Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 08.02.2007 – 2 U 89/04
1. Auch wenn die Verladung und das Verstauen nicht zur Aufgabe des Frachtführers gehört, weil diese Tätigkeit im Wesentlichen von Mitarbeitern des Absenders übernommen worden ist, trifft den Fahrer eines Lastkraftwagens die Mitverantwortung für ein fehlerhaftes Anbringen von Sicherungsgurten, deren Einsatz er von sich aus zur besseren Ladungssicherung vor Antritt der Fahrt für geboten erachtet hat.
2. Auch wenn bei Beschädigung des Gutes grundsätzlich der Betrag der Wertverminderung zu zahlen ist, der sich nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet, können in geeigneten Fällen die Kosten einer Reparatur als Maßstab der zu veranschlagenden Wertverminderung herangezogen werden.
3. Wird eine zu befördernde Maschine, deren Kaufpreis 1.500.000 DM zzgl. Mehrwertsteuer betrug, bereits etwa 20 km nach dem Beginn der Beförderung in Spanien beschädigt und führt der Fahrer den Transport bis zum in Deutschland belegenen Bestimmungsort fort, so kann es vertretbar sein, zur Durchführung der erforderlichen Reparaturmaßnahmen nicht einen Rücktransport zum Hersteller nach Spanien vorzunehmen, sondern die Instandsetzungsarbeiten durch spanische Mitarbeiter des Herstellers in Deutschland erledigen zu lassen.
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen – 1. Kammer für Handelssachen – vom 11. August 2004 dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin über den ausgeurteilten Betrag von Euro 1.169,32 nebst 5 % Zinsen seit dem 30. Mai 2003 hinaus weitere Euro 16.744,65 nebst 5 % Zinsen seit dem 30. Mai 2003 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientinnen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von Euro 26.000,– abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Euro 17.913,97 in Anspruch, weil sie in dieser Höhe für einen Schaden eingetreten sei, der sich während der Beförderung einer Fräsmaschine mittels Lastkraftwagen auf der Strecke zwischen Bergara und Kempen ereignet habe, wobei die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Firma D-B, der Beklagten einen Beförderungsauftrag zu festen Kosten erteilt habe.
2
Die … Versicherung AG schloss mit der D-B Werkzeugmaschinen Handelsgesellschaft mbH (Limburg/Lahn) am 5. Dezember 1997 einen Transportversicherungsvertrag ab, der eine Laufzeit vom 1. Januar 1998 bis zum Ablauf des 1. Januar 1999, jeweils 0 Uhr, hatte (Anlage K 15 = Bl. 79 d. A. = Bl. 116 d. A.), und sich jeweils um ein Jahr verlängerte, wenn er nicht gekündigt wurde, was bis zum Tag des Schadensfalls nicht geschah. Mit Vertrag vom 14. Juni 2000 übertrug die … Versicherung AG einen Teilbestand von Versicherungsverträgen, der auch den vorbezeichneten Transportversicherungsvertrag zum Gegenstand hatte (Stichwort „Transportgüter“ in der Genehmigungsurkunde des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 2. August 2000 (Anlage KKL = Bl. 112 – 116)), auf die Klägerin. Die Klägerin hat ihre Versicherungsnehmerin am 28. Januar 2002 entschädigt, und zwar nach Darstellung in der Klageschrift in Höhe des mit der Klage geltend gemachten Betrages von Euro 17.913,97, nach Darstellung im Schriftsatz vom 26. August 2003 (dort S. 2 = Bl. 73 d. A. in Höhe von Euro 17.402,68 (Belege Anlage K 17 = Bl. 118 d. A. und Bl. 80 d. A.), und sich zusätzlich deren etwaige Ersatzansprüche abtreten lassen (Abtretungsurkunde vom 14./18. Januar 2002 (Anlage K 0 = Bl. 21 d. A. – Ablichtung – Anlage K 18 = Bl. 111 – Original –)).
3
Die Firma D-B beauftragte die Beklagte zu festen Kosten mit dem Transport einer zerlegten Fräsmaschine (zehn Kolli, Gewicht 9.140 kg) von Bergara (Spaniern) nach Kempen (Bundesrepublik Deutschland), wobei die Beklagte die Firma H C GmbH, Internationale Spedition, …
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heranzog, welche ihrerseits als Unterfrachtführer die Firma R S, Int. Transporte GmbH, … mit der Durchführung der Beförderung betraute. Die Maschine, erworben zum Preise von DM 1.500,000,– zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (Anlage K 6 = Bl. 36 d. A.), befand sich zunächst auf dem Gelände der Firma S, … Bergara und wurde dort von Mitarbeitern der Firma S am 29. März 2001 in Gegenwart u. a. des Fahrers Sch auf insgesamt drei Lastkraftwagen verladen. Über den Ablauf der Verladung und die Vorgänge bis zum und im Anschluss an das Schadensereignis äußerte sich der Fahrer Sch wie folgt (Schreiben vom 1. Oktober 2001 (Anlage B 1 = Bl. 57/58 d. A.):
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„1. Die Verladung der Maschine, die in 10 Colli zerlegt war, erfolgte ausschließlich durch das Personal der Firma S. Die Positionierung und die Verteilung der Aggregate auf dem LKW wurde ausschließlich durch das Personal der Firma S vorgenommen.
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Ich hatte hierzu weder die Möglichkeit noch das Recht Einfluss zu nehmen.
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2. Die Ladungssicherung wurde insofern durch das Personal der Firma S vorgenommen, dass auf dem Fahrzeugboden teilweise Holzleisten aufgenagelt wurden, um die Ladung gegen Verschieben zu sichern.
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3. Von mir wurden zusätzlich Ratschengurte angebracht, dies geschah auf Anweisung des Verladepersonals der Firma S.
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4. Ein einzeln stehender Schaltschrank, der von dem Personal der Firma S nicht gesichert worden war, wurde von mir eigenhändig nochmals durch Ratschengurte befestigt, damit ein Unfall bzw. eine Verschiebung unmöglich wurde.
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5. Bereits vor Erreichen der spanisch-französischen Grenze, Irun, bemerkte ich, dass sich die Maschine aus ihrer Position gelöst hatte. Ich fuhr daraufhin zu der mir bekannten Speditionsfirma … C in Irun, um diese zu bitten, die Ladung erneut zu sichern und zu befestigen: Die Firma C brachte die Maschine, die sich aus ihrer Position gelöst hatte, wieder in eine stabile Lage, ich selbst befestigte nochmals diese Maschine mit zwei zusätzlichen Ratschengurten.
