Zur Kostenhaftung für Feuerwehreinsatz wegen Austritt von Chlordämpfen aus Paket

VG Frankfurtz (Oder), Urteil vom 05.09.2012 – 6 K 945/09

1. Im Hinblick auf eine Kostenersatzpflicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 23. September 2008 (BbgBKG (juris: Brand/KatSchG BB)) besteht im Rahmen des allgemeinen Post- und Paketdienstes, der kein Gefahrguttransport ist, keine Vorsorgepflicht eines Postdienstleistungsunternehmens zur Vermeidung und Minderung der mit den beförderungsbestimmungswidrigen Transport von nicht deklarierten Hypochlorid einhergehenden Gefahren und Schäden.(Rn.22)

2. In aller Regel haftet nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG (juris: Brand/KatSchG BB) derjenige wegen grober Fahrlässigkeit für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Beseitigung von aus einem Postpaket austretenden Chlordämpfen, wer ein Paket mit Hypochloridlösung ohne Kennzeichnung des Paketinhaltes oder ohne Warnhinweise im Rahmen des allgemeinen Post- und Paketdienstes, der kein Gefahrguttransport ist, zur Post gibt.(Rn.22)

3. Die nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BbgBKG (juris: Brand/KatSchG BB) kostenersatzbegründende Verantwortlichkeit eines Transportunternehmers oder Besitzers setzt die Erkennbarkeit voraus, dass Gefahrgut transportiert oder besessen wird.(Rn.26)

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 16. Juni 2009 (Az: …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid über den Kostenersatz eines Feuerwehreinsatzes.

2 Die Klägerin betreibt als Postunternehmen zur Beförderung von Postsendungen ein Postfrachtzentrum im Gemeindegebiet des Beklagten. Am 28. Mai 2009 wurde um 17:44 Uhr die Regionalstelle in … alarmiert, dass es im Postfrachtzentrum der Klägerin nach Chlor rieche und die Halle geräumt sei. Zwischen 17:57 Uhr und 18:02 traf die Freiwillige Feuerwehr des Beklagten am Einsatzort ein und beseitigte mit Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehren … und … die Gefahr. Der Einsatz endete um 0:30 Uhr des Folgetages. Im Einsatzbogen des Einsatzleiters der Freiwilligen Feuerwehr des Beklagten vom 29. Mai 2009 wird zum Einsatz ausgeführt, dass die Feuerwehrbesatzung den Austritt von Chlor feststellte und als Ursache hierfür ein defektes Paket ohne Gefahrgutkennzeichnung. Die ausgelaufene Flüssigkeit wurde mit Bindemittel aufgenommen. Ein zweites intaktes Paket wurde vorgefunden und gesichert. Das Paket enthielt eine Hypo-Chlorid-Lösung mit der Gefahrstoffnummer UN 1791. Zwei Personen wurden vom Rettungsdienst ins Krankenhaus verbracht.

3 Mit Gebührenbescheid vom 16. Juni 2009 zog der Beklagte die Klägerin unter anderem auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 zu einer Gebühr in Höhe von 13.790,98 € für den Einsatz der freiwilligen Feuerwehren am 28. Mai 2009 heran.

4 Die Klägerin leitete diesen Gebührenbescheid an den Absender des beschädigten Paketes weiter, der gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 02. Juli 2009 unter Vorlage der Rechnung der … Chemie vom 22. Juli 2008 über die Lieferung unter anderem von Salzsäure vortrug, er habe die ihm irrtümlicherweise gelieferte „Schwimmbadchemie“ unter Verwendung der Originalverpackung wieder an den Lieferanten zurück gesandt. Da die Ware unbeschadet auf dem Postwege zu ihm gelangt sei, sei es ihm selbstverständlich gewesen, die gleiche Transportmöglichkeit zu nutzen. Als Privatperson sei er nicht mit der Gefahrgutliste vertraut gewesen. Zu diesem Vorfall habe er habe unter anderem bei der Polizeidienststelle in … unter dem Aktenzeichen AZ … eine Aussage zu Protokoll gegeben, das zu weiteren Prüfung des Sachverhaltes herangezogen werden möge.

