Zur Überprüfung von Nominierungskriterien eines Sportverbandes für die Olympischen Sommerspiele 2016

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.07.2016 – 11 W 22/16 (Kart)

Zur Überprüfung von Nominierungskriterien eines Sportverbandes für die Olympischen Sommerspiele 2016

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.07.2016, Az. 2-03 O 234/16, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung ihre Nominierung zu den olympischen Sommerspielen 2016.

Die Antragstellerin ist amtierende Weltmeisterin im Speerwerfen. Der Antragsgegner ist als Nationales Olympisches Komitee für die Nominierung der Athleten zu den Olympischen Spielen allein zuständig. Der deutschen Olympiamannschaft stehen in der Disziplin Speerwurf Frauen drei Teilnehmerplätze zur Verfügung.

Für die Nominierung zu den Olympischen Sommerspielen erließ der Antragsgegner am 18.01.2015 „Grundsätze zur Nominierung der Olympiamannschaft 2016“. Unter Ziff. 2 „Sportliche Voraussetzungen für die Athleten/innen“ heißt es:

“ 2.1: Notwendige Voraussetzung für eine Nominierung ist das Erreichen von Quotenplätzen gemäß den vom IOC gemeinsam mit den internationalen Verbänden vorgegebenen Kriterien bzw. die Erfüllung von Qualifikationsleistungen. Dies allein begründet jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Nominierung.

2.2. Darüber hinaus hat grundsätzlich der Leistungsnachweis einer begründeten Endkampfchance bei den Olympischen Spielen Rio de Janeiro 2016 vorzuliegen. Die Einzelheiten dieses Leistungsnachweises werden in den sportartspezifischen Nominierungskriterien bestimmt, die der Geschäftsbereich Leistungssport des DOSB, der jeweilige Spitzenverband und dessen Aktivensprecher/innen spezifisch für jede Sportart, jedoch unter Wahrung der Chancengleichheit und Vergleichbarkeit für die gesamte Olympiamannschaft gemeinsam erarbeiten….“

Der für die Sportart Leichtathletik zuständige Fachverband, der Deutsche Leichtathletik-Verband e.V. (DLV) hat am 1.3.2016 für seinen Bereich sportartspezifische Nominierungskriterien für Rio de Janeiro veröffentlicht (im Folgenden: NR-DLV). Wegen deren Inhalts wird auf die Anlage AST 4 Bezug genommen.

Der Antragsgegner hat auf Vorschlag des DLV am 12.07.2016 in der Disziplin Speerwurf die Athletinnen A und B sowie als dritte die Athletin C nominiert, nicht jedoch die Antragstellerin. Grundlage dieser Entscheidung ist, dass die Antragstellerin in dem in den NR-DLV genannten Qualifizierungszeitraum 1.4.2016 -10.7.2016 Weiten von 63,20 m, 62,86 m und 62,12 m erzielt hat, die Athletin C dagegen Weiten vom 64,96 m, 63,96 m und 62,75 m. Dabei lag die Antragstellerin bei den Deutschen Meisterschaften 2016 auf Platz 2 vor der Athletin C (Platz 4). An der Europameisterschaft 2016 hatte die Antragstellerin einen vierten Platz erzielt; die Athletin C war für die Europameisterschaft nicht nominiert worden. Letztere erzielte ihre besten Weiten im Qualifikationszeitraum auf den Halleschen Werfertagen und auf den Badischen Meisterschaften.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass sie vorrangig gegenüber der Athletin C für die Olympischen Sommerspiele zu nominieren sei.

Maßgeblich für die Qualifikation sei der vom internationalen Leichtathletikverband vorgegebene Zeitraum vom 1.5.2015 – 11.7.2016. Diesen Zeitraum habe der Antragsgegner willkürlich auf den Zeitraum 1.4.2016 -10.7.2016 verkürzt. Hierin liege eine unbillige Behinderung der Antragstellerin i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB mit der Folge, dass die Verkürzung nach § 134 BGB unwirksam sei. Deshalb seien auch die im Jahre 2015 erzielten Ergebnisse der Athletinnen zu berücksichtigen, u.a. die von der Antragstellerin bei der Weltmeisterschaft 2015 erreichte Weite von 67,69 m.