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Nachdem das Fahrzeug bei C geöffnet war, bemerkte ich, dass der linke Frässchieber aus dem Transportgestell gefallen war.
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6. Wie ich dem Sachverständigen bereits bei der Besichtigung bereits mitgeteilt habe, musste ich zur Vermeidung einer Kollision ca. 20 km nach Verlassen des Werkes ausweichen und stark bremsen.
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Ich kann nicht ausschließen, dass das Verrutschen der Maschine hierdurch entstanden ist.
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Ich möchte aber noch in aller Deutlichkeit feststellen, dass die von mir angebrachten Ratschengurte unbeschädigt gewesen sind.“
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Am 2. April 2001 erreichte die beschädigte Maschine ihren Bestimmungsort, die Firma H in Kempen. Deren Mitarbeiter vermerkten im CMR-Frachtbrief:
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„Frässchieber, Hydraulikaggregat sowie Werkzeugewechslermagazin haben Transportschäden, Abnahme nur unter Vorbehalt, gez. H Maschinenbau GmbH, Kempen.“
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Noch am Tage der Ankunft der Maschinenteile in Kempen besichtigte der Sachverständige R von der Firma C. G GmbH, Düsseldorf, den Schaden und gelangte im Wege einer „Erstinformation“ zu folgendem Ergebnis (Anlage K 1 = Bl. 22- 26, hier S. 4 = Bl. 25):
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„Frässchieber
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Der Schieberklasten war verbogen.
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Zwei Führungsleisten waren verbogen und müssen einschließlich der Rollenschuhe ausgewechselt werden.
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Der Hauptspindelmotor (der zusätzlich mit einem Gurt verspannt wurde) kann hierdurch Verzug erlitten haben und wird vorsorglich ausgetauscht.
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An der weiteren Ladung wurde festgestellt:
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Hydraulikeinheit und Werkzeugmagazin
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Beide Maschineneinheiten wurden unmittelbar an die Brake gesetzt, ohne ein Abstandskantholz zwischen Brake und der jeweiligen Maschineneinheit zu setzen.
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Beide Teile haben Lack- und Scheuerschäden erhalten, teilweise sind Kabel verknickt .“
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Unter dem Stichwort „Reiseverlauf“ hat der Sachverständige in Anlage K 1 = Bl. 22 – 26, hier Bl. 24 u. a. Folgendes niedergelegt:
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„Ca. 20 km nach Verlassen des Betriebes in Bergara bei Eibar musste nach Angaben von Herrn Sch dieser zur Vermeidung einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zur rechten Seite hin ausweichen und stark bremsen. Durch einen hörbaren Stoß stellte Herr Sch fest, dass der Frässchieber zur linken Seite hin aus dem Transportgestell gefallen war, die zur Sicherung des Frässchiebers angebrachten zwei Ratschengurte waren unbeschädigt geblieben.
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Ursächlich für den entstandenen Schaden sind die bei der Bremsung aufgetretenen Fliehkräfte, durch diese – und die fehlende Anbringung von Ratschengurten in den Ösen (Kopfseite des Frässchiebers) – konnte sich der Frässchieber aus der Vergurtung herausdrehen und kippte um.“
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Bereits mit Schreiben vom 2. April 2001 (Anlage K 13 = Bl. 49 d. A.) hielt die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Beklagte für den eingetretenen Schaden haftbar.
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In dem nachfolgenden, unter dem 22. Oktober 2001 erstatteten Gutachten (Anlage K 3 = Bl. 28-33 d. A.) gelangte der Sachverständige R zu einer Gesamtbetrag für Reparaturkosten von DM 32.749,68 (= Euro 16.744,65). Unter dem 9. November 2001 stellte die Firma G der Auftraggeberin, der H C GmbH, als Kosten der Besichtigung und der Begutachtung DM 5.305,84 (= Euro 2.712,83) in Rechnung (Anlage K 4 = Bl. 34 d. A.).
31
Die Firma D B berechnete der Klägerin mit Schreiben vom 27. September 2001 (Anlage K 7 = Bl. 37 – 39 d. A.) für Montage- und Reisekosten DM 14.534,10 (= Euro 7.431,17) (dazu Service-Berichte Nr. 14902 (vom 18. April 2001 Bl. 40 d. A.), Nr. 10196 (vom 23. April 2001 Bl. 43 d. A.), Nr. 11413 (vom 23. August 2001 Bl. 41 d. A.) und Nr. 15632 (23. August 2001 Bl. 42 d. A.). vom 23.- August 2001)). Die Beklagte ihrerseits stellte der Versicherungsnehmerin der Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 2001 DM 585,10 (= Euro 299,16) für die Beförderung verschiedener Maschinenteile, übernommen am 10. Mai 2001 von Firma H ( Kemopen ) an Firma S in Bergara in Rechnung (Anlage K 8 = Bl. 44 d. A.). Die Firma S berechnete für die Reise und die Tätigkeit zweier technischer Mitarbeiter, die insgesamt 96 Stunden gearbeitet hätten, DM 13.079,60 (= Euro 6.687,49). Ferner stellte sie der Versicherungsnehmerin der Klägerin 287.736 Sp. Peseten in Rechnung (Schreiben vom 20. September 2001 (Anlage K 12 = Bl. 48 d. A.)). Schließlich sah sich die Versicherungsnehmerin der Klägerin noch Forderungen der Firma D Lasermesstechnik über Euro 1.913,64 (Schreiben vom 31. August 2001 (Anlage K 10 = Bl. 46 d. A.)) und der Firma H K Hydraulik über DM 33,50 (= Euro 17,13) (Schreiben, eingegangen am 10. Mai 2001 und bezahlt am 1. Juli 2001), ausgesetzt (Anlage K 11 = Bl. 47 d. A.)). Mit Anwaltsschreiben vom 8. April 2002 forderten die Bevollmächtigten der Klägerin die Beklagte mit Fristsetzung bis zum Ablauf des 29. Mai 2002 auf, zur Abgeltung des eingetretenen Schadens Euro 17.913,97 zu zahlen.
