VG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.09.2010 – 12 K 2463/09.F
Zur Wirksamkeit der Nebenbestimmungen eines Anerkennungsbescheides als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Abs. 2 BKrFQG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung inHöhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagtevor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Fahrlehrerausbildungsstätte. Auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin sprach das Regierungspräsidium Gießen mit Bescheid vom 06.08.2009 die Anerkennung der Klägerin als Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und für die Weiterbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes – BKrFQG – für das Bundesland Hessen aus. In Ziff. 3 des Bescheides wurde die Anerkennung „zur Sicherstellung der Anforderungen gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 – 5 BKrFQG“ mit mehreren Nebenbestimmungen versehen. So wurde unter Ziff. 3.1 bestimmt, dass die Schulungen im Bundesland Hessen nur in den beiden Schulungsräumen im ersten Obergeschoss des Gebäudes A-Straße in A-Stadt, in dem die Klägerin ihren Sitz hat, durchgeführt werden dürften. Weiterhin wurde die maximale Anzahl der an den Schulungen in diesen Räumlichkeiten teilnehmenden Auszubildenden auf 25 Personen festgesetzt. Unter Ziff. 3.2 wurde der Klägerin aufgegeben, die Veranstaltungen spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung mit Ort, Zeit und Inhalt schriftlich beim Regierungspräsidium Gießen anzuzeigen. In Ziff. 3.3 wurde unter anderem der Klägerin aufgegeben, für jeden Kurstag eine Anwesenheitsliste in Papierform oder in elektronischer Form mit Datum und eindeutiger Kursbezeichnung zu erstellen, welche die Unterschriften der Kursteilnehmer, eine Angabe der Lernziele welche an diesem Kurstag unterrichtet wurden, eine Zeitangaben über die Dauer der Unterrichtung des jeweiligen Lernziels sowie eine Angabe über den Ausbilder bzw. die Ausbilder enthält. Diese Anwesenheitslisten sollten von der Klägerin bis zur nächsten Überwachung aufbewahrt werden. Unter Ziff. 3.5 wurden bestimmte, in der Anlage 1 zu dem Anerkennungsbescheid aufgeführte Lehrmaterialien zugelassen. Weiterhin wurde unter Ziff. 3.8 geregelt, welche Fahrzeuge als Unterrichtsfahrzeuge zugelassen werden. Unter Ziff. 4 des Bescheides behält sich das Regierungspräsidium Gießen vor, weitere Nebenbestimmungen festzulegen. Für den Erlass dieses Bescheides setzte das Regierungspräsidium Gießen in Ziff. 2 Kosten in Höhe von 423,45 Euro fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Anerkennungsbescheides samt Anlagen (Blatt 3 bis 14 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 11.08.2009 zugestellt.
Die Klägerin hat am 04.09.2009 die vorliegende Klage erhoben.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die unter den Ziff. 3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 3.8 sowie 4 getroffenen Nebenbestimmungen seien rechtswidrig und verletzten sie deshalb in ihren Rechten. Die insoweit vom Regierungspräsidium Gießen erteilten Auflagen seien nicht durch § 36 Abs. 1 HVwVfG gedeckt. Diese Bestimmung erlaube die Erteilung von Nebenbestimmungen bei einer hier gegebenen gebundenen Entscheidung nur dann, wenn eine gesetzliche Ermächtigung hierfür gegeben sei bzw. wenn zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Beide Voraussetzungen seien im Falle der Klägerin jedoch nicht gegeben. Darüber hinaus verstoße die Beifügung der genannten Nebenbestimmungen auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Klägerin seien dadurch im Vergleich zu den anderen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BKrFQG genannten Ausbildungsstätten weitergehende Pflichten auferlegt worden. Sowohl durch die Beschränkung der Teilnehmerzahl als auch aufgrund des durch die Auflagen entstehenden Mehraufwandes erleide die Klägerin einen Wettbewerbsnachteil gegenüber den anderen Ausbildungsstätten.
