Zur Rechtsanwendung bei Kauf von Konzertkarten durch deutschen Käufer bei niederländischem Tickethändler

AG Dortmund, Urteil vom 19.07.2018 – 425 C 970/18

1. Auf den Kaufvertrag über Konzertkarten bei einem holländischen Tickethändler ist deutsches Recht anwendbar.

2. Das Angebot um Erwerb von Konzertkarten auf einer Internetseite eines Tickethändlers stellt lediglich eine invitatio ad offerendum dar.

3. Der Kunde gibt über die Auswahl der Karten das Angebot auf Vertragsschluss ab.

4. Die Annahme des Angebots erfolgt durch das Bestätigungsschreiben des Tickethändlers.

5. Der Zusatz in der Bestätigung „Super Sicht“ ist eine Beschaffenheitsvereinbarung.

6. Plätze im Oberrang ca. 90 Grad zu Bühne haben zumindest keine „Super Sicht“, unabhängig davon, ob die Sicht konkret beschränkt ist.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 305,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2017 Zug um Zug gegen Übergabe zweier Konzerttickets für die Veranstaltung Depeche Mode, 15.01.2018, 20:00 Uhr, Lanxess Arena Köln, Ticketnummern 245837669 DE und 245837670 DE zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 83,54 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen

Tatbestand
1
Der Kläger wohnt in Dortmund und ist Erwerber zweier Karten mit den Ticketnummern 245837669 DE und 245837670 DE für das Konzert der Band „Depeche Mode“ am 15.01.2018 um 20:00 Uhr in der Lanxess Arena in Köln.

2
Die Beklagte ist Betreiberin der Internetseite www.t….de und handelt unter anderem mit Konzertkarten. Sie hat ihren Geschäftssitz in … N… .

3
Am 14.09.2017 besuchte der Kläger die Internetseite der Beklagten und buchte zwei nebeneinander liegende Sitzplätze für das oben bezeichnete Konzert zu einem Gesamtpreis von 298,00 € (149,00 € pro Karte) zuzüglich einer Zustellgebühr von 7,50 €.

4
Mit E-mail vom 14.09.2017 schrieb die Beklagte dem Kläger, dass sein Auftrag bearbeitet wird und bestätigte diesen Auftrag, vorbehaltlich einer rechtzeitigen Zahlung, verbindlich.

5
In dieser E-mail wurde die gebuchte Veranstaltung wie folgt umschrieben: „ Depeche Mode, 15.01.2018, 20:00 Uhr, Lanxess Arena Köln, Sitzplatz Tribüne – Super Sicht – Plätze sind Nebeneinander“.

6
Nach Erhalt dieser E-mail bezahlte der Kläger den Gesamtpreis zuzüglich der Zustellgebühr in Höhe von 305,50 €. Daraufhin übersandte die Beklagte dem Kläger zwei Konzertkarten mit dem Aufdruck: „ 604 Eingang Nord, seitlich der Bühne, eingeschränkte Sicht“.

7
Der Block 604 befindet sich -laut Saalplan- auf dem Oberrang, seitlich, fast auf Höhe der Bühne.

8
Der Kläger forderte nun die Beklagte auf ihm Karten mit den Merkmalen „Sitzplatz- Tribüne- Super Sicht- Plätze sind nebeneinander“ zu übersenden. Diese Aufforderung lehnte die Beklagte mit E-mail vom 25.09.2017 mit dem Hinweis ab, er habe die Konzertkarten übersandt bekommen, die er auch bestellte.

9
Daraufhin forderte der Kläger per E-mail die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 14.10.2017 auf, die gewünschten Karten zu liefern oder ihm den gezahlten Preis zu erstatten. Er erklärte ferner, dass er ansonsten die Angelegenheit seinem Rechtsanwalt übergeben werde.

10
Unter dem 25.10.2017 forderte der Kläger die Beklagte fruchtlos unter Fristsetzung bis zum 08.11.2017 durch Schreiben seiner Bevollmächtigten im außergerichtlichen Verfahren auf, ihm die Konzertkarten mit den Merkmalen „Sitzplatz- Tribüne- Super Sicht- Plätze sind nebeneinander“ zu übersenden.

11
Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten mit Schreiben seiner Bevollmächtigten im außergerichtlichen Verfahren vom 17.11.2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte unter Fristsetzung bis zum 01.12.2017 zur Rückzahlung Gesamtpreises in Höhe von 305,50 € auf. Die Rückzahlung erfolgte nicht.

12
Der Kläger behauptet, er habe durch Anklicken des Saalplans auf der Internetseite der Beklagten zwei Sitzplätze gegenüber der Bühne, also mit frontaler Sicht auf diese, gebucht. Der Kläger ist der Ansicht, er habe die Karten mit den Merkmalen „Sitzplatz Tribüne – Super Sicht – Plätze sind Nebeneinander“ erworben.