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Die Klägerin hat sich die Ausführungen des Fahrers weitgehend zu eigen gemacht, allerdings mit der Maßgabe, dass sie behauptet hat, Sch habe Anweisungen gegeben, an welcher Stelle des Lastkraftwagens die einzelnen Kolli unterbringen seien. Sie hat den von ihr regulierten und von der Beklagten ersetzt verlangten Schaden wie folgt berechnet:
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Gesamtkosten der Versicherungsnehmerin | DM 12.529,40 |
Übernahme von zur Reparatur benötigten Maschinenteilen in Spanien und Anlieferung in Kempen | DM 504,40 |
Kosten der Firma S,,, | DM 13.079,60 |
Kosten der Firma D Lasermesstechnik GmbH | DM 3.226,50 |
Kosten der Firma H K Hydraulik GmbH | DM 28,88 |
Kosten der Erneuerung des Motors sowie Reparaturkosten und Transport (Span. Peseten 287.736,–) | DM 3.380,90 |
Gesamtreparaturkosten | DM 32.749,68 |
Anteilige Kosten des Sachverständigen (vereinbart war hälftige Teilung) | DM 2.287,– |
Summe | DM 35.036,68 |
  | (= Euro 17.913,97) |
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden dem Grunde und und der Höhe nach, denn sie habe die Beförderung der zerlegten Maschine von Bergara in Spanien nach Kempen in der Bundesrepublik Deutschland mittels Lastkraftwagen zu festen Kosten übernommen und hafte daher für den eingetretenen Schaden wie ein Frachtführer auf der Grundlage der Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route (CMR), da das von ihrer Unterfrachtführerin beauftragte Unternehmen Sch das Gut in unversehrtem Zustand übernommen und beschädigt abgeliefert habe, wobei ein haftungsausschließender Tatbestand nicht erkennbar sei. Schon mit Rücksicht darauf, dass der Fahrer Sch bei dem Beladevorgang zugegen gewesen sei, sei ihm die Aufgabe zugefallen, für eine sichere Befestigung des zu befördernden Gutes auf dem Lastkraftwagen Sorge zu tragen, denn mit der vom Sachverständigen R festgestellten Schadensursache, dass nämlich jedenfalls der Frässchieber nicht hinreichend befestigt gewesen sei, um gegen Verrutschen oder gar – wie hier geschehen – Lösen aus dem Transportgestell – gesichert zu sein, seien sowohl die Ladungssicherheit als auch die Betriebssicherheit des Fahrzeugs, für die den Fahrer die alleinige und volle Verantwortlichkeit treffe, nicht gewährleistet gewesen.
35
Die Klägerin hat beantragt,
36
die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 17.913,97 nebst 5 % Zinsen seit dem 30. Mai 2003 zu zahlen.
37
Die Beklagte, die der H C GmbH den Streit verkündet hatte, die ihrerseits der A Versicherung AG den Streit verkündet hat, und die Nebenintervenientinnen haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin in Zweifel gezogen. Sie hat ferner in Abrede genommen, dass das von der Nebenintervenientin zu 1., der H C GmbH, mit der Durchführung der Beförderung beauftragte Unternehmen R Sch für die unsachgemäße Befestigung des zu transportierenden Gutes verantwortlich gewesen sei. Vielmehr habe die Beladung des Lastkraftwagens und damit auch die Sicherung des Guts für die Zeit des Transports in den Händen der Mitarbeiter der Firma S und damit einer Erfüllungsgehilfin der Versicherungsnehmerin der Klägerin gelegen. Schließlich hat die Beklagte die Schadenshöhe bestritten und eingewandt, es stehe nicht fest, ob die vom Sachverständigen R für die C. G GmbH geltend gemachten Schadensposten so wie behauptet entstanden seien.
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Der Nebenintervenientin zu 1. sind von der Firma Sch Int. Transporte GmbH die dieser gegen ihren CMR-Haftpflichtversicherer zustehenden Deckungsansprüche abgetreten worden. Deshalb hat die Nebenintervenientin zu 1. diesem Haftpflichtversicherer den Streit verkündet, der seinerseits als Nebenintervenientin zu 2. dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist. Soweit in der Abtretungserklärung vom 15. September 2000 (Anlage S 1 = Bl. 68 d. A.) von der N Versicherungs AG, Köln, die Rede ist, ist diese von der Nebenintervenientin zu 2. übernommen worden (Verschmelzung durch Aufnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 1 UmwG)). In der Sache selbst hat die Nebenintervenientin zu 1. auf den Inhalt der Klagerwiderung Bezug genommen und vor allem darauf hingewiesen, dass das von dem Fahrer Sch geschilderte Bremsmanöver der einzige erwähnenswerte Umstand der Fahrt gewesen sei. Die Nebenintervenientin zu 1. hat ferner die Ordnungsmäßigkeit der Darlegung der Schadenshöhe durch die Klägerin bezweifelt. Es seien Kostenbeträge aufgeführt, deren Zusammenhang mit dem Schadensereignis nicht erkennbar sei. Das gelte insbesondere für Fahrtkosten und Überstunden sowie die Personalkosten im Bereich der Firma S.
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Die Nebenintervenientin zu 2. hat vor allem geltend gemacht, dass der schadensursächliche Fehler iin dem mangelhaften Verhalten der mit der Beladung des Lastkraftwagens betrauten Mitarbeiter der Absenderin zu suchen sei. Sie hätten die zur Sicherung gegen Verschieben bestimmten Holzleisten auf den Fahrzeugboden genagelt. Diese der Sicherheit der Ladung, nicht der Betriebssicherheit des Fahrzeugs dienenden Maßnahmen seien nach Darstellung des Sachverständigen unzulänglich durchgeführt worden, da keine Kanthölzer zwischen die Fahrzeugwand und die verpackten Maschinenteile eingebracht worden seien. Der Fahrer Sch sei für diese die Ladungssicherheit betreffenden Mängel nicht verantwortlich, er habe vielmehr einen einzelstehenden Schaltschrank, der von den Leuten der Absenderin ungesichert verladen worden sei, von sich aus mit einem Ratschengurt befestigt und damit gesichert. Auch hinsichtlich des angeblich zu Schaden gekommenen Motors sei eine Verantwortlichkeit des Fahrers nicht vorhanden, denn auch insoweit habe die Pflicht zur Sicherung der Ladung bei dem Personal der Absenderin gelegen. Abschließend hat die Nebenintervenientin zu 2. die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten. Bei den Sachverständigenkosten handele es sich um solche, die nach Art. 23 Abs. 4 CMR nicht erstattungsfähig seien.
