Zur Mitwirkungspflicht des Unfallversicherten hinsichtlich einer Nachuntersuchung

SG Heilbronn, Gerichtsbecheid vom 08.09.2011 – S 6 U 3471/10

1. Eine Nachuntersuchung ist nach § 62 SGB I erst erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine wesentliche Änderung nach § 48 SGB X eingetreten ist.

2. Anhaltspunkte können sich entweder aus einer Befragung der behandelnden Ärzte ergeben – die gegenüber einer gutachterlichen Untersuchung als milderes Mittel erscheint – oder aus allgemeinen medizinischen Erkenntnissen. Zeitablauf allein genügt nicht, um die Erforderlichkeit einer Nachuntersuchung zu begründen.

3. Bei einer posttraumatischen Kniegelenksarthrose ist nicht mit einer Besserung zu rechnen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Der Bescheid vom 25. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2010 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung einer Verletztenrente wegen fehlender Mitwirkung.

2 Der Kläger erlitt am 4. Mai 2000 einen Arbeitsunfall. Mit Bescheid vom 18. Februar 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 %. Als Folgen des Arbeitsunfalls erkannte die Beklagte folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen an: Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk im Sinne einer posttraumatischen Arthrose nach mit regelrechter Knochenstruktur konsolidiertem Bruch des äußeren Schienbeinplateaus rechts. Nicht als Unfallfolge anerkannt wurde insbesondere die mediale Gonarthrose beidseits mit Knieergüssen. Dieser Bescheid folgte dem Gutachten vom 21. Januar 2003 von Prof. Dr. G., Chirurg am J. Spital Würzburg. Prof Dr. G. hatte zu der Frage, ob zu erwarten sei, dass die durch den Unfall geminderte Erwerbsfähigkeit sich bessern wird ausgeführt, eine Befundbesserung sei unwahrscheinlich.

3 In der Folge zog die Beklagte Berichte der behandelnden Orthopäden ein. Dr. M. berichtete mehrfach von einer Arbeitsunfähigkeit wegen der unfallunabhängigen Gonarthrose und Kniegelenksergüssen, die er jeweils punktierte. Am 29. November 2005 führte Dr. M. aus, dass auf lange Sicht eine endoprothetische Versorgung des Kniegelenkes erforderlich sei. Anschließend holte die Beklagte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes ein. Der Chirurg Dr. T. legte am 13. Januar 2006 dar, es sei unzweifelhaft durch den Arbeitsunfall zum Entstehen einer posttraumatischen Arthrose gekommen. Ebenso unzweifelhaft sei auch festzustellen, dass die unfallunabhängige, mediale Gonarthrose schicksalshaft weiter zugenommen habe. Die unfallunabhängige mediale Gonarthrose stehe eindeutig im Vordergrund. Die posttraumatischen Kniegelenksveränderungen die außenseitige Kniegelenkskammer betreffend, träten, gemessen an den schwerwiegenden unfallunabhängigen Veränderungen der inneren Kniegelenkskammer, eindeutig zurück. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass die immer wieder eintretende Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit zu Lasten der Unfallkasse zu erfolgen hat.

4 Mit Schreiben vom 8. März 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass durch eine ärztliche Begutachtung festgestellt werden soll, ob in den Unfall- und Erkrankungsfolgen eine Änderung eingetreten ist und schlug ihm verschiedene Gutachter zur Auswahl vor. Der Kläger ließ in der Folge mitteilen, mangels rechtlicher Grundlage sei er nicht gewillt, einer Untersuchung zuzustimmen. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 31. März 2010 daraufhin, dass er bei Nachuntersuchungen mitzuwirken habe. Der Kläger solle daher bis zum 14. April 2010 einen Gutachter benennen. Bei fehlender Mitwirkung würden die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung entzogen. Wegen eines Akteneinsichtsgesuchs verlängerte die Beklagte in der Folge die Frist zur Mitteilung bis 19. Mai 2010. Der Kläger führte anschließend aus, dass nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X bestünden.

5 Mit Bescheid vom 25. Mai 2010 versagte die Beklagte die Gewährung der Unfallrente vom Monat Juli 2010 an. Der Kläger sei den wiederholten Aufforderungen nicht gefolgt und damit den Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2010 änderte die Beklagte den Bescheid vom 25. Mai 2010 dahingehend ab, dass Leistungen nicht versagt sondern entzogen werden und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Seit der Gewährung der Rente auf unbestimmte Zeit seien mittlerweile etwa sieben Jahre vergangen. Es sei keinesfalls ausgeschlossen, dass sich die unfallbedingten Erkrankungen gebessert hätten. Es liege im Interesse der Versichertengemeinschaft, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur zu erbringen, wenn auch die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ob dies der Fall sei, könne ohne die Mitwirkung des Klägers nicht geprüft werden.

6 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage, mit der er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren vertieft.

7 Der Kläger beantragt,

8 den Bescheid vom 25. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2010 aufzuheben.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Sie verweist auf die Begründung der ergangenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass die Begutachtung für den Kläger auch vorteilhaft sein könne, sofern zwischenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten sei.

12 Das Gericht hat den Sachverhalt am 27. Mai 2011 mit den Beteiligten erörtert und darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt ist.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten gehört wurden (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG).