5 Die Klägerin erhob selbst mit Schreiben vom 08. Juli 2009 am 09. Juli 2009 Widerspruch gegen den Gebührenbescheid, den der Beklagte mit dem den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. September 2009 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 07. September 2009 unter andrem mit der Begründung zurückwies, der Absender des Paketes sei weder Verursacher noch Gebührenschuldner.

6 Am 12. Oktober 2009, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der zunächst der Rechtsträger des Beklagten als Beklagter bezeichnet wurde.

7 Nachdem die Klägerin am 28. Dezember 2009 die Berichtigung des Passivrubrums beantragt hat, wonach sich die Klage gegen den Beklagten richten solle, trägt sie zur Begründung ihrer Klage unter Vorlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Brief International“ vor, hier sei bereits der Gebührentatbestand des § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, der einen anderen Verschuldensmaßstab als der im Rahmen des Beförderungsvertrages mit dem Absender geltende Verschuldensmaßstab habe, nicht erfüllt, weil sie oder ihre Bediensteten die Gefahr weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hätten. Es sei weder das Tatbestandmerkmal der groben Fahrlässigkeit noch das des „Herbeiführens“ erfüllt. Die Anforderung der Einsatzkräfte sei nicht gleichzusetzen mit der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung einer Gefahr. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich ihre Mitarbeiter sachwidrig verhalten hätten. Der Versand von Gefahrgütern in Postsendungen sei nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Ein Absender eines Paketes müsse dieses entsprechend verpacken und kennzeichnen, weil jederzeit damit gerechnet werden müsse, dass es vom Band falle. Dies sei hier nicht geschehen. Das Paket sei nicht als Gefahrgut kenntlich gemacht worden und der Absender habe sie – die Klägerin – nicht über dessen Inhalt informiert. Sie habe keine Pflicht, Vorkehrungen zu treffen gegen Schäden wegen bedingungswidrig aufgegebener Postsendungen, weil eine solche Vorgehensweise außer Verhältnis stünde zu den wie auch immer gelagerten Ausnahmenfällen, in denen Absender sich nicht an die Bestimmungen für Postsendungen hielten. Eine Öffnung der Pakte sei wegen des Postgeheimnisses nicht möglich. Unfallverhütungsvorschriften seien nicht verletzt worden, zumal nicht ersichtlich sei, inwieweit ein etwaiger Verstoß gegen solche Vorschriften schwerwiegend sei. Abzulehnen sei des Weiteren ihre „Verantwortlichkeit“ im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, der keine kenntnis- und verschuldensunabhängige Haftung begründe, sondern im Zusammenhang mit den für den Transport von Gefahrgut einschlägigen Vorschriften eine subjektive Komponente erfordere, wonach der Adressat der entsprechenden Verhaltensvorschriften zumindest Kenntnis davon habe müsse, dass er mit gefährlichen Stoffen zu tun habe. Hier habe die Klägerin keine entsprechende Kenntnis gehabt, weshalb hier auch die Betriebssicherheitsverordnung und die Verordnung über innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern nicht einschlägig seien. Selbst wenn sie – die Klägerin – als Störer anzusehen sei, habe der Beklagte sein Auswahlermessen rechtsfehlerhaft nicht ausgeübt, weil neben ihr auch der Versender des streitbefangenen Transportgutes als Störer im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes anzusehen sei.