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Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 11. August 2004, auf dessen Tatbestand (Bl. 156 – 159 d. A.) und Entscheidungsgründe (Bl. 159 – 163 d. A.) ergänzend Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Euro 1.169,32 nebst 5 % Zinsen seit dem 30. Mai 2003 zu zahlen, die weitergehende Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen der Klägerin auferlegt. Es hat diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Zwischen den Parteien sei nicht im Streit, dass sich die Beklagte bereit erklärt habe, die Sachverständigenkosten von DM 4.574,– (netto) zur Hälfte zu tragen, so dass die zur Zahlung von Euro 1.169,32 zu verurteilen gewesen sei. Die Aktivlegitimation der Klägerin folge aus der von ihr vorgelegten Abtretungserklärung vom 14. Januar 2002, die ausweislich des dem Gericht im Original vorliegenden Exemplars bei ihr am 18. Januar 2002 eingegangen sei. Die Schadensregulierung sei erst am 28. Januar 2002 vorgenommen worden. Die Klägerin habe das ihr unterbreitete Abtretungsangebot angenommen (§ 151 Satz 1 BGB). Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung im Hinblick auf die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes bestünden schon wegen dessen Art. 1 § 5 Nr. 1 nicht. Die Eigenschaft der Klägerin als (Transport)Versicherer der Firma D ergebe sich aus der vorgelegten Versicherungspolice der R Versicherung, der Genehmigungsurkunde des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen über die die Übernahme eines Teilbestandes der von dieser abgeschlossenen Versicherungsverträge durch die Klägerin und folge letztlich auch aus der von der Firma D ausgestellten Entschädigungsquittung. Es sei im Übrigen unwahrscheinlich, dass ein Versicherer Entschädigungsleistungen erbringe, ohne durch einen mit ihm bestehenden Versicherungsvertrag dazu verpflichtet zu sein.
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Die der Klägerin angeblich zustehenden, auf sie übergegangenen Ersatzansprüche seien jedoch der Höhe nach nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Haftung der Beklagten richte sich nach den Vorschriften der Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route (CMR), denn es habe sich um eine grenzüberschreitende Beförderung mittels Lastkraftwagen von Spanien in die Bundesrepublik Deutschland gehandelt, wobei beide Länder Vertragsstaaten des genannten Abkommens seien und die Beklagte die Beförderung zu festen Kosten übernommen habe. Da unstreitig während der Fahrt ein Schaden an dem beförderten Gut eingetreten sei, habe die Beklagte dafür dem Grunde nach einzustehen, sofern nicht Verpackungs- oder Staumängel bei einer vom Absender durchgeführten Beladung eingetreten seien.
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Nach dem Vortrag der Klägerin, beruhend auf den Ausführungen des Sachverständigen R, seien Schäden am Frässchieber, am Hydraulikaggregat und am Werkzeugwechslermagazin eingetreten, wobei der Schaden am Frässchieber auf die vom Fahrer Sch selbst fehlerhaft vorgenommene Anbringung der Ratschengurte zurückzuführen seien, die Schäden an der Hydraulikeinheit und am Werkzeugmagazin letztlich jedoch ihre Ursache darin fänden, dass beide Maschineneinheiten unmittelbar an die Bordwand gesetzt worden seien, ohne dass zwischen dieser und dem zu befördernden Gut Kanthölzer eingebracht worden seien. Für das falsche Anbringen der Gurte sei die Beklagte verantwortlich, wenn der Fahrer eigenverantwortlich diese Maßnahme zur Sicherung der Ladung vorgenommen habe, wobei Mitverschulden der Klägerin nicht von der Hand zu weisen sei, weil offenbar das für den Frässchieber gefertigte Transportgestell diesem nicht den notwendigen Halt zu geben vermocht habe. In Bezug auf die an der Hydraulikeinheit und am Werkzeugmagazin eingetretenen Schäden hat das Landgericht die Klage als unschlüssig bezeichnet, und zwar aus folgenden Gründen:
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In Ermangelung einer entsprechenden Regelung in der CMR richte sich die Verladepflicht nach dem ergänzend heranzuziehenden nationalen Recht, das hier das deutsche sei. Nach § 412 Abs. 1 HGB sei der Absender für die Beförderungssicherheit der Ladung verantwortlich, während der Frachtführer für deren Betriebssicherheit zu sorgen habe, wobei allerdings ausschlaggebend sei, wer tatsächlich die Verladung vorgenommen habe. Die Verladung derart schwerer Maschinenteile erfolge jedoch regelmäßig durch den Absender oder die für ihn tätigen Leute des tatsächlichen Versenders, „hier des Verkäufers der Maschine“.
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In Bergara hätten die Mitarbeiter der Firma S den fragliche Lastkraftwagen beladen. Soweit die Klägerin behaupte, der Fahrer habe Weisungen erteilt, an welchen Stellen die Maschinenteile auf der Ladefläche unterzubringen gewesen seien, habe dies allein die Frage der Betriebssicherheit betroffen, so dass der Fahrer damit nicht die Verantwortlichkeit für die Beladung eigenverantwortlich übernommen habe. Die Sicherung des zu beförderndes Gutes gegen Schäden wegen fahrtbedingter Erschütterungen und Eigenbewegungen des Gutes sei von den Mitarbeitern der Firma S dahin gelöst worden, dass Kanthölzer angebracht worden seien. Es sei nicht festzustellen, dass der Fahrer dafür verantwortlich gemacht werden könne, dass zwischen Bordwand und Maschinenteilen keine Kanthölzer eingesetzt worden seien. Daraus folge, dass die Klägerin die Reparaturkosten nicht der Beklagten anlasten könne, soweit diese die Schäden an der Hydraulikeinheit und dem Werkzeugmagazin beträfen. Da aber der Klagvortrag nicht einmal eine geeignete Grundlage für eine Schätzung biete, sei die Klage unschlüssig und daher – mit Ausnahme des oben bezeichneten Teilbetrages – abzuweisen.
48
Gegen dieses ihr am 18. August 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. September 2004, einem Montag, Berufung eingelegt und diese nach auf Antrag vom 12. Oktober 2004 verfügter Verlängerung der Begründungsfrist bis zum Ablauf des 18. November 2004 am 17. November 2004 im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, die Klägerin habe die von der Beklagten zu zahlende Wertminderung nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Eine Partei genüge nämlich der ihr obliegenden Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vortrage, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich seien, das geltend gemachte Recht zu begründen. Die Angabe näherer Einzelheiten sei grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung seien; dabei hänge es vom Einzelfall ab, insbesondere von der Einlassung des Gegners und dem, was der Partei an näheren Angaben möglich und zumutbar sei, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung näherer Einzelheiten noch weiter substantiieren müsse. Dazu hat sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2002 – I ZR 104/00 – TranspR 2003, 156, 157 – berufen.
