Zur Obhutspflicht des Arztes für vom Patienten nach Aufforderung abgelegte Sachen

LG Bonn, Urteil vom 11.01.2013 – 10 O 90/12

Als Nebenpflicht eines Behandlungsvertrages ergibt sich eine Obhuts- und Schutzpflicht des Behandelnden in Bezug auf die vom Patienten nach Aufforderung des Behandlungspersonals abgelegten Sachen.(Rn.15).

Obhuts- und Schutzpflichten bestehen jedenfalls für solche Sachen des Patienten, die zum Zwecke der Untersuchung abgelegt werden müssen (Rn. 16).

Tenor

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 1686,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 1. zu 15 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 1. zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. bzw. die Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
1
Die Beklagte zu 1. ist bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert. Der Kläger begab sich am 03.06.2011 gegen 15:30 Uhr wegen akuter Beschwerden in Begleitung seiner Frau in das von der Beklagten zu 1. betriebene Krankenhaus St. F. Dort fand in den Ambulanzräumen eine eingehende Untersuchung durch die Mitarbeiterin der Beklagten zu 1., die Zeugin Dr. H, statt, bei der zunächst die Ehefrau des Klägers anwesend war. Für weitere Untersuchungen wurde der Kläger von der Zeugin Dr. H aufgefordert, sämtliche am Körper getragene metallische Gegenstände abzulegen. Ob der Kläger eine Goldkette trug und diese ihm von der Zeugin Dr. H abgenommen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig brachte die Zeugin Dr. H den Kläger anschließend im Rollstuhl zur Röntgenabteilung und meldete ihn dort – während er vor der Abteilung wartete – bei der Zeugin L, einer weiteren Mitarbeiterin der Beklagten zu 1., an. Die Zeugin L fragte den Kläger vor der Untersuchung erneut nach metallischen Gegenständen; der Kläger verwies darauf, solche bereits abgelegt zu haben. Nach Abschluss der Untersuchung wurde er stationär aufgenommen, ohne dass er sich nach dem Verbleib der Goldkette erkundigte. Am 05.06.2011 forderte er seine Frau auf, ihm die Kette mitzubringen. Seine Frau teilte ihm jedoch mit, dass sie die Kette nicht erhalten hatte. Bei seiner Entlassung am 07.06.2011 überprüfte der Kläger den von ihm genutzten Bereich des Krankenzimmers auf ihm gehörende Gegenstände. Der Kläger wandte sich noch im Juni 2011 an die Beklagten und forderte Schadensersatz. Am 24.10.2011 erstellte der Klägervertreter eine Rechnung über vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro für die Rechtsschutzversicherung des Klägers. Mit Schreiben vom 06.12.2011 bat die Rechtsschutzversicherung den Kläger, diese Kosten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft in das Klageverfahren einzubeziehen.

2
Der Kläger behauptet, er habe am Tag der Aufnahme eine Goldkette getragen, die ihm von der Zeugin Dr. H abgenommen worden sei. Er sei damals davon ausgegangen, dass die Kette an seine Ehefrau weitergegeben worden sei, die er noch im Untersuchungsraum wähnte. Unstreitig hatte seine Ehefrau den Raum aber bereits verlassen, als der Kläger zum Ablegen metallischer Gegenstände aufgefordert wurde. Der Kläger behauptet weiter, weder er noch seine Frau hätten die Kette zurückerhalten. Die Kette sei aus 585-er Gelbgold und 4,5 mm mal 57 bis 58 cm groß, was die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten; ihr Wert betrage 5100 Euro.

3
Die Klageschrift ist der Beklagten zu 1. am 31.03.2012, der Beklagten zu 2. am 02.04.2012 zugestellt worden; die Klageerweiterung erfolgte in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2012.

4
Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen,

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als Gesamtschuldner an ihn € 5.100,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 546,69 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie klageerweiternd, einen Betrag in Höhe von € 25,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

6
Die Beklagten beantragen,

7
die Klage abzuweisen.

8
Sie behaupten, abgelegte metallische Gegenstände würden routinemäßig unmittelbar nach der Untersuchung zurückgegeben. Eine Kette wie die von dem Kläger beschriebene koste gebraucht allenfalls 1600 Euro.

9
Die Beklagte zu 2. ist der Ansicht, dass gegen sie in keinem Fall ein Direktanspruch des Klägers bestehe.

10
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen.

