Zur Obhutspflicht eines Krankenhauses bei sturzgefährdeten Patienten

Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05.06.2012 – 4 U 488/11

1. Bei sturzgefährdeten Patienten ist anerkannt, dass dem Krankenhausträger im Rahmen seiner vertraglichen Obhutspflicht obliegt, diesen Patienten zu überwachen und ihn vor krankheitsbedingten Selbstgefährdungen und Selbstschädigungen (hier Sturz) zu schützen. Umfang und Ausmaß der dem Krankenhaus obliegenden Pflege und Betreuung richten sich insoweit in erster Linie nach dem jeweiligen Gesundheitszustand des Patienten. Konkret und aus Sicht (der Klinik) ex ante kommt es darauf an, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten damit gerechnet werden muss, dass sich der (sturzgefährdete) Patient ohne eine besondere Sicherung selbst schädigen wird.

2. Kommt es – wegen unterlassener Absicherungsmaßnahmen (der Klinik) – zu einem Sturzereignis, ist eine Einzelfallabwägung geboten. Eine lediglich latent vorhandene Sturzneigung (des Patienten) rechtfertigt allein noch keine allgemeine Fixierung und beständige Überwachung dieses Patienten. Denn der Klinikträger schuldet die Erbringung seiner ärztlichen und pflegerischen Leistung (auch) unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse des Patienten vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und Belastungen, die eventuelle Sicherungsmaßnahmen (Bettgitter, Fixierung) mit sich brächten und die der Förderung der Selbständigkeit und der Mobilität des Patienten widersprächen.

3. Andererseits schließt aber auch ein zunächst pflegerisch noch beherrschbarer Zustand des Patienten nicht aus, dass sich die zunächst nur latente Sturzgefahr zu einer konkreten Gefahrenlage zuspitzt, aus der eine gesteigerte Obhutspflicht (des Klinikträgers) erwächst, die Anlass für vorbeugende und sichernde Maßnahmen des ärztlichen und pflegerischen Personals erforderlich machen.

Entscheidend hierfür ist, ob es vor den jeweiligen Sturzereignissen Hinweise auf eine konkrete (akute) Sturzgefährdung gibt, die dann Anlass dafür ist, weitere Maßnahmen zur Überwachung und Sicherung des Patienten selbst zu ergreifen oder diese (ggf. im Hinblick auf betreuungsgerichtliche Entscheidungen) über Dritte anzuregen.

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 25.5.2011 (Az.: 3 O 796/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 14.455,03 EUR.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

2

Der am 15.1.1929 geborene Kläger leidet an diversen Erkrankungen, u. a. an einem Diabetis mellitus Typ-2 und einer Parkinsonerkrankung. Am 27.3.2008 stürzte der Kläger im Diabeteszentrum Bad L. auf die rechte Hüfte. Daraufhin wurde er bei der Beklagten mit Verdacht auf eine mediale Schenkelhalsfraktur rechts zur stationären Behandlung aufgenommen.

3

Im klinischen Aufnahmestatus der Beklagten vom 27.3.2008 wurde ausdrücklich – auf Angabe des Klägers – eine „Sturzgefahr“ vermerkt. Festgestellt wurde eine mediale Schenkelhalsfraktur rechts; die operative Versorgung der Schenkelhalsfraktur fand am 28.3.2008 statt. Nach der Operation wurde der Kläger in ein 3-Bettzimmer verlegt. Dort lag er in einem Bett mit Bettgitter, um ein Herausstürzen zu verhindern. Der Kläger wurde danach (vermutlich am 29.3.2008) in ein Einzelzimmer verlegt. Das dort vorhandene Bett verfügte nicht über eine Gittervorrichtung. Im Stammdatenblatt anlässlich der Verlegung ist erfasst: „Sturzrisiko: ja!“

4

Der Kläger nahm aufgrund ärztlicher Anordnung im Zeitraum vom 31.03.2008 bis 07.04.2008 an einer krankengymnastischen Behandlung zur Mobilisierung (Physiotherapie) teil.