Die Klägerin beantragt,
die Ziffern 2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5, 3.8 und 4 des Bescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 06.08.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, die dem Anerkennungsbescheid beigefügten Nebenbestimmungen verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie rechtmäßig seien. Sämtliche Nebenbestimmungen seien von der Bestimmung des § 36 Abs. 1 2. Alternative HVwVfG gedeckt, da sie dazu dienten, den Fortbestand der Anerkennungsvoraussetzungen sicher zu stellen. Inhaltlich richteten sich die Nebenbestimmungen nach den gesetzlichen Vorgaben des § 7 Abs. 2 und Abs. 4 BKrFQG. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erkannte das Regierungspräsidium Gießen bisher in 103 weiteren Fällen Ausbildungsstätten gem. § 7 Abs. 2 BKrFQG an, wobei jeweils Auflagen wie im vorliegenden Fall ausgesprochen wurden.
Das Gericht hat die betreffenden Behördenunterlagen (1 Ordner) beigezogen und sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Gründe
Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO) statthaft, denn die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen sind als Auflage bzw. Auflagenvorbehalt selbstständige, die Klägerin belastende Verwaltungsakte.
Da der Anerkennungsbescheid durch das Regierungspräsidium Gießen erlassen wurde, hat es gem. § 16 a Abs. 2 und 3 HAGVwGO vor Erhebung der Klage nicht der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Nebenbestimmungen sowie die getroffene Kostenentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die in den Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 3.8 getroffenen Auflagen sowie der in Ziffer 4 ausgesprochene Auflagenvorbehalt beruhen auf § 36 Abs. 1 2. Alternative VwVfG. Danach darf ein Verwaltungsakt auf den ein Anspruch besteht mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn diese sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Bei der Anerkennung einer Ausbildungsstätte gem. § 7 Abs. 2 BKrFQG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, so dass im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der jeweilige Antragsteller Anspruch auf eine Anerkennung hat. Die dem Anerkennungsbescheid vom 06.08.2009 beigefügten Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG) sowie der Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG) dienen zwar nicht der Sicherstellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Anerkennung erfüllt werden, weil diese zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides auch ohne die Nebenbestimmungen vorlagen. Die Sicherstellungsfunktion der 2. Alternative des § 36 HVwVfG erfasst jedoch nicht nur das „Erfülltwerden“ sondern auch das „Erfülltbleiben“ der gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen. Die Behörde soll im Stande sein, durch die Anordnung einer geeigneten Nebenbestimmung zu verhindern, dass die Vergünstigung nach dem Erlass des Verwaltungsaktes noch in Anspruch genommen wird, obwohl die für ihre Gewährung maßgebenden gesetzlichen Voraussetzungen entfallen sind (Obermayer VwVfG, 3. Auflage § 36 Rn. 32; OVG Koblenz, Urteil v. 18.06.1999 – 2 A 10717/99, NZV 1998, 263 – 274; VGH Mannheim, Urteil v. 22.12.2009 – 9 S 2890/08, DVBl. 2010, 734 ff.).
Ob die Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung erlässt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass das Regierungspräsidium Gießen in Bezug auf die dem Anerkennungsbescheid vom 06.08.2009 angefügten Nebenbestimmungen ermessensfehlerhaft gehandelt hat (vgl. § 114 VwGO). Die vom Regierungspräsidium getroffenen Auflagen dienen – wie eingangs der Ziff. 3 des Bescheides ausgeführt wird – zur Sicherstellung der Anforderungen gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 – 5 BKrFQG, also der Einhaltung der gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen. Das Regierungspräsidium verfolgt mit den Anordnungen somit einen legitimen Zweck, nämlich durch die Ermöglichung einer möglichst effektiven Überwachung die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und eines bestimmten Qualitätsstandards zu erreichen. Die in Ziffern 3.1 bis 3.8 getroffenen streitgegenständlichen Auflagen sind auch geeignet, diesen Zweck zu erfüllen. Gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 BKrFQG obliegt die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Nr. 5 – und somit auch der Klägerin – der nach Landesrecht zuständigen Behörde, hier also dem Regierungspräsidium Gießen. Die von der Klägerin angefochtenen Auflagen stellen jeweils geeignete konkrete Maßnahmen dar, diese der Behörde obliegenden Überwachungspflicht effektiv auszugestalten und somit die Einhaltung der im öffentlichen Interesse liegenden Anerkennungsvoraussetzungen zu überprüfen.