8 Die Klägerin beantragt,

9 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 16. Juni 2009 (Aktenzeichen …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2009 aufzuheben.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei bereits unzulässig, weil sie sich gegen den Rechtsträger und damit gegen den falschen Beklagten richte. Der Rubrumsberichtigung werde widersprochen. Unabhängig davon sei hier die Gebührenerhebung in der Sache gerechtfertigt. Bereits die Alarmierung der Rettungsdienststelle infolge der von der Klägerin verursachten Beschädigung des Paketes löse den Gebührentatbestand aus. In Haftung zu nehmen sei sie sowohl als Zustandsverantwortliche wegen des Unterlassens gehöriger schadensmindernder bzw. schadensausschließender Vorbeugemaßnahmen im Falle der Überschreitung ihrer Sendebedingungen als auch als Verhaltensverantwortliche, weil ihre Mitarbeiter das Paket bei sachwidriger Behandlung so geschädigt hätten, dass hierdurch der Austritt von Chlor erfolgt sei. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen seien in öffentlichen Schalterräumen der Postfilialen der Klägerin nicht ausgehängt; gegenteiliges Vorbringen der Klägerin werde bestritten. Zudem könnten diese Bedingungen die öffentlichrechtliche Haftung nicht ausschließen. Ferner müsse die Klägerin damit rechnen, dass Absender entgegen den allgemeinen Geschäfts- und Transportbedingungen Pakete versenden würden, so dass sie für diese Fälle die notwendigen Vorkehrungen treffen müsse. Grob fahrlässig sei ihr Handeln, weil sie offensichtlich die sozialversicherungsrechtlichen Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet habe, weil sie keinerlei Vorsorge für den Schadensfall getroffen und vor Ort über keine Hilfsmittel zur Schadensbegrenzung verfügt habe; bereits der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften führe zur Annahme grober Fahrlässigkeit. Auch habe sie gegen die Verpflichtung aus dem Beförderungsvertrag mit dem Absender verstoßen, das Paket ohne Beschädigung zum Empfänger zu transportieren. Zur Beschädigung des Paktes sei es gekommen, weil das Paket ausweislich der am Einsatztag von der Einsatzleitung der Feuerwehr getroffenen Feststellungen vom Transportband im Frachtzentrum gefallen sei. Hierzu wäre es nicht gekommen, wenn die notwendigen Vorkehrungen getroffen worden wären. Insoweit habe die Klägerin die anlagespezifischen Risiken ihrer Sortieranlage so zu überwachen und zu überprüfen, dass Beschädigungen nicht auftreten können. Sie müsse Vorkehrungen treffen, um eine Beschädigung und ein Herunterfallen des Frachtgutes zu vermeiden. Die Beschädigung des Transportgutes stelle einen groben Pflichtverstoß dar. Bereits der Schadenseintritt belege den Pflichtverstoß. Der Schaden sei einzig dadurch entstanden, dass das Paket vom Transportband der Klägerin gefallen sei. Insoweit habe es die Klägerin unterlassen, irgendetwas zum Schadensereignis vorzutragen, obwohl ihr dies zumutbar sei, weil allein sie die konkreten Ermittlungen zu Umständen auf ihrem Betriebsgelände durchführen könne, die in ihre Sphäre fallen würden. Da die Klägerin hierzu nichts vorgetragen habe, müsse sie beauflagt werden, zu der Ursache des Herunterfallens des Paketes substantiiert vorzutragen. Ebenso seien die Unterlagen zum Ermittlungsverfahren bei der Polizeidienststelle in … (Az.: …) und zu allen weiteren zu diesem Vorfall geführten Ermittlungsverfahren beizuziehen und ihm – dem Beklagten – zur Einsicht zu überlassen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch diese Ermittlungen der Geschehensablauf klar hervortrete und hieraus Rückschlüsse auf ein vorwerfbares Verhalten oder Unterlassen gezogen werden könnten. Ungeachtet dessen könne der Kostenerstattungsanspruch auf den Gefährdungshaftungstatbestand des § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in Verbindung mit der entsprechenden satzungsrechtlichen Bestimmung gestützt werden, weil der Schaden durch den Betrieb der Transportanlage der Klägerin entstanden sei und die Klägerin Besitzerin des beschädigten Paketes gewesen sei. Das Tatbestandsmerkmal „verantwortlich ist“ im Sinne dieser Vorschrift stelle unabhängig von einem Verschulden auf das Verursacherprinzip ab. Dementsprechend komme es auch nicht darauf an, dass es der Klägerin nicht möglich sein solle, sich gegen ein vertragswidriges Verhalten ihrer Kunden zu schützen. Bei der Flüssigkeit, die aus dem Paket ausgetreten sei, handele es sich deshalb um ein gefährliches Gut, weil zwei Mitarbeiter der Klägerin ambulant im Krankenhaus hätten behandelt werden müssen. Des Weiteren sei die Klägerin als Zustandsverantwortliche in Anspruch zu nehmen, weil sich das Vorkommnis in ihrem Herrschaftsbereich ereignet habe. Auf der Sekundärebene des Kostenersatzes gelte nichts anderes. Ein Ermessensausfall sei nicht ersichtlich. Das Auswahlermessen sei ausgeübt worden. Der Beklagte habe sich aber entschieden, nicht den Absender, sondern die Klägerin in Anspruch zu nehmen, weil nicht die Versendung des Pakets, sondern die unzureichende Sicherung während des Transportes zur Entstehung der Gefahr geführt habe. Die Aufgabe des Pakets durch den Absender sei nur eine mittelbare Ursache für den Schadensfall gewesen.

