Zur schulischen Ausbildung als besondere Leistung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.12.2013 – L 8 AL 5175/13 ER-B

1. Zur schulischen Ausbildung als besondere Leistung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III (Anschluss an BSG 17.11.2005 – B 11a AL 23/05 R -).

2. In die Folgenabwägung des einstweiligen Anordnungsverfahrens bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist das Interesse des behinderten Menschen an der ununterbrochenen Fortsetzung der Ausbildung und das Interesse der Bundesagentur, von Kosten einer möglicherweise nicht erfolgreichen Ausbildung verschont zu werden, einzustellen. Die aus der Unterbrechung erwachsenden Nachteile können im Einzelfall das Kostenrisiko der Finanzierung einer nicht der Eignung entsprechenden Ausbildung überwiegen, denn die Bundesagentur hat bereits von Gesetzes wegen das Risiko einer sich im Nachhinein als nicht erfolgreich erweisenden Ausbildung zu tragen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch eine ermessensbedingte Befristung der einstweiligen Anordnung nicht die Kosten der gesamten Ausbildung dem Kostenrisiko der Bundesagentur unterfallen.

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.10.2013 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.08.2014 eine Ausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing am bbs N. sowie die damit in Zusammenhang stehende Unterbringung dort zu gewähren und entsprechende Kosten zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ¾ der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes in beiden Instanzen zu erstatten.

Gründe

I.
1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, der Antragstellerin vorläufig eine zweijährige Ausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing im bbs N. samt Internatsunterbringung zu gewähren.

2

Die nach ihren eigenen Angaben 1993 geborene Antragsstellerin stammt aus dem K.. Einen Pass besitzt sie nicht und hält sich auf Grundlage einer Duldung durch die Ausländerbehörden in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie ist an der Leberschen kongenitalen Amaurose erkrankt, weshalb sie auf beiden Augen nur Lichtschein wahrnehmen kann. Ihr ist ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen „B“, „G“, „RF“, „H“ und „BL“ zuerkannt.

3

Nach dem Besuch der B.-H.-Schule in der Nikolauspflege, einer Sonderschule für Blinde, wo die Klägerin die Abschlussprüfung nach der 9. Klasse der Hauptschule mit Erfolg (Gesamtnote: 2,5; Zeugnis vom 27.07.2011) ablegte, absolvierte die Klägerin von September 2011 bis Juli 2012 ein Sonderberufsvorbereitungsjahr für Blinde und Sehbehinderte in der T.L.-Schule in der Nikolauspflege. Von September 2012 bis zum August 2013 erbrachte die Antragsgegnerin eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) im Berufsbildungswerk (BBW) S. (Nikolauspflege). Hier erwarb die Klägerin ein Telefonie-Zertifikat. Zudem nahm sie an einer Erprobung für die Berufsausbildung zur Masseurin im bbs N. teil (Ergebnis: nicht geeignet). Des Weiteren nahm sie im BBW der Nikolauspflege an einer Erprobung für Ausbildungen im Bürobereich teil (Ergebnis: nicht geeignet).

4

Die Antragstellerin stellte im Juli 2013 beim Sozialamt der Stadt S. einen Antrag auf Förderung einer Ausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing einschließlich Internatsunterbringung im bbs N. (Bildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte N. , das dort Fachschulen betreibt und sich laut seiner Internetseite in allen Belangen für blinde und sehbehinderte Menschen von der ersten Lebenssekunde bis weit über den Abschluss unserer Schulen und Ausbildungen hinaus engagiert: http://www.blindenanstalt-nuernberg.de/index.php). Die Stadt S. – Sozialamt – leitete den Antrag mit Schreiben vom 26.07.2013 an die Antragsgegnerin weiter.

5

Mit Bescheid vom 19.08.2013 lehnte daraufhin die Antragsgegnerin den Antrag ab. Sie sei bereits bisher der für die Antragstellerin zuständige Reha-Träger für ihre berufliche Eingliederung gewesen. Zuletzt sei in einem Beratungsgespräch am 18.07.2013 festgestellt worden, dass für die Antragsstellerin unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten kein passender Ausbildungsberuf habe gefunden werden können. Das BBW sei der Auffassung, es komme nur eine Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in Betracht. Zudem sei sie als Träger der beruflichen Rehabilitation nur Kostenträger für betriebliche Berufsausbildungen. Bei der von der Antragstellerin angestrebten Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing im bbs N. handele es sich dagegen um eine schulische Berufsausbildung. Daher habe sich die Antragstellerin auch ganz korrekt mit ihrem Anliegen an das für schulische Ausbildungen zuständige Sozialamt S. gewandt, welches ihren Antrag jedoch weitergeleitet habe.

6

Am 06.09.2013 wies das bbs N. die Stadt S. auf den Antrag der Antragstellerin hin und bat um Kostenübernahme ab dem Schuljahr 2013/2014. Am 11.09.2013 reiste die Antragstellerin ins bbs nach N. und trat am 12.09.2013 die Ausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing an.