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Sie, die Klägerin, habe ausschließlich die Wertminderung an dem beschädigten Gut darzulegen. Das habe sie getan, indem sie unter Bezugnahme auf das Gutachten G und die Rechnung der Firma D vom 11. April 2001 den insoweit zu ersetzenden Betrag mit DM 32.749,68 beziffert habe. Entgegen der vom Landgericht niedergelegten Ansicht beziehe sich dieser Betrag allein auf den Frässchieber und die Kosten der an diesem vorgenommenen Reparatur, denn auch von der Firma G erstattete endgültige Gutachten befasse sich im Gegensatz zu zu dem Vorbericht („Erstinformation“) allein mit der Beschädigung des Frässchiebers. Dies werde durch die vorgelegten Serviceberichte bestätigt. Das Landgericht habe es im Übrigen verabsäumt, die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf seine offensichtlich in diesem Punkte abweichende Betrachtungsweise hinzuweisen, so dass sie, die Klägerin, davon habe ausgehen können, ihr Vortrag genüge den Anforderungen. Eine vom Landgericht verlangte nähere Zuordnung der einzelnen Reparaturkostenposten zu den verschiedenen Beschädigungen sei weder möglich noch notwendig, denn sämtliche geltend gemachte Kosten seien für die Reparatur des Frässchiebers angefallen. Die Beklagte könne sich nicht auf Haftungsbefreiungstatbestände berufen, denn das Transportgestell habe „nichts zu dem Schaden beigetragen“, sondern allein ursächlich sei die mangelhafte Befestigung der Gurte durch den Fahrer gewesen, wofür die Beklagte einzustehen habe. Dazu hat sich die Klägerin auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 2004 – 2 U 46/03 – berufen. Auch ein Mitverschulden der Absenderin, das sie, die Klägerin, sich zurechnen lassen müsse, komme nicht in Betracht, weil der Fahrer die Sicherungsmaßnahme mittels der Spanngurte eigenverantwortlich vorgenommen habe.
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Die Klägerin beantragt,
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das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin (weitere) Euro 16.744,65 nebst 5 % Zinsen seit dem 30. Mai 2003 zu zahlen;
53
(hilfsweise),
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die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
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Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
57
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, das sie im Ergebnis und in der Begründung für zutreffend hält, und macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Es sei der Klägerin nicht gelungen, eine Zuordnung der Reparaturkosten zu den verschiedenen Transportschäden darzulegen geschweige denn zu beweisen. Erfolglos habe sie trotz entsprechender Hinweise durch das Landgericht versucht, „einen Schaden zu präsentieren, den sie nicht in der Lage ist, substantiiert darzustellen“. Es lasse sich nicht feststellen, welche der behaupteten Schäden sich dem Transport- und welche sich dem Verladegeschehen zuordnen ließen.
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Die Nebenintervenientin zu 1. hält ebenso wie die Beklagte das landgerichtliche Urteil für zutreffend. Sie hebt hervor, die Klägerin habe ursprünglich von einem Schaden in Gestalt fiktiver Reparaturkosten von Euro 65.000,– bis 70.000,– gesprochen und sei stets von Schäden am Frässchieber, am Hydraulikaggregat und am Werkzeugwechslermagazin ausgegangen. Die vom Landgericht erteilten Hinweise seien mehr ausreichend gewesen. Es habe im Übrigen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Notwendigkeit für einen Austausch des Hauptschwindelmotors (richtig: Hauptspindelmotors) nicht nachgewiesen sei. Der Fahrer habe schließlich nur für die Betriebssicherheit zu sorgen, die infolge einer – unterstellt fehlerhaften – Anbringung der Gurte nicht beeinträchtigt worden sei.
59
Die Nebenintervenientin zu 2. verteidigt ebenfalls das ergangene Urteil und führt aus, das Landgericht habe in mehr als dem erforderlichen Umfang Hinweise erteilt, die die Klägerin aber nicht veranlasst hätten, ihren Vortrag in entsprechender Weise hinsichtlich des eingetretenen Schadens zu vervollständigen. Auf das Gutachten der Firma G könne sie sich nicht mit Aussicht auf Erfolg berufen, da deren Mitarbeiter keine sichere Grundlage für die Bemessung des Schadens gehabt hätten und den ermittelten Reparaturkostenaufwand nur hätten empfehlen können.
60
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Nebenintervenientinnen wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung (Bl. 205 – 210) nebst Anlage BK 1 (Bl. 211- 215 d. A.) und die weiteren Schriftsätze der Klägerin vom 2. Dezember 2004 (Bl. 233/234 d. A.), vom 7. Dezember 2004 (Bl. 235/236 = Bl. 237/238 d. A.), vom 13. April 2006 (Bl. 300/301 = 302/303 d. A.), vom 1. August 2006 (Bl. 305/306 = Bl. 307/308 d. A.) und vom 16. November 2006 (Bl. 332-336 d. A.), auf die Berufungserwiderung (Bl. 220 – 222 = Bl. 227 – 229 d. A.) sowie die weiteren Schriftsätze der Beklagten vom 20. März 2006 (Bl. 293/294 d. A.) und vom 21. November 2006 (Bl. 337/338 d. A.) und die Schriftsätze der Nebenintervenientin zu 1. vom 29. November 2004 (Bl. 230/231 = Bl. 232/233 d. A.) sowie vom 10. April 2006 (Bl. 298/299 d. A.) und vom 9. August 2006 (Bl. 309 d. A.) und der Nebenintervenientin zu 2. vom 25. November 2005 (Bl. 224/225 d. A.) sowie vom 209. März 2006 (Bl. 295 – 297 d. A.) und vom 21. April 2006 (Bl. 304 d. A.) Bezug genommen.
61
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 6. Januar 2005 (Bl. 242- 244 d. A.), ergänzt durch Beschluss vom 4. Februar 2005 (Bl. 253/254 d. A.). Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme (Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. T P vom 18. Februar 2006 (Bl. 277- 286 d. A.) und der mündlichen Anhörung des Sachverständigen zu seinem Gutachten vom 26. Oktober 2006 (Bl. 320-324 d. A.)) wird verwiesen.
II.
62
Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO) und somit zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Landgericht hat zu Unrecht ausgesprochen, dass der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.
1.
