OLG Stuttgart, Urteil vom 18.09.2018 – 6 U 209/17
Zur rechtlichen Einordnung und Widerrufbarkeit von Studienfinanzierungsverträgen mit variabler, vom beruflichen Erfolg abhängiger Rückzahlungsvereinbarung
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.1.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 25.000,- € (Klage auf Zahlung – 8.599,70 € – und Auskunft – 1.000 € –; Widerklage: 13.500 €)
Gründe
I.
1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erfüllung eines als „Fördervereinbarung“ bezeichneten Vertrages in Anspruch. Bei der Klägerin handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin der D. Ihr Angebot richtet sich an Studierende deutscher Hochschulen und beinhaltet laufende Geldleistungen zur Studienfinanzierung während einer festgelegten Förderungsdauer und unterstützende Dienstleistungen im sogenannten „G.-Programm“. Der Beklagte schloss im November 2008 mit der Klägerin im Wege des Fernabsatzes eine „Fördervereinbarung“ zur Finanzierung seines Studiums der Wirtschaftswissenschaften an der Universität U. Er erhielt ab 1.10.2008 während einer Förderungsdauer von 23 Monaten Zahlungen in Höhe von jeweils 650 €, insgesamt 14.950 €. Die Höhe der Gegenleistung ist nach dem Vertrag von den Einkünften des Geförderten aus seiner beruflichen Tätigkeit abhängig. Der Beklagte zahlte in Erfüllung des Vertrages bis einschließlich April 2013 insgesamt 25 Raten. Danach stellte er seine Zahlungen ein und erteilte der Klägerin auch keine Auskünfte mehr über seine Bruttoeinkünfte.
2
Mit der Klage verlangt die Klägerin die nach ihrer Auffassung zum 1.4.2015 offenen 23 monatliche Raten in Höhe von jeweils 373,90 € – insgesamt 8.599,70 € – und Auskunft über das Einkommen des Beklagten im Jahr 2013 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
3
Der Beklagte hat den Fördervertrag mit Schriftsatz vom 13.7.2015 widerrufen und hält die Vereinbarung zudem für sittenwidrig. Er hat sich mit einer Widerklage verteidigt, gerichtet auf die negative Feststellung, weder Auskunft noch Ratenzahlungen aufgrund des Fördervertrages zu schulden. Der Beklagte hat errechnet, die Klägerin könne aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis noch 7.328,58 € fordern, und hat diesen Betrag während des Rechtsstreits auf diese Forderung an die Klägerin gezahlt.
4
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
5
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei aufgrund der wirksamen Fördervereinbarung zur Zahlung der von der Klägerin nach dem Vertrag zutreffend bestimmten Raten verpflichtet. Die Frist für ein Widerrufsrecht nach den Regeln über Fernabsatzverträge sei im Zeitpunkt des Widerrufs abgelaufen gewesen, da der Beklagte ordnungsgemäß belehrt worden sei. Die der Vereinbarung beigefügte Widerrufsbelehrung entspreche der Musterbelehrung für Fernabsatzverträge. Eine Umsetzung des Gestaltungshinweises zum Beginn der Widerrufsfrist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich bei dem Vertrag weder um einen Verbraucherdarlehensvertrag noch um einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe handle. Gegen die Annahme eines Darlehensvertrages spreche, dass die vom Beklagten zu leistenden Zahlungen bei Vertragsschluss noch nicht festgestanden hätten und der Höhe nach von seinem Einkommen abhängig gewesen seien. Zudem sei es nach dem Vertrag möglich, dass ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin auch vollständig entfalle, etwa bei andauernder Arbeitslosigkeit oder voller Erwerbsminderung. Damit fehle es an der unbedingten Rückerstattungspflicht als Wesensmerkmal des Darlehensvertrages. Gegen die Annahme eines Darlehensvertrages spreche weiter, dass die Beklagte nicht nur Geldleistungen an den Beklagten erbracht habe, sondern darüber hinaus weitere Dienstleistungen. Aufgrund des Vertrages sei der Beklagte auch verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Da das Landgericht die vertraglichen Ansprüche der Klägerin bejaht hat, hat es die Widerklage als unbegründet abgewiesen.