5

Der Kläger stürzte am 5.4.2008 gegen 12.55 Uhr in seinem Zimmer. Der Kläger stürzte am Folgetag, 6.4.2008 gegen 22.30 Uhr erneut in seinem Zimmer; er war wiederum allein. Der genaue Hergang der Stürze vom 5.4.2008 und 6.4.2008 ist ungeklärt. Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass die Stürze im Zustand von Verwirrtheit stattgefunden haben.

6

Am 21.4.2008 wurde der Kläger zur weiteren Rekonvaleszenz in das St. Elisabeth Krankenhaus, Fachklinik für Geriatrie verlegt. Seit dem 9.5.2008 befindet der Kläger sich im Seniorenwohnpark der DRK in S.. Der Kläger hat seine Gehfähigkeiten nicht wieder gewonnen. Es ist auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten und die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

8

Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Bevollmächtigten des Klägers und einer ärztlichen Vertreterin der Beklagten abgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, eine Haftung der Beklagten komme unabhängig davon, ob der Kläger beim Laufen gestürzt oder aus dem Bett gefallen sei, nicht in Betracht, da sie ihre Obhutspflichten nicht verletzt habe. Eine lückenlose Überwachung des Klägers sei nicht veranlasst gewesen und komme aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen nicht infrage. Darin liege eine unverhältnismäßige Einschränkung der Freiheitsrechte des Klägers. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer unterbringungsähnlichen Maßnahme gemäß § 1906 Abs. 4 BGB hätten nicht vorgelegen.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

10

Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt. Zu bewerten sei, dass er aufgrund seiner Vorerkrankungen einer extrem hohen Sturzgefährdung ausgesetzt gewesen sei. Dem habe die Beklagte vorbeugen müssen. Das Landgericht habe zudem nicht gewürdigt, dass die Beklagte eine Aufklärungspflicht getroffen habe. Die Beklagte habe namentlich die Angehörigen des Klägers auf die Sturzgefahr hinweisen müssen. Die Ehefrau des Klägers hätte die „entsprechenden Maßnahmen“ (gemeint: § 1906 Abs. 4 BGB) eingeleitet und auch erhalten. Hierfür spreche, dass ab dem 09.04.2008 ärztlicherseits die Fixierung des Klägers zum Schutze vor dem Abreißen von Flexylen angeordnet worden sei.

11

Der Kläger beantragt,

12

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 25.5.2011, Az.: 3 O 796/09 die Beklagte zu verurteilen:

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1. an ihn 12.455,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2008 zu zahlen;

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2. an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens

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2.000,00 EUR;

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3. festzustellen, dass die Beklagte für den Ersatz zukünftiger Aufwendungen, welche aus dem Unfallereignis vom 5.4. und 6.4.2008 herrühren, zahlungspflichtig ist;

17

4. außergerichtliche Kosten in Höhe von 899,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

18

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

II.

20

Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Berufung fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

21

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte weder ihre aus dem Krankenhaus- Aufnahmevertrag vom 27.3.2008 resultierende dienstvertragliche Obhutspflicht, noch ihre aus § 823 Abs.1 BGB folgende (inhaltsgleiche) Pflicht zum Schutze der körperlichen Unversehrtheit des Klägers verletzt hat.

22

Das Landgericht ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass es als Inhalt der (dienst-)vertraglichen Obhutspflicht anerkannt ist, dass es dem behandelnden ärztlichen und pflegerischen Personal obliegt, den Patienten zu überwachen und ihn vor krankheitsbedingten Selbstgefährdungen und Selbstschädigungen zu schützen (vgl. jeweils mit Nachweisen:

23

BGH, Urteil vom 28.04.2005, NJW 2005, S. 1937; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2006, 8 U 163/04, zit. nach juris; vgl. für den Krankenhaus-Aufnahmevertrag: OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2010, 5 W 10/10, zit. nach juris). Umfang und Ausmaß der dem Krankenhaus obliegenden Pflege und Betreuung richten sich in erster Linie nach dem Gesundheitszustand des Patienten. Für die konkrete Ausprägung dieser Pflicht ist es maßgebend, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex ante damit gerechnet werden musste, dass sich der Patient ohne eine besondere Sicherung selbst schädigen würde. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht sowohl für das Sturzereignis vom 5.4.2008 als auch jenes vom 6.4.2008 zutreffend verneint; der Senat tritt der sachlichen und rechtlichen Bewertung des Landgerichts im Ergebnis bei.