11
Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T, Ehefrau des Klägers, und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Ergebnisse der Anhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der Sitzungen vom 26.07.2012 und 20.12.2012 sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen L3 vom 25.10.2012 nebst ergänzendem Schreiben vom 19.12.2012 und dessen Anlage.

Entscheidungsgründe
12
Die Klage ist gegen die Beklagte zu 1. teilweise begründet, gegen die Beklagte zu 2. unbegründet.

13
Gegen die Beklagte zu 2. besteht unter keinem rechtlichen Aspekt ein Anspruch (argumentum e contrario §§ 110, 115 VVG).

14
Gegen die Beklagte zu 1. hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 1686,24 Euro aus § 280 I BGB, davon 1500 Euro für die abhanden gekommene Kette und 186,24 Euro für Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung.

15
Es kann dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. ein Verwahrungsvertrag i.S.d. §§ 688 ff. BGB bestand. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. ist spätestens mit Beginn der ärztlichen Untersuchung ein Behandlungsvertrag zustande gekommen. Als Nebenpflicht daraus ergibt sich eine Obhuts- und Schutzpflicht der Beklagten zu 1. in Bezug auf die Goldkette des Klägers.

16
Obhuts- und Schutzpflichten bestehen jedenfalls für solche Sachen des Patienten, die zum Zwecke der Untersuchung abgelegt werden müssen (LG Hannover NJW 1983, 1381; Schlund, in: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 92 Rn. 6; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 688 Rn. 47; ausdrücklich offen gelassen von RGZ 99, 35, 36). Eine abweichende Auffassung ist auch aus Entscheidungen des Reichsgerichts (aaO) und des OLG Köln (MDR 1998, 348) schon insofern nicht ableitbar, als beiden Entscheidungen Sachverhalte zugrunde liegen, in denen Garderobe im Wartezimmer abgelegt wurde, ohne dass dies zum Zwecke der Untersuchung geboten war. Dies ist hier anders. Der Kläger wurde im Untersuchungszimmer von der behandelnden Ärztin aufgefordert, alle metallischen Gegenstände abzulegen. Dass dies bereits außerhalb der Röntgenstation erfolgte, hat insoweit keine Bedeutung. Die krankenhausinterne Organisation des Behandlungsablaufes vermag den Umfang der gegenüber den Patienten bestehenden Obhutspflichten nicht zu beschränken. Ausreichend ist, dass der Kläger zwecks Durchführung der weiteren Untersuchung zum Ablegen aufgefordert wurde.

17
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass der Kläger zu Beginn der Untersuchung eine Goldkette trug und diese der Obhut einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 1. überantwortete. Dies folgt aus der Aussage der Zeugin T, die bekundet hat, dass der Kläger, ihr Ehemann, die Kette zu Beginn der Untersuchung trug. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie war anfangs bei der Untersuchung des Klägers durch die Zeugin Dr. H zugegen, hatte also eine entsprechende Wahrnehmungsmöglichkeit. Es ist auch nachvollziehbar, dass sie zunächst den Ablauf der Untersuchung verfolgte, ging es doch um den Gesundheitszustand ihres Mannes, später, als sich eine stationäre Aufnahme abzeichnete, jedoch aufbrach, um ihm Sachen zu holen. Auch in Bezug auf die Kette selbst hatte die Zeugin eine Wahrnehmungsmöglichkeit. Dies gilt ausweislich des von dem Kläger zu den Akten gereichten Lichtbildes unabhängig davon, ob der Kläger das Hemd bereits abgelegt hatte oder nicht. Der Umstand, dass die Zeugin Erinnerungsdefizite offen einräumt, indem sie angibt, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob ihr Mann das Hemd während der Untersuchung nur etwas geöffnet oder aber ausgezogen hatte, spricht gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussage.

18
Dass die Zeugin bei Ablegen der Kette nicht mehr zugegen war, steht dem Beweis der Überantwortung der Kette in die Obhut der Beklagten zu 1. nicht entgegen. Der Kläger ist unstreitig von der Zeugin Dr. H aufgefordert worden, metallische Gegenstände zum Zwecke der weiteren Untersuchung abzulegen. Da zur Überzeugung des Gerichtes feststeht, dass er zuvor die Goldkette trug, muss er die Goldkette auch abgelegt haben. Andernfalls hätte man die Untersuchung an ihm nicht fortgesetzt.

