BGH, Urteil vom 14. Juni 2019 – V ZR 102/18
Ob der Eigentümer eines Grundstücks vom Nachbargrundstück herüberragende Zweige ausnahmsweise dulden muss, bestimmt sich – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts – allein nach § 910 Abs. 2 BGB. Der Maßstab des § 906 BGB gilt hierfür auch dann nicht, wenn die von den herüberragenden Zweigen ausgehende Beeinträchtigung in einem Laub-, Nadel- und Zapfenabfall besteht. (Rn.7)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 20. April 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück des Beklagten steht im vorderen, zur Straße gelegenen Bereich an der gemeinsamen Grenze u.a. eine Douglasie. Deren Äste ragen in einer Höhe von mindestens 3 m im Mittel 5,4 m auf das Grundstück der Klägerin herüber. Nadeln und Zapfen fallen auf die dort angelegte Grundstückseinfahrt. Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten, soweit hier von Interesse, den Rückschnitt der überhängenden Äste und Zweige der Douglasie. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
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Das Amtsgericht hat, nach Einnahme eines Augenscheins und sachverständig beraten, der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils, hilfsweise beantragt sie, den Beklagten zu verpflichten, den Rückschnitt der Äste der herüberragenden Äste der Douglasie zu dulden. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
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Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil u.a. in ZMR 2018, 818 veröffentlicht ist, steht der Klägerin ein Anspruch auf Beseitigung der überhängenden Äste der Douglasie aus § 1004 BGB i.V.m. § 910 BGB nicht zu. Die Vorschrift des § 910 BGB erfasse nur die unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehende Beeinträchtigung. Die Klägerin berufe sich hingegen auf den durch den Überwuchs verursachten erhöhten Nadel- und Zapfenbefall ihres Grundstücks. Bei solchen mittelbaren Folgen des Überwuchses gelte der Maßstab des § 906 BGB, der allgemein und abschließend die Zulässigkeit von Immissionen regele. Danach müsse, damit die Klägerin den Rückschnitt herüberragender Äste verlangen könne, der Laubabfall wesentlich und nicht ortsüblich sein. Jedenfalls am letzterem fehle es.
II.
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Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich der Anspruch der Klägerin auf Rückschnitt aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht verneinen. Die Annahme, die Vorschrift des § 906 BGB sei für den Anspruch auf Beseitigung herüberragender Äste Maßstab für die Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB), wenn die Störung allein in einem Laub-, Nadel- oder Zapfenabfall bestehe, ist rechtsfehlerhaft.
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1. Nach § 910 Abs.1 Satz 2 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks herüberragende Zweige abscheiden, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Er kann auch nach § 1004 Abs. 1 BGB von dem Nachbarn die Beseitigung der Zweige verlangen. Das Selbsthilferecht des Eigentümers aus § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt einen solchen Beseitigungsanspruch nicht aus; beide bestehen gleichrangig nebeneinander (Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 – V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 241 f.; Urteil vom 7. März 1986 – V ZR 92/85, BGHZ 97, 231, 234; Urteil vom 28. November 2003 – V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604).
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2. Das Selbsthilferecht ist, wie auch der Beseitigungsanspruch, nach dem Wortlaut des § 910 Abs. 2 BGB nur ausgeschlossen, wenn die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen (zur Anwendbarkeit von § 910 Abs. 2 BGB auf den Beseitigungsanspruch vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 – V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 39; Urteil vom 28. November 2003 – V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604 zu hinübergewachsene Baumwurzeln; Urteil vom 26. November 2004 – V ZR 83/04, NZM 2005, 318; Urteil vom 22. Februar 2019 – V ZR 136/18, NJW-RR 2019, 590 Rn. 10).
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a) Die Vorschrift erfasst entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur die unmittelbar durch den Überhang hervorgerufene Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, wie sie in der Berührung des Wohnhauses (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2004 – V ZR 83/04, NZM 2005, 318) oder in der Gefahr des Abbruchs (vgl. dazu OLG Koblenz, MDR 2014, 25; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 20) liegen kann. Zwar wird das teilweise vertreten (so OLG Köln, NJW-RR 1997, 656). Diese Ansicht trifft aber nicht zu. § 910 BGB unterscheidet nicht nach der Art der Beeinträchtigung. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Nachbarn vor der Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch Überhang zu schützen, lässt sich entnehmen, dass das Selbsthilferecht und der Beseitigungsanspruch sich nur auf den unmittelbar beeinträchtigenden Überwuchs beziehen und bei einer mittelbaren Beeinträchtigung ausgeschlossen sein sollen (vgl. Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. III S. 593). Maßgebend ist allein die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 – V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 39 f.; MüKoBGB/Brückner, 7. Aufl., § 910 Rn. 8; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 18; zur Darlegungs- und Beweislast vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 – V ZR 102/03, aaO S. 39; Urteil vom 26. November 2004 – V ZR 83/04, aaO S. 319). Damit ist auch die mittelbare Beeinträchtigung durch das Abfallen von Laub, Nadeln und ähnlichem erfasst (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2004 – V ZR 83/04, aaO für einen auf überhängende Äste gestützten Unterlassungsanspruch; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 20 mwN).
