätzen bzw. 13.6 Lademetern der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Es sei auch kein zusätzlicher Aufwand für die Klägerin durch die Zuladung an der ersten Entladestelle entstanden.
27
Die Beklagte behauptet weiterhin, die Forderung der Klägerin aus der Rechnung 11-00739 sei unbegründet, da kein Auftrag für diesen Transport erteilt worden sei. Die Beklagte habe lediglich zum fraglichen Zeitraum eine Sendung nach Drebkau bringen lassen. Diese sei mit der Rechnung 11-00497 abgerechnet und bezahlt worden.
28
Der Beklagten stehe auch ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung von 7 Colli auf dem Transport vom 23. August 2011 zu.
29
Schließlich habe das Amtsgericht bei den Rechnungen Nr. 11-00164 und 11-00021 die Tilgungsbestimmung verkannt.
30
Die Beklagte beantragt,
31
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Nauen vom 28. März 2013 die Klage abzuweisen.
32
Die Klägerin beantragt,
33
die Berufung zurückzuweisen.
34
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Nauen ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und ausreichend begründet worden (§§ 511, 517, 519 und 520 ZPO).
35
Die Berufung ist jedoch nur zum Teil, nämlich in Höhe von 508,33 begründet, im übrigen ist sie unbegründet.
36
Der Beklagten steht eine Forderung gegen die Klägerin in Höhe von € 79,93 aus §§ 425, 431 HGB zu. Die Beklagte hat dargelegt, daß auf dem Lieferschein vom 23. August 2011 der Empfänger des Gutes vermerkt hat: „7 Kollo defekt“. Geliefert worden sind Gläser mit Nuß-Nougat-Creme. Der Fahrer der Klägerin hat den Lieferschein gegengezeichnet. Die Beklagte hat der Klägerin ferner eine Rechnung über den Bruch von sieben Gläsern Nuß-Nougat Creme bzw. die Rechnung der Absenderin weitergegeben.
37
Wenn der Empfänger des Gutes bereits bei Ablieferung rügt, das Gut sei mangelhaft bei ihm angekommen, dann ist davon auszugehen, daß der Empfänger die Lieferung nicht als vertragsgemäß ansieht. Den Frachtführer, hier die Klägerin, trifft dann die Beweislast dafür, daß das Gut nicht in seiner Obhut beschädigt worden ist (s. auch Koller, Transportrecht, § 438 Rdn. 17). Soweit die Klägerin Verpackungsmängel behauptet, ist sie darlegungs- und beweisbelastet für die mangelhafte Verpackung (s. Koller, § 427 Rdn. 41). Hier hat die Klägerin nicht einmal zur Art der Verpackung vorgetragen, geschweige denn Beweis angeboten. Schließlich hilft der Klägerin auch nicht, daß ein Schaden beim Be- oder Entladen entstanden sein könnte. Nach den Transportbestätigungen der Beklagten, war der Fahrer der Klägerin zum Be- und Entladen verpflichtet.
38
Es ist nicht ersichtlich, daß der Haftungshöchstbetrag des § 431 HGB hier überschritten sein könnte.
39
Der Klägerin steht ferner kein Anspruch in Höhe von € 309,40 für einen Transport zu, den sie mit der Rechnung Nr. 11-00739 vom 30. November 2011 geltend gemacht hat.
40
Die Klägerin hat mit Rechnung Nr. 11-00497 einen identischen Betrag abgerechnet. Die Klägerin hat zum einen behauptet, die mit den beiden Rechnungen geltend gemachten Beträge stünden ihr zu, da sie zwei Transporte an zwei unterschiedlichen Tagen mit unterschiedlichen Empfängern abgerechnet habe. Dabei enthält jedoch nur die Rechnung 11-00739 eine Auftragsnummer, während die Rechnung 11-00497 weder eine Auftragsnummer noch weitere Einzelheiten zum Transport aufweist. Die Beklagte hat nicht, wie die Klägerin meint, diese beiden Transporte im Schriftsatz vom 15. Mai 2012 unstreitig gestellt. Das Gericht kann dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten sowohl im Schriftsatz vom 14. September 2012 als auch erneut im Schriftsatz vom 12. November 2013 entnehmen, daß die Beklagte wiederholt auf eine mangelnde Beauftragung der Klägerin für den mit der Rechnung 11-739 geltend gemachten Betrag hingewiesen hat. Möglicherweise bezieht sich die mangelnde Beauftragung der Klägerin tatsächlich auf den mit der Rechnung 11-497 geltend gemachten Betrag, das kann jedoch dahinstehen. Nachdem die Beklagte wiederholt die Existenz von zwei Aufträgen bestritten hat, war es an der Klägerin darzulegen und unter Beweis zu stellen, daß sie zwei Aufträge erhalten und dann ausgeführt hat. Das ist weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz erfolgt.
