Zur versicherungsrechtlichen Einstufung einer Klinik als „gemischte Anstalt“

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.06.2011 – 10 U 1470/10

Der Senat hält daran fest, dass die Einstufung als „gemischte Anstalt“ als Rechtsfrage aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds insbesondere in der Selbstdarstellung der Anstalt vorzunehmen ist.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 07. April 2011 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.

2

Die Klägerin hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Die auf der Internetseite der Klinik genannten Behandlungsformen seien in den somatischen Fachbereichen möglicherweise dem Rehabilitationsbereich zuzuordnen. Für die Fachbereiche Psychiatrie/Psychotherapie gelte dies nicht. Hier seien die beschriebenen Behandlungsformen in der Krankenhausbehandlung notwendig und sogar gesetzlich vorgeschrieben. Zur Klärung der Tatsachenfrage, ob bestimmte Behandlungsmethoden oder das Setting der Klinik A. in diesem Fachbereich dem aktuellen, anerkannten Stand der Kenntnis eben dieses Fachbereichs für eine stationäre Krankenhausbehandlung entspreche, sei das Landgericht aufgrund eigener Sachkunde nicht in der Lage. Entweder müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt oder es müssten die vorgelegten Gutachten verwertet werden.

3

Die sich daran anschließende Rechtsfrage, ob es sich bei der Klinik A. um eine gemischte Anstalt im Sinne der Versicherungsbedingungen des Beklagten handele, könne erst nach Aufklärung der einer derartigen Wertung zugrunde liegenden Tatsachen beantwortet werden.

4

Das Vorhandensein eines Seminarzentrums spiele bei der Frage der Abgrenzung vom reinen Krankenhaus zur gemischten Anstalt keine Rolle. Seminare gebe es auch in jedem Universitätskrankenhaus des entsprechenden Fachbereichs. Die Seminare würden zudem nicht für die Patienten angeboten, sondern der Schulung gesunder Menschen, wie Ärzten oder Therapeuten, dienen.

5

Das äußere Erscheinungsbild der Klinik A. sei das eines reinen Krankenhauses. Die anders lautende Beurteilung des Landgerichts beruhe auf einer falschen Einschätzung mangels Fachkenntnis des Gerichts bezüglich des psychiatrischen Fachbereichs, in dem die Klinik tätig sei.

6

Zudem erfordere die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil und die Zulassung der Revision, weil das Oberlandesgericht Köln hinsichtlich der Frage, ob die Klinik A. eine gemischte Anstalt sei, andere Beweisregeln festgelegt habe als das Oberlandesgericht Koblenz (vgl. Senat, Versicherungsrecht 2008, 108). Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung, da eine Vielzahl gleich gelagerter und bereits rechtshängiger Fälle von der Frage der Einordnung der Klinik A. als gemischte Anstalt betroffen sei.

7

Der Senat sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Er hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

8

Die Einwendungen der Klägerin gegen den Hinweisbeschluss des Senats stellen überwiegend eine Wiederholung ihres bisherigen Sachvortrags dar, insbesondere die Rügen, dass das Landgericht Beweisangebote übergangen habe, sich mit den vorgelegten Gutachten nicht auseinandergesetzt habe und fehlerhaft die Klinik A. aufgrund eigener Wertung als gemischte Anstalt im Sinne des § 4 Nr. 5 MB/KK 94 angesehen habe. Da insoweit kein neuer Sachvortrag der Klägerin vorliegt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss Bezug genommen. Ergänzend wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine Auseinandersetzung des erkennenden Gerichts nicht mit jedem Detail des Parteivortrags zu erfolgen hat und das Landgericht die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere die zahlreichen Gutachten und Gerichtsurteile, bei seiner Gesamtschau mit einbezogen hat. Dass gleichwohl das Landgericht zu einer anderen Bewertung der Klinik A. gelangt ist als die Klägerin und die Sachverständigen der von ihr vorgelegten Gutachten, rechtfertigt nicht die Annahme, das Landgericht habe sich mit den vorgelegten Gutachten nicht (hinreichend) inhaltlich auseinandergesetzt.