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b) Entgegen einer teilweisen vertretenen Ansicht (LG Saarbrücken, NJW-RR 1986, 1341; AG Frankfurt a.M., NJW-RR 1990, 146; 1990, 1101), der das Berufungsgericht folgt, ist der Beseitigungsanspruch in einem solchen Fall der mittelbaren Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen, wenn die über das Nachbargrundstück hinausgewachsenen Äste auf dessen ortsüblichen Nutzung beruhen (so zutreffend OLG Koblenz, MDR 2014, 25, 26; OLG Saarbrücken, Urteil vom 23. August 2007 – 8 U 385/06, juris Rn. 20; AG Würzburg, NJW-RR 2001, 953; Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Teil Rn. 380; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 18). Ob der Eigentümer eines Grundstücks vom Nachbargrundstück herüberragende Zweige ausnahmsweise dulden muss, bestimmt sich – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts (vgl. dazu unten III.1.b) aa) – allein nach § 910 Abs. 2 BGB. Der Maßstab des § 906 BGB gilt hierfür auch dann nicht, wenn die von den herüberragenden Zweigen ausgehende Beeinträchtigung in einem Laub- oder – wie hier – Nadel- und Zapfenabfall besteht. Die Vorschrift des § 910 BGB stellt für die Beseitigung des Überhangs eine spezialgesetzliche und abschließende Regelung dar. Sie kennt das Kriterium der Ortsüblichkeit nicht. Dieses ist für die Frage, ob der Überhang geduldet werden muss, unerheblich.
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c) Das führt, anders als das Berufungsgericht meint, nicht zu einem Wertungswiderspruch. Dass für Laub und Nadeln, die von herüberragenden Zweigen abfallen, mit § 910 Abs. 2 BGB ein strengerer Maßstab gilt als für Laub- und Nadelabfall, der von einem auf dem Nachbargrundstück stehenden Baum ausgeht, findet seine Rechtfertigung darin, dass der Nachbar die Äste über die Grenzen seines Grundstücks herauswachsen lässt. Damit entspricht die Nutzung des Grundstücks nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2003 – V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604; Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036).
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3. Der Senat kann die am Maßstab des § 910 Abs. 2 BGB vorzunehmende Prüfung, ob der von den herüberragenden Zweigen der Douglasie ausgehende Nadel- und Zapfenabfall die Klägerin in der Grundstücksnutzung objektiv beeinträchtigt, selbst vornehmen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten und auch nicht notwendig sind. Von den herüberragenden Ästen der Douglasie fallen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Nadeln und Zapfen in einem Umfang von ca. 480 l pro Jahr auf die Garageneinfahrt der Klägerin und verunreinigen diese. Das stellt eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung dar (vgl. dazu BeckOGK/Vollkommer, BGB [1.6.2019], § 910 Rn. 20.3; Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rn. 379; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 20). Sie kann nicht als gänzlich unerheblich angesehen werden, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob – was der Senat bislang offen gelassen hat – in einem solchen Fall eine Duldungspflicht bestünde (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 – V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 39 mwN; Urteil vom 22. Februar 2019 – V ZR 136/18, NJW-RR 2019, 590, Rn. 10).
III.
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Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
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1. a) Es fehlt nach den bisherigen Feststellungen nicht an der Störereigenschaft des Beklagten. Dieser ist Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB, weil er es zugelassen hat, dass Zweige der Douglasie über die Grundstücksgrenze hinübergewachsen sind und zu den benannten Beeinträchtigungen führen. Der Eigentümer muss nämlich dafür Sorge tragen, dass die Zweige eines Baumes oder eines Strauches nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2004 – V ZR 83/04, NZM 2005, 318; zu Baumwurzeln vgl. Urteil vom 28. November 2003 – V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604; Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036).
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b) Die Störereigenschaft des Beklagten entfällt nicht deshalb, weil er, wie er geltend macht, durch die Vorschriften der Baumschutzverordnung der Stadt K. rechtlich gehindert sein könnte, den von der Klägerin erstrebten Rückschnitt der Äste der Douglasie vorzunehmen.