13 Den Beteiligten ist in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gewährt worden; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

14 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

15 Die Klage, die sich ausweislich der mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. Dezember 2012 nunmehr ausdrücklich beantragten Rubrumsberichtigung gegen den nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zutreffend bezeichneten Bürgermeister der Gemeinde … richtet, ist zulässig. Unschädlich ist in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1, Halbsatz 2 VwGO, dass in der Klageschrift noch der Rechtsträger des Beklagten als Beklagte bezeichnet worden war (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1, Halbsatz 2 VwGO im Rahmen des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: Meissner in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 78 VwGO, Rdnr. 58 m. w. Nw.).

16 Die Klage ist begründet, weil der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 16. Juni 2009 (Aktenzeichen …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. September 2009 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17 Der Bescheid kann unbeschadet der Frage, ob die Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde … bei … vom 14. Oktober 2004 wirksam ist, bereits nicht auf die gesetzlichen Grundlagen der hier allein in Betracht zu ziehenden Gebührentatbestände der Nummern 1 und 3 des § 45 Abs. 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes – BbgBKG – vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist derjenige gegenüber dem Aufgabenträger zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten verpflichtet, wer die Gefahr oder den Schaden unter anderem grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG) oder wer unter anderem als Transportunternehmer oder Besitzer verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden unter anderem durch gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung entstanden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 BbgBKG).

18 Die Voraussetzungen dieser Kostenersatztatbestände liegen hier nicht vor, weil die Klägerin unbeschadet der Frage, ob sie den Einsatz der freiwilligen Feuerwehr des Beklagten wegen des in ihrer Betriebsstätte beim Transportbetrieb beschädigten Paketes herbeigeführt hat, jedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt hat und weil sie auch als Transportunternehmen bzw. Besitzerin nicht verantwortlich ist, dass die Gefahr durch die im beschädigten Paket befindliche Chlorverbindung entstanden ist.