7

Gegen die Ablehnung im Bescheid vom 19.08.2013 legte die Antragstellerin am 19.09.2013 Widerspruch ein. Sie verfüge derzeit noch über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Das bbs N. habe ihr eine schulische Ausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing angeboten. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass für sie nur eine Beschäftigung in einer WfbM in Betracht komme, könne nicht geteilt werden. Zum einen solle eine Beschäftigung in einer WfbM immer ultima ratio sein. Zum anderen könne die Einschätzung der Antragsgegnerin in keinster Weise nachvollzogen werden. Offensichtlich sei zumindest der Versuch angezeigt, ihr eine Ausbildung zu ermöglichen und die Chancen auf eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt zu öffnen. Erst nach einem gescheiterten Versuch könne die Beschäftigung in einer WfbM in Betracht kommen. Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin einen Anspruch auch nach § 54 SGB XII prüfen und bescheiden müssen. Eine Rückverweisung an den Sozialhilfeträger sei nicht zulässig.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2013 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. § 112 SGB III bestimme, dass für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden könnten, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordere. Schulische Ausbildung könnten gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur dann gefördert werden, wenn für den behinderten Menschen wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Rehabilitationserfolges die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung unerlässlich ist und diese Ausbildung in einem Berufsbildungswerk, einem Berufsförderungswerk oder einer sonstigen Rehabilitationseinrichtung nach § 35 SGB IX durchgeführt werde. Beim bbs N. handele es sich weder um ein Berufsbildungswerk, noch um ein Berufsförderungswerk, noch um eine sonstige Reha-Einrichtung nach § 35 SGB IX. Eine Förderung der zweijährigen Berufsfachschule für Büroberufe im bbs N. sei daher nicht möglich. Die Antragstellerin wisse, dass ihr Vermittlungschancen minimal seien. Das Überleitungsschreiben der Stadt S. gehe laut zuständigem Reha-Berater an der Realität vorbei. Die Antragsgegnerin habe bereits im Vorfeld geklärt, ob sie für die Antragstellerin eine Berufsausbildung fördern könne. Wegen Art und Schwere ihrer Behinderung und wegen der nicht vorhandenen Eignung sei die Förderung einer Berufsausbildung aber nicht möglich. Dazu müsse auch festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin nicht jegliche Berufsausbildung fördern könne. Kostenträger schulischer Bildungsmaßnahmen sei der zuständige Sozialhilfeträger.

9

Am 24.10.2013 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und am 25.10.2013 Klage erhoben (S 4 AL 6042/13). Sie habe einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Berufsausbildung zu Servicefachkraft für Dialogmarketing. Der ursprünglich beim Sozialamt S. gestellte Antrag auf Kostenübernahme sei innerhalb der Frist des § 14 SGB IX an die Antragsgegnerin weitergeleitet worden. Die Ausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing am bbs N. stelle eine sonstige auf die Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichtete Maßnahme dar. Im Rahmen des § 117 SGB III könnten auch schulische Ausbildung gefördert werden. Insbesondere könne die vorgeschlagene Maßnahme in einer passenden WfbM auf keinen Fall angenommen werden. Es sei nicht nachgewiesen, dass sie nicht für den allgemeinen Arbeitsmarkt geeignet sei. Sie habe den Hauptschulabschluss mit der Note 2,5 (befriedigend) erreicht, welcher zum Besuch einer Berufsschule berechtigt und Grundvoraussetzung für fast alle Ausbildungen sei. Ihr solle die Chance, die sie durch ihren Schulabschluss gewonnen habe, nicht genommen werden, ohne ihr zumindest einen Versuch zu gewähren, eine angemessene Berufsausbildung zu absolvieren. Außerdem seien im Rahmen der BvB lediglich zwei Berufsbilder erprobt worden. Dies reiche nicht aus, um ihr jegliche Geeignetheit für den allgemeinen Arbeitsmarkt abzusprechen. Für ihre Geeignetheit spreche schon die Tatsache, dass sie den Ausbildungsplatz aus eigener Kraft gefunden und durch ihre Bewerbung mit dem Telefonie-Zertifikat auch bekommen habe. Das bbs N. sei schon aufgrund der Bewerbung und dem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Kontakt der Ansicht, sie sei für die Ausbildung zur Servicefachkraft im Dialogmarketing geeignet. Auch jetzt, nachdem die Ausbildung schon seit dem 12.09.2013 laufe, gehe das bbs N. nach den in den ersten Wochen gewonnenen Eindrücken davon aus, dass die Antragstellerin geeignet sei, den gewünschten Beruf zu erlernen. Im Übrigen sei auch ein Anspruch auf Kostenübernahme gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII gegeben. Diesen habe die Antragsgegnerin gemäß § 14 SGB IX auch zu prüfen, falls sie einen Anspruch aus § 112 ff. SGB III verneine.