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Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die Abweisung der Klage erreichen möchte und mit der er seine Widerklage weiterverfolgt. Das Landgericht habe ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu Unrecht verneint. Bei der Fördervereinbarung handle es sich um ein Verbraucherdarlehen. Insbesondere sei der Beklagte unbedingt zur Rückzahlung der überlassenen Gelder verpflichtet. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass nach dem Vertrag eine Rückzahlungspflicht teilweise oder vollständig entfallen könne, sei dieses Risiko faktisch ausgeschlossen, weil die Klägerin eine Auswahl der Geförderten treffe, bei denen ein Ausfallrisiko so gering wie möglich sei. Selbst wenn es sich um keinen Darlehensvertrag handeln sollte, läge in der finanziellen Unterstützung eine gemäß § 495 BGB widerrufliche entgeltliche Finanzierungshilfe, die bei jedem auf die vorübergehende Überlassung von Kaufkraft gerichteten Vertrag gegeben sei. Das Landgericht stelle insoweit zu Unrecht darauf ab, dass es nicht um die Finanzierung vom Unternehmer eigens angebotener Dienstleistungen oder Waren gehe, zumal die Klägerin auch eigene Dienstleistungen im Rahmen des Guidance-Programms geschuldet habe. Auch das Gemeinschaftsrecht gehe von einem weiten Begriff des Kreditvertrages aus, der Kredite in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe erfasse. Ausnahmetatbestände für verbraucherschützende Vorschriften müssten eng ausgelegt werden. Wollte man in der Vertragsgestaltung der Klägerin keinen Verbraucherkredit sehen, läge darin eine unzulässige Umgehung des Gesetzes.
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Der Beklagte beantragt:
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Das erstinstanzliche Urteil wird im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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I. Die Klage wird abgewiesen.
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II. Es wird festgestellt, dass die Klägerin aus der Förderverein vom 24.10.2008/07.11.2008 nach Anlage K3 gegen den Beklagten keine Ansprüche auf
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– eine die Einkünfte des Beklagten betreffende Auskunft sowie
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– Zahlung von an den Einkünften orientierten monatlichen Raten
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herleiten kann.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu Recht bejaht. Folglich ist die Widerklage des Beklagten unbegründet.
1.
18
Die Fördervereinbarung ist zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass der Vertrag nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
a)
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Es gelten die allgemeinen Grundsätze über wucherähnliche Geschäfte, die gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektiv besonders grobes oder zumindest auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem ein weiterer Umstand hinzutritt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Ein besonders grobes Missverhältnis lässt sich in der Regel annehmen, wenn der Wert der Leistung knapp beziehungsweise annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung (z.B. BGH, Beschluss vom 14.06.2017 – III ZR 487/16, Rn. 10).
b)
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Ein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist nicht dargetan. Konkreter Sachvortrag des Beklagten zum Vergleichsmaßstab einer marktgerechten Vergütung der vertraglichen Leistungen der Klägerin fehlt.
21
Der Vergleich mit einer nach der Zinsstatistik marktüblichen Verzinsung eines Verbraucherdarlehens kann schon deshalb nicht herangezogen werden, weil die Prämisse, dass ein Studierender ohne laufendes Einkommen einen solchen Konsumentenkredit überhaupt und wenn ja, zu diesem Zinssatz erhalten würde, weder behauptet ist noch ohne weiteres als zutreffend unterstellt werden kann. Zudem unterscheiden sich die Konditionen eines gewöhnlichen Verbraucherdarlehens wesentlich von denen der vorliegenden Fördervereinbarung. Auf Durchschnittszinssätze aus der Zinsstatistik kann deshalb nicht zurückgegriffen werden. Was ein vergleichbares, nicht staatlich subventioniertes Leistungsangebot anderer Anbieter kostet, trägt der Beklagte nicht vor.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten kann ein grobes Missverhältnis nicht allein aus der Höhe der vereinbarten Maximalvergütung abgeleitet werden, weil dabei unberücksichtigt bleibt, dass die Klägerin abhängig vom beruflichen Erfolg des Beklagten das Risiko übernommen hat, ein viel geringeres Entgelt zu erhalten oder gar den Verlust des Kapitals hinnehmen zu müssen.