19 Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders hohen Maße außer Acht lässt. Zu den Sorgfaltspflichten eines Transportunternehmens gehört es, dass es für den beschädigungslosen Transport eines Beförderungsgutes Sorge zu tragen hat. Insoweit wird allerdings keine Gefährdungshaftung des Transportunternehmens begründet, wonach allein die Beschädigung eines Beförderungsgutes beim Transport schon einen Sorgfaltspflichtverstoß und eine Haftung indiziert. Ebenfalls reichen die Sorgfaltspflichten nicht so weit, dass die Beschädigung des Sendegutes schlechterdings ausgeschlossen werden muss. Vielmehr genügt es, wenn das Transportunternehmen geeignete Vorkehrungen trifft und beachtet, welche die erkennbare und typische Gefahr einer Beschädigung des Transportgutes vermeiden. Zur Gewährleistung dessen sind geeignete technische Beförderungseinrichtungen einzusetzen und muss das Verhalten der mit der Beförderung betrauten Personen auf einen sorgsamen Umgang mit dem Transportgut ausgerichtet sein. Dabei steigen die Sorgfaltsanforderungen mit den jeweils erkennbaren Gefahren, die mit der Beförderung eines Transportgutes verbunden sind. Dementsprechend gelten höhere Sorgfaltsanforderungen bei der Beförderung von Gefahrgütern, sofern die damit einhergehenden Gefahren erkennbar sind. Insoweit obliegt es einem Transportunternehmen, das Transportgut auf seine Gefährlichkeit hin zu untersuchen, indem es im Rahmen der strafbewehrten Grenzen des Briefgeheimnisses (vgl. § 202 des Strafgesetzbuches) zu prüfen hat, ob nach dem äußeren Anschein oder auf Grund von Emissionen besondere Gefahren von dem Transportgut ausgehen können.

20 Gemessen an diesen Maßstäben ist hier noch nicht einmal ersichtlich, dass die Klägerin die vorgenannten Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen hat; erst recht ist es jedenfalls nicht erkennbar, dass die Klägerin gegen die betreffenden Sorgfaltspflichten in einem besonders schwerem Maße verstoßen hat.

21 Die Klägerin trafen keine gesteigerten Sorgfaltsanforderungen, die bei der Beförderung von Gefahrgut zu beachten sind, weil nicht erkennbar war, dass sich im Paket Gefahrgut befand. Nach den im Einsatzprotokoll getroffenen Feststellungen und nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten war das Paket nicht als Gefahrgut gekennzeichnet. Ferner sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich noch wurde dies vorgetragen, dass nach dem sonstigen äußeren Anschein des Paketes oder auf Grund von Geruchs- oder sonstigen Emissionen hätte erkannt werden können, dass das Paket Salzsäure bzw. eine Hypochloridlösung enthält.