19
Es ist davon auszugehen, dass die Goldkette dem Kläger nicht zurückgegeben wurde. Dies stellt eine Verletzung der der Beklagten zu 1. obliegenden Obhuts- und Schutzpflicht gegenüber den Sachen des Beklagten dar. Unstreitig wurde die Kette nicht im Behandlungsraum an seine Frau übergeben, die den Raum vielmehr bereits verlassen hatte. Für die spätere Rückgabe der Goldkette ist die Beklagte zu 1. darlegungs- und beweisbelastet. Der Kläger hat mit Begründung des Verwahrungsverhältnisses als Nebenpflicht des Behandlungsvertrages einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Herausgabe der übergebenen Sachen erworben. Dass dieser Anspruch nach § 362 BGB erloschen ist, hat die Beklagte zu 1. darzulegen und zu beweisen. Sie ist insoweit beweisfällig geblieben. Die Benennung von Zeugen dafür, dass routinemäßig in bestimmter Weise verfahren wird, reicht hierfür nicht aus.

20
Dies steht nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des LG Hannover (NJW 1983, 1381), die im Hinblick auf das Zurückbleiben einer in dem Behandlungsraum eines Hals-Nasen-Ohren-Arztes abgelegten Zahnprothese die Patientin für beweisbelastet erachtet. Dort wurde nämlich entscheidend auf im vorliegenden Fall nicht gegebene Umstände abgestellt, etwa dass die Patientin ambulant behandelt wurde und dass sich die Prothese während der ganzen Zeit im selben Raum wie die Patientin befand.

21
Letztlich kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1. für die Rückgabe beweisbelastet ist. Ginge man davon aus, dass der Kläger beweisbelastet ist, wäre zu berücksichtigen, dass er eine negative Tatsache zu beweisen hätte, und zwar dass die Rückgabe nicht erfolgt ist. Einen solchen Beweis könnte er nicht direkt, sondern nur indirekt führen, indem er nämlich die Umstände widerlegte, die für eine Rückgabe sprechen; insoweit wäre es an der Beklagten zu 1. gewesen, die Rückgabe konkret, d.h. räumlich, zeitlich und inhaltlich spezifiziert vorzutragen (vgl. BGHZ 188, 43 Rn. 12; BGH NJW 2003, 1039, 1039; 2001, 64, 65). Dazu ist die Beklagte zu 1. jedoch nicht in der Lage. Sie selbst gibt an, dass die bei ihr beschäftigten Mitarbeiterinnen keine Angaben zu den konkreten Umständen einer etwaigen Rückgabe machen können. Der bloße Hinweis darauf, dass die Rückgabe sonst routinemäßig unmittelbar nach der Untersuchung erfolge, reicht jedenfalls in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles nichts aus. Der Kläger übergab die Kette bereits im Ambulanzbereich an die Zeugin Dr. H, die jedoch bei der nachfolgenden Röntgenuntersuchung in der Röntgenstation nicht anwesend war. Da die Verwahrung der Kette in ihrem Verantwortungsbereich lag, hätte sie nach dem Transport des Klägers in die Röntgenstation bei der Anmeldung des Klägers die Kette an die dortige Mitarbeiterin übergeben müssen, da die Verwahrung für die Dauer der Behandlung erfolgen sollte. Vor dem Hintergrund des Transportes des Klägers zu einer anderen Station und der Übergabe der weiteren Untersuchung an eine andere Mitarbeiterin ohne spätere Rückkehr des Klägers in den ersten Behandlungsraum, in dem er seine Sachen ablegte, stellte der Hinweis darauf, dass abgelegte Sachen routinemäßig nach Abschluss der Untersuchung zurückgegeben werden, keinen hinreichenden Vortrag zu den konkreten Umständen der Rückgabe dar. Dazu wäre die Beklagte zu 1. eben auch dann gehalten gewesen, wenn man den Kläger als beweisbelastet ansähe. Ohne entsprechenden Vortrag wäre die negative Tatsache der Nichtrückgabe jedoch nicht wirksam bestritten und daher als unstreitig anzusehen (vgl. BGHZ 188, 43 Rn. 17).