63
Anspruchsgrundlage ist § 398 Satz 1 BGB (§ 67 Abs. 1 Satz 1, § 129 Abs. 1 VVG) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 CMR. Nach dieser Vorschrift haftet der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist. Diese Bestimmung ist anwendbar, weil sowohl das Königreich Spanien als auch die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartner der Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route (CMR) sind (vgl. Bekanntmachung vom 28. Dezember 1961 (BGBl. II 1962 S. 12: für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit dem 5. Februar 1962; Bekanntmachung vom 23. Juli 1974 (BGBl. II S 1231: für das Königreich Spanien in Kraft seit dem 13. Mai 1974)), die Beförderung von Bergara nach Kempen vorgenommen wurde und die Beklagte als Vergütung einen bestimmten Betrag vereinbart hatte, der (die) Kosten für die Beförderung einschloss, so dass sie hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers – oder Verfrachters – hatte (§ 459 Satz 1 HGB). Unstreitig hat die Beklagte durch den im Auftrag der Nebenintervenientin zu 1., die ihrerseits von der Beklagten mit der Durchführung der Beförderung betraut worden war, handelnde R Sch Int. Transporte GmbH in Gestalt des R Sch das zu befördernde Gut in Bergara in einwandfreiem Zustand übernommen und in Kempen in beschädigtem Zustand abgeliefert, so dass der Schaden innerhalb des Zeitraums eingetreten ist, in dem die Beklagte die zu transportierenden Teile der zerlegten Fräsmaschine in ihrer Obhut hatte.
2.
64
Die Aktivlegitimation der Klägerin ist in zweiter Instanz von der Beklagten und den Nebenintervenientinnen nicht mehr in Zweifel gezogen worden.
3.
65
Die Beklagte haftet demgemäß für den unstreitig eingetretenen Schaden nur dann nicht, wenn die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 4 Buchstaben b) und/oder c) CMR vorliegen. Danach ist der Frachtführer vorbehaltlich des Artikels 18 Abs. 2 bis 5 von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen der folgenden Art verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist: Fehlen oder Mängel der Verpackung, wenn die Güter ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind (Buchstabe b) oder Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln (Buchstabe c). Die Voraussetzungen eines dieser beiden haftungsausschließenden Tatbestände liegen jedoch nicht vor.
a)
66
Der Frachtführer, der sich auf den Haftungsausschluss gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchstabe b) CMR berufen will, hat zu beweisen – und folgerichtig auch zunächst einmal darzulegen –, dass die Güter verpackungsbedürftig waren und dass eine ausreichende Verpackung gefehlt habe (Koller, Transportrecht, 5. Auflage 2004, Art. 18 CMR Rdnr. 4 (Satz 1) unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 20. Oktober 1983- I ZR 105/81 – VersR 1984, 262 und vom 4. Oktober 1984 – I ZR 112/82 – VersR 1985, 133 (und mit weiteren Nachweisen)). Hier hat die Beklagte lediglich in Abrede genommen, dass das von der Absenderin, der Firma S, verwendete Transportgestell für den Frässchieber geeignet gewesen sei, dieses Maschinenteil auf der zu bewältigenden Fahrstrecke hinreichend sicher und nachhaltig daran zu hindern, bei vermeidbaren oder unvermeidbaren von der Fahrtrichtung des Lastkraftwagen abweichenden Bewegungen seinen ursprünglichen Standort auf der Ladefläche zu verändern. Damit hat die Beklagte aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass insoweit ein Verpackungsmangel vorgelegen habe, den die Mitarbeiter der Firma S als Absenderin zu vertreten hätten und den sich die Klägerin mit Rücksicht auf den von ihr geltend gemachten Übergang des Ersatzanspruchs zurechnen lassen müsste.
b)
67
Eine vergleichbare Regelung der Darlegungs- und Beweislast kommt im Rahmen des Art. 17 Abs. 4 Buchstabe c) CMR zum Tragen, wobei diese Vorschrift hier in Gestalt der Begriffe des „Verladens“ und des „Verstauens“ von Bedeutung ist. Das Landgericht hat dazu unter zutreffendem Hinweis auf die Ausführungen bei Koller, Transportrecht, 5. Auflage 2004, Vor Art. 1 CMR Rdnr 8 die Rechtsansicht vertreten, die Vorschriften dieses Abkommens regelten zwar, wer das Risiko einer fehlerhaften Beladung trage, nicht aber, wem die Verpflichtung zu der Beladung obliege. Diese Frage sei mithin unter Heranziehung des ergänzend anwendbaren Rechts zu beantworten. Das Landgericht hat auf der Grundlage dieser Darstellung die Auffassung vertreten, hier sei ergänzend deutsches Recht und damit § 412 HGB anzuwenden. Begründet hat es dies mit dem Hinweis, dass der Sitz des Versenders, der Firma D, und der Beklagten sich jeweils in der Bundesrepublik Deutschland befinde und der Entladeort ebenfalls dort belegen sei. Gegen diese Betrachtungsweise ist nichts einzuwenden, denn Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bestimmt, dass bei Güterbeförderungsverträgen vermutet wird, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Es kann dahinstehen, ob in Bezug auf die Hauptniederlassung des Beförderers auf die Beklagte oder auf die Firma R Sch Int. Transporte GmbH abzustellen ist, denn beide Unternehmen haben ihre Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland und der Entladeort Kempen liegt innerhalb deren Grenzen.
68
Der somit anzuwendende § 412 HGB bestimmt: Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen (Absatz 1 Satz 1). Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen (Absatz 1 Satz 2). Es kann dahingestellt bleiben, in welcher Weise im Allgemeinen die von der Klägerin einerseits und der Beklagten sowie den Nebenintervenientinnen andererseits unterschiedlich gesehene Abgrenzung zwischen der sog. „Ladungssicherheit“ und der sog. „Betriebssicherheit“ vorzunehmen ist, denn hier ergeben sich Besonderheiten aus den Umständen des Einzelfalles.
69
Wie der Senat in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 26. Februar 2004 – 2 U 46/03 = 11 O 437/00 – unter Hinweis u. a. auf den Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. März 1985 – I ZR 194/82 – VersR 1985, 764 (richtig: 754), 756 bereits ausgesprochen hat, richtet sich die Verantwortlichkeit für Schäden danach, wer die Verladung und Verstauung im konkreten Einzelfall tatsächlich übernommen hat, ohne Rücksicht darauf, ob er dazu verpflichtet war oder nicht. Wer in eigener Verantwortung die Verladung vornimmt, haftet für Schäden, die aus dieser Ausführung entstanden sind. An den dieser Entscheidung zugrunde liegende Erwägungen hält der Senat fest.