10

Das SG hat mit Beschluss vom 30.10.2013 den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor. Die Antragsstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Bei der schulischen Ausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing am bbs N. handele es sich nicht um eine Ausbildung nach dem BBiG oder der HwO. Ob es sich beim bbs N. um eine besondere Einrichtung für behinderte Menschen im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB III handele, könne dahingestellt bleiben, da die erhebliche Zweifel daran bestünden, ob die Antragsstellerin für eine Ausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing geeignet sei. Ob die Antragsstellerin die Voraussetzungen für den angestrebten Beruf erfülle, erscheine mehr als zweifelhaft. So habe sie bereits an einer Erprobung für Ausbildungen im Bürobereich teilgenommen, bei der festgestellt worden sei, dass sie hierfür nicht geeignet sei. Bei der Erprobung für die Berufsausbildung zur Masseurin sei festgestellt worden, dass die Konzentration bei der Antragsstellerin schnell nachlasse. Das Berufsbildungswerk sei der Auffassung gewesen, dass für die Antragsstellerin nur eine Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen in Betracht komme. Eine Ausbildungsempfehlung für den kaufmännischen Bereich liege ebenfalls nicht vor. Auch das bbs N. berichte in ihrer Stellungnahme vom 24.10.2013 von Anfangsschwierigkeiten und Förderbedarf im Bereich Orientierung, Mobilität sowie im Umgang mit blindentechnischen Hilfsmitteln. Ihrer verhalten positiven Prognose könne daher nicht gefolgt werden. Da somit Zweifel an der Geeignetheit bestünden, sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden.
11

Auch scheide ein Anspruch auf Übernahme der Kosten nach §§ 53, 54 SGB XII aus, da die Leistungen zur Eingliederungshilfe bei einem Vorrang berufsfördernder Leistungen nach dem SGB III nachrangig seien. Führten im Einzelfall betriebliche und schulische Ausbildung zum selben Abschluss, müsse sich nach der Rechtsprechung des BVerwG der behinderte Mensch auf die Inanspruchnahme berufsfördernder Leistungen nach § 33 Absatz 3 Nr. 4 SGB IX durch die Bundesagentur für Arbeit (oder anderer vorrangig zuständiger Träger) für die betriebliche Ausbildung verweisen lassen. Die nach dem SGB III berufsfördernden Maßnahmen seien vorrangig vor den Eingliederungshilfen nach dem SGB XII, zumal für behinderte Menschen – unabhängig von der Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit – die Möglichkeit bestehe, eine Ausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing in einem Berufsbildungswerk oder einer sonstigen Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation zu absolvieren (vgl. Internetportal Berufenet – zum Beruf Servicefachkraft Dialogmarketing). Eine solche Ausbildung könnte aber – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – gemäß § 117 Absatz 1 Satz 2 SGB III gefördert werden.

12

Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 30.10.2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 29.11.2013 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Beschwerde eingelegt. Sie habe einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing. Die Ausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing am bbs N. stelle eine sonstige, auf die Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichtete Maßnahme i.S.d. § 117 Abs. 1 Nr. 1 b) SGB III dar. Im Rahmen des § 117 SGB III könnten auch schulische Ausbildungen durch die Beschwerdegegnerin gefördert werden. In diesem Zusammenhang habe das SG verkannt, dass § 112 SGB III im Lichte des Art. 12 GG auszulegen sei. Daher sei bei der Auswahl der Leistungen nicht nur die Eignung, sondern auch die Neigung des behinderten Menschen zu berücksichtigen. Der erreichte Hauptschulabschluss mit der Note 2,5 berechtige zum Besuch einer Berufsschule und sei Grundvoraussetzung für fast alle Ausbildungen. Bei Erreichen dieses Abschlusses sei also durchaus davon auszugehen, dass sie ein gut durchschnittliches allgemeines intellektuelles Leistungsvermögen, ein gut durchschnittliches rechnerisches Denken, ein gut durchschnittlich sprachliches Denken, eine gewisse Wahrnehmungs- und Bearbeitungsgeschwindigkeit, Konzentration, Merkfähigkeit, Umstellungsfähigkeit, Handgelenk-Finger-Geschwindigkeit und eine gewisse kaufmännische Befähigung habe, wie es laut Internetportal Berufenet bei dem Ausbildungsberuf Servicefachkraft für Dialogmarketing erforderlich sei. Daher sei es nicht erforderlich, ihre berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen. Außerdem habe sie eine hohe Motivation und Durchsetzungsvermögen bewiesen, als sie aus eigener Initiative und ohne fremde Hilfe einen Ausbildungsplatz gefunden habe, der ihren Neigungen entspreche, obwohl ihr von der Antragsgegnerin mehrfach lediglich die Möglichkeit der Eingliederung in einer WfbM in Aussicht gestellt worden sei. Auch sei der Grundsatz, dass die Eingliederung in eine WfbM das letzte Mittel sei, nicht beachtet. Aus der Verwaltungsakte sei der Eindruck entstanden, dass bei der Antragsgegnerin starke Vorurteile und eine vorgefertigte Meinung bezüglich ihrer Fähigkeiten vorherrschten und somit keine neutrale Beurteilung ihrer Geeignetheit erfolge. Auch im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des Art. 5 der UN-Behindertenrechtskonvention und Art. 3 GG sei das Vorgehen im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen. Jeder nicht behinderte Schüler, der den Hauptschulabschluss erreicht habe, dürfe in der Regel eine Ausbildung auswählen, ohne vorher Arbeitserprobungen absolvieren zu müssen. Lediglich aufgrund einer körperlichen Behinderung andere Maßstäbe anzusetzen stelle eine Diskriminierung dar. Die Ausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing sei die einzig mögliche Maßnahme für sie, da eine Eingliederung in eine WfbM nicht in Betracht komme. Dringlichkeit ergebe sich daraus, dass die beantragte Maßnahme bereits am 12.09.2013 in N. begonnen habe und ohne eine entsprechende Kostenübernahme nur bis zum Ende dieses Jahres fortgeführt werden könne, da das bbs N. für die Maßnahme nur bis zu diesem Zeitpunkt das Kostenrisiko trage. Ansonsten könne sie erst wieder im September 2014 die Ausbildung erneut beginnen.