Durch die in Ziffer 3.1 getroffene Auflage, dass der Unterricht nur in den genannten zwei Schulungsräumen am Sitz der Klägerin in A-Stadt erfolgen darf, wird sichergestellt, dass der Unterricht in geeigneten Schulungsräumen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG) stattfindet. Dabei liegt es auf der Hand, dass sich diese Prüfung immer nur auf bestimmte im Anerkennungsantrag zu benennenden Räumlichkeiten beziehen kann, da die Eignung maßgeblich von der Größe, der Beschaffenheit und der Einrichtung der Räumlichkeiten abhängt. Ein wesentliches Kriterium für die Eignung der Räumlichkeiten stellt die Größe der an den Schulungen teilnehmenden Personengruppe dar. In Anbetracht dessen wird in der Anlage 2 zu § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz die Erlaubnisbehörde ermächtigt, zu bestimmen, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Das Regierungspräsidium Gießen hat im vorliegenden Fall die maximale Teilnehmerzahl auf 25 festgesetzt. Wie sich aus den Ausführungen des Vertreters des Regierungspräsidium in der mündlichen Verhandlung ergibt, hat sich die Behörde nicht nur im Falle der Klägerin, sondern auch in den übrigen von ihr entschiedenen 103 Anerkennungen gem. § 7 Abs. 2 BKrFQG dafür entschieden, die Teilnehmerzahl auf maximal 25 festzulegen. Mangels einer gesetzlichen Vorgabe über die Anzahl der maximalen Teilnehmer an der Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr ist das Regierungspräsidium dabei von der Vorschrift des § 33 a Abs. 3 FahrlG ausgegangen. In dieser wird bestimmt, dass an den Fortbildungslehrgängen für Fahrlehrer maximal 36 Personen und bei den Fortbildungslehrgängen für Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 FahrlG maximal 16 Personen teilnehmen dürfen. Anhand dieser gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Inhalte und der Bedeutung der jeweiligen Lehrgänge hat sich das Regierungspräsidium dafür entschieden, die Teilnehmerzahl für die Grundqualifikation und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz auf 25 festzulegen, was in etwa dem Mittelwert der beiden in § 33 a Abs. 3 FahrlG genannten Gruppengrößen entspricht. Da diese Vorgehensweise sachgerecht und vertretbar ist, ist die in Ziff. 3.1 des Anerkennungsbescheides getroffene Festlegung ermessensfehlerfrei erfolgt.
Die in Ziffer 3.2 des Bescheides getroffene Auflage, die von der Klägerin durchgeführten Lehrveranstaltungen spätestens eine Woche vorher mit Angaben des Ortes, der Zeit und des Inhaltes beim Regierungspräsidium anzuzeigen, stellt ebenfalls eine geeignete Maßnahme im Hinblick auf die gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 BKrFQG normierte Überwachung der Klägerin dar. Erst durch die Kenntniserlangung der jeweiligen Angaben wird das Regierungspräsidium in die Lage versetzt, an einer von der Klägerin durchgeführten Lehrveranstaltung teilzunehmen. Anderenfalls könnte eine solche Überprüfung nicht erfolgen, da die – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundqualifikation und Weiterbildung der Berufskraftfahrer – anders als etwa der theoretische Unterricht an Fahrschulen – nicht regelmäßig an bestimmten Wochentagen, sondern nur auf eine entsprechende Beauftragung der Ausbildungsstätte insbesondere durch einen Arbeitgeber durchgeführt wird, wobei die Ausbildung in der Regel auch am Sitz des Auftraggebers erfolgt. Der der Klägerin hierdurch entstehende Aufwand ist von ihr hinzunehmen, da anderenfalls eine effektive Überprüfung der von ihr durchgeführten Lehrveranstaltungen nicht möglich wäre.