9

Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Frage, ob die Klinik A. eine so genannte gemischte Anstalt im Sinne des § 4 Nr. 5 MB/KK 94 ist, um eine Rechtsfrage handelt, die somit vom Gericht selbst und nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist. Richtig ist zwar, dass es für die Beantwortung dieser Rechtsfrage der Ermittlung von Tatsachen bedarf, aufgrund deren die Rechtsfrage erst beantwortet werden kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Ermittlung dieser Tatsachengrundlage die Einholung eines Sachverständigengutachtens aber nicht zwingend notwendig, wenn die Tatsachen, die für die Beantwortung der Rechtsfrage heranzuziehen sind, dem Gericht ohne weiteres zugänglich sind. So liegt der Fall hier. Aufgrund der Gutachten, die beide Parteien im vorliegenden Rechtstreit zu den Akten gereicht haben, sind ohne Weiteres die verschiedenen Tatsachen ersichtlich, aufgrund derer die jeweiligen Sachverständigen zu ihrem Ergebnis gelangten, dass die Klinik A. eine oder keine gemischte Anstalt sei. Das Landgericht hat in Kenntnis dieser umfangreichen Unterlagen in Verbindung mit dem Internetauftritt der Klinik A. – der mittels einer CD-Rom zu den Akten gereicht wurde – zu Recht eine eigenständige Wertung des sich aus einer Gesamtschau aller Unterlagen ergebenden Erscheinungsbildes des Klinik vorgenommen.

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Unerheblich ist deshalb, ob einzelne Behandlungsmaßnahmen tatsächlich zu den ärztlichen Heilbehandlungsmaßnahmen eines psychiatrischen Krankenhauses gehören. Maßgebend für die Einordnung einer Klinik als gemischte Anstalt ist vielmehr ihr Erscheinungsbild nach außen, da gerade die oft schwierige Abgrenzung von ärztlichen Heilbehandlungsmaßnahmen zu Kur- und Sanatoriumsbehandlungen im Einzelfall vermieden werden soll. Wie bereits in dem Hinweisbeschluss ausgeführt, ist die Gesamtwertung des Landgerichts aufgrund der vorzunehmenden Gesamtschau der Präsentation der Klinik A. nach außen nicht zu beanstanden. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob das Seminarzentrum tatsächlich Patienten nicht zugänglich ist, sondern nur der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Therapeuten bzw. der Schulung gesunder Menschen für die Dauer von maximal 1 bis 2 Tagen dient. Die Art, wie auf dieses Seminarzentrum hingewiesen wird, bestätigt den von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gesamteindruck, dass die in der Klinik A. angebotenen Therapiemaßnahmen auch Bereiche einer Kur- und Sanatoriumsbehandlung beinhalten. Allein auf dieses äußere Erscheinungsbild kommt es jedoch, wie bereits mehrfach ausgeführt, an.

11

Dem vorliegenden Rechtsstreit kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, ob eine bestimmte Klinik als gemischte Anstalt im Sinne des § 4 Nr. 5 MB/KK 94 einzustufen ist, mag zwar für eine Vielzahl von Fällen relevant sein, ist jedoch nicht einheitlich für alle Fälle zu beantworten, da die Einordnung von dem jeweiligen äußeren Erscheinungsbild der Klinik abhängt, das sich ohne Weiteres ändern kann. Nicht ersichtlich ist im Übrigen, inwieweit das Oberlandesgericht Köln andere Beweisregeln als der erkennende Senat festgelegt hätte, so dass es auch nicht zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung der Zulassung der Revision bedarf. Der Senat sähe sich entsprechend auch bei Entscheidung durch Urteil an einer Zulassung der Revision gehindert, weshalb gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO für die Klägerin ebenso wie nach § 522 Abs. 3 ZPO eine weitere Instanz nicht eröffnet wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

13

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.681,49 € festgesetzt.

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