22
Die Beklagte zu 1. hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Eine Haftungserleichterung nach § 690 BGB scheidet aus, weil die Verwahrung Nebenpflicht des entgeltlichen Behandlungsvertrags ist (Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 690 Rn. 5; Palandt/Sprau, 70. Aufl. 2011, § 690 Rn. 1); eine Exkulpation ist nicht erfolgt.

23
Den Kläger trifft kein Mitverschulden an dem Verlust der Kette. Es drohte kein ungewöhnlich hoher Schaden (§ 254 II 1 Fall 1 BGB). Schmuckstücke im Wert von über 1000 Euro stellen keine Seltenheit dar. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger sich wegen akuten Kreislaufversagens in ärztliche Behandlung begab. Er war also auf den Krankenhausbesuch nicht eingestellt, wie dies etwa bei einem geplanten Aufenthalt der Fall gewesen wäre, und seine Sorge galt seiner akuten gesundheitlichen Verfassung. Auch dass er sich nach Abschluss der Untersuchung nicht sogleich nach dem Verbleib der Kette erkundigte, vermag angesichts seiner nach den Umständen nicht vorwerfbaren Annahme, seine Frau habe die Kette, kein Mitverschulden zu begründen.

24
Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gekommen, dass dem Kläger durch den Verlust der Kette ein Schaden von 1500 Euro entstanden ist. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen L3 samt seiner Ergänzung mit Schreiben vom 19.12.2012. Der Sachverständige führt aus, dass bei einer üblichen Materialstärke von 1,7 bis 1,9 mm von einem Gewicht der Kette von ca. 45 g Gold 585 auszugehen ist. Daraus ergeben sich gut 26 g Feingold. 1 g Feingold wird zu einem Preis von gut 35 Euro angekauft und mit einem Aufschlag von ca. 50 % weiterverkauft, woraus sich ein Verkaufspreis von ca. 1400 Euro ergibt. Einschließlich des nachträglich angebrachten Karabinerverschlusses anstelle des einfachen Federring-Verschlusses erscheint daher ein Wert von 1500 Euro realistisch (§ 287 ZPO).

25
Dem Kläger steht keine Unkostenpauschale zu. Für eigenen Zeitaufwand bei der außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs kann der Geschädigte grundsätzlich keinen Ersatz verlangen (BGHZ 66, 112, 112 ff.). Soweit der Kläger eigene Aufwendung geltend machen will, fehlt es an substantiierten Vortrag.

26
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 168,24 Euro. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes war erforderlich und zweckmäßig, da eine Schadensregulierung vor Einschaltung des Rechtsanwaltes abgelehnt worden war. Die klägerische Rechtsschutzversicherung hat dem Kläger die Einbeziehung der an sie gem. § 86 VVG übergegangenen Forderung im Wege gewillkürter Prozessstandschaft angetragen. Dies ist zulässig (BGH NJW-RR 1994, 27; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl. 2010, § 86 Rn. 33). Diese Erklärung ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger auch berechtigt sein sollte, Zahlung an sich zu beantragen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1. auch sonst an den Kläger als Prozessstandschafter mit befreiender Wirkung leisten kann oder nicht (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 321, 321). Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind jedoch nur insoweit notwendig, als dem Kläger im Hinblick auf die Kette tatsächlich ein Anspruch zusteht. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind dabei nicht streitwertanteilig, also prozentual nach dem Obsiegen des Klägers von der Beklagten zu 1. zu tragen. Vielmehr muss die Beklagte zu 1. an den Kläger die Rechtsanwaltskosten zahlen, die für den Schadensersatzanspruch in Höhe von 1500 Euro angefallen wären, d. h. ein Vorteil durch die degressive Gebührenstaffelung kommt der Beklagten zu 1. nicht zugute (vgl. BGH NJW 2008, 1888 Rn. 11 ff.). Bei einem Streitwert von 1500 Euro wären dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 186,24 Euro inkl. Umsatzsteuer entstanden. Diese Kosten sind nach § 280 I BGB zu ersetzen.

27
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 I 2 BGB, beginnend mit dem Tag nach Zustellung der Klageschrift (BGH NJW-RR 1990, 518, 519), also mit dem 01.04.2012.

28
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 92 I; 708 Nr. 11, 711; 709, 108 ZPO.

29
Streitwert:

30
bis zum 26.07.2012: 5100 Euro, seither: 5125 Euro

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