Zur Obliegenheitsverletzung bei einer Wassersportkaskoversicherung

KG Berlin, Beschluss vom 04.02.2011 – 6 U 31/10

1. Der Wassersportkaskoversicherer ist wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG n. F. leistungsfrei, wenn sich der VN nach der Anzeige des Diebstahls seines auf der Straße abgestellten, auf einem Trailer befindlichen Bootes weigert, dem VR den Schlüssel zum Sicherheitsschuh der Anhängerkupplung des Trailers auszuhändigen.

2. Der VN kann den Kausalitätsgegenbeweis nicht dadurch führen, dass er nach mehreren Jahren selbst einen Sachverständigen mit der Untersuchung des Schlüssels beauftragt und dessen Gutachten des Inhalts vorlegt, dass anhand der Spuren nicht festgestellt werden könne, wann der Schlüssel zuletzt benutzt wurde.

3. Bringt der VN nach der Rückkehr aus dem Urlaub das zurücktransportierte Boot nicht zum Liegeplatz, sondern lässt er es auf der Straße stehen, um zunächst Sport zu treiben und am nächsten Tag zu einer Familienfeier zu gehen, so handelt es sich nicht mehr um eine versicherte Fahrtunterbrechung eines versicherten Landtransports (Nrn 2.1.4 i. V. m. 3.4.3 der AVB Wassersportfahrzeug 2008).

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

In dem Rechtsstreit … wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

1

Die Berufung bietet in der Sache keinen Erfolg. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Fortentwicklung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision nicht geboten.

2

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

3

Diese für einen Erfolg der Berufung erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.

4

Das Landgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte könne sich wegen der vorsätzlichen Weigerung des Klägers zur Herausgabe der Schlüssel zum Sicherheitsschuh der Anhängerkupplung des Trailers, auf dem sich nach seinem Vorbringen das bei der Beklagten u. a. gegen Diebstahl versicherte und am Nachmittag/Abend des 9. August 2008 abhanden gekommene Sportboot des Typs Riva Junior befand, auf ihre in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte Leistungsfreiheit berufen. Die dagegen gerichteten Berufungsrügen greifen nicht durch.

5

Allerdings liegen dem Vertrag nicht die vom Kläger eingereichten und von dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. herausgegebenen „AVB Wassersportfahrzeuge 1985/2008“ (Anlage K 2) zugrunde, sondern die von der Beklagten mit der Klageerwiderung eingereichten „AVB Wassersportfahrzeuge 2008, Form. 31411 01/2008“, wie sich aus dem Versicherungsschein vom 14.2008 (Anlage K 1) S. 2 ergibt und die Beklagte mit der Klageerwiderung vorgetragen hat. Darüber hinaus ist das Versicherungsvertragsgesetz – VVG – in seiner ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung anwendbar, da die Parteien den Versicherungsvertrag im Jahre 2008 abgeschlossen haben, es sich also nicht um einen „Altvertrag“ handelte, für den bei dem Eintritt von Versicherungsfällen im Jahr 2008 noch Besonderheiten galten (§ 1 Abs. 2 EGVVG).

6

Dies führt vorliegend jedoch zu keiner anderen Beurteilung, weil der Kläger die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat, diese Verletzung nicht folgenlos war und er auch ordnungsgemäß mit der dem Schreiben der Beklagten vom 3. September 2008 beigefügten Belehrung gemäß § 28 Abs. 4 VVG auf die Folgen der Obliegenheitsverletzung hingewiesen wurde (Anlage K 14, Bl. 78 d. A.).