22 Entgegen der Annahme des Beklagten traf die Klägerin im Rahmen des allgemeinen Post- und Paketdienstes, der kein Gefahrguttransport ist, keine Vorsorgepflicht zur Vermeidung bzw. Minderung der mit dem beförderungsbestimmungswidrigen Transport von nicht deklariertem Hypochlorid einhergehenden Gefahren und möglichen Schäden, die daraus entstehen können, dass jemand im Rahmen des allgemeinen Post- und Paketdienstes entgegen den hierfür geltenden Beförderungsbedingungen Hypochlorid in einer nicht erkennbaren Weise und ohne Kennzeichnung versendet. Denn im Rahmen des allgemeinen Post- und Paketdienstes hätte eine solch weitreichende Vorsorgepflicht die Konsequenz, dass die gleichen Vorsorgeanforderung zu stellen wären, die für einen Gefahrguttransport maßgeblich sind. Damit würde jede Post- und Paketsendung im Rahmen des allgemeinen Post- und Paketdienstes faktisch zu einem Gefahrguttransport werden. Die unterschiedlichen Sorgfaltsanforderungen dieser beiden Transportarten wären praktisch eingeebnet. Jedoch besteht im Rahmen der nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG für die grobe Fahrlässigkeit zu bestimmenden Sorgfaltsanforderungen für eine solche Ausweitung der für den allgemeinen Post- und Paketdienst maßgeblichen Vorsorgeanforderung, die zu einer Gleichstellung mit den für den Gefahrguttransport geltenden Anforderungen führen würden, kein Bedürfnis, weil der Gefahrguttransportunternehmer nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BbgBKG nicht erst bei grober Fahrlässigkeit, sondern schon dann haftet, wenn er für das Gefahrgut verantwortlich ist. Bei einem unerkannten Gefahrguttransport besteht für den Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes die Möglichkeit, den Absender einer nicht deklarierten Paketsendung von Hypochlorid nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG in Anspruch zu nehmen. Wer nämlich im allgemeinen Paketdienst, der kein Gefahrguttransport ist, ein Paket mit Hypochlorid ohne eine entsprechende Kennzeichnung versendet, handelt grob fahrlässig und führt dadurch einen Einsatz der Feuerwehr herbei, weil er das Postunternehmen ohne den entsprechenden Hinweis auf den Paketinhalt und die davon ausgehenden Gefahren nicht in die Lage versetzt hat, die Hypochloridsendung sachgerecht zu transportieren und den hiervon ausgehenden Gefahren durch geeignete Vorsorgemaßnahmen zu begegnen. Grob fahrlässig handelt in aller Regel, wer bei der Postaufgabe eine Paketsendung mit Hypochlorid nicht entsprechend kennzeichnet oder mit Warnhinweisen versieht. Denn auch ohne Kenntnis der Beförderungsbedingungen der Klägerin muss sich einer erwachsenen Person ohne ein atypisches kognitives Erkenntnisdefizit ohne Weiteres geradezu aufdrängen, dass zumindest auf die offenkundigen Gefahren, die für Menschen und Sachgüter von der allgemein bekannten chemischen Aggressivität und der ätzenden Wirkung dieser Substanz ausgehen, hingewiesen werden muss, damit andere Personen, die in den Wirkbereich dieser chemischen Substanzen gelangen, die Gefahren erkennen und sich sowie andere entsprechend schützen können. Insoweit bedurfte es keines besonderen Hinweises von der Klägerin, dass sie im allgemeinen Post- und Paketdienst keine Pakete mit Hypochlorid transportiert, weil bereits einfachste Überlegungen auf Seiten eines Absenders genügten, um zu der auf der Hand liegenden Erkenntnis zu gelangen, dass eine Postsendung mit Hypochlorid bzw. „Schwimmbadchemie“ – wie es hier der Absender des Pakets genannt hat – zu allermindest mit einem Gefahrenhinweis zu versehen ist. Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass der Absender des Paketes mit Schreiben vom 02. Juli 2009 ausgeführt hat, er habe das Paket zuvor ebenfalls auf dem Postwege erhalten, weil sich ihm bei der Rücksendung hätte aufdrängen müssen, dass er das Paket mit – wie er es bezeichnet hat – „Schwimmbadchemie“ zumindest mit einem entsprechenden Hinweis hätte versehen müssen.