13

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

14

den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.10.2013 abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Kosten für die Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Servicefachkraft für Dialogmarketing am bbs N. in Höhe von monatlich 3.465 Euro ab dem 01.01.2014 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zu übernehmen.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

die Beschwerde zurückzuweisen.

17

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die beigezogenen Akten des SG sowie der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.
19

Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§ 172 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 und § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie ist jedoch nur hinsichtlich der Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung der Ausbildung vom 01.01.2014 bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres am 31.08.2014 begründet.

20

Nach § 86b Abs. 2 Satz. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Abs. 2 Satz 2).

21

Vorliegend kommt für das Begehren auf Erbringung von Ausbildungsleistungen nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweilige Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 10. Aufl., § 86b Rdnr. 29a). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. Rdnr. 42).

22

Nach der insoweit vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und ausgehend von den zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse ist ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (dazu s. unten). Weiter ist der Senat wegen des offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens aufgrund einer Interessenabwägung zu der Auffassung gelangt, dass jedenfalls für die Durchführung des ersten Ausbildungsjahres ein Anordnungsanspruch anzunehmen ist.

23

Vorliegend ist die Antragsgegnerin – jedenfalls unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten – zuständiger Rehabilitationsträger, da die zuerst angegangene Stadt S. innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ihre Zuständigkeit verneint hat und den Antrag daraufhin unverzüglich (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) – mithin bindend – an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat. Damit hatte die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unabhängig von der ihr nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX zugewiesenen, dem materiellen Recht folgenden Zuständigkeit unverzüglich festzustellen; soweit die Antragsgegnerin ausgeführt hat, dies gehe nach Auffassung des Reha-Beraters an der Realität vorbei (vgl. Widerspruchsbescheid) sei hierzu auf die gesetzlichen Regelungen des § 14 SGB IX verwiesen. Zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs hatte die Antragsgegnerin nicht lediglich den nach dem für sie geltenden materiellen Recht (SGB III, dazu vgl. § 7 SGB IX) maßgeblichen Rehabilitationsbedarf festzustellen, sondern in Folge der Zuständigkeitszuweisung nach § 14 Abs. 2 SGB IX auch einen Rehabilitationsbedarf nach sonstigen Rechtsgrundlagen festzustellen. Denn die Zuständigkeitszuweisung des § 14 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zum behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind (zuletzt BSG 06.03.2013 – B 11 AL 2/12 R, juris RdNr. 11 m.w.N.). Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die – vergleichbar der Regelung des § 107 SGB X – einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistungen in diesem Rechtsverhältnis bildet (BSG a.a.O.).

24

Die nach dem SGB IX i.V.m. dem jeweils einschlägigen materiellen Recht vorgesehenen Rehabilitationsleistungen werden grds. als Sachleistungen erbracht (dazu vgl. z.B. § 9 Abs. 2 SGB IX). Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Auch wenn der Antrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren als Kostenerstattungs- bzw. Kostenbefreiungsantrag formuliert war, macht sie in der Sache jedoch die Erbringung von Sachleistungen geltend. Denn sie begehrt ab dem 01.01.2014 die Gewährung von Ausbildungs- und Internatsleistungen, die die Antragsgegnerin grds. als Sachleistung zu erbringen hat; der Senat hat den Antrag insoweit sachgemäß verstanden. Für die Vergangenheit (ausweislich des im Beschwerdeverfahrens gestellten Antrags mithin für die Zeit vor dem 01.01.2014) sind Kosten im Beschwerdeverfahren keine mehr geltend gemacht worden, da nach den unwidersprochenen Ausführungen der Antragstellerin das bbs N. bis 31.12.2013 Kosten für Ausbildung und Internat vorläufig nicht geltend gemacht hatte. Daher macht die Klägerin, auch wenn sie sich die Maßnahme selbst beschafft hat, jedenfalls für die Zukunft – mithin ab 01.01.2014 – keinen Kostenerstattung/Kostenbefreiungsanspruch i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX geltend, sondern einen Sachleistungs- bzw. Sachleistungsverschaffungsanspruch, der auch nicht zu beziffern ist.