Aber auch unter Berücksichtigung nur des verkürzten Zeitraums sei der Antragstellerin der Vorrang vor Frau C zu geben. Denn letztere habe ihre besten Leistungen lediglich auf nicht priorisierten, Nr. 4 oder 5 von Ziff. 6.10. der Anlage 1 NR-DLV zuzuordnenden Wettkämpfen erbracht. An solchen habe die Antragstellerin überhaupt nicht teilgenommen, weil sie sich stattdessen zielgerichtet auf die Europameisterschaft vorbereitet habe. Auch habe sie selbst sich im Laufe der Saison stetig gesteigert, was bei Frau C nicht der Fall gewesen sei.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Überprüfungsbefugnis der Gerichte beschränke sich darauf, ob der Verband seinen Vorschlag auf der Grundlage zutreffender Tatsachenfeststellungen und inhaltlicher Angemessenheit der angewandten Bestimmungen unter Beachtung des Willkürverbotes sowie der Grundsätze von Treu und Glauben gestützt habe. Dabei seien im Rahmen der Entscheidung über eine Leistungsverfügung über die Nominierung zu einem Wettbewerb die insgesamt betroffenen Rechte zu beachten. Hierzu gehörten auch die Rechte des Athleten, dessen Nominierung durch die beantragte Leistungsverfügung faktisch aufgehoben würde. Unter Berücksichtigung dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis sei die vom Antragsgegner aufgrund der begrenzten Anzahl der Plätze getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Die Leistungen der Athletin C innerhalb des festgesetzten Zeitraums rechtfertigten ihre Nominierung. Soweit die Antragstellerin anführe, dass sie bessere „Leistungen und Ergebnisse“ erzielt habe, weil sie in verschiedenen Wettkämpfen eine bessere Platzierung als die Athletin C erreicht habe und Letztere ihre Leistungen auf „nicht priorisierten“ Wettkämpfen erzielt habe, würde dies zwar eine Entscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin rechtfertigen, jedoch nicht das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduzieren.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.07.2016 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren ursprünglichen Verfügungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, entgegen der Auffassung des Landgerichts unterliege die Entscheidung des Antragsgegners der vollen gerichtlichen Überprüfung.

Die Entscheidung zu Gunsten der Athletin C sei willkürlich gewesen. Es sei dort nur eines und nicht beide Nominierungskriterien i.S.d. Ziff. 2.2 Abs. 3 NR-DLV berücksichtigt worden. Maßgeblich seien nicht nur die besten Leistungen, sondern auch die besten Ergebnisse. Sie, die Antragstellerin, habe im Gesamtvergleich innerhalb des Nominierungszeitraums die besseren Ergebnisse erbracht, weil sie Zweite bei den Deutschen Meisterschaften und Vierte bei dem Europameisterschaften geworden sei. Frau C sei hingegen lediglich Vierte bei den Deutschen Meisterschaften geworden und sei für die Europameisterschaften überhaupt nicht nominiert worden. Auch sei die unterschiedliche Wertigkeit der Wettkämpfe zu beachten.

Die Athletin C, (…), habe ihrerseits zudem mit rechtlichen Schritten gedroht, sofern sie nicht nominiert werde. Die Entscheidung für diese Athletin stehe im Widerspruch zur Ankündigung nach der Nominierung für die Europameisterschaften, bei der öffentlich erklärt worden sei, dass Frau C nur Chancen für eine Olympiateilnahme habe, wenn sie ihre Leistungen weiter entwickle. Eine solche Weiterentwicklung habe nicht stattgefunden; die Athletin habe seit diesem Zeitpunkt keine Saisonbestleistung mehr geworfen.

Die Nominierung von Frau C anstelle der Antragstellerin verstoße schließlich auch gegen Treu und Glauben. Die Nominierungsrichtlinien des DLV für die Europameisterschaften seien vollkommen identisch mit denjenigen für die Olympischen Spiele. Für die Europameisterschaften sei die Antragstellerin nominiert worden. Seit dieser Nominierung habe es keine nominierungsrelevanten neuen Tatsachen gegeben, die eine abweichende Nominierungsentscheidung für die Olympischen Spiele rechtfertigen würde. Im Gegenteil habe die Antragstellerin bei der Europameisterschaft mit einer Saisonbestleistung einen vierten Platz erzielt. Die Athletin C habe im Übrigen ihre besten Saisonleistungen nicht, wie die Antragstellerin, in einem geschlossenen Stadion erzielt, sondern auf offenen Anlagen mit günstigeren thermischen Verhältnissen. Die Antragstellerin habe darauf vertrauen dürfen, nach der Europameisterschaft auch für die Olympischen Spiele nominiert zu werden; hätte sie gewusst, dass der Antragsgegner in Erwägung zog, trotz im Wesentlichen unveränderter Sachlage Frau C zu nominieren, hätte sie ihrerseits noch mehr Wettbewerbe auf entsprechenden Freianlagen bestritten, was größere Weiten nach sich gezogen hätte.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.07.2016 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin anstelle von Frau C für die Teilnahme am Speerwurfwettbewerb im Rahmen der Olympischen Sommerspiele in Rio de Janeiro 2016 bis spätestens zum 18.07.2016, 23:59 Uhr zu nominieren.