23 Ebenfalls nicht erkennbar ist ein schwerwiegender Verstoß der Klägerin gegen die hiernach maßgeblichen allgemeinen Sorgfaltspflichten, die für die Beförderung „gewöhnlicher“ Postsendungen gelten, die kein Gefahrgut sind, weil keinerlei Einzelheiten des Sachverhaltes, die zu der Beschädigung des Paketes geführt haben, bekannt sind und dementsprechend noch nicht einmal im Ansatz eine Feststellung möglich ist, gegen welche Sorgfaltspflichten die Klägerin in einem besonderem Maße verstoßen haben könnte. Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass das Paket vom Förderband gefallen sein soll. Selbst wenn dies zutreffend sein sollte, indiziert dies jedenfalls keinen schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverstoß. Denn es ist nicht bekannt, ob das Paket wegen einer unsachgemäßen Verpackung oder aus anderen Gründen, die möglicherweise der Klägerin zuzurechnen wären, beschädigt wurde. Das Einsatzprotokoll des Einsatzleiters enthält hierzu keinerlei Feststellungen. Insbesondere gibt es keine Feststellung, ob ein Handeln oder Unterlassen der Mitarbeiter der Klägerin, der technische Betrieb einer Beförderungseinrichtungen (z. B. Transportbänder, Sortieranlagen, Transportmittel, u.s.w.) oder die Beschaffenheit von Lagereinrichtungen (z.B. Regale) oder sonstige Gegebenheiten die Beschädigung verursacht haben. Da das Tatbestandsmerkmal der groben Fahrlässigkeit zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Gebührentatbestandes nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG gehört, geht die Nichterweislichkeit eines auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Pflichtverstoßes nach den Grundsätzen der allgemeinen Feststellungslast zu Lasten des Beklagten und nicht zu Lasten der Klägerin, die insoweit gegenüber dem Gericht auch nicht darlegungspflichtig ist. Anknüpfungspunkte für eine weitere Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO bestehen nicht, weil die Ursachen für die Beschädigung des Paketes noch nicht einmal ansatzweise bekannt sind und der Beklagte die ihm selbst zustehenden rechtlichen Befugnisse zur Aufklärung dieses Punktes des Sachverhaltes und die bestehenden tatsächlichen Möglichkeiten einer Sachverhaltsaufklärung zu dem Hergang und den Ursachen der Paketbeschädigung noch nicht einmal ansatzweise genutzt hat. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BbgVwVfG) hatte der Beklagte den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und konnte Auskünfte jeder Art einholen und Beteiligte anhören und Zeugen vernehmen (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwVfG). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BbgBKG konnte der Beklagte von der Klägerin wegen des Schadensereignisses auf ihrem Grundstück umfassende und sachkundige Auskünfte verlangen. Gemäß §§ 8 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 3 BbgBKG konnte er zum Zwecke der Untersuchung das beschädigte Paket sicherstellen. Keine dieser Möglichkeiten hat der Beklagte genutzt. In tatsächlicher Hinsicht wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, das beschädigte Paket unter anderem im Hinblick darauf zu untersuchen, ob es sachgerecht verpackt war, um als Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen feststellen zu können, ob die Beschädigung auf einer unzureichenden Verpackung oder auf anderen Ursachen beruhte, die möglicherweise der Klägerin zugerechnet werden können. Die nunmehr geäußerte Vermutung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, auf Grund der Unterlagen, auf die der Paketabsender in seinem Schreiben vom 02. Juli 2009 an den Beklagten hingewiesen hatte (Protokolle zu dem bei der Polizeidienststelle in … unter dem Aktenzeichen AZ …), könnten Rückschlüsse auf ein vorwerfbares Verhalten oder Unterlassen gezogen werden, begründen mangels jeglicher Substantiierung keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für eine weitere Sachaufklärung.

24 Mangels konkreter Anhaltspunkte ist aus den dargelegten Gründen auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin jedenfalls in besonderem Maße gegen sozialversicherungsrechtliche Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat, zumal diese nach ihrem Schutzzweck dem Schutz von Personen und nicht der Vermeidung von Sachschäden oder Feuerwehreinsätzen dienen.

25 Auch ein etwaiger Verstoß der Klägerin gegen den mit dem Absender des Paketes geschlossenen Beförderungsvertrag begründet unbeschadet der Frage, ob ein solcher Verstoß hier überhaupt vorliegt, keine Haftung nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BbgKBG, weil eine Haftung im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrages nach § 276 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bereits bei einfacher Fahrlässigkeit besteht.

26 Die Klägerin ist aber auch nicht als Transportunternehmen oder Besitzerin für den Schadenseintritt verantwortlich. Aus dem in § 45 Abs. 1 Nr. 3 BbgBKG enthaltenen Tatbestandsmerkmal „verantwortlich“ sein ergibt sich, dass hierdurch keine reine Gefährdungskostenhaftung begründet wird, die allein an die tatsächliche Sachherrschaft über das Gefahrgut anknüpft. Haftungsbegründend ist vielmehr eine über die schlichte tatsächliche Sachherrschaft hinausgehende Verantwortlichkeit des Transportunternehmens bzw. Besitzers für das Gefahrgut. Dabei kann im vorliegenden Fall jedenfalls offenbleiben, welche konkrete Anforderungen in allen Einzelheiten an die Verantwortlichkeit des Transportunternehmers oder Besitzers eines Gefahrgutes zu stellen sind. Denn zumindest setzt deren kostenhaftungsbegründende Verantwortlichkeit voraus, überhaupt erst einmal erkennen zu können, dass ein Gefahrgut transportiert oder besessen wird. Denn ohne eine entsprechende Erkennbarkeit ist eine Verantwortlichkeit dieses Personenkreises nicht möglich, weil er ohne die entsprechende Erkenntnismöglichkeit noch nicht einmal ansatzweise in der Lage ist, geeignete Vorkehrung für den sachgerechten Umgang mit dem Gefahrgut zu treffen. Vorliegend war es für die Klägerin wegen der fehlenden Kennzeichnung auf dem Paket und in Ermangelung sonstiger äußerer ersichtlicher Anhaltspunkte indessen nicht erkennbar, dass das Paket Hypochlorid enthält.