70
Nach der weder von den Parteien noch von den Nebenintervenientinnen angegriffenen Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils erfolgte die Ladung und Stauung durch Mitarbeiter der Firma S, wobei nach dem Vortrag der Klägerin die einzelnen Aggregate (Maschinenteile) nach den Weisungen des Fahrers auf der Ladefläche positioniert worden sein sollen. Der Fahrer habe zudem unter streitigen Umständen und im streitigen Umfang eine Sicherung der Maschinenteile mit Ratschengurten vorgenommen; u. a. habe er den Frässchieber mit zwei über die Maschine gelegten Gurten gesichert. Dieser Schilderung des Geschehensablaufs ist zu entnehmen, dass der Fahrer Sch, ob dazu verpflichtet oder nicht, unstreitig auf den Vorgang des Beladens eingewirkt hat, und zwar zumindest in der Weise, dass er – weil es ihm offensichtlich geboten erschien – eine zusätzliche Sicherung in Bezug auf den bereits auf der Ladefläche des Lastkraftwagens, den er zu lenken hatte, befindlichen Frässchieber anbrachte. Damit hat sich Sch jedoch in das Verladegeschehen eingebracht und jedenfalls konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er die von den Mitarbeitern der Firma S für ausreichend angesehene Maßnahme, nämlich die Vernagelung von Leisten auf dem Boden (der Ladefläche) des Fahrzeugs – zumindest hinsichtlich des Frässchiebers – nicht als eine sachgerechte Befestigung gegenüber während der Fahrt u. U. zu erwartenden nicht in Fahrtrichtung des Fahrzeugs wirkenden Bewegungen ansah. Mit dieser Handhabung übernahm Sch aber zugleich auch eine Mitverantwortung hinsichtlich der übrigen auf der Ladefläche bereits untergebrachten Maschinenteile, denn er brachte mit der von ihm vorgenommenen Vergurtung zum Ausdruck, dass er in dem Vorgehen der Leute der Firma S keine hinreichende Sicherung des zu befördernden Gutes erkannte und mit seinem Eingreifen bewirken wollte, diesem Mangel abzuhelfen. Daraus folgt jedoch, dass Sch auch die Verantwortlichkeit dafür übernahm, dass es an der Verwendung von Kanthölzern zwischen der Bordwand des Lastkraftwagens und den unmittelbar dieser angeschlossenen Maschinenteilen (Hydraulikaggregat und Werkzeugwechslermagazin) fehlte.
c)
71
Trifft die Beklagte somit die Verantwortlichkeit für die eingetretenen Fehler bei der Verladung des Frässchiebers, des Hydraulikaggregats und des Werkzeugwechslermagazins, so hat die Beklagte den Schaden zu ersetzen, der ursächlich auf die unterlaufenen Verladefehler zurückzuführen ist, wobei der Senat in Übereinstimmung mit dem für die Firma C. G GmbH tätig gewordenen Sachverständigen R keinen Zweifel daran hegt, dass – wie bereits oben im Wortlaut wiedergegeben – ursächlich für den am Frässchieber entstandenen Schaden die bei der Bremsung aufgetretenen Fliehkräfte gewesen sind, die im Zusammenwirken mit der unsachgemäßen Anbringung der Ratschengurte in den Ösen (Kopfseite des Frässchiebers) dazu geführt haben, dass sich der Frässchieber aus der Vergurtung herausdrehen konnte und umkippte. U. a. zu der entsprechenden Behauptung der Klägerin, gestützt auf diese Darstellung des Sachverständigen R, hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. P, das dieser in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2006 erläutert hat. Aus dem Inbegriff der vom Sachverständigen schriftlich und mündlich mitgeteilten Darstellung ergibt sich:
72
Auch der Sachverständige Dr. P ist – trotz der von ihm mitgeteilten zum Gutachten R abweichenden Analyse/Darstellung der schadensursächlichen Abläufe – zu der Feststellung gelangt, dass der Schaden ursächlich auf eine unzureichende Sicherung des Frässchiebers für Verschiebungen in Fahrtrichtung gewesen sei. Die Verschiebung des Frässchiebers in Fahrtrichtung sowie die Beschädigung des Traggestells hätte durch das Anbringen von Ratschengurten an den Ösen (Kopfseite des Frässchiebers) und Verspannung nach vorn und insbesondere hinten verhindert werden können. Die Verspannung nach hinten und/oder Bewegungsblockierung der Ladung nach vorn sei von besonderer Bedeutung, da die größten Kräfte auf die Ladung bei starken Bremsmanövern aufträten. Das vom Fahrer geschilderte Ausweichen nach rechts sei dabei von sekundärer Bedeutung. Diese Erwägungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Er hat an ihnen auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens festgehalten. Insbesondere hat der Sachverständige Wert auf die Feststellung gelegt, dass der Schaden hätte vermieden werden können, wenn die verwendeten Gurte sach- und fachgerecht eingesetzt worden wären, wozu zum einen gehört hätte, sie durch die Ösen zu ziehen und sie nicht an der Holzkiste, sondern an dem Frässchieber anzubringen, und zum anderen, dass die Gurte nicht – wie geschehen – quer, sondern längs zur Fahrtrichtung hätten angebracht werden müssen. Der Sachverständige hat weiterhin unmissverständlich die Ansicht geäußert, dass der Fahrer Sch habe erkennen können und erkennen müssen, dass der Frässchieber das wesentlichste weil schwerste Ladungsteil des betreffenden Lastkraftwagens dargestellt habe. Er habe deshalb – wenn er schon Hand anlege – dafür Sorge tragen müssen, durch eine geeignete Vergurtung sicherzustellen, dass sich dieses Teil bei eventuellem Bremsmanöver nicht nach vorn bewegen könne. Auch diese Überlegungen des Sachverständigen erscheinen in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
4.
73
Trifft die Beklagte somit die Verpflichtung zum Schadensersatz, so kommt es darauf an, nach welchen Maßstäben und in welcher Höhe sie diesen zu leisten hat.
a)
74
Bei Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer nach Art. 23 Abs. 1 CMR den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Artikel 23 Abs. 1, 2 und 4 festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird. Art. 25 Abs. 1 CMR bestimmt: Hat der Frachtführer auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so wird die Entschädigung nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet. Der Wert des (gesamten) Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung wird nachgewiesen durch den Kaufpreis der (gesamten) Fräsanlage, der sich ausweislich der Rechnung, erteilt von der Firma D der Firma B Industrie Leasing GmbH vom 11. April 2001 – ausgestellt also im Anschluss an den durchgeführten Transport – auf DM 1.500.000,– zuzüglich Mehrwertsteuer von 16 %, mithin insgesamt DM 1.740.000,– (= Euro 889.647,87), belief.