25

Mithin ist im Rahmen des Anordnungsanspruchs zu prüfen, ob die Antragsgegnerin nach dem von ihr gemäß § 14 SGB IX anzuwendenden materiellen Recht verpflichtet ist, der Antragstellerin die von ihr in Anspruch genommene Maßnahme (Ausbildung und Internatsunterbringung) als Sachleistung zu erbringen.

26

Nach dem für die Antragsgegnerin zuerst maßgeblichen materiellen Recht (vgl. § 7 SGB IX), dem SGB III, bestimmen die §§ 112 ff SGB III ob Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben zu erbringen sind. Für behinderte Menschen können gemäß § 112 Abs. 1 SGB III Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Gemäß § 112 Abs. 2 SGB III sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen; soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen. Nach § 113 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB III können für behinderte Menschen allgemeine Leistungen und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie diese ergänzende Leistungen erbracht werden, wobei nach § 113 Abs. 2 SGB III besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht werden, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind die besonderen Leistungen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn (1.) Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an (a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder (b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder (2.) die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. In besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden (§ 117 Abs. 1 Satz 2 SGB III).

27

Diese besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählen nicht zu den Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung. Sie sind vielmehr als Pflichtleistung zu gewähren (Karmanski, in: Brand SGB III 6. Auflage § 112 RdNr. 3). Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sind im Hinblick auf die schwere Sehbehinderung der behinderten (dazu vgl. § 19 SGB III) Antragsstellerin vorliegend allgemeine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i.S.d. § 115 SGB III nicht ausreichend, so dass grundsätzlich ein Anspruch auf die besonderen Leistungen nach den §§ 117, 118 SGB III besteht.

28

Mit den besonderen Leistungen des § 117 SGB III soll gewährleistet werden, dass behinderte Menschen in allen Berufen gefördert werden können, die gute und dauerhafte Beschäftigungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bieten. Insoweit soll eine Förderung der Aus- und Weiterbildung nach § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch dann förderungsfähig sein, wenn sie außerhalb des BBiG und der HwO erfolgt (Karmanski a.a.O. § 117 RdNr. 10). Damit soll gerade dem Umstand Rechnung getragen werden, dass behinderte Menschen den üblichen Anforderungen der Aus- und Weiterbildung häufig nicht gewachsen sind (Karmanski a.a.O. § 117 RdNr. 10). Das Spektrum der berufsfördernden Leistungen für behinderte Menschen ist weit (darauf weisen zu Recht Luik in Eicher/Schlegel, SGB III n.F. § 117 RdNr. 19 und Mrozynski, Kommentar SGB IX Teil 1,2002, § 33 RdNr 17 hin). Entscheidend ist, dass dem Grundmodell der beruflichen Rehabilitation, d.h. der gezielten Verbesserung der individuellen beruflichen Fähigkeiten des behinderten Menschen, entsprochen wird (Luik a.a.O.). Die besonderen Leistungen sind daher nicht auf Angebote in bestimmten Einrichtungen oder auf konkrete Lehr- oder Ausbildungsgänge beschränkt (Luik a.a.O.). Auch die Vermittlung von Allgemeinbildung und von Verständigungstechniken, die in berufsbezogener Weise erfolgt, kann als besondere Leistung von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden (Luik a.a.O. unter Hinwies auf BSG 26.5.1976 – 12/7 RAr 69/74, SozR 4100 § 40 Nr 8 = Breith. 1977,66).

29

Soweit das SG mit der Antragsgegnerin darauf abstellt, dass nicht geklärt sei, ob es sich beim bbs N. um eine besondere Einrichtung i.S.d. § 35 SGB IX handelt, so sei darauf verwiesen, dass dieses Einrichtungserfordernis nur nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III bestehet. Soweit – wie vorliegend – eine sonstige, auf die besonderen Bedürfnisse der behinderten Antragstellerin ausgerichtete Maßnahme i.S.d. § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) SGB III bzw. § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III in Streit steht, könnten diese auch außerhalb solcher besonderen Einrichtungen durchgeführt werden.

30

§ 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. l Buchst. b) SGB III erfasst sonstige Maßnahmen, die zwar nicht in den besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen durchgeführt werden, die aber ebenfalls in der Art ihrer Durchführung und ihrer sachlichen und personellen Ausstattung speziell auf die Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichtet sind und so nicht allein für Nichtbehinderte angeboten werden Luik a.a.O. RdNr. 32).

31

Maßgeblich ist vielmehr, ob Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme unerlässlich machen. Denn primäres Ziel der Maßnahmen nach § 117 Abs. 1 SGB III ist die Erlangung der vollen Erwerbsfähigkeit und dadurch die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer (§ 112 Abs. 1 SGB III, §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 10 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 1 SGB IX; BSG 26.8.1992 – 9b RAr 3/91, SozR 3-2200 § 556 Nr 2).

