OLG München, Urteil vom 29.07.2009 – 7 U 1915/09
1. Wurde die Spediteurin in einem Vorprozess rechtskräftig wegen Verlust des Transportguts aufgrund leichtfertigen Verhaltens des Fahrers des von ihr mit dem Transport beauftragten Frachtführers, der im dortigen Verfahren als Nebenintervenient dem Rechtsstreit beigetreten war, zu Schadensersatz verurteilt, so ist die Interventionswirkung des Urteils für den nachfolgenden Regressprozess nicht so weitreichend, dass der Frachtführer mit Einwendungen, die sich aus dem konkreten Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Spediteurin ergeben, in jedem Fall ausgeschlossen wäre (Rn.9).
2. Der Interventionswirkung des Urteils unterfallen die tragenden Feststellungen, wie z.B. die Fragen der Schadensursache, der Zurechenbarkeit des Verhaltens des Fahrers, der Schadenshöhe und des Mitverschuldens der Auftraggeberin. Die Bindungswirkung nach § 68 1. Halbs. ZPO steht einer durch das erkennende Gericht vorzunehmenden ergänzenden Haftungsbewertung zwischen der Spediteurin und dem Transporteur vor dem Hintergrund des konkreten Vertragsverhältnisses nicht entgegen. Dies kann unter Berücksichtigung der Regelung in § 454 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. HGB die Annahme eines Mitverschuldens der Spediteurin am entstandenen Verlust der Ware begründen (Rn.9)(Rn.10).
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26.01.2009, Az: 15 HK O 7235/08 in Ziffern I. und II. dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird,
1. an die Klägerin 41.457,92 Euro nebst 5% Zinsen aus 38.930,40 Euro seit dem 13.02.2008 sowie 5 % Zinsen aus 2.527,52 Euro seit dem 08.05.2008 und
2. vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten der Klägerin in Höhe von 1.182,82 Euro zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 08.05.2008 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 70 %, die Klägerin 30 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Gegenseite vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin begehrt im Wege des Regresses von der Beklagten Schadensersatz aus einem Sendungsverlust, der im Gewahrsam der Beklagten anlässlich eines von der Beklagten durchgeführten LKW-Transports von Deutschland nach England eingetreten ist.
2
Die Klägerin wurde in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht München I durch rechtskräftiges Urteil vom 26.07.2007 (Az:4 HK O 24025/05) zur Leistung von Schadensersatz an die Versicherungsagentin (J.L. O. GmbH) der Fa. G. Shoes AG, in deren Auftrag sie die Spedition von Schuhen nach England veranlasste, in Höhe von 45.017,40 Euro verurteilt, da das Erstgericht eine Haftung der dortigen Beklagten, der hiesigen Klägerin, für den Verlust des Transportguts bejahte. Die Haftung der dortigen Beklagten sah das Landgericht aus §§ 425 ff. HGB i.V.m. Art. 17 ff., 29 CMR für gegeben an, weil es ein der dortigen Beklagten zurechenbaren leichtfertiges Verhalten des Fahrers des Frachtführers, der Fa. R. GmbH, die im dortigen Verfahren als Nebenintervenientin dem Rechtsstreit beigetreten war, annahm. Die Klägerin musste sich jedoch ein haftungsverringerndes Mitverschulden der geschädigten Firma G. Shoes AG in Höhe von 25 % zurechnen lassen.
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Das Landgericht hat im vorliegenden Rechtsstreit die Regressforderung der Klägerin gegen die Beklagte als den Transport ausführende Transporteurin in vollem Umfang zuerkannt, weil es sich aufgrund der Interventionswirkung an die Bewertung des Vorurteils gebunden ansah.
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Hiergegen wendet sich die die Beklagte, die vor allem vortragen lässt, dass das Erstgericht die Interventionswirkung des Vorurteils falsch beurteilt habe. Die Interventionswirkung erstrecke sich nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der von ihr mit dem Transport beauftragten Beklagten. Die Beurteilung dieses Rechtsverhältnisses führt nach Auffassung der Beklagten dazu, dass im Innenverhältnis die Beklagte keinen Regress zu leisten habe. Sie beantragt daher die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Klageabweisung.