Auch die in Ziffer 3.3 getroffene Auflage, für jeden Kurstag Anwesenheitslisten zu führen und diese bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren, eignet sich dazu, die Einhaltung der Erteilungsvoraussetzungen sicherzustellen. Denn hierdurch wird das Regierungspräsidium in die Lage versetzt, im Nachhinein zu prüfen, ob die Klägerin die vorgegebene Höchstzahl der Teilnehmer an den von ihr durchgeführten Lehrveranstaltungen eingehalten hat. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Führung und Aufbewahrung derartiger Anwesenheitslisten zu einem Mehraufwand bei der Klägerin führt. Im Hinblick auf die mit der Überwachung solcher Ausbildungsstätten verfolgten öffentlichen Interessen – letztlich eine Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr – stellt sich die Anordnung aber nicht als unangemessen dar.
Ebenfalls geeignete Überwachungsmittel sind sowohl die in Ziffer 3.5 vorgegebene Beschränkung auf bestimmte Lehrmaterialen als auch die in Ziffer 3.8 erfolgte Beschränkung auf die einzusetzenden Unterrichtsfahrzeuge. Entgegen der Auffassung der Klägerin schränkt die in Ziffer 3.5 erfolgte Festlegung bestimmter Lehrmaterialien die ihr gegebenen Ausbildungsmöglichkeiten gegenüber anderen Wettbewerbern nicht unzulässig ein. Bei den in der Anlage 1 zum Anerkennungsbescheid aufgeführten Lehrmaterialien handelt es sich um Standardwerke für die hier betroffene Ausbildung. Ihre Verwendung stellt sicher, dass geeignete Lehrmittel für die theoretische Unterweisung vorhanden sind, wie dies § 7 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG als Anerkennungsvoraussetzung fordert. Die in der Liste aufgeführten Lehrmaterialien gehen über diejenigen hinaus, die die Klägerin in ihrem Anerkennungsantrag gem. § 6 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes genannt hat. Eine Rechtsverletzung der Klägerin scheidet bereits aus diesem Grund aus. Die Auflage macht es der Klägerin auch nicht unmöglich, einzelne Lehrmaterialien auszutauschen, soweit diese für die Aus- und Weiterbildung ebenfalls geeignet sind. Insoweit bedarf es lediglich einer Mitteilung an das Regierungspräsidium Gießen. Eine unangemessene Einschränkung der Ausbildungsmöglichkeit der Klägerin ist somit nicht gegeben.
Die soeben zu Ziffer 3.5 des Bescheides gemachten Ausführungen gelten entsprechend für die in Ziffer 3.8 getroffene Auflage, wonach als Unterrichtsfahrzeuge nur diejenigen Fahrzeuge eingesetzt werden dürfen, welche der Klägerin aufgrund ihrer Vereinbarung mit dem Fahrzeugverleih C. GbR zur Verfügung stehen.
Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium in Ziffer 4 des Bescheides einen Auflagenvorbehalt angeordnet hat. Die vom Regierungspräsidium getroffene Formulierung, es behalte sich vor, weitere Nebenbestimmungen festzulegen, ist bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass als mögliche Nebenbestimmung lediglich eine Auflage in Betracht kommt. Dies folgt daraus, dass § 36 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG angeführt wird, der lediglich den Vorbehalt einer Auflage erfasst. Darüber hinaus handelt es sich bei sämtlichen dem Anerkennungsbescheid beigefügten Nebenbestimmungen um Auflagen. Da es nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, dass insbesondere eine Änderung oder Ergänzung einer der im Anerkennungsbescheid getroffenen Auflagen erforderlich wird, stand es dem Regierungspräsidium im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens offen, einen solchen Auflagevorbehalt in den Bescheid aufzunehmen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen die ihr auferlegten Nebenbestimmungen nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber den Fahrlehrerausbildungsstätten, die vom Regierungspräsidium Gießen gem. § 7 Abs. 2 BKrFQG ebenfalls als Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung staatlich anerkannt wurden, ist nicht gegeben. Denn das Regierungspräsidium Gießen verwendet in all diesen Fällen einen mit dem Hessischen Verkehrsministerium abgestimmten „Musterbescheid“, der vollständig mit dem der Klägerin erteilten Anerkennungsbescheid vom 06.08.2009 übereinstimmt.