7

Die Beklagte ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG leistungsfrei, weil der Kläger die in Ziffer 12.1. der AVB vereinbarte Obliegenheit, dem Versicherer jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten, verletzt hat. Zu dieser Obliegenheit gehört auch die Vorlage und Herausgabe der vom Versicherer angeforderten Schlüssel der entwendeten Sache und/oder dazugehöriger Sicherheitseinrichtungen, damit dieser anhand der Anzahl und Eigenschaften der Schlüssel und der Ergebnisse einer sachverständigen Untersuchung die aus seiner Sicht für die Feststellung seiner Eintrittspflicht erforderlichen Schlüsse ziehen kann. Auch wenn sich daraus im Ergebnis keine weitergehenden Erkenntnisse für den Versicherer ergeben, kann sich der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkung durch Einbehalt der Schlüssel nicht schon im Vorhinein mit dem Argument entziehen, er wisse bereits, dass sich aus den vom Versicherer beabsichtigten Untersuchungen keine weitergehenden Erkenntnisse über eine etwaige Vortäuschung des Versicherungsfalls durch ihn ergäben. Denn es steht in der Entscheidungsbefugnis des Versicherers, welche Aufklärungsmaßnahmen er ergreift. Sein Aufklärungsinteresse erstreckt sich zudem auch auf andere Umstände, wie etwa solche, die einen Ausschluss oder eine vor dem Eintritt des Versicherungsfalls begangene Obliegenheitsverletzung begründen könnten, wie hier etwa die ordnungsgemäße Sicherung des abgekuppelten Trailers (Ziffer 3.4.3 der AVB). Der Versicherungsnehmer kann die Obliegenheitsverletzung deshalb auch nicht dadurch auszuräumen versuchen, dass er – wie hier – im Rechtsstreit die Spurenlage auf dem Originalschlüssel beschreibt und einen Teil der Schlüssel schließlich nach Abschluss der ersten Instanz selbst von einem Sachverständigen mit den ihm geeignet erscheinenden Fragestellungen untersuchen lässt.

8

Der Kläger hat gegen diese Verpflichtung vorsätzlich verstoßen, weil er die Schlüssel bewusst und gewollt nicht herausgegeben hat, obwohl er nach der Weigerung am 11. September 2008, sie dem von der Beklagten mit der Regulierung beauftragten Sachverständigen zu übergeben, zunächst selbst telefonisch durch das von der Beklagten beauftragte Büro K. am 1. Oktober 2008 und sodann sein Rechtsanwalt mit Schreiben der Beklagten vom 13. November 2008, 4. Februar 2009 und 5. März 2009 zur Herausgabe aufgefordert wurde. Das Landgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit zutreffender Begründung mit den vom Kläger vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und diese für nicht durchgreifend erachtet; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

9

Der Kläger macht mit der Berufungsbegründung geltend, er habe nicht schuldhaft gehandelt. Das Landgericht habe bei seinen Ausführungen im angefochtenen Urteil, er könne sich auf einen Rechtsirrtum nicht berufen, sondern habe sich bewusst über das erläuterte Aufklärungs- bzw. Ermittlungsinteresse der Beklagten hinweggesetzt, nicht berücksichtigt, dass er anwaltlich vertreten gewesen sei. Insoweit trägt er vor, er habe die Schlüssel dem von ihm noch zu Beginn des Leistungsprüfungsverfahrens beauftragten Rechtsanwalt Ke. übergeben. Dieser habe ihn vorprozessual dahin beraten, die Schlüssel nicht an die Beklagte herauszugeben und auf die weiteren Anforderungen der Beklagten deren Herausgabe nicht veranlasst. Auf dessen Rechtsrat habe er vertrauen dürfen, dessen Verschulden sei ihm nicht zuzurechnen.