13
Der Kläger beantragt,

14
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 305,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2017 Zug um Zug gegen Übergabe zweier Konzerttickets für die Veranstaltung Depeche Mode, 15.01.2018, 20:00 Uhr, Lanxess Arena Köln, Ticketnummern 245837669 DE und 245837670 DE zu zahlen,

15
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 83,54 € freizustellen.
16
Die Beklagte beantragt,

17
die Klage abzuweisen.

18
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe nicht zwei Sitzplätze gegenüber der Bühne mit frontaler Sicht auf ebendiese gebucht, sondern lediglich zwei nebeneinander liegende Sitzplätze der Kategorie „Sitzplatz Tribüne“. Diese Buchung habe der Kläger durch anklicken der gewünschten Kategorie vorgenommen. Bei anklicken der Kategorie leuchten die Plätze dieser Kategorie auf dem Saalplan auf. Durch Anklicken des Saalplans selbst könne nicht gebucht werden. Von den gebuchten Sitzplätzen habe man in dem gewünschten Konzert einen direkten, ungehinderten Blick auf die Bühne gehabt.

19
Die Beklagte ist der Ansicht, die Beschreibung „Super Sicht“ in ihrer E-mail vom 14.09.2017 solle nur dem Kunden signalisieren, dass er eine gute Sicht habe und diene der Steigerung der Vorfreude bei diesem.

20
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
21
Die zulässige Klage ist begründet.

22
Das Amtsgericht Dortmund ist insbesondere nach § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig, da bei Ansprüchen aus einem Rückgewährverhältnis gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 346 BGB der Erfüllungsort der Ort ist, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet, was hier der Wohnsitz des Klägers ist.

I.

23
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 305,50 € Zug um Zug gegen Übergabe der übersendeten Konzerttickets für die Veranstaltung Depeche Mode, am 15.01.2018, 20:00 Uhr in der Lanxess Arena in Köln zu, §§ 346 ff., 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB.

24
Deutsches Recht ist nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) Rom I VO in Verbindung mit Art. 3 Nr. 1 Buchstabe b) EGBGB anwendbar, weil es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher handelt und bei der Beklagten um eine Unternehmerin. Aus diesem Grund ist auch das UN-Kaufrecht nicht anwendbar, Art. 2 Buchstabe a) CISG.

25
Der vom Kläger mit Schreiben vom 17.11.2017 gegenüber der Beklagten erklärte Rücktritt von dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaufvertrag über die streitgegenständlichen Konzertkarten ist wirksam.

26
Die Konzertkarten weisen einen Mangel im Sinne des § 434 Abs.1 Satz 1 BGB auf, da die Karten bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben.

27
Die Parteien schlossen am 14.09.2017 einen Kaufvertrag über zwei Konzertkarten für das streitgegenständliche Konzert mit der Beschaffenheit „Sitzplatz Tribüne – Super Sicht – Plätze sind Nebeneinander“.

28
Mit der über ihre Internetseite bereit gestellten Buchungsmaske bedient sich die Beklagte eines Tele- oder Mediendienstes, den potentielle Kunden individuell elektronisch zum Zwecke einer Bestellung abrufen können und mit dem diese ihre Bestellung auch wiederum elektronisch an die Beklagte übermitteln können.

29
Das Zustandekommen eines Vertrages auf elektronischem Weg richtet sich mangels einer besonderen Regelung nach den allgemeinen Vorschriften der §§145 ff. BGB.

30
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den über ihre Buchungsmaske buchbaren Konzertkarten nicht um ein verbindliches Angebot nach § 145 BGB. Das Bereitstellen der Buchungsmöglichkeit auf der Internetseite der Beklagten stellt vielmehr eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (sog. Invitatio ad offerendum) dar, da der Betreiber der Internetseite regelmäßig zunächst überprüft, ob sein Vorrat ausreicht und die Gelegenheit haben muss zu untersuchen, ob gegen den interessierten Kunden Bedenken jedweder Art bestehen. Dieses System hat sich bisher im Bereich des Internetkaufs im Allgemeinen sowie beim Kartenkauf im speziellen etabliert, so dass der Kläger als zukünftiger Kunde nach Treu und Glauben davon ausgehen muss, dass seine Bestellung über die Buchungsmaske noch durch den Kartenhändler angenommen werden muss (Palandt/Ellenberger, § 145 Rn.2 m.w.N). Demzufolge gibt der Kläger durch das Anklicken der gewünschten Kartenkategorie sein Angebot für die Konzertkarten ab.