23
Das Entgelt, das der Beklagte für die Kapitalüberlassung und die angebotenen Dienstleistungen schuldet, stand der Höhe nach bei Vertragsschluss noch nicht fest, sondern hängt von seinem Einkommen ab. Nach Nr. 11 und 12 des Vertrages beträgt es während der 84 Monate dauernden Zahlungsperiode jeweils monatlich 8,10 % des zwölften Teils der jährlichen Bruttoeinkünfte des Beklagten. Die „Maximalbemessungsgrundlage“ beträgt im ersten Jahr monatlich 8.000 € und erhöht sich dann jährlich um 10 %. Würde der Beklagte diese Einkommensgrenze erreichen oder überschreiten, ergäbe sich eine Vergütungsforderung der Klägerin, die das überlassene Kapital weit übersteigt. Umgekehrt würde die Klägerin weniger als die überlassenen Gelder zurückerhalten und müsste einen Verlust hinnehmen, wenn der Beklagte nur das vertraglich vorgesehene Mindesteinkommen von 1.500 € monatlich erreichen würde. Die Klägerin hat gegen den Beklagten sogar keinerlei Zahlungsansprüche, wenn ein Fall dauernder Arbeitslosigkeit oder voller Erwerbsminderung eintritt (Nr. 26). Versichert ist die Vergütung der Klägerin nur im Todesfall (Nr. 31).
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Danach hat die Klägerin zwar die Chance, eine sehr hohe Vergütung zu erlangen, muss umgekehrt aber auch damit rechnen, möglicherweise überhaupt kein Entgelt zu erhalten oder gar einen Verlust zu erleiden. Diese Mischkalkulation im Angebot der Klägerin, das sich an eine Vielzahl von Studierenden richtet, erlaubt es, die persönliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen beim Umfang seiner Zahlungspflichten zu berücksichtigen. Dies bedingt, dass Einzelne Zahlungen leisten müssen, die bei isolierter Betrachtung möglicherweise als nicht marktgerecht anzusehen wären. Nur diese Zahlungen ermöglichen es aber, im Gegenzug weniger Leistungsfähige durch geringe Zinsen, eine zinslose Überlassung oder gar einen Erlass der Rückzahlung zu entlasten. Bezogen auf den Einzelnen besteht zwar das Risiko einer hohen Belastung bei erfolgreichem Berufsstart, im Gegenzug wird ihm aber das Risiko genommen, bei beruflichem Misserfolg mit Verbindlichkeiten aus der Studienfinanzierung belastet zu sein, die seine Leistungsfähigkeit übersteigen und deshalb unter Umständen stetig wachsen. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Bemessung des Entgelts eine finanzielle Überforderung des Geförderten gerade vermeidet.
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Dass diese Mischkalkulation im Hinblick auf die durchschnittlichen Einkommenserwartungen und Ausfallrisiken, die bei den von der Klägerin Geförderten bestehen, insgesamt betrachtet auf eine sittenwidrige Bereicherung der Klägerin angelegt wäre, kann auf der Basis des Sachvortrags des Beklagten nicht festgestellt werden.
2.
26
Der Beklagte hat den Vertrag nicht gemäß §§ 312 d Abs. 1, 355 BGB wirksam widerrufen.
a)
27
Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG – Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung (Art 229 § 9 Abs.1 Nr.2 EGBGB).
b)
28
Da die Fördervereinbarung um Wege des Fernabsatzes getroffen wurde, stand dem Beklagten ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB zu. Dieses Widerrufsrecht wird nicht durch ein gemäß § 312 d Abs. 5 BGB vorrangiges Widerrufsrecht nach den Bestimmungen des Verbraucherkreditrechts verdrängt. Die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB waren nicht gegeben. Die Fördervereinbarung ist weder als Verbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 1 BGB) noch als entgeltliche Finanzierungshilfe (§ 499 BGB) zu qualifizieren.
29
aa) Bei der Fördervereinbarung handelt es sich um kein Verbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 1 BGB), denn die Fördervereinbarung ist nicht als Darlehensvertrag im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Zwar hat sich die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten einen der Höhe nach festgelegten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Die vertraglich festgelegten Pflichten des Beklagten entsprechen aber nicht dem Leistungsbild und der typischen Risikoverteilung eines Darlehensvertrages (so auch OLG Naumburg, Beschluss vom 26.5.2015 – 7 U 13/15 in einem Parallelfall).
30
(1) Bei dem vertraglich festgelegten Entgelt für die Kapitalüberlassung handelt es sich zwar um keinen Zins im Rechtssinne. Dies steht der Annahme eines Darlehensvertrages allerdings für sich genommen nicht entgegen, weil darin auch andere Formen der Vergütung vereinbart sein können.
