AG Duisburg, Urteil vom 14.04.1999 – 49 C 399/98
Zur Tierhalterhaftung eines Tierschutzvereins
Ein Tierschutzverein, der Hunden aufnimmt und versucht, sie weiterzuvermitteln, ist Tierhalter im Sinne von BGB § 833. Wird ein Interessent beim Versuch, einen dort angeleinten Hund zu streicheln, gebissen, trifft ojm ein so erhebliches Eigenverschulden, daß die Haftung des Tierschutzvereins zurücktritt.