15 Die zulässige Klage ist begründet.

16 Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

17 Als Rechtsgrundlage für die Entziehung der Verletztenrente kommt nur § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I in Betracht. Kommt danach derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Gemäß § 62 SGB I soll sich der Versicherte auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

18 Offen bleiben kann, ob die Ermessenserwägungen der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsbescheids ausreichend sind, da die von der Beklagten geforderte Untersuchung schon nicht erforderlich nach § 62 SGB I ist. Die Mitwirkungspflicht besteht nur, wenn allein durch die in Aussicht genommene, insoweit geeignete Untersuchung Klarheit über die tatbestandlichen Voraussetzungen der Sozialleistung gewonnen werden kann. In der Ausprägung durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bedeutet dies, dass eine Mitwirkungspflicht nicht besteht, soweit weniger belastende Maßnahmen eine Feststellung der maßgeblichen Verhältnisse erlauben (vgl. Sichert in Hauck/Noftz, SGB I, § 62 Rn. 13f). Der Kläger ist bereits deshalb nicht verpflichtet sich untersuchen zu lassen, da die Beklagte bislang keine Befunde der behandelnden Orthopäden zu der Frage eingeholt hat, ob sich die als Folgen des Arbeitsunfalls vom 4. Mai 2000 anerkannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gebessert haben. Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Berichte treffen nur Aussagen zu den unfallunabhängigen Erkrankungen des Klägers. Daher liegt eine den Kläger weniger belastende Maßnahme als milderes Mittel vor, weshalb die gutachterliche Untersuchung nicht verhältnismäßig ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Befragung der behandelnden Ärzte nicht sicher einen Erkenntnisgewinn zu der Frage der verspricht, ob sich der gesundheitliche Zustand des Klägers geändert hat. Solange nicht feststeht, dass der Sachverhalt ohne die Mitwirkung des Klägers nicht aufgeklärt werden kann, darf die Beklagte die Leistung nicht entziehen. Wenn sie der Auffassung ist, die Voraussetzungen liegen unter Umständen nicht vor, hat sie zunächst die ihr im Rahmen der Amtsermittlung zustehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. § 62 SGB I greift erst ein, wenn eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ohne die Mitwirkung des Klägers nicht mehr möglich ist.

19 Die Untersuchung ist ferner nicht erforderlich, da bislang kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass eine Besserung der festgestellten Unfallfolgen eingetreten ist (vgl. zur Zulässigkeit von Nachuntersuchungen in der Pflegeversicherung: BSG, Urteil vom 13. März 2001 – B 3 P 20/00 R -). Bei der Frage der Erforderlichkeit einer Nachuntersuchung sind die Interessen der Versichertengemeinschaft mit den Interessen des Beziehers einer Rente abzuwägen. Die Versichertengemeinschaft soll einerseits davor bewahrt werden, eine Rente zu finanzieren, deren Voraussetzungen zwischenzeitlich nicht mehr vorliegen. Andererseits ist eine körperliche Untersuchung regelmäßig ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützte körperliche Unversehrtheit oder jedenfalls in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Versicherten. Daher ist der Versicherte nicht schon zu einer Nachuntersuchung verpflichtet, wenn eine Besserung der Erkrankungen nicht ausgeschlossen ist. Der Zeitablauf allein rechtfertigt keine Untersuchung. Der Versicherte ist aber immer dann zu einer Untersuchung verpflichtet, wenn ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 SGB X eingetreten ist. Ein Anhaltspunkt besteht aber erst dann, wenn zumindest eine die bloße Möglichkeit übersteigende gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Änderung besteht. Es ist hier keinesfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zu fordern, da das Ergebnis der Nachuntersuchung offen ist. Es müssen aber Anknüpfungstatsachen dafür vorliegen, dass eine wesentliche Änderung eingetreten sein könnte. Solche Anknüpfungstatsachen können sich zum einen aus einer ärztlichen Stellungnahme ergeben. Der Beklagten ist jederzeit die Möglichkeit eröffnet die behandelnden Ärzte zu einer Besserung der festgestellten Unfallfolgen zu befragen. Eine Anknüpfungstatsache kann sich ferner aus medizinischen Erkenntnissen ergeben, wonach bei bestimmten Erkrankungen häufig mit einer Besserung zu rechnen ist.

20 Keine dieser Alternativen liegt vor. Aus keinem der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass sich die posttraumatische Arthrose gebessert hat. Es gibt auch keine allgemeinen medizinischen Erkenntnisse, dass bei einer posttraumatischen Kniegelenksarthrose mit einer Besserung zu rechnen ist. Prof. Dr. G. hat in dem Gutachten vom 21. Januar 2003 ausgeführt, dass eine Befundbesserung unwahrscheinlich ist. Diese Einschätzung erscheint verständlich, da eine Kniegelenksarthrose allenfalls schlechter wird. Die Entziehung der Verletztenrente kann aber nicht mit einer möglichen Verschlechterung der Unfallfolgen begründet werden, da jedenfalls eine Rente nach einer MdE von 20 % zu gewähren ist. Insofern hat die Weigerung des Klägers die für ihn nachteilige Folge, dass er keine höhere Rente bekommt, falls zwischenzeitlich eine Verschlechterung seiner posttraumatischen Arthrose eingetreten ist. Eine Mitwirkungspflicht lässt sich hieraus nicht ableiten.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beitrag wurde unter Sozialrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.