31
Zinsen im Rechtssinne sind laufzeitabhängige, in Geld zu entrichtende Entgeltleistungen für den Kapitalgebrauch (BGH, Urteil vom 12. März 1981 – III ZR 92/79 –, BGHZ 80, 153-172, Rn. 34). Sie müssen nicht notwendig als Prozentsatz der jeweils offenen Darlehensvaluta vereinbart werden, vielmehr können auch bestimmte monatliche Beträge für eine von vornherein festgelegte Zeit vereinbart werden (Saenger in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 488 BGB, Rn. 50). Die Höhe des Entgelts muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht feststehen wie etwa bei einer variablen Verzinsung oder einer im Vertrag vorgesehenen Anpassung an die kapitalmarktmäßig bedingten Änderungen der Refinanzierungskonditionen.
32
Kein Zins im Rechtssinn ist aber gegeben, wenn der Umfang des Entgelts vom Gewinn oder dem Umsatz des Schuldners abhängig ist, denn in diesem Fall erfolgt die Bemessung der Vergütung nicht allein unter Anknüpfung an die Möglichkeit des Gebrauchs des überlassenen Kapitals, sondern vor allem unter Zugrundelegung des geschäftlichen Ergebnisses oder des erwirtschafteten Erfolges des Darlehensnehmers (BGH, Urteil vom 27.9.1982 – II ZR 16/82; Canaris, NJW 1978, 1891,1892; Seifert in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 488 Rn. 119; Berger in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 488 Rn. 154).
33
Der Vertrag sieht als Entgelt 84 monatliche Zahlungen vor, deren Höhe von den Einkünften des Beklagten aus einer nichtselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit abhängt. Es ist also eine umsatzabhängige Vergütung vereinbart, die deshalb keinen Zins im Rechtssinne darstellt.
34
Dass sich der Empfänger des überlassenen Geldes als Gegenleistung gerade zur Zahlung von Zinsen im Rechtssinne verpflichtet hat, ist aber kein notwendiges Merkmal des Darlehensvertrages. Soweit § 488 Abs. 1 S. 2 BGB von der Verzinsung ausgeht, bringt das Gesetz damit nur den Regelfall zum Ausdruck. Auch wenn eine andere Form der Vergütung vereinbart ist, kann ein Darlehensvertrag vorliegen, insbesondere kann die Höhe des Entgelts vom Gewinn oder Umsatz des Darlehensnehmers abhängig gemacht werden, so beim partiarischen Darlehen (Freitag in: Staudinger, BGB (2015), § 488 Rn. 2010).
35
(2) Die weitere für den Darlehensvertrag charakteristische Leistungspflicht des Darlehensnehmers, dem Darlehensgeber den überlassenen Geldbetrag am Ende des vereinbarten Zeitraums wieder zu erstatten, ist im Vertrag zwar grundsätzlich enthalten, denn die Zahlungen des Beklagten dienen nach Nr. 11 f) des Vertrages zu zwei Dritteln der Erstattung der empfangenen finanziellen Förderung. Der Annahme eines Darlehensvertrages steht aber entgegen, dass die Klägerin in Abhängigkeit von dem beruflichen Erfolg des Geförderten unter Umständen viel weniger oder auch gar nichts von den überlassenen Geldern zurückerhalten soll. Die Einkommensabhängigkeit des Entgelts bis hin zur möglichen Entgeltlosigkeit und dem für die Klägerin möglichen teilweisen oder sogar vollständigen Verlust des überlassenen Kapitals entspricht nicht der typusspezfischen Risikoverteilung des Darlehensvertrages. Denn nach dieser trägt allein der Darlehensnehmer die Chancen und Risiken der Darlehensverwendung und nicht der Darlehensgeber (vgl. dazu Berger in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., vor § 488 Rn. 7 und § 488 Rn. 154).
36
Das gemeinsame Interesse der Vertragsparteien an einem erfolgreichen Berufseinstieg des Geförderten und die Beteiligung der Klägerin an den damit verbundenen Chancen und Risiken begründet eine sachliche Nähe des Vertrages zu einer stillen Beteiligung in Form einer Innengesellschaft gemäß § 705 BGB. Bei der Abgrenzung zwischen einer solchen Beteiligungsform und einem (partiarischen) Darlehen, bei dem das Entgelt vom Gewinn oder Umsatz des Darlehensnehmers abhängig gemacht wird, ist anerkannt, dass ein partiarisches Darlehen ausgeschlossen ist, wenn der Geldgeber am Verlust beteiligt sein soll, denn eine über das übliche Gläubigerrisiko hinausgehende Verlustteilnahme des Darlehensgebers kennt das geltende Recht nicht (Schäfer in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., Vor § 705 Rn.107 und 110; Freitag in: Staudinger, BGB (2015), § 488, Rn. 70; Harbarth in: Staub, HGB, 5. Aufl., § 230 Rn. 38; Schmidt in: Münchener Kommentar, HGB, 3. Aufl., § 230 Rn. 60; Blaurock in: Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 8. Aufl. Rn. 5.23; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. 6. 1999 – 20 U 5/99, Rn.30; OLG Hamm, Urteil vom 10. Januar 1994 – 8 U 106/93 –, Rn. 5).