24

Der Senat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen, dass es für die Feststellung, ob sich der Patient in einer Gefahrenlage befunden hat, welche eine Sicherungspflicht im oben erörterten Sinn auslöst, auf die konkrete Verfassung des Patienten ankommt, namentlich: auf seinen Gesundheitszustand, seine körperliche, seelische und geistige Verfassung vor dem jeweiligen Sturzereignis. Diese Frage kann nicht allgemein und abstrakt, sondern nur in einer gebotenen Einzelfallabwägung beantwortet werden. Eine lediglich latent vorhandene Sturzneigung rechtfertigt eine allgemeine Fixierung und beständige Überwachung eines Patienten nicht. Denn die Beklagte schuldet die Erbringung ihrer ärztlichen und pflegerischen Leistung unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse des Patienten vor vermeidbaren Beeinträchtigungen, wozu die Förderung der Selbständigkeit und der Mobilität des Patienten im jeweils angemessenen Maße gehört (vgl.: OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 13.07.2010, 24 U 16/10 zit. nach juris; vgl. insoweit auch die Empfehlungen des „Expertenstandarts Sturzprophylaxe in der Pflege“, herausgegeben vom Deutschen Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege, Stand: Februar 2006, im Internet unter: www.dnqp.de, dort: Präambel, Ziff. 2.2.). Demgegenüber schließt es jedoch auch ein zunächst pflegerisch beherrschbarer Zustand des Patienten nicht aus, dass sich dieser zu einer konkreten Gefahrenlage zuspitzt, in welcher gesteigerte Obhutspflichten bestehen, die eine vorbeugende und sichernde Reaktion des ärztlichen und pflegerischen Personals (etwa dadurch, dass der Patient einer speziell erfahrenen Pflegekraft überantwortet wird, vgl. etwa : KG Urteil vom 20.01.2005, NJOZ 2005, S. 4004 f.) erfordern.

25

Entscheidend ist damit, ob es vor den jeweiligen Sturzereignissen konkrete Hinweise auf eine Sturzgefährdung gab. Der Senat ist hier unter Zugrundelegung des unstreitigen Pflege- und Behandlungsablaufes und nach einzelfallbezogener Abwägung der in der von den Parteien vorgelegten Pflege- und Behandlungsdokumentation ersichtlichen Umständen der Auffassung, dass es keine hinreichenden Gefahrenanzeichen für eine akute Sturzgefahr gab, die der Beklagten hätten Anlass geben müssen, weitere Maßnahmen zur Überwachung und Sicherung des Klägers selbst zu ergreifen oder diese (ggf. im Hinblick auf betreuungsgerichtliche Entscheidungen) über Dritte anzuregen.

26

Eine erhöhte Gefahrenlage aufgrund konkreter Anzeichen ergab sich für den Zeitraum vom 29.3.2008 bis zum Zeitpunkt des ersten Sturzes (5.4.2008) nicht. Auch wenn eine zumindest latent fortbestehende Sturzgefahr bis zum 5.4.2008 allein schon nach den nach den bis dahin festgestellten medizinischen Vorbefunden (Diabetis mellitus Typ 2, Parkinson-Syndrom, zeitweilige Verwirrtheit u.a.) nahe lag, welche auch in der ärztlichen und pflegerischen Dokumentation als solche ausdrücklich benannt wird (vgl.: Verlegungsbericht der IMC vom 29.03.2008, Bl. 143-145 des Anlagenbandes), sprach gegen die Annahme einer akuten Gefahrenlage, dass für den Zeitraum ab dem 31.03.2008 – 04.04.2008 ärztlich verordnete und komplikationslos verlaufende Mobilisierungsversuche durch die Physiotherapie dokumentiert sind (Bl. 147 des Anlagenbandes). Hiernach wurden insbesondere im Zeitraum vom 02.04.2008 bis 07.04.2008 mit dem Kläger Stand- und Bewegungsversuche mit dem Rollator im Patientenzimmer durchgeführt, ohne dass Auffälligkeiten dokumentiert sind. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass der Kläger beim Versuch der Mobilisierung (mit Rollator) im Zeitraum vom 31.3.2008 bis 5.4.2008 Probleme beim Aufstehen oder kurzzeitig im Gehen hatte. Hieraus folgt gleichermaßen, dass es nicht indiziert war, den Kläger allgemein am Versuch des Gehens oder Laufens zu hindern.