41
Die weitergehende Berufung ist bis auf einen geringen Betrag aus den Rechnungen 00164 und 00021 unbegründet.
42
Die Klägerin durfte für die von der Beklagten vorgenommenen Zuladungen ein Entgelt erheben. Die Parteien haben Transportverträge im Sinne des § 407 HGB geschlossen, hinsichtlich der Zuladungen sind konkludente Transportverträge zustande gekommen.
43
Die Klausel Nr. 9.1 in den Transportaufträgen der Beklagten ist nicht wirksam. Die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Entgeltes ist von der Beklagten nicht erheblich bestritten worden.
44
Im Einzelnen:
45
Wie das Amtsgericht Nauen geht auch die Kammer davon aus, daß die Parteien Transportverträge im Sinne des § 407 HGB geschlossen haben.
46
Die Beklagte hat keineswegs Transportkapazität von der Klägerin gechartert, ihr sind die LKW der Klägerin und die Auflieger samt Fahrer nicht entgeltlich überlassen worden. Dagegen spricht schon die Wortwahl der Parteien. Die Beklagte hat ein Frachtangebot bzw. Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes in das Netz gestellt, wie die Klägerin exemplarisch für den Transport am 4. August 2011 dargelegt hat. Die Beklagte suchte für die Beförderung von Lebensmitteln, deren Gewicht auch angegeben wurde, auf einer bestimmten Strecke zu einem bestimmten Preis einen Frachtführer. Die Klägerin hat daraufhin eine Transportbestätigung abgegeben. Mit der Auftragsbestätigung der Beklagten wird dann endgültig deutlich, daß ein Transportvertrag zustande gekommen war. Die Klägerin schuldete die Beförderung von Gütern von der Abholung bis zur Ablieferung. Der Fahrer der Klägerin, der keineswegs der Aufsicht der Beklagten unterlag, sollte für das Be- und Entladen der Güter zuständig sein. Der Fahrer hatte auch die Ablieferung des Transportgutes zu melden bzw. mögliche Verzögerungen anzuzeigen. Die Klägerin sollte verantwortlich bleiben für die Einhaltung von Hygienevorschriften während des Transportes. Die Klägerin sollte auch entsprechend ihr Fahrpersonal instruieren. Die Klägerin hatte Temperaturvorgaben der Beklagten zu beachten. Die Klägerin mußte auch für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen und zusichern, daß sie die erforderlichen Erlaubnisse für die Beförderung von Gütern innehabe.
47
Nicht zuletzt hat sich die Beklagte selbst nach der Beschädigung von Gütern auf dem Transport (s.o.) auf die Vorschrift des § 425 HGB berufen.
48
Die Klausel Nr. 9.1 in der Auftragsbestätigung der Klägerin, wonach die Beklagte Zuladungen für identische Direktempfänger ohne weitere Kosten durchzuführen habe, ist unwirksam.
49
Dabei kann dahinstehen, ob die Klausel bereits gemäß § 305b BGB wegen Vorrang der Individualabreden der Parteien keine Geltung erlangt hat. In den zur Akte gelangten Auftragsbestätigungen der Beklagten ist immer nur eine Beladungsstelle genannt: Die Stelle, an der der Transport beginnt. Weitere Beladungsstellen sind nicht, auch nicht hypothetisch aufgeführt. Individualvertraglich mußte die Klägerin daher nur an einer Stelle Güter aufnehmen. An keiner der in den Auftragsbestätigungen genannten Entladestellen ist ein Zusatz angefügt, daß sie auch als Beladungsstellen in Betracht kommen.
50
Jedenfalls ist die Klausel aber gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie die Klägerin unangemessen benachteiligt, wie bereits das Amtsgericht Nauen festgestellt hat.
51
Die Klausel ist mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 407 HGB nicht zu vereinbaren. Nach § 407 II HGB ist eine Beförderung von Gütern nur gegen Entgelt geschuldet. Nur bei Zahlung einer Vergütung ist es sachgerecht, den Frachtführer mit der strengen Haftung des § 425 HGB zu belasten. Die Klausel widerspricht auch der Einschätzung des Gesetzgebers, daß Kaufleute, noch weniger als andere Personen umsonst tätig werden (§ 354 HGB).