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Da die Klägerin nach dem Vertrag das Risiko trägt, das zur Investition in die Berufsausbildung des Geförderten überlassene Kapital zu verlieren, wenn dem Geförderten der Einstieg in das Berufsleben nicht gelingt, übernimmt sie Verlustrisiken, die mit der Annahme eines Darlehensvertrages und dessen vertragstypischer Risikoverteilung nicht zu vereinbaren sind. Ob der Vertrag letztlich § 705 BGB unterfällt oder als Vertrag sui generis einzuordnen ist, muss nicht entschieden werden.
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bb) Ein gegenüber § 312 d Abs.1 BGB vorrangiges Widerrufsrecht des Beklagten gemäß § 495 BGB ergibt sich auch nicht aus § 499 Abs.1 BGB, wonach § 495 BGB auf Verträge entsprechend anzuwenden ist, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
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(1) Ein Zahlungsaufschub ist in Bezug auf die finanzielle Förderung nicht gegeben. Dafür bedarf es des entgeltlichen Hinausschiebens der Fälligkeit der gegen den Verbraucher gerichteten (Geld-)Forderung zu seinen Gunsten durch Vereinbarung eines vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitszeitpunkts. Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines Zahlungsaufschubs ist die vertragliche Abweichung zugunsten des Verbrauchers von der Leistungszeit, wie sie sich aus dem dispositiven Recht oder in Ermangelung von solchem aus der Verkehrssitte ergibt (Schürnbrand in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. BGB § 506 Rn. 4 ff.). Das ist hier nicht der Fall, denn in Bezug auf die finanzielle Förderung besteht nach dem dispositiven Gesetzesrecht keine sofortige Fälligkeit. Die Zahlungspflichten sind vielmehr nach dem Wesen des Vertrages von vornherein zeitlich hinausgeschoben begründet worden.
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Eine andere Beurteilung kommt zwar in Bezug auf die in Anspruch genommenen Dienste in Betracht, denn beim Dienstvertrag ist grundsätzlich von der sofortigen Fälligkeit des Vergütungsanspruchs auszugehen. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass insoweit ein gesondertes Entgelt für die aufgeschobene Erfüllung durch den Beklagten vereinbart ist. Nur der entgeltliche Zahlungsaufschub führt aber zur Anwendbarkeit des § 495 BGB.
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(2) Auch eine sonstige Finanzierungshilfe liegt in dem Vertrag nicht. Der Tatbestand geht auf europarechtliche Vorgaben zurück. Art. 1 Abs. 2 c der Richtlinie 87/102/EWG 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit definiert den Kreditvertrag als Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Danach handelt es sich bei der sonstigen Finanzierungshilfe um einen Auffangtatbestand, der in Betracht kommt, wenn keine der beiden anderen Erscheinungsformen des Kreditvertrages gegeben ist. Der Sache nach geht es um die zeitweilige Überlassung von Kaufkraft an den Verbraucher in einer nicht als Darlehen oder Zahlungsaufschub zu qualifizierenden Form zur vorgezogenen Verwendung künftigen Einkommens für konsumtive oder investive Zwecke (Schürnbrand in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 506 Rn. 24). Notwendig ist allerdings, dass der zu beurteilende Vertrag den weiteren Kreditkategorien – dem Zahlungsaufschub oder dem Darlehen – ähnlich ist.
42
Wegen der oben dargelegten atypischen Risikoverteilung, die dem Wesen des Kreditvertrages fremd ist, besteht hier weder mit einem entgeltlichen Zahlungsaufschub noch mit einem Darlehen die notwendige Ähnlichkeit. Vielmehr gelten die Erwägungen, die hier gegen die Annahme eines Darlehens sprechen, in gleicher Weise gegen das Vorliegen einer sonstigen Finanzierungshilfe.