31
Die Annahme des Vertragsschlusses erfolgt in Form der Bestätigungsnachricht durch die E-mail vom 14.09.2017, unter der Bedingung der rechtzeitigen Kaufpreiszahlung, § 158 Abs. 1 BGB.

32
Da die Annahmeerklärung inhaltlich eine vorbehaltlose Bejahung des Angebots darstellt (Palandt/Ellenberger §147 Rn.1), ist die Eigenschaft „Super Sicht“ Vertragsbestandteil geworden.

33
Entgegen der Ansicht der Beklagten dient die Beschreibung „Super Sicht“ nicht lediglich dazu, dem Kunden zu signalisieren, dass er eine gute Sicht habe und um dadurch seine Vorfreude zu steigern. Vielmehr ist in der E-mail die Rede davon, dass man die aufgeführten Eigenschaften „verbindlich bestätigen“ möchte. Neben der Eigenschaft „Super Sicht“ ist die spielende Musikgruppe, der Termin der Veranstaltung, der Veranstaltungsort, die gebuchte Sitzplatzkategorie, die Anzahl der Karten, der Preis der einzelnen Karte, der Gesamtpreis der Karten sowie die Höhe der sogenannten Zustellgebühr enthalten. Diese Merkmale sind alle Vertragsbestandteil geworden. Es ist deshalb für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum einzig die Eigenschaft „Super Sicht“ nicht Vertragsbestandteil sein soll, denn insbesondere die Sicht auf die Bühne ist gerade bei Konzertbesuchen ein wichtiges Kriterium.

34
Selbst wenn man unterstelle, die Eigenschaft „Super Sicht“ habe der Kläger auf der Internetseite nicht gebucht, wäre die Annahmeerklärung durch die Beklagte vom 14.09.2017 eine abändernde Annahme im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB und stelle einen neuen Antrag mit dem Inhalt „Super Sicht“ dar. Diesen Antrag hätte der Kläger wiederum durch Kaufpreiszahlung konkludent angenommen.

35
Die durch die Beklagte gelieferten Karten sind mangelhaft, da sie die Eigenschaft „eingeschränkte Sicht“ haben, was die Parteien nicht vereinbarten, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB.

36
Dass die Beklagte behauptet, man hatte von den Sitzplätzen, für die die Karten geliefert wurden, in diesem Konzert eine ungehinderte direkte Sicht auf die Bühne, kann dahinstehen.

37
Aus dem Saalplan ergibt sich, dass die Besucher von diesen Plätzen jedenfalls keine „Super Sicht“ auf die Bühne haben, da sich die Sitzplätze seitlich zur Bühne, auf dem Oberrang und auf der Höhe der Bühne befinden, sodass diese Sicht, selbst bei ungehindertem direktem Blick auf die Bühne, lediglich einen seitlichen Blick darstellt, der nicht als hervorragend oder besonders gut angesehen werden kann, so dass man die Sicht als „super“ bezeichnen könnte.

38
Das Kriterium „Super Sicht“ verlangt letztendlich mehr, als nur eine ungehinderte Sicht auf die Bühne zu haben, vielmehr kommt es darauf an, aus welcher Höhe und aus welchem Blickwinkel man auf die Bühne – ungehindert – schauen kann.

39
Entscheidend ist vor allem, ob man eine frontale oder eine seitliche Sicht auf die Bühne hat.

40
Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen unerheblichen Mangel zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.

41
Der Kläger hat auch eine hinreichende Frist vor dem Rücktritt gesetzt, § 323 Abs. 1 BGB.

42
Mit Schreiben vom 25.10.2017 hat der Kläger eine vierzehntägige Frist bis zum 08.11.2017 gesetzt.

43
Er erklärte mit Schreiben vom 17.11.2017 den Rücktritt. Diese Frist ist fruchtlos verstrichen.

44
Aufgrund des wirksamen Rücktritts sind gemäß § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren.

45
Im Gegenzug hat der Kläger der Beklagten die streitgegenständlichen Konzertkarten zurückzugeben, § 348 BGB.

II.

46
Dem Kläger steht ein Zinsanspruch aus §§ 288, 286 BGB zu. Ab 04.12.2017 befand sich die Beklagte mit ihrer Leistung im Verzug. Die Beklagte forderte bereits in ihrer E-mail Korrespondenz mit der Beklagten im September 2017 diese erfolglos zur Leistung auf.

47
Das Verschulden wird nach § 286 Abs. 4 BGB vermutet.

III.

48
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten freizustellen, §§ 286, 280 Abs. 2 BGB. Die entstandenen Kosten sind aus Sicht des Klägers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig, denn der Kläger muss eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung nicht hinnehmen (BGH NJW 2015, 3793 ff.).

IV.

49
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.

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