32

Zur Erlangung der vollen Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin und dadurch ihre Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer ist eine ihre konkreten Behinderungen berücksichtigende Ausbildung erforderlich. Eine solche kann die Antragstellerin aber nach derzeitigem Stand wohl nur im bbs N. erlangen. Insoweit hatte die Antragsgegnerin andere Ausbildungen für ungeeignet erachtet, einige Ausbildungsrichtungen (z.B. im kaufmännischen Bereich und als Masseurin) waren auch an den Fähigkeiten und der Konstitution der Antragstellerin gescheitert. Die von der Nikolauspflege vorgeschlagene Eingliederung in die WfbM stellt dagegen aber gerade keine Eingliederung in den Arbeitsmarkt und keine Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer dar. Eine Ausbildung für die bislang ohne Ausbildung gebliebene Antragstellerin in einer ihre sehbedingten Funktionseinschränkungen berücksichtigenden Einrichtung ist daher unerlässlich.

33

Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III auch dann zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. In Betracht kommen hier insbesondere auch Leistungen, die zwar als allgemeine Leistungen erbracht werden können, doch im Einzelfall nicht ausreichen. Dies stellt keine Umgehung der allgemeinen Leistungen dar (Luik a.a.O. unter Hinweis auf BSG 25.3.2003 – B 7 AL 8/02 R, BSGE 91, 54 ff = SozR 4-4300 § 110 Nr. 1 = juris). Ist die Gewährung einer bestimmten Leistung/Maßnahme nach den allgemeinen Leistungen nicht vorgesehen, so kommt eine Erbringung als besondere Leistung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III in Betracht, wenn anders keine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist (Luik a.a.O. RdNr. 38; Lauterbach in Gagel, SGB III mit SGB II, § 102 SGB III, RdNr 14, Stand 18. EL März 2002). Insoweit kommen auch schulische Ausbildungen in Betracht. Diese sind zwar zunächst als allgemeine Leistungen förderungsfähig, wenn sie die notwendigen Kenntnisse für eine Weiterbildung vermitteln (vgl. § 116 Abs. 5 Satz 2 SGB III). Die Förderung einer schulischen Ausbildung als besondere Leistung ist dagegen gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch dann möglich, wenn sie nicht in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen stattfindet und soweit die allgemeinen Leistungen nicht ausreichen (vgl BSG 27.1.2005 – B 7a/7 AL 20/04 R, SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 = NZS 2006,104 = juris; BSG 17.11.2005 – B 11a AL 23/05 R – juris RdNr. 22); die Regelung in § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB III, wonach in besonderen Einrichtungen für Behinderte auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des BBiG oder der HwO gefördert werden können, hat nur klarstellenden Charakter und schließt diese Möglichkeit jedenfalls nicht für den Fall aus, dass ein entsprechendes Angebot für behinderte Menschen nicht vorgehalten wird (BSG 17.11.2005 – B 11a AL 23/05 R – juris RdNr. 22). Auch wenn dies in der Geschäftsanweisung Reha (SGB III) der BA 116.1.1 (Stand 1.4.2012) anders vorgesehen ist, indem die Förderung schulischer Ausbildungen auf den Bereich der besonderen Einrichtungen beschränkt wird (ebenso Geschäftsanweisung Reha <SGB III> der BA in 117.1.2 40 Abs. 4 <Stand 1.4.2012>), widerspricht dies dem Gesetz. Die insoweit von der Antragsgegnerin vertretene Einschränkung findet im Gesetz keine Stütze (Luik a.a.O. RdNr. 41) und überzeugt nicht (Lauterbach in Gagel, SGB III mit SGB II, § 102 SGB III, RdNr 16 ff Stand 18. EL März 2002). Ist die Gewährung einer bestimmten Leistung/Maßnahme nach den allgemeinen Leistungen nicht vorgesehen, so kommt eine Erbringung als besondere Leistung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III in Betracht, wenn anders keine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist (Luik a.a.O. RdNr. 41, so im Ergebnis auch BSG 17.11.2005 – B 11a AL 23/05 R – juris RdNr. 22). Deshalb sind auch schulische Ausbildungen außerhalb von besonderen Einrichtungen dann förderungsfähig, wenn der behinderte Mensch nach Eignung und Neigung hierzu in der Lage ist und die entsprechende Ausbildung unerlässlich ist, um eine dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen (BSG 17.11.2005 – B 11a AL 23/05 R, juris RdNr. 22 mit Anmerkung Luthe in juris-PR-SozR 9/2006 Anm. 3).