43
Soweit der Kläger auf eine richtlinienkonforme Auslegung des Tatbestandes des Kreditvertrages nach den Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 87/102/EWG) verweist, kann aus dem Gemeinschaftsrecht nicht abgeleitet werden, dass auch im Falle einer vom Erfolg des Kapitalempfängers abhängigen Vergütung unter Einschluss einer möglichen Verlustbeteiligung des Darlehensgebers noch von einem Kreditvertrag auszugehen wäre.
44
cc) § 495 BGB ist auch nicht gemäß § 506 S. 2 BGB anwendbar. Eine Umgehung der Bestimmungen des Verbraucherkreditrechts durch eine anderweitige Gestaltung ist nicht dargetan. Eine Gesetzesumgehung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 – VIII ZR 85/05 –, Rn. 13). Eine Umgehung des § 495 BGB als Schutzvorschrift würde eine Vertragsgestaltung voraussetzen, die scheinbar nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Norm fällt, aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einem solchen Geschäft gleichsteht (Sauer in: Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 511 Rn. 10).
45
Wie dargelegt, steht der vorliegende Vertrag wirtschaftlich betrachtet einem Darlehensvertrag nicht gleich, weil die Risikoverteilung sich von der eines Darlehensvertrages grundlegend unterscheidet. Angesichts dieser atypischen Risikoverteilung ist es nach den Zwecken des Gesetzes nicht geboten, den vorliegenden Vertrag den Vorschriften der §§ 491 ff. BGB zu unterstellen. Dass die Übernahme von Verlustrisiken lediglich zu dem Zweck erfolgt wäre, eine Anwendung des § 495 BGB zu vermeiden, liegt fern, zumal der Vertrag ohnehin nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge widerruflich war. Dafür, dass die Verlustrisiken für die Klägerin ohne realen Hintergrund gewesen wären und von ihr nur als „Feigenblatt“ – so der Beklagte – übernommen worden wären, fehlt jeder Anhaltspunkt. Unabhängig von der Auswahl der Geförderten liegt der Misserfolg beim Einstieg in das Berufsleben im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos und kann vielfältige, bei Abschluss des Vertrages nicht absehbare Gründe haben.
c)
46
Die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 1 BGB war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB bereits abgelaufen, weil die dem Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Klägerin hat unstreitig das Muster aus Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV für ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB verwendet. Die abweichenden gesetzlichen Vorgaben und Gestaltungshinweise, die für das Recht gelten, ein Verbraucherdarlehen gemäß § 495 BGB zu widerrufen, musste die Klägerin nicht beachten, weil § 495 BGB – wie ausgeführt – nicht einschlägig ist.
47
Der Beklagte konnte den Vertrag deshalb nicht mehr widerrufen und bleibt daran gebunden.
3.
48
Aus dem Vertrag ergeben sich die mit der Klage geltend gemachten und vom Landgericht zuerkannten Ansprüche.
49
Der Beklagte schuldet die zum 1.4.2015 unstreitig offenen 23 Monatsraten in Höhe von jeweils 373,90 €, insgesamt 8.599,70 € nebst Verzugszinsen (§§ 286 Abs. 2 N.1, 288 Abs. 1 BGB). Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass durch die Zahlung von 7.328,58 €, die der Beklagte nach Rechtshängigkeit geleistet hat, keine teilweise Erfüllung (§ 362 BGB) eingetreten ist, weil der Beklagte nicht auf die streitgegenständlichen Erfüllungsansprüche der Klägerin, sondern auf Ansprüche aus dem von ihm behaupteten Rückabwicklungsschuldverhältnis geleistet hat. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf diese Zahlung zunächst dennoch übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin ihre Zahlungsklage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht wieder vollumfänglich zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht, nachdem sie erkannt hat, dass tatsächlich keine Erledigung eingetreten ist. Selbst wenn die Rechtshängigkeit aufgrund der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung insoweit zwischenzeitlich entfallen war, hat die Klägerin ihre Klage wieder entsprechend erweitert (§ 264 Nr. 2 ZPO).
50
Die Verpflichtung des Beklagten, die verlangte Auskunft zu erteilen, folgt aus Nr.14 a) des Vertrages.
51
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten hat das Landgericht der Klägerin zutreffend als Verzugsschaden zugesprochen (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB).
4.
52
Die zulässige Widerklage, mit der der Beklagte die weiteren Erfüllungsansprüche der Klägerin aus dem Vertrag leugnet, ist unbegründet, weil der von den Parteien geschlossene Vertrag trotz des Widerrufs wirksam ist.
III.
53
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
54
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.