5
Demgegenüber hält die Beklagte das Urteil des Landgerichts für zutreffend und interessensgerecht und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
6
Der Senat hat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2009 die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert. Auf die Protokolle der Sitzung und der mündlichen Verhandlung in erster Instanz wird ergänzend ebenso verwiesen, wie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
7
Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich in der Sache als zum Teil erfolgreich.
8
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts im angegriffenen Endurteil vom 26.01.2009, wonach sich die Beklagte aufgrund der Interventionswirkung gegen den vorliegend geltend gemachten Regressanspruch der Klägerin nicht mit Erfolg wenden kann, nicht.
9
Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts ist die Interventionswirkung des Urteils vom 26.07.2007 für den vorliegenden Rechtsstreit nicht so weitreichend, dass die Beklagte, die Fa. R. als Frachtführerin, mit Einwendungen, die sich aus dem konkreten Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ergeben, in jedem Fall ausgeschlossen wäre. Die Bindungswirkung des § 68 1. Hs. ZPO umfasst den Entscheidungssatz und die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, mithin die tragenden Feststellungen des Ersturteils. Tragende Feststellungen sind jedoch nur die hinreichenden und notwendigen Bedingungen der Erstentscheidung (vgl. Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 68 Rdnr. 9). Nicht entscheidungserheblich und nicht Gegenstand des Vorprozesses war das Vertragsverhältnis im Innenverhältnis zwischen der Klägerin im hiesigen Verfahren und der Beklagten. Der Interventionswirkung des zitierten Urteils unterfallen vor allem die Feststellungen zur Schadensursache (Diebstahl des Frachtguts aufgrund leichtfertigen Verhaltens des Fahrers der Beklagten), zur Zurechenbarkeit des Verhaltens des Fahrers, zur Schadenshöhe und zum Mitverschulden der Fa. G. Damit steht die Interventionswirkung nach § 68 ZPO einer durch das erkennende Gericht vorzunehmenden ergänzenden Haftungsbewertung zwischen der Klägerin als Spediteurin und der Beklagten als Transporteurin nicht entgegen.
10
Unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses sowie des Ergebnisses des Vorprozesses hält der Senat eine grundsätzliche Haftung der Beklagten für den Diebstahl des Transportguts für gerechtfertigt. Die Hauptursache für den Diebstahl, nämlich der Einsatz nur eines Fahrers, der nicht geschlossene Transport sowie das leichtfertige Verhalten ihres Fahrers, das darin liegt, dass er auf unbeleuchtetem Gelände den beladenen LKW abstellte und im Führerhaus schlief, liegt in der Sphäre der Beklagten und ist nach dem Ergebnis des Vorprozesses als gegeben zu Grunde zu legen. Allerdings bejaht der Senat unter Berücksichtigung der Regelung in § 454 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. HGB auch ein Mitverschulden der Klägerin. Die Klägerin, die wusste, dass sie bei der Beklagten Waren von erheblichem Wert zum Transport in Auftrag gegeben hat, hätte die Beklagte auf den Wert und auch auf die Diebstahlgefahr insbesondere beim Abstellen des LKW auf offenem, unbewachten Gelände hinweisen und entsprechende Weisungen erteilen müssen. Dies hat sie nicht getan. Der Senat bemisst das Mitverschulden der Klägerin 30 %. Ein überwiegendes Mitverschulden der Beklagten bejaht der Senat deshalb, weil der Beklagten ausweislich des Ladeauftrags (Anlage K 1 a) und des Frachtbriefs (Anlage K 2) bekannt war, dass sie den Auftrag für den Transport von 396 Kartons G. Schuhe mit ca. 5 t Gewicht erhalten hat und sie damit den Wert und die Diebstahlgefahr des Transportguts hätte erschließen können. Dies hat zur Folge, dass sie beim Transport und insbesondere beim Abstellen des Fahrzeugs nach verspätetem Eintreffen am Ablieferungsort besondere Sorgfalt hätte walten lassen müssen. Wie das Landgericht im vorausgegangenen Rechtsstreit und für den vorliegenden Fall bindend feststellte, handelte der LKW- Fahrer der Beklagten leichtfertig, als er den beladenen, nur mit einer Plane abgedeckten LKW in der Nacht auf einem nicht beleuchteten, nicht bewachten Gelände abstellte und im Führerhaus schlief.
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Zinsen: Art. 27 CMR
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Kosten: §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO
13
vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.