27 Schließlich begründet allein die Alarmierung der Rettungsdienststelle keine Kostenhaftung, weil nach § 45 Abs. 1 Nr. 7 BbgBKG eine Kostenersatzpflicht nur dann besteht, wenn die Feuerwehr wider besseren Wissens oder in grob fahrlässiger Unkenntnis alarmiert worden ist. Hier war jedoch der Einsatz wegen der bestehenden Gefahr notwendig. Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich eine Kostenpflicht der Klägerin auch nicht aus den allgemeinen ordnungsrechtlichen bzw. polizeirechtlichen Grundsätzen der Zustandsstörerhaftung (vgl. § 17 OBG und § 6 Abs. 1 des Brandenburgischen BbgPolG). Diese Grundsätze betreffen die Frage, ob der Inhaber der tatsächlichen Gewalt auf der Primärebene Adressat oder Verpflichteter von ordnungsbehördlichen bzw. polizeilichen Maßnahmen sein kann, die der Gefahrenbeseitigung bzw. -vorbeugung dienen. Aus diesen Vorschriften und den sich hieraus ergebenden, für die Primärebene maßgeblichen allgemeinen Grundsätzen lässt sich indessen nichts dafür herleiten, wer auf der Sekundärebene für die Kosten derartiger Maßnahmen heranzuziehen ist. Dies beurteilt sich bei der Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes ausschließlich nach § 45 BbgKBG, bei dem es sich um eine abschließende Regelung handelt und dessen tatbestandliche Voraussetzungen aus den dargelegten Gründen nicht erfüllt sind.

28 Der Kostenersatzbescheid ist aber auch dann rechtswidrig, wenn angenommen würde, dass die Klägerin den Feuerwehreinsatz in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt hätte oder nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BbgBKG haften würde. Im Bescheid fehlen jegliche Auswahlermessenserwägungen zur Nichtanspruchsnahme des Paketabsenders als weiteren Kostenersatzpflichtigen, der aus den dargelegten Gründen den Feuerwehreinsatz wegen des unterlassenen Hinweises auf den gefährlichen Paketinhalt in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt hatte und damit nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG in Anspruch genommen werden konnte. Keine Ermessensbetätigung ist in der in der ersten Zeile auf Seite 4 des Widerspruchsbescheides getroffenen schlichten Feststellung zu erblicken, der Absender des Paktes sei weder Verursacher noch Gebührenschuldner. Abgesehen davon, dass diese Feststellung aus den dargelegten Gründen unzutreffend ist, verdeutlicht der Hinweis auf die fehlende Verursachung und Gebührenschuldnerschaft, dass der Beklagte kein Auswahlermessen im Hinblick darauf ausgeübt hat, ob die Klägerin oder der Absender zu den Kosten heranzuziehen ist. Auch dem Verwaltungsvorgang lassen sich entgegen der Annahme des Beklagten keine Ermessenserwägungen zur Schuldnerauswahl entnehmen. Die hier vorliegende Nichtausübung von Ermessen, die nach § 114 Satz 2 VwGO nicht ergänzungsfähig ist, verstößt gegen § 40 VwVfG i.V.m. § 1 BbgVwVfG. Die erstmals im Klageverfahren nachgeschobenen Erwägungen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin und der bestehenden Regressmöglichkeiten können den fehlerhaften Nichtgebrauch des Auswahlermessens nicht heilen.

29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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