Der Antragsgegner, der erstinstanzlich eine vom Landgericht berücksichtigte Schutzschrift eingereicht hatte, war am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig. Im Hinblick auf die besondere Eilbedürftigkeit der Sache konnte der Senat auch ausnahmsweise ohne eine vorausgegangene Abhilfeentscheidung des Landgerichts entscheiden (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 572 Rn. 4).

Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen der §§ 935 ff, 940 ZPO für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nicht erfüllt sind. Der Antragstellerin steht kein Anspruch darauf zu, anstelle der Athletin C für die Olympischen Sommerspiele Rio de Janeiro 2016 nominiert zu werden.

1) Zwar ist der Antragsgegner als Monopolverband grundsätzlich verpflichtet, die von ihm als einzigem erbrachte Leistung der Olympianominierung jedem zu gewähren, der die Voraussetzungen für diese Leistungsgewährung erfüllt (BGH, Urteil vom 13.10.2015, II ZR 23/14 – […] unter Rdnr. 22). Auch ist unstreitig, dass die Antragstellerin die Nominierungskriterien des Antragsgegners in Verbindung mit Ziff. 6.2 der Anlage 1 NR-DLV erfüllt: Sie hat im nationalen Qualifikationszeitraum die in Ziff. 6.11 der Anlage 1 NR-DLV festgelegten DLV-Olympianorm von 62,00 m erreicht und sie hat an den Deutschen Meisterschaften 2016 in Kassel teilgenommen.

2) Allerdings werden diese Normierungskriterien unstreitig auch von den Athletinnen A, B und C erfüllt. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner lediglich maximal drei Athletinnen nominieren kann, hatte er zwischen den vier die Nominierungskriterien erfüllenden Athletinnen eine Auswahl zu treffen. Dabei war nach Ziff. 6.2. Abs. 3 NR-DLV die Athletin A als Deutsche Meisterin 2016 vorrangig zu nominieren.

Die Auswahlentscheidung zwischen den verbleibenden Athletinnen hält sich ebenfalls innerhalb der Vorgaben nach Ziff. 6.2 Abs. 3 sowie Ziff. 2.2. Abs. 3 NR-DLV und ist deshalb nicht zugunsten der Antragstellerin zu korrigieren.

In Ziff. 6.2. Abs. 3 NR-DLV heißt es:

„Wenn weitere Athleten/innen) die Normanforderungen …erfüllt haben, erfolgt der Vorschlag zur Nominierung durch den Vizepräsidenten Leistungssport und den DLV-Sportdirektor, unter Einbeziehung des DLV-Athletensprechers, auf der Grundlage der allgemeinen Grundsätze der Nominierungsrichtlinien 2016 des DLV gem. Ziffer 2.2.“

Ziffer 2.2. Abs. 3 bestimmt:

„Die Nominierungsentscheidung orientiert sich in den Einzeldisziplinen an den besten Leistungen und Ergebnissen, die im jeweiligen Nominierungszeitraum in den jeweils benannten Nominierungswettkämpfen erzielt wurden.“

Ausgehend von den demnach maßgeblichen „besten Leistungen und Ergebnissen“ innerhalb des maßgeblichen Nominierungszeitraums ist nicht feststellbar, dass die getroffene Entscheidung des Antragsgegners zu korrigieren ist:

a) Dass der Antragsgegner als maßgeblichen Nominierungszeitraum den in Ziff. 6.7 der Anlage 1 NR-DLV definierten nationalen Qualifikationszeitraum, d.h. den Zeitraum vom 1.4. -20.7.2016, ansieht, ist nicht zu beanstanden. Aus den antragstellerseits vorgelegten Regeln des Internationalen Leichtathletikverbandes ergibt sich nicht, dass die nationalen Verbände verpflichtet sind, bei ihren Qualifikationsanforderungen für die Olympianominierung den dort angegebenen Qualifikationszeitraum vom 01.05.2015 bis 11.07.2016 voll auszuschöpfen.

Die Verkürzung des Qualifikationszeitraums auf rund 14 Wochen stellt keine unbillige Behinderung im Sinne des §§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB dar. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausgeht, dass der Antragsgegner Normadressat der §§ 18 ff. GWB ist, sind jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nummer 1 GWB nicht erfüllt. Der genannte Zeitraum gilt einheitlich für alle Leichtathletik-Sportarten, mit Ausnahme von Marathon, 50 km Gehen, 20 km Gehen, Mehrkampf, sowie 5000 m und 10.000 m. Im Ergebnis werden dadurch zwar Sportler benachteiligt, die im Jahr 2015 bessere Ergebnisse erbracht haben als im Jahr 2016; diese Benachteiligung ist aber nicht unbillig, da es im Ermessen des Antragsgegners liegt, ob er mehr Wert auf eine konstante Leistungserbringung über mehr als ein Jahr legt, oder aber auf die nachgewiesene kurzfristigere Leistungsfähigkeit gerade im Olympiajahr. Dass sich der Antragsgegner bei der Festsetzung dieses Zeitraums von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht ersichtlich.

b) Die Gewichtung der in diesem Zeitraum erbrachten besten Leistungen und Ergebnisse begegnet ebenfalls keinen Bedenken:

In diesem Zeitraum hat die Athletin C bessere Leistungen erbracht, d.h. größere Speerwurf-Weiten erzielt als die Antragstellerin.