Keiner Entscheidung bedarf es, ob es einen sachlichen Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsstätten zwischen den Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten gibt. Während Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des FahrlG gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 1 BKrFQG kraft Gesetzes als Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung anerkannt sind, bedürfen Fahrlehrerausbildungsstätten – von der in Ziff. 2 geregelten Ausnahme abgesehen – grundsätzlich einer durch die zuständige Landesbehörde auszusprechenden staatlichen Anerkennung gem. § 7 Abs. 2 BKrFQG. Die Klägerin ist der Auffassung, hierdurch würde den Fahrlehrerausbildungsstätten ein „doppeltes Anerkennungsverfahren aufgebürdet“, ohne das es hierfür einen sachlichen Grund gebe, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Auf diese Frage wäre es jedoch nur dann angekommen, wenn der Klägerin die Anerkennung als staatliche Ausbildungsstätte gem. § 7 Abs. 2 BKrFQG versagt worden wäre.
Die Klägerin wird auch durch die in § 7 Abs. 4 BKrFQG getroffene Regelung über die Überwachung von Ausbildungsstätten für die Grundqualifikation und Weiterbildung von Berufskraftfahrern nicht in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt. Nach § 7 Abs. 4 S. 2 BKrFQG obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach Abs. 1 Nr. 1, also der Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des FahrlG, und nach Nr. 5, also der nach Abs. 2 staatlich anerkannten Ausbildungsstätten. Demgegenüber unterliegen die in § 7 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 genannten Ausbildungsstätten keiner behördlichen Überwachung. Diese Differenzierung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. So handelt es sich bei den in Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten um solche Ausbildungsstätten, die von einem Hoheitsträger betrieben werden. Auch die unter Nr. 3 genannten Ausbildungsbetriebe sowie die unter Nr. 4 genannten Bildungseinrichtungen sind Ausbildungsstätten, die mit einem auf dem Gebiet des Fahrlehrerwesens tätigen Privatunternehmen im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern nicht gleichzusetzen sind. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, ob die vom Gesetz vorgenommene Gleichbehandlung der Fahrlehrerausbildungsstätten und der Fahrschulen im Rahmen der behördlichen Überprüfung in der Praxis nicht oder nur eingeschränkt eingehalten werden kann, weil es aufgrund der nicht erforderlichen Anerkennung für Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE keiner staatlichen Anerkennung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG bedarf. Selbst wenn es sich so – wie von der Klägerin vorgetragen – verhalten würde, könnte die Klägerin hieraus keine Rechte herleiten. Es würde dann zwar ein Vollzugsdefizit bei der Überwachung von Fahrschulen gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 1 BKrFQG gegeben sein, so dass der Gesetzgeber gefordert wäre, entsprechende Regelungen zu erlassen, die die zuständigen Landesbehörden in die Lage versetzten, solche Fahrschulen im Rahmen der Berufskraftfahrer-Qualifikation effektiv überwachen zu können. Aus einem derart möglichen Vollzugsdefizit bei der Überwachung von Fahrschulen kann die Klägerin jedoch keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass sie im Rahmen der Berufskraftfahrer-Qualifikation nicht einer effektiven Überwachung unterzogen werden darf („Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht“).
Schließlich ist die unter Ziff. 2 des Anerkennungsbescheides getroffene Kostenfestsetzung ebenfalls rechtmäßig ergangen. Sie beruht auf § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i. V. m. Nr. 345 des Gebührentarifs. In Anbetracht des mit dem Erlass des Anerkennungsbescheides verbundenen Aufwandes ist es nicht unangemessen, wenn die Behörde die für die Amtshandlung erhobene Gebühr auf 420,00 Euro und damit im oberen Bereich der von 51,10 Euro bis 511,00 Euro reichenden Rahmengebühr der Tarifstelle Nr. 345 festgesetzt hat. Die für die Zustellung des Anerkennungsbescheides entstandenen Auslagen in Höhe von 3,45 Euro hat die Klägerin gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu tragen.
Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.