52
Wäre die Klausel wirksam, dann müßte die Klägerin die Kosten für den Einsatz ihres Fahrers bei der Zuladung an der ersten oder weiteren Entladestellen selbst tragen. Dessen Arbeitszeit und -kraft erhielte die Beklagte unentgeltlich. Hinzu kommt, daß die Parteien regelmäßig einen Ladungsmitteltausch vereinbart haben. Das führt zu zeitlichen Verzögerungen, aber auch zu einem erhöhten Risiko des Frachtführers, der Ladungsmittelhilfen möglicherweise ersetzen muß, wenn ein Tausch 1:1 nicht gelingt. Es mag sein, daß es bisher durch die Zuladungen (noch) nicht zu Verzögerungen bei dem weiteren Transport gekommen sein mag, das ist jedoch keineswegs fernliegend und ausgeschlossen. Wie das Amtsgericht auch schon ausgeführt hat, führt eine weitere Beladung selbstverständlich zu höheren Kosten bei Benzin und auch zu einem höheren Verschleiß des eingesetzten LKW, wenn auch diese Kosten schwer zu beziffern sein mögen. Entscheidend kommt hinzu, daß der Frachtführer eine Haftung für Güter übernimmt, deren Gewicht und deren Art er bei der Zuladung nicht einmal kennt. Dem Frachtführer ist zwar bei Abgabe seines Angebotes nur die Art der Güter, nämlich Lebensmittel bekannt, er weiß jedoch auch, welches Gewicht die ursprüngliche Ladung hat. Hieraus kann er seine Vergütung kalkulieren. Wieviel Güter, d.h. mit welchem Gewicht an der ersten Entladestelle ausgeladen werden, weiß der Frachtführer bei Vertragsschluß nicht. Er weiß deshalb auch nicht, welches Gewicht (höchstens) bei der Entladestelle zugeladen werden kann. Im Extremfall kann der LKW an der ersten (oder weiteren) Entladestellen völlig entladen werden und ohne weitere Kosten für die Beklagte, wieder beladen werden. Der Frachtführer wäre dann gezwungen, ohne zusätzliche Vergütung Güter mit dem doppelten oder dreifachen Gewicht der vertraglich vereinbarten Güter zu transportieren.
53
Durch die Zuladung an den Entladestellen erhöht sich auch das Haftungsrisiko des Frachtführers, der die Ladung sichern und vor Verlust oder Beschädigung schützen muß. Dabei ist nicht einmal durch die Klausel ausgeschlossen, daß die Beklagte andere Güter als Lebensmittel zuladen läßt (wie z.B. höchst diebstahlgefährdete Zigaretten). Auch für andere, möglicherweise hochpreisige Güter würde die Klägerin dann haften, obwohl sie diese unentgeltlich befördern müßte.
54
Die Klägerin kann auch die von ihr geltend gemachten Beförderungsentgelte verlangen, diese sind, wie bereits das Amtsgericht festgestellt hat, von der Beklagten nicht erheblich bestritten worden. Hieran hat auch die Berufungsbegründung nichts geändert.
55
Durch die Beförderung ist konkludent ein Vertrag der Parteien zustande gekommen. Der Fahrer der Klägerin hat die Zuladung vorgenommen, die Güter transportiert und abgeliefert. Für diese Beförderung wird gemäß § 354 HGB ein Entgelt zu den üblichen Sätzen geschuldet.
56
Die Klägerin hat Vereinbarungen über pauschale Entgelte für vergleichbare Strecken dargelegt. Die Klägerin konnte schon deshalb nicht ihr Entgelt an dem Gewicht oder den Ladungsmetern für die zugeladenen Güter orientieren, weil die Klägerin keine Ahnung hatte, was die Beklagte an Gütern jeweils zugeladen hat. Es hätte der Beklagten oblegen, darzulegen, wieviel Paletten mit welchem Gewicht sie an welcher Stelle zugeladen hat.
57
Sollte die Beklagte der Auffassung sein, für eine Zuladung müßte sie üblicherweise weniger zahlen als für eine gesondert vereinbarte Beförderung, so hätte es ihr offengestanden, worauf das Amtsgericht bereits hingewiesen hat, entsprechende Angebote in den Rechtsstreit einzuführen.
58
Aus der Unwirksamkeit der Klausel Nr. 9.1 in der Auftragsbestätigung der Beklagten folgt, daß die folgenden Aufrechnungen der Beklagten unwirksam und ihre Berufung folglich unbegründet ist:
59
Aus der Rechnung Nr. 4898 steht der Klägerin noch ein Anspruch in Höhe von € 238 zu. Die Beklagte hat hier mit einer Rückbelastung aus der Rechnung der Klägerin Nr. 5088 aufgerechnet. Die Beklagte hatte zunächst die Rechnung Nr. 5088 vollständig ausgeglichen, dann aber wegen der Berechnung einer Zuladung in Höhe von € 238 von dem Rechnungsbetrag aus der Rechnung Nr. 4898 einen Abzug vorgenommen. Da der Klägerin für die Zuladung ein Entgelt zusteht, war die Rechnung Nr. 4898 zu begleichen.