75
Ist – wie hier – nur ein Teil des Gutes beschädigt, so ist der Wertverlust auf der Basis des Wertes der gesamten Sendung zu errechnen (Koller, Transportrecht, 5. Auflage 2004, Art. 25 CMR, Rdnr. 4 (erster Satz)). Da jedoch das objektive (abstrakte) Wertersatzprinzip zum Tragen kommen soll, „ist im Prinzip die konkrete Höhe der Reparaturkosten …“ unerheblich (so Koller, aaO, Art. 25 CMR Rdnr. 3). Allerdings bilden die konkreten Reparaturkosten ein Indiz für den Umfang der Wertminderung (Koller, aaO). Hier könnte der Senat auch unter Heranziehung der Möglichkeiten, die § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO eröffnet, keine sachgerechtere Bestimmung der entstandenen Wertverminderung vornehmen als sie in Gestalt der von der Klägerin mit insgesamt DM 32.749,68 (= Euro 16.744,65) geltend gemachten Reparaturkosten dargelegt worden sind und sich folgt zusammensetzen:
76
D vom 27. September 2001 | über DM 12.529,40 (Anlage K 7 = Bl. 37-39), |
B vom 11. Mai 2001 | über DM 504,40 (Anlage K 8 = Bl. 44), |
S | über DM 13.079,60 (Anlage K 9 = Bl. 45), |
D Lasermesstechnik vom 31. Aug. 2001 | über DM 3.226,50 (Anlage K 10 = Bl. 46), |
H K Hydraulik vom 26. April 2001 | über DM 28,88 (Anlage K 11 = Bl. 47), |
S vom 20. September 2001 | über DM 3.380,– (Anlage K 12 = Bl. 48), |
(Span. Peseten 287.736,–) |   |
insgesamt | DM 32.749,68, |
b)
77
Der Sachverständige P hat zu dieser Schadensberechnung in seinem schriftlich erstatteten Gutachten mitgeteilt, dass Kosten bei einer sofortigen Reparatur in Spanien in vergleichbarer Höhe aufgetreten wären. Er hat ferner bezüglich der Gewährleistung einer einwandfreien Funktionalität der zudem neuen Anlage die seinerzeit gewählte Vorgehensweise für angemessen erachtet. An diesen Feststellungen hat der Sachverständige auch im Rahmen der von ihm in mündlichen Anhörung abgegebenen Erklärungen festgehalten. Er hat nämlich erklärt, dass nach seiner Erinnerung die vorbezeichneten – im Beweisbeschluss zusammengestellten – Kosten der der Reparatur ausschließlich für die Wiederherstellung des Frässchiebers angefallen seien, denn er, der Sachverständige, habe – soweit seine Erinnerung reiche – keine Kosten vorgefunden, die zur Beseitigung von Lack- und Scheuerschäden in Ansatz gebracht worden seien. Diese Darstellung des Sachverständigen deckt sich mit dem bereits in erster Instanz angebrachten, in der Berufungsbegründung klargestellten Vortrag der Klägerin, die angefallenen und zum Gegenstand der Klage gemachten Kosten seien ausschließlich für die Reparatur des Frässchiebers aufgewandt worden.
78
De Sachverständige ist im Rahmen der mündlichen Anhörung zu seinem schriftlich erstatteten Gutachten auch dabei geblieben, dass die Kosten einer Reparatur in Spanien nicht geringer ausgefallen wären, als die oben bezeichnete Summe von DM 32.749,68. Zur Begründung hat er in einleuchtender Weise darauf hingewiesen, dass bei einer Reparatur in Spanien ein doppelter Aufbau der Anlage, nämlich einmal in Kempen und einmal in Spanien notwendig gewesen wäre. Außerdem kämen die Kosten des Transports nach Spanien und zurück von Spanien hinzu, wobei gesehen werden müsse, dass es sich bei den hier einzusetzenden Monteuren um Personen handele, die seinerzeit einen Stundenlohn von DM 70,– bis DM 270,– zu erhalten gehabt hätten.
79
Diese Darstellung des Sachverständigen wird nach Ansicht des Senats nicht dadurch entwertet, dass er auf die ihm gestellte Frage, wie viele Monteure notwendig gewesen wären, um die Reparatur in geeigneter Weise durchzuführen und in welcher Zeit das hätte geschehen können, erwidert hat, er könne ohne eine nochmalige Einsicht in die Akte diese Frage nicht beantworten. Dasselbe gilt im Ergebnis in Bezug auf die weitere Frage, ob die in der Anlage K 7 ausgewiesenen Kosten – in Rechnung gestellt von D mit DM 12.529,40 – auch in Spanien entstanden wären, die der Sachverständige nach seiner Erklärung deshalb nicht zu beantworten vermochte, weil er zur Vorbereitung des Termins zu seiner Anhörung die Akte nicht erneut zur Verfügung gehabt habe. Im Gegenteil haben diese Antworten dem Senat den Eindruck vermittelt, dass der Sachverständige sich bemüht hat, keine Erklärungen abzugeben, die er nicht vollen Umfangs zu verantworten vermochte. Im Übrigen darf – was die angesprochenen Kosten einer Reparatur in Spanien angeht, zweierlei nicht außer Acht gelassen werden: zum einen ist zu berücksichtigen, dass ein Rücktransport von Kempen nach Bergara (wiederum) den Einsatz dreier Lastkraftwagen erfordert hätte, die – jedenfalls auf dem umgekehrten Weg – jeweils drei Tage, nämlich vom 29. März 2001 bis zum 2. April 2001 unterwegs gewesen waren. Zum anderen hätte es u. U. zu einer preisgünstigeren Reparatur in Spanien bereits kommen können, wenn – gegebenenfalls nach geeigneter Rücksprache – der Fahrer Sch und die beiden weiteren Fahrer nach Feststellung des Schadenseintritts die Fahrt nach Kempen nicht fortgesetzt hätten, sondern noch vor Erreichen der Grenze nach Frankreich jedenfalls nach deren Passieren nach Bergara zurückgefahren wären, um dort die Reparatur vornehmen zu lassen. Der Umstand, dass diese mögliche, aus der Sicht der Beklagten und der Nebenintervenientinnen durchaus auf der Linie ihrer Begründungen liegende Maßnahme denkbarer Schadensminderung nicht ergriffen worden ist, liegt aber eindeutig im Verantwortungsbereich der Beklagten.
III.
80
Der Anspruch der Klägerin auf Zinsen ergibt sich hinsichtlich der geforderten Zinshöhe aus § 352 Abs. 1 Satz 1, § 353 Satz 1 HGB, hinsichtlich des Zinsbeginns aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (Fristsetzung bis zum Ablauf des 29. Mai 2003).
81
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
82
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.