27

Eine konkrete Gefahrenlage, die weitergehende Sicherungsmaßnahmen verlangt hätte, lag auch nach dem ersten Sturz vom 5.4.2008 nicht vor. Ein permanenter Zustand hoher unmittelbar bevorstehender Selbstgefährdung ist nicht feststellbar. Zwar impliziert der erste Sturz vom 5.4.2008, dass die Beklagte nunmehr auf eine situative Sturzgefahr angemessen reagieren musste; dies bedeutet aber nicht, dass ab sofort die lückenlose Überwachung und Fixierung des Klägers gefordert war. Maßstab sind auch insoweit das für den Patienten Erforderliche sowie das für Patient und Pflegepersonal Zumutbare (vgl. OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 13.07.2010, oben a.a.O.).

28

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich der zweite Sturz am 6.4.2008 zur Nachtzeit, nämlich gegen 22.30 Uhr ereignet hat. Vorherige Anzeichen für eine erhöhte Gefahrenlage, z.B. Anzeichen einer nächtlichen Unruhe des Patienten, einer willentlichen Bettflucht o.ä. sind vor diesem Ereignis in dem Pflegebericht und Pflegedokumentation (vgl. Bl. 184 des Anlagenbandes) durchweg nicht zu entnehmen, so dass sich auch das rein prophylaktische nächtliche Aufziehen eines Bettgitters zur Verhinderung einer bis dahin lediglich latent bestehenden Gefahr als freiheitsentziehende Maßnahme i.S. von § 1906 Abs. 4 BGB nicht rechtfertigen ließe. Auch kann der Senat nicht ersehen, dass die pflegerische Betreuung und Überwachung des Klägers allgemein unzureichend gewesen wäre. So sind für den Zeitraum 04.04.2008/ 05.04.2008 jeweils Beobachtungsintervalle von 2 Stunden dokumentiert (vgl. Bl. 155-157; Bl. 184 des Anlagenbandes); ausweislich der Pflegedokumentation vom 06.04.2008 (Bl. 184 d.A.) war der Kläger letztmalig um 21.00 Uhr von der Stationsschwester aufgesucht, gepflegt und gewaschen worden, ohne dass Auffälligkeiten im Verhalten des Klägers dokumentiert worden wären, welche eine besondere pflegerische Überwachung erfordert hätten.

29

Ein Rückschluss auf indizierte weitere Sicherungsmaßnahmen ergibt sich schließlich für den hier relevanten Zeitraum auch nicht daraus, dass ab dem 09.04.2008 ärztlicherseits eine Fixierung des Klägers zur Verhinderung des Abreißens von Flexylen angeordnet werden musste. Abgesehen davon, dass ein solcher Rückschluss bereits aufgrund der hier allein maßgeblichen ex-Ante-Sicht rechtlich verfehlt wäre, so ist festzustellen, dass die ärztliche Anordnung in keinem Zusammenhang mit einer Sturzgefahr beim Gehen stand und keiner solchen Gefahrenlage begegnen sollte.

III.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713, 26 Nr. 8 EGZPO.

32

Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, welche sich mit den von den Parteien erörterten Gefahrenanzeichen auseinandersetzt und diese im Hinblick auf die anzunehmenden Pflichten der Beklagten im hier streitgegenständlichen Zeitraum unter Zugrundelegung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abwägt. Der Rechtssache kommt daher über den Einzelfall hinaus keine weitergehende Bedeutung zu.

33

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde gemäß §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 45 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

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