34

Vorliegend haben das SG und die Antragsgegnerin zwar die Neigung der Antragstellerin für die – wohl – schulische Ausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing nicht verneint, dagegen ihre Eignung (Geeignetheit). SG und Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass alleine die Neigung des behinderten Menschen nicht ausreicht um in den Genuss einer staatlich geförderten Ausbildung zu gelangen. Insoweit ist auch nicht dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu folgen, nicht behinderte Hauptschüler müssten eine Geeignetheit nicht nachweisen; jedenfalls die staatliche Förderung von Ausbildungsmaßnahmen darf ohne diskriminierend zu wirken, auf solche Ausbildungen beschränkt werden, zu denen der behinderte Mensch unter Berücksichtigung der aus der Behinderung folgenden, ggf. mit technischen oder sonstigen Hilfen überwindbaren Einbußen und seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten in der Lage, mithin geeignet ist. Daher kann die Neigung des behinderten Menschen allenfalls im Rahmen von geeigneten Ausbildungsmöglichkeiten von Bedeutung sein.

35

Vorliegend sprechen mit dem SG und der Antragsgegnerin die von der Nikolauspflege bzw. im Rahmen der Erprobung als Masseurin festgestellten Mängel in Konzentration und Mathematik, Deutsch sowie bei Arbeiten am PC und das langsame Arbeitstempo vordergründig gegen eine mögliche Eignung der Antragstellerin. Dem kann aber entgegen gehalten werden, dass ein Hauptschulabschluss mit einer Note von 2,5 gerade nicht die Gewähr für gute Mathematik- und Deutschkenntnisse bietet und die Antragstellerin diese Defizite grds. noch im Rahmen einer Ausbildung überwinden könnte. So hat sie in der HAMET-Testung im September 2012 in Deutsch, Textverarbeitung und einfachen Diktaten befriedigende Ergebnisse erzielt. Die Ergebnisse lagen insgesamt im Fach Deutsch im Bereich von ausreichend bis befriedigend. Dagegen hatten sich im Bereich Mathematik größere Schwierigkeiten gezeigt; Excel- und Word-Kenntnisse waren nicht vorhanden. Diese Kenntnisse mögen zwar einer kaufmännischen Ausbildung nicht gerade förderlich sein, können aber nach Abschluss einer Hauptschule auch nicht als zwangsläufig vorhanden vorausgesetzt werden. Jedoch wurden der Antragstellerin damals eine angemessene Konzentration und Stärken im kommunikativen Bereich attestiert(Qualifizierungsplan Nikolauspflege vom 06.12.2012). Ein Telefonzertifikat, das die Klägerin mittlerweile erworben hat, bestätigt dies. Dagegen waren Arbeitstempo und Arbeitsergebnisse bei der HAMET-Testung unbefriedigend.

36

Dagegen hat das bbs N. in seinem Bericht vom 24.10.2013 (vgl. Blatt 23 der SG-Akte) darauf hingewiesen, dass die Leistungen der Antragstellerin für den derzeitigen Ausbildungsstand ausreichend und entwicklungsfähig seien. Den Förderbedarf im Bereich Orientierung, Mobilität und im Umgang mit blindentechnischen Hilfsmitteln – in letzterem Bereich sieht der Ausbildungsplan des bbs N. einen verstärkten Unterricht mit ggf. zusätzlichen Förderstunden vor – sowie die Anfangsschwierigkeiten hält das bbs N. für überwindbar.

37

Vor diesem Hintergrund kann der Antragstellerin eine Geeignetheit nicht grundsätzlich abgesprochen werden. Vielmehr bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin mit der Förderung durch das bbs N. die bestehenden Defizite überwinden und so das Ausbildungsziel im Ergebnis erreichen könnte. Da der Senat aber auch eine Geeignetheit nicht als glaubhaft gemacht annehmen konnte, muss die Erfolgsaussicht der Klage in der Hauptsache an diesem Punkt als offen bezeichnet werden. Insoweit wird das SG im Rahmen des Hauptsacheverfahrens mittels einer Beweisaufnahme gerade auch die Geeignetheit der Antragstellerin zur erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmanagement zu ermitteln haben. Dabei wird die Antragstellerin aber auch durch eine fortschreitende Entwicklung und entsprechende Leistungen im Rahmen der Ausbildung im bbs N. nicht nur ihre Neigung für diesen Beruf sondern vielmehr auch ihre Geeignetheit unter Beweis stellen können.

38

Auch muss der Senat angesichts der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Einschätzung der Nikolauspflege und der Antragsgegnerin, die die Antragstellerin alleine für eine WfbM geeignet halten, annehmen, dass eine geeignete Ausbildung im vorliegenden Einzelfall nicht auf andere Weise als schulisch und im bbs N. durchführbar ist. Damit kann nach der Rechtsprechung des BSG (17.11.2005 – B 11a AL 23/05 R, juris RdNr. 22) eine schulische Ausbildung auch außerhalb einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen stattfinden. Dies wird das SG, sollte sich herausstellen, dass die Antragstellerin für die Ausbildung geeignet ist, jedoch noch zu prüfen haben.

39

Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat der Senat die Folgen abzuwägen, die einerseits entstehen würden, wenn er die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der Anspruch besteht, und andererseits die einstweilige Anordnung erließe und sich aber in der Hauptsache herausstellte, ein Anspruch bestünde nicht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. RdNr. 29a). Dabei hat der Senat auch die Grundrechte der Antragstellerin, insbesondere auf Zugang zu einer Berufsausbildung (Art. 12 GG i.V.m. Art. 2 GG) mit in die Abwägung einzustellen.