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aa) Zwar kann das öffentliche Naturschutzrecht, auch Landes- und Gemeinderecht, dazu führen, dass die Ausübung des Selbsthilferechts aus § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB gehindert bzw. der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht durchgesetzt werden kann. Die Verbote wirksamer Baumschutzsatzungen sind auch von dem Nachbarn hinzunehmen (OLG Hamm, NJW 2008, 453; OLG Düsseldorf, NJW 1989, 1807; Palandt/Bassenge, BGB, 78. Aufl., § 910 Rn. 3; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 22; Otto, NJW 1989, 1783; aA OLG Karlsruhe, AgrarR 1988, 263). Nach der Rechtsprechung des Senats stellen aber naturschutzrechtliche Verbote die Störereigenschaft eines Grundstückseigentümers jedenfalls solange nicht in Frage, wie er mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Störungsquelle beantragen kann (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2004 – V ZR 83/04, NZM 2005, 318 f. zur Baumschutzsatzung; vgl. auch Urteil vom 20. November 1992 – V ZR 82/91 BGHZ 120, 239, 254).
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Ob das der Fall ist, müssen die Zivilgerichte, ebenso wie das Bestehen des Verbots, selbständig prüfen. Ergibt die Prüfung, dass die verlangte Maßnahme nach der Baumschutzsatzung grundsätzlich verboten und eine Befreiungsmöglichkeit von dem Verbot nicht besteht, scheidet eine Verurteilung zur Beseitigung aus (Senat, Urteil vom 26. November 2004 – V ZR 83/04, aaO; Urteil vom 20. November 1992 – V ZR 82/91, aaO S. 247). In diesem Fall ist auch das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen (vgl. Staudinger/Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 21). Wird die Befreiungsmöglichkeit dagegen bejaht, muss in den Tenor einer eventuellen Verurteilung der Vorbehalt einer Ausnahmegenehmigung aufgenommen werden, auch wenn das nicht in dem Klageantrag enthalten ist (Senat, Urteil vom 20. November 1992 – V ZR 82/91, aaO; Urteil vom 26. November 2004 – V ZR 83/04, aaO; Vollstreckung des Urteils auf bedingte Leistung gemäß § 726 ZPO, vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1977 – V ZR 131/75, NJW 1978, 1262, 1263; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 259 Rn. 2). Der Nachbar, der an der Durchsetzung eines ihm zustehenden privatrechtlichen Anspruchs auf Rückschnitt der Äste eines Baums (§ 910 Abs. 1 BGB) durch dieses Recht überlagernde öffentlich-rechtliche Bestimmungen einer Baumschutzsatzung gehindert wird, ist ebenso wie der Eigentümer des Baums befugt, selbst eine Ausnahme von dem baumschutzrechtlichen Verbot zu beantragen und im Streit darüber den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten (Senat, Urteil vom 20. November 1992 – V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 246 zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aF; Beschluss vom 10. April 2014 – V ZB 168/13, juris Rn. 8).
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bb) Feststellungen dazu, ob die Baumschutzsatzung der Stadt K. dem Rückschnitt der Äste der Douglasie entgegensteht, hat das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – nicht getroffen. Mit der Baumschutzsatzung hat sich das Berufungsgericht, gestützt auf die Aussage des vom Amtsgericht als Zeugen vernommen Mitarbeiters der Stadt, nur in Bezug auf einen anderen, hier nicht streitgegenständlichen Baum befasst.
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2. Soweit der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, führt dies auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht zur Abweisung der Klage. Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt im Gegensatz zu dem Selbsthilferecht allerdings der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB (Senat, Urteil vom 8. Juni 1979 – V ZR 46/78, WM 1979, 1219; Urteil vom 22. Februar 2019 – V ZR 136/18, NZM 2019, 350 Rn. 13 mwN). Wachsen Äste über eine Grundstücksgrenze hinaus, handelt es sich weder um eine einheitliche Dauerhandlung, die den rechtswidrigen Zustand fortlaufend aufrechterhält und die die Verjährungsfrist deshalb gar nicht in Gang setzt, noch um eine wiederholte Störung, die jeweils neue Ansprüche begründet (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2019 – V ZR 136/18, aaO Rn. 15). Der Anspruch auf Beseitigung der Störung entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Eigentumsbeeinträchtigung (§ 910 Abs. 2 BGB) infolge des Wachstums der Äste einsetzt (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 1979 – V ZR 46/78, WM 1979, 1219; Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Urteil vom 22. Februar 2019 – V ZR 136/18 aaO Rn. 15). Ob ein Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 BGB in Anwendung dieser Grundsätze verjährt ist, lässt sich mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen.
IV.
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Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden kann; vielmehr bedarf es weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).