Es ist zwar zutreffend, dass die Antragstellerin ihre nominal schlechteren Leistungen bei bedeutenderen Wettkämpfen (bei den Europameisterschaften und den Deutschen Meisterschaften) erzielt hat als ihre Konkurrentin, die die vom Antragsgegner berücksichtigten Weiten im gleichen Zeitraum lediglich im Rahmen von kleineren Wettbewerben erreicht hat. Aus den NR-DLV ergibt sich aber keine Verpflichtung des Antragsgegners, bei Wettbewerben der 1. und 2. Kategorie gem. Ziff. 6.10 der Anlage 1 NR-DLV erreichte Leistungen in dem von der Antragstellerin gewünschten Ausmaß stärker zu gewichten als solche etwa bei regionalen Wettbewerben. Dass die zu berücksichtigenden „Nominierungswettkämpfe zur Normerfüllung“ in Ziff 6.10 der Anlage 1 NR-DLV in einer bestimmten Reihenfolge aufgelistet sind und dort etwa die Deutschen Meisterschaften vor den Europameisterschaften genannt sind, spricht zwar für eine entsprechende unterschiedliche Wertigkeit, die es rechtfertigen könnte, einem Sportler, der ein bestimmtes Resultat bei den Deutschen Meisterschaften erzielt hatte, den Vorrang zu geben gegenüber einem Konkurrenten, der dasselbe Resultat nur bei einem Regionalwettbewerb erreicht hatte. Allerdings geht aus dieser Bestimmung nicht hervor, wie sich eine etwaige unterschiedliche Wertigkeit der Wettbewerbe bei unterschiedlichen Resultaten auswirken kann: Soll etwa eine Speerwurf-Weite von 62,00 m bei einem regionalen Wettbewerb einer Weite von 61,50, von 61,00 oder gar nur von 60,00 m bei der Deutschen Meisterschaft entsprechen? Deshalb wäre unter Zugrundelegung der konkreten Fassung der NR-DLV eine Entscheidung, die – außer im Falle eines Leistungs-Gleichstandes – auch die Wertigkeit der einzelnen Wettbewerbe berücksichtigt, eher dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt als eine Entscheidung, die ausschließlich die in einem beliebigen unter Ziff. 6.10 fallenden Wettkampf erzielten Leistungen berücksichtigt, zumal wenn danach, wie hier, sowohl die Berücksichtigung der Höchstweite als auch die im Qualifikationszeitraum erzielte Durchschnittsweite zur selben Bewerberreihenfolge führt.

c) Dass die Antragstellerin sowohl bei der Deutschen Meisterschaft als auch bei der Europameisterschaft ein besseres Ergebnis erzielt hat als Frau C, führt nicht dazu, dass der Antragsgegner zwingend verpflichtet gewesen wäre, die Antragstellerin zu nominieren. Gerade weil es, wie von der Antragstellerin betont, auf Leistungen und Ergebnisse ankommen sollte, durfte der Antragsgegner umgekehrt auch nicht die besseren Leistungen der Athletin C außer Betracht lassen.

Es spricht zwar einiges dafür, dass angesichts der antragstellerseits angeführten Umstände auch die Nominierung der Antragstellerin durch die aufgestellten Kriterien gedeckt gewesen wäre. Der Antragsgegner hatte insoweit jedoch eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung zu treffen, welche der beiden Athletinnen eine „begründete Endkampfchance“ i.S. von Ziff. 2.2 seiner Nominierungsrichtlinien hatte. Im Hinblick auf die formal besseren Leistungen der Athletin C im maßgeblichen Zeitraum kann damit nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner die dafür maßgeblichen, von ihm aufgestellten Kriterien unrichtig angewandt hat.

d) Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass sie im Vertrauen auf die – auf denselben Tatsachengrundlagen beruhende – Nominierungsentscheidung bei der Europameisterschaft darauf verzichtet habe, ihrerseits – wie die Athletin C – an weiteren niederrangigeren Wettbewerben teilzunehmen, bei denen es aufgrund der äußeren Umstände leichter gewesen wäre, größere Weiten zu erzielen, vermag dies jedenfalls keinen Anspruch zu begründen, gerade anstelle der Athletin C für die Olympischen Spiele nominiert zu werden. Denn diese hat die zu ihren Gunsten gewerteten Leistungen unstreitig in Wettbewerben erreicht, die in Ziff. 6.10 als mögliche Nominierungswettkämpfe genannt sind.

3) Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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