40

Würde sich in der Hauptsache herausstellen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Durchführung der Ausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing im bbs N. hätte, der Senat jedoch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hätte, wäre für die Antragstellerin nicht nur mit Wirkung zum 31.12.2013 die Ausbildung zunächst beendet. Sie würde darüber hinaus bis zur Klärung – mindestens bis zum Beginn des neuen Ausbildungsjahres im September 2014 – bestenfalls in eine WfbM aufgenommen werden. Insoweit stünde zu befürchten, dass die Antragstellerin aus dem Prozess des berufsbezogenen Lernens ausscheiden würde und auch nach Feststellung eines Ausbildungsanspruchs nicht wieder in einer Ausbildung Fuß fassen könnte. Würde dagegen im Hauptsacheverfahren festgestellt werden, dass entgegen der einstweiligen Anordnung ein Ausbildungsanspruch nicht bestünde, so hätte die Antragsgegnerin die Kosten der Ausbildung getragen, ohne, dass die Antragstellerin diese Ausbildung beenden könnte. Dann stünde die Antragsgegnerin aber nicht anders, als wenn sie einem behinderten Menschen auf Grundlage einer sich nachträglich als nicht realisierbar bzw. unzutreffend herausstellenden Prognose eine Ausbildung i.S.d. § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB III gewährt hätte. Denn auch dann hätte die Antragsgegnerin die Ausbildungskosten zu tragen, obwohl ein Ausbildungserfolg rückblickend betrachtet nicht erreicht werden konnte. Nur für den Fall, dass von vornherein eine ungünstige Ausbildungsprognose zu stellen wäre, wäre die Antragsgegnerin nicht verpflichtet Kosten für eine Ausbildung aufzuwenden. Davon kann aber vorliegend angesichts der positiven Prognose des bbs N. von 24.10.2013 jedenfalls nicht offensichtlich ausgegangen werden.

41

Vor diesem Hintergrund konnte der Senat bei Abwägung sämtlicher Umstände feststellen, dass den Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen der Antragsgegnerin, die vor allem die Interessen des die Maßnahme finanzierenden Steuerzahlers vertritt, vorliegend Vorrang einzuräumen ist. Der durch die Verweigerung der Ausbildung bei der Antragstellerin eintretende Schaden wäre unangemessen groß und grds. nicht mehr rückgängig zu machen. Daher konnte der Senat einen Anordnungsanspruch annehmen.

42

Von diesem Ausspruch sind auch gemäß §§ 127,128 SGB III i.V.m. § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX die Unterkunftskosten umfasst, da der in S. wohnenden, behinderten Antragstellerin eine tägliche Anreise zur Ausbildung nach N. nicht zugemutet werden kann, sodass für die Ausführung der Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist.

43

Neben dem Anordnungsanspruch besteht auch ein Anordnungsgrund i.S. einer Eilbedürftigkeit. Diese ist glaubhaft gemacht, denn die Antragstellerin konnte darlegen, dass sie nicht über die Mittel verfügt, die Ausbildung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf eigene Kosten zu finanzieren und die bbs N. nur bereit ist, bis 31.12.2013 auf die Geltendmachung von Ausbildungs- und Internatskosten vorläufig zu verzichten. Damit war der Antragstellerin auch im Hinblick auf die oben dargestellten Abwägungen im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs nicht zuzumuten, vorläufig auf die Ausbildung zu verzichten.

44

Die Beschwerde der Antragstellerin war insoweit begründet. Im Rahmen des ihm nach § 86b Abs. 2 SGG zustehenden Ermessens hat der Senat jedoch die Wirkungen der einstweiligen Anordnung ab 01.01.2014 (wie in der Beschwerde beantragt) aber bis längstens zum Ende des ersten Ausbildungsjahres (31.08.2014) befristet; auch dies hat der Senat im Rahmen seiner Abwägung zum Anordnungsanspruch berücksichtigt. Eine solche Befristung erscheint geboten, um es den Beteiligten zu ermöglichen, im Hauptsacheverfahren in absehbarer Zeit zu klären, ob die Antragstellerin für die streitige Ausbildung geeignet ist (zur Befristung vgl. LSG Berlin-Brandenburg 30.10.2013 – L 9 KR 294/13 B ER, juris; LSG Nordrhein-Westfalen 23.07.2013 – L 9 SO 225/13 B ER, L 9 SO 226/13 B, juris), anderseits um das Kostenrisiko der Antragsgegnerin vorerst in Grenzen zu halten.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin zwar in der Sache obsiegt hat, jedoch die Wirkungen der einstweiligen Anordnung zeitlich befristet wurden. Daher ist unter Veranlassungsgesichtspunkten eine Beteiligung der Antragsgegnerin an den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in einem Umfang von mehr als der Hälfte der Kosten gerechtfertigt.

46

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Dieser Beitrag wurde unter Sozialrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.