10

Auch dieses Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es ist zwar zutreffend, dass er sich Fehlverhalten seines Anwaltes nicht gemäß § 278 BGB als Obliegenheitsverletzung zurechnen lassen muss. Aus seinem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass die Weigerung zur Herausgabe allein auf einem Verschulden seines Anwaltes beruht. Denn die Erteilung des behaupteten Rechtsrates, die Schlüssel nicht bzw. nur Zug um Zug gegen Zahlung der geforderten Entschädigung herauszugeben, bedeutet schon nicht, dass diesem Rechtsrat eine anwaltliche Verkennung der Rechtslage über den Umfang der Aufklärungsobliegenheiten zugrunde gelegen haben muss. Der Rechtsrat kann ebenso auf tatsächliche Gründe zurückzuführen sein, etwa auf Bedenken wegen des möglichen Ergebnisses einer sachverständigen Untersuchung der Schlüssel, die auf dem Zustand der Schlüssel beruht haben könnten. Denn wenn keine tatsächlichen Gründe dagegen gesprochen hätten, die Schlüssel der Beklagten auszuhändigen, und keine Schwierigkeiten bei der Regulierung nach sachverständiger Untersuchung der Schlüssel befürchtet wurden, wäre angesichts der vorgerichtlichen Korrespondenz, in der der Anwalt des Klägers einerseits immer wieder vergeblich die Auszahlung der Versicherungsleistung forderte, und die Beklagte andererseits ständig wiederholte, sie brauche zunächst die Schlüssel, nicht nachvollziehbar, weshalb auch bei einer fehlerhaften Auffassung, zur Herausgabe nicht verpflichtet zu sein, die Schlüssel nicht schlicht übergeben wurden, um die Regulierung voranzubringen. Aus den von seinem Anwalt verfassten Schreiben und Schriftsätzen ergibt sich nichts anderes; denn auch wenn er dort die Ansicht vertreten hat, dass der Kläger zur Herausgabe nicht verpflichtet (gewesen) sei, stellt dies die Rechtsverteidigung des Klägers nach außen dar, die nichts über die wahren Gründe der Weigerung zur Herausgabe der Schlüssel besagt. Der Kläger trägt auch gar nicht vor, wann und unter welchen Umständen ihm der behauptete Rechtsrat erteilt wurde. Schließlich wäre sein Vorbringen in der Berufungsinstanz, da neu und von der Beklagten bestritten, nicht mehr zuzulassen. Ein Zulassungsgrund gemäß § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

11

Die Weigerung des Klägers, die Schlüssel herauszugeben, war auch nicht folgenlos (§ 28 Abs. 3 S. 1 VVG). Der Kläger hat die Aufklärung der Beklagten über die Umstände des behaupteten Versicherungsfalls unzweifelhaft behindert. Die von der Beklagten beabsichtigten Feststellungen sind auch nicht mit dem gleichen Beweiswert nachholbar. Eine sachverständige Untersuchung der Schlüssel in zeitlicher Nähe zum behaupteten Versicherungsfall wäre nicht darauf beschränkt gewesen, taggenau feststellen zu lassen, wann der Schlüssel zuletzt benutzt wurde. Dass eine solche Feststellung allein anhand der Spuren auf einem mechanischen Schlüssel in der Regel nicht möglich ist, schließt nicht aus, anhand der Spuren Feststellungen darüber zu treffen, ob er überhaupt benutzt wurde, und möglicherweise auch, wie lange dieser Zeitraum ungefähr zurückliegt. Dies zeigt gerade das vom Kläger vorgelegte Gutachten. Dort sind Feststellungen zur Anlagerung von Korrosionsprodukten auf der nicht beschichteten Oberfläche der Schließeinschnitte enthalten, die beim Schlüssel 2) etwas stärker ausgeprägt seien als bei dem Schlüssel 1), während der Gutachter bei Letzterem mittelgradige und bei dem Schlüssel 2) leichte Abnutzungsspuren beschreibt. Der Gutachter hat aus dieser Spurenlage gefolgert, dass der Schlüssel 1) häufiger benutzt wurde als der Schlüssel 2). Wie der Gutachter dort weiter ausführt, entstehen die Korrosionsprodukte – wie im Übrigen auch allgemein bekannt – in Abhängigkeit vom Aufbewahrungsort, der Luftfeuchtigkeit und der Temperatur. Da diese Untersuchung ca. 2 ½ Jahre nach dem behaupteten Versicherungsfall stattfand, liegt es auf der Hand, dass aus diesen Spuren heute keine Rückschlüsse mehr gezogen werden können, ob die Schlüssel überhaupt zeitnah vor dem Versicherungsfall benutzt worden sein können. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten erbringt damit gerade nicht den Beweis, dass dann, wenn ein Schlüssel einige Wochen nach einem behaupteten Versicherungsfall untersucht wird, eine sachverständige Einschätzung über den Umfang der Benutzung und seine früheste letzte Benutzung anhand von (nicht) vorgefundenen Abnutzungs- und/oder Korrosionsspuren nicht möglich wäre. Hätte sich der Kläger nicht geweigert, die Schlüssel herauszugeben, so hätte sofort überprüft werden können, ob und in welchem Ausmaß sie zum damaligen Zeitpunkt schließungsbedingte Nutzungs- und/oder Korrosionsspuren aufwiesen und was daraus zu folgern ist oder nicht. Da nicht feststeht, dass eine Untersuchung nicht wenigstens brauchbare Indizien erbracht hätte, ist der Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt und steht die Folgenlosigkeit damit nicht fest.