60
Aus der Rechnung Nr. 11-00059 steht der Klägerin ebenfalls ein Betrag in Höhe von € 238 zu, da die Beklagte hier unbegründet einen Abzug vorgenommen hat, nachdem sie das Entgelt für eine Zuladung der Klägerin in der Rechnung 11-00225 vollständig gezahlt hatte.
61
Aus der Rechnung 11-00102 steht der Klägerin ein weiterer Betrag in Höhe von € 999,60 zu.
62
Die Beklagte hat hier unbegründet vier Abzüge wegen Zuladungen der Klägerin vorgenommen. Die Klägerin hatte in die Rechnung 11-00283, in die Rechnung Nr. 11-00318 und in die Rechnung 11-00102 Entgelte für Zuladungen eingestellt, die ihr nach den obigen Ausführungen auch zustanden. Die Abzüge der Beklagten waren unberechtigt.
63
Auch aus der Rechnung Nr. 11-00276 steht der Klägerin eine weitere Zahlung in Höhe von € 297,50 zu. Die Beklagte hat hier einen Abzug vorgenommen, nachdem sie die Rechnung der Klägerin Nr. 00417 ausgeglichen hatte. Mit dieser Rechnung hat die Klägerin eine Zuladung für die Sendung Nr. 1110000492 von Wustermark nach Großbeeren in Rechnung gestellt. Dieser Anspruch steht ihr, da die Klausel Nr. 9.1 in der Auftragsbestätigung der Beklagten unwirksam ist, auch zu. Der Abzug der Beklagten von der Rechnung 11-00276 war unberechtigt.
64
Aus der Rechnung der Klägerin mit der Nr. 11-00164 steht ihr dagegen nur ein Anspruch in Höhe von € 238, nicht jedoch in Höhe von € 357 zu. Die Berufung ist daher in Höhe eines weiteren Betrages von € 119 begründet.
65
Aus der Rechnung Nr. 11-00021 steht der Klägerin, wie beantragt ein weiterer Betrag in Höhe von € 238 zu.
66
Die Abzüge aus den streitigen Rechnungen (11-00164, 11-00021 und 11-00276) betreffen jeweils Entgelte für Zuladungen, sind daher unberechtigt. Die Beklagte hat, wie sich aus dem beigefügten Unterlagenkonvolut ergibt, den Rechnungsbetrag aus der Rechnung Nr. 11-00164 von Anfang an um einen Betrag in Höhe von € 238 gekürzt, wenn sie auch etwas verwirrend schriftsätzlich zum Teil von einer Kürzung in Höhe von € 357 ausgeht. Die Beklagte hat jedenfalls der Klägerin eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von € 238 ausgestellt, da sie von einer Zuvielforderung der Klägerin in der Rechnung 11-00164 ausging (s. Anlage B 10). Gleichzeitig hat die Beklagte, vor einer Zahlung auf die beiden Rechnungen 11-00021 und 11-00164 eine Rückbelastung in Höhe von € 357 angekündigt, die sie zuviel auf die Rechnung Nr. 11-00276 bezahlt habe. Die Beklagte hat nach dieser Ankündigung einen Betrag in Höhe von € 1071 an die Klägerin ausgekehrt. Bei der Verrechnung dieses Betrages mußte die Klägerin zunächst berücksichtigen, daß die Beklagte ausdrücklich von der Rechnung 11-00164 € 238 abziehen und folglich hierauf € 440,66 zahlen wollte. Diese Tilgungsbestimmung war für die Klägerin bindend. Von dem Gesamtbetrag mußte die Klägerin daher auf die Rechnung 11-00021 nur € 630,34 verrechnen. Aus der Rechnung 11-00021 ist demnach ein Betrag in Höhe von € 357,10 offen. Diesen Betrag hat die Klägerin jedoch nicht verlangt, sondern nur einen Betrag in Höhe von € 238, der ihr auch zuzusprechen war.
67
Die erstinstanzlich zugesprochenen Mahnkosten in Höhe von € 20 sind von der Beklagten nicht mit der Berufung angegriffen worden, aber auch ohnehin nicht zu beanstanden.
68
Die Verzinsung der klägerischen Forderungen folgt aus §§ 286, 288 BGB.
69
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 III, 281 ZPO.
70
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
71
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht gegeben sind.