12

Unabhängig davon war das Boot zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls nicht an einem versicherten Ort abgestellt, so dass schon deshalb der Versicherungsschutz zu versagen wäre. Gemäß Ziffer 2.1.1. und 2.1.3 der AVB gilt die Kaskoversicherung nur, wenn sich das Boot im Wasser oder auf dem ständigen Sommer- oder Winterliegeplatz befindet, wenn Arbeiten gemäß Ziffer 2.1.2 ausgeführt werden oder während des Land- oder Fährtransportes gemäß Ziffer 2.1.4., wobei für Fahrtunterbrechungen der Trailer besonders zu sichern ist, Ziffer 3.4.3. Das Boot ist außerhalb der genannten Orte mithin nur dann versichert, wenn es sich auf dem Transport befindet oder für eine Fahrtunterbrechung während eines Transports abgestellt wird. Von einer solchen Fahrtunterbrechung kann vorliegend unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Klägers in der Replik über den Ablauf von der Abfahrt mit dem Gespann am Gardasee am Morgen des 8. August 2008 bis zur Feststellung des Abhandenkommens des abgehängten Trailers mit dem darauf befestigten Boot nicht ausgegangen werden. Vielmehr war die Fahrt mit der Rückkehr nach Berlin am Abend des 8. August 2008 beendet. Denn der Kläger trägt vor, er sei bei seiner Ankunft im Berlin am Abend desselben Tages zunächst mit dem ganzen Gespann direkt zum Fußballspielen nach Berlin-Dnnn gefahren. Als er schließlich in der Nacht an seiner Wohnanschrift in Berlin-Wnnn angekommen sei, sei es zu spät gewesen, das Boot noch in den Yachthafen am Schildhorn zu bringen, so dass er es auf der Straße abgestellt habe. Am nächsten Morgen habe er als Taufpate schon um 9:00 Uhr an einer Familienfeier teilgenommen und erst am späten Nachmittag bzw. Abend habe er das Boot zum Liegeplatz zurückbringen wollen. Das Abstellen auf der Straße im Laufe des 9. August 2008 war mithin allein dadurch veranlasst, dass der Kläger nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub zunächst anderen Dingen nachging, die sein Freizeit- und Familienleben hier in Berlin betreffen, jedoch nichts mehr mit einer notwendigen Fahrtunterbrechung während des Transports des Bootes auf der Reise vom Gardasee nach Berlin zu tun hatten. Das Verbringen des Bootes zur Liegestelle im Hafen hat er diesen Gründen nachgeordnet. Auch wenn man die Unterbrechung zwecks Fußballspielens noch als zum Transport gehörig rechnen würde und dann auch das Abstellen in der Nacht im Hinblick darauf, dass das Boot dort nachts nicht mehr zu Wasser gelassen werden konnte, so hatte jedenfalls die weitere Verzögerung der Verbringung des Bootes in den Yachthafen im Verlauf des darauf folgenden Tages wegen der Familienfeier nichts mehr mit einer transportbedingten Unterbrechung der Fahrt zu tun, wie insbesondere Rasten, Tanken oder – bei einer langen Strecke – das Übernachten unterwegs.

13

Nach allem kann die Berufung keinen Erfolg haben.

14

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen dreier Wochen Stellung zu nehmen.

Dieser Beitrag